Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0846-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe - Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0846-W/05vom 27.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 21/22 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. August
1998 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Der Antrag auf Gewährung
erhöhter Familienbeihilfe wird für den Zeitraum August 1998 bis August
2004 abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für ihren Sohn
S., geb. am 26.8.1998, die erhöhte Familienbeihilfe ab Geburt.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Der Sohn der Bw. wurde am 20. Oktober 2004 von einem
Facharzt für Kinderheilkunde untersucht und dabei folgendes Gutachten
erstellt:
Anamnese:
Es
besteht eine Hörstörung bds, erste DU diesbezüglich 09/2004 und
Anpassung von Hörgeräten. Zuvor keine logopädische Betreuung
erfolgt, Sprachentwicklung schwer verzögert.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Hörgeräte
bds. Logopädie geplant
Untersuchungsbefund:
Interner
Status, AZ und EZ unauffällig. Hörgeräte werden getragen.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
bislang
von Eltern als unauffällig eingestuft, psychologische Testung geplant.
Ausgeprägter Sprachentwicklungsrückstand mit wenig aktivem Wortschatz,
auditive Dyslalie. Tlw aggressives Verhalten.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-09-16
SMZ OST
Sensoneuronale
Hörstörung bds, Schwelle 65 db. Anpassung von Hörgeräten.
Erstvorstellung,
zuvor keine Diagnostik oder Therapie.
Diagnose(n):
Innenohrschwerhörigkeit
bds
Richtsatzposition:
643 Gdb: 050% ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
Gem
tabelle, Oberer Rahmensatz bei auditiver Dyslalie
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2004-09-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
ab
erster Untersuchung und Therapieeinleitung
erstellt
am 2004-10-20 von H.G.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-10-21
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 24. November 2004 einen
Bescheid und wies die Berufung für den Zeitraum August 1998 bis August 2004
mit der Begründung ab, dass auf Grund des ärztlichen
Sachverständigengutachtens erst ab 1. September 2004 ein
Behinderungsgrad von 50 % gegeben sei.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus, dass ihr Kind seit der Geburt hörbehindert
sei.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um ein weiteres
ärztliches Gutachten.
Der Sohn der Bw. wurde am 15. März 2005 von einem
Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten untersucht und dabei
folgendes ärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
1.
Instanz: Kinder-FA Dr.H.: 50% ab 9/2004.
Dagegen Berufung, da Mutter meint, das Leiden besteht seit Geburt, daher
müsse Familienbeihilfe seit Geburt gewährt werden. Keine neuen Befunde
vorgelegt. Hat Hörgeräte seit 9/2004. Vorher ist Hörstörung
nicht aufgefallen, sondern nur die verzögerte Sprachentwicklung.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Hörgeräte bds., ab morgen beginnt
Sprachtherapie.
Untersuchungsbefund:
TF
bds. ob.; tons chron., Nase frei, Sprache kaum entwickelt (Serbokroatisch)
Versuch
Audiometrie: bds. bei 60dB bei 1 kHz etwa.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
Hochgrad.
Innenohrstörung bds.
Richtsatzposition:
643 Gdb: 060% ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
Einstufung
gem TAb. 4/4 im URS, da offensichtlich gute Hörreste bds. Audiogene
Sprechstörung
Richtsatzposition:
663 Gdb: 020% ICD: F80.9
Rahmensatzbegründung:
URS,
da lediglich eine funktionelle Störung besteht.
Gesamtgrad
der Behinderung:
70
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2004-09-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Vorher
ist Hörstörung nicht aufgefallen, Anerkennung ab Diagnosestellung wie
im GA 1.Instanz
erstellt
am 2005-03-22 von N-R.K.
Facharzt
für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
zugestimmt
am 2005-03-22
Leitender
Arzt: D.K.
Das Finanzamt erließ am 19. April 2005 unter Verweis
auf die gesetzlichen Bestimmungen (§ 8 Abs. 5 und 6 und § 10 Abs.
3 FLAG 1967) und darauf, dass laut ärztlichem
Sachverständigengutachten vom 22.3.2005 der Behinderungsgrad des Kindes
erst ab 1.9.2004 70 % betrage, eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Die Bw. stellte am 28. April 2005 den Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Sohn der Bw. wurde von zwei
verschiedenen Fachärzten (Facharzt für Kinderheilkunde und Facharzt
für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten) untersucht. Im Gutachten vom
21. Oktober 2004 wurde der Behinderungsgrad mit 50 v.H. und im Gutachten
vom 22. März 2005 mit 70 v.H. festgestellt. Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Behinderungsgrades war - laut beiden
Gutachten - aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde mit 1. September 2004
möglich.
Es ergibt sich somit zwar eine
Divergenz in der Einstufung des Behinderungsgrades, nicht jedoch bezüglich
des Zeitraum für die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung
des Grades der Behinderung.
Der Sohn der Bw. wurde erstmals
im September 2004 in einem Spital untersucht. Die Hörstörung sei
vorher nicht aufgefallen. Die beiden untersuchenden Sachverständigen
setzten somit den Zeitpunkt für die rückwirkende Anerkennung mit
September 2004 fest.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die rückwirkende
Anerkennung mit September 2004 (der Sohn der Bw. wurde erstmals im September
2004 untersucht und eine Therapie eingeleitet. Es erfolgte die Anpassung eines
Hörgerätes) den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Weiters ist zu beachten, dass
die Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe die mit der Behinderung
des Kindes verbundenen Mehraufwendungen abgelten soll (siehe auch § 5
Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303). Wurde aber die
Hörbehinderung unbestrittenermaßen erst im September 2004
diagnostiziert und sind daher vor diesem Zeitpunkt auch keine
Therapiemaßnahmen gesetzt worden, gab es davor auch keinerlei
behinderungsbedingte Aufwendungen, die abgegolten werden
müssten.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe erst ab September 2004 gegeben.
Wien, am 27.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0846-W/05
- Stammnummer
- 16595
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF