Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0106-W/05
Säumniszuschlagsberechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0106-W/05vom 27.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw) vom 22. September
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
15. September 2004 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 wurde betreffend
Umsatzsteuer 2000 ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 322,31
festgesetzt.
Dazu langte nach Ergehen einer Berufungsentscheidung zur
Umsatzsteuer 2000 am 14. September 2994 ein Antrag auf Neufestsetzung bzw.
Aufhebung des Säumniszuschlages ein.
Mit Bescheid vom 15. September 2004 wurde der
Säumniszuschlag auf € 229,39 herabgesetzt und dazu ausgeführt,
dass die Umsatzsteuer des Jahres 2000 mit Berufungsentscheidung vom 20. April
2004 von € 16.115,35 um € 4.645,75 herabgesetzt worden sei und daher
dem Antrag im Umfang der Herabsetzung stattzugeben gewesen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 22.September 2004, in
der beantragt wird den Säumniszuschlage von € 2.116,38 und nicht von
€ 11.469,60 zu berechnen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 18.
Jänner 2005 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Reduktion des
Säumniszuschlages nur in Höhe der durch die Berufungsentscheidung
bewirkten Gutschrift habe vorgenommen werden können. Die Gutschrift betrage
€ 4.645,75 daraus ergebe sich bei 2 Prozent Säumniszuschlag eine
Reduktion um € 92,92. Unter Berücksichtigung der ursprünglichen
Vorschreibung in der Höhe von € 322,31 resultiere der verbleibende
Betrag von € 229,39.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 23. Jänner
2005. Der Berufungsvorentscheidung wird darin eine auf den Ansichten des Bw.
beruhende Berechnung entgegengestellt, wonach er aus der Zahllast von €
2.116,38 einen Säumniszuschlag in der Höhe von € 42,33 berechnet
und einen Herabsetzungsbetrag in der Höhe von € 279,98
begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§
3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so
sind gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung ( BAO ) nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs.2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs.3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b)ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2,
3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c)ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d)ihre Einbringung gemäß
§ 231
ausgesetzt ist.
Abs.5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs.6 Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung
einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7)
erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist,
spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides
ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster
Satz zu laufen.
Abs.7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2002 wurde für die
Umsatzsteuer 2000 eine Zahllast in der Höhe von € 6.672,13
festgesetzt, wobei sich unter Berücksichtigung der zuvor gebuchten
Gutschrift für diesen Zeitraum in der Höhe von € 9.353,22 ein
Nachforderungsbetrag in der Höhe von € 16.115,35 ergibt, welcher
nicht bei Fälligkeit entrichtet wurde. Am 9. Oktober 2001 wurde daher ein
2% iger erster Säumniszuschlag in der Höhe von € 322,31
vorgeschrieben.
Die Berufungsvorentscheidung zur Umsatzsteuer 2000 vom 20.
April 2004 ergab nunmehr eine verminderte Zahllast in der Höhe von €
2.116,38, somit einen Differenzbetrag zu der Buchung vom 1. Oktober 2002 in der
Höhe von € 4.645,75.
Wie bereits in der Berufungsentscheidung zur Aussetzung der
Einhebung nach § 212a BAO, RV/1531-W/04 vom 8. März 2005 dargestellt
wurde, unterliegt der Bw. in seinen Berechnungsansätzen nunmehr auch bei
der Säumniszuschlagsberechnung wiederum dem Irrtum, dass er gänzlich
außer Acht lässt, dass ja zunächst eine Gutschrift geltend
gemacht und verbucht worden war und diese Gutschrift in die Berechnung mit
einzubeziehen ist.
Eine Reduktion des Säumniszuschlages kann, wie im
Bescheid vom 15. September 2004 ausgeführt wird, nur im Umfang der
teilweisen Stattgabe der Berufung gegen die Umsatzsteuervorschreibung erfolgen.
Zwei Prozent von € 4.645,75 sind gerundet € 92,92.
Zum besseren Verständnis wird zur Verprobung die
Berechnung nach der geänderten Bemessungsgrundlage
ergänzt.
Die Bemessungsgrundlage ist die Summe aus der Zahllast laut
Berufungsvorentscheidung € 2.116,38 zuzüglich der zuvor unrichtig
geltend gemachten Gutschrift in der Höhe von € 9.353,22. Nicht
entrichtet bei Fälligkeit wurde demnach in Summe ein Betrag in der
Höhe von € 11.469,60, davon 2% ergibt einen ersten
Säumniszuschlag in der Höhe von € 229,39.
Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 27.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0106-W/05
- Stammnummer
- 16591
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF