Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0174-F/04
Der Berufungswerber vermietet Wohnungen an einen eingeschränkten Personenkreis und weist Werbungskostenüberschüsse aus.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0174-F/04vom 23.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein amtswegiger Wiederaufnahmebescheid, welcher durch Spruch, Rechtsmittelbelehrung, Nummerierung und Trennstrich klar als eigenständiger Bescheid und damit als selbständiger Teil eines Sammelbescheides erkennbar und lediglich mit dem Gesetzestext begründet ist, kann von der Berufungsbehörde nicht auf Grund von Tatsachen bestätigt werden, welche die Erstbehörde nicht herangezogen hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren
Mitglieder Dr. Gerald Daniaux, Mag. Michael Kühne und Mag. Tino Ricker im
Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung von
LHM, vertreten durch Mag. jur. Siegfried Metzler, Steuerberater,
6900 Bregenz, Brielgasse 27, vom 23. Dezember 2003 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch HR Dr. Werner Zohmann, vom
30. Oktober 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens für die
Jahre 1996 bis 2000 hinsichtlich Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO und Feststellung von Einkünften für
das Jahr 2001 nach der am 21. Juni 2005 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 bis 2000
wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. Die
betroffenen Verfahren treten durch diese Aufhebung in die Lage zurück, in
der sie sich vor der Aufhebung befunden haben.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für 2001 wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Jänner 1996 wurde das Bauunternehmen LH an die LHG
verkauft. 1996 wurde mit dieser Firma eine mündliche und unbefristete
Vereinbarung getroffen, welche besagt, dass die im gegenständlichen
Mietobjekt, SW, vorhandenen 3 Wohnungen exklusiv an Mitarbeiter der LHG
vermietet werden. In den Folgejahren wurden diese Wohnungen tatsächlich an
Firmenmitarbeiter vermietet, wobei sie allerdings öfters nur für
wenige Wochen bzw. Monate benötigt wurden und es deswegen zu
Leerstandszeiten gekommen ist.
Das Finanzamt hat schließlich mit Datum 30. Oktober
2003 die angefochtenen Bescheide erlassen. Die Sachbescheide begründend
führte das Finanzamt aus, die im September 1998 eingereichte
Prognoserechnung betreffend das Mietobjekt habe einen Gesamtüberschuss
ergeben, im Zuge der Veranlagung 2001 sei jedoch festgestellt worden, dass die
tatsächlichen Werbungskostenüberschüsse von den prognostizierten
insbesondere bei den Mieteinnahmen stark abweichen würden. Es sei dann im
Zuge des Vorhalteverfahrens der Behörde erstmalig mitgeteilt worden, dass
eine Vereinbarung betreffend Vermietung an einen eingeschränkten
Personenkreis bestehe. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des
Verfahrens der Jahre 1996 bis 2000 seien daher gegeben.
Gegen diese Bescheide, von denen allein die Sachbescheide
einen Verweis auf die gesondert ergangene Begründung enthielten, wurde mit
dem Antrag, die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorzunehmen und die
Vermietung und Verpachtung nicht als Liebhabereitätigkeit zu beurteilen,
Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens lägen nicht vor. Auch der vom
Finanzamt angeführte Grund, nämlich die Tatsache, dass die Vermietung
nur an einen eingeschränkten Personenkreis erfolgen dürfe, welche
erstmals im Zuge des Vorhalteverfahrens zur Veranlagung 2001 bekannt geworden
sei, stelle keinen Wiederaufnahmegrund dar. Bereits in der Prognoserechnung aus
dem Jahre 1998 sei die mündliche Vereinbarung mit der LHG , welche
vorgesehen habe, alle Wohnungen lediglich an Mitarbeiter dieser Firma zu
vermieten, berücksichtigt worden. Auch wenn eine Vermietung an einen
eingeschränkten Personenkreis erfolge, seien Einnahmesteigerungen
möglich. Zum Zeitpunkt der Schließung dieser Vereinbarung habe dies
die bestmögliche Einkunftserzielung dargestellt. Die Erzielung eines
Gesamtüberschusses habe dadurch gesichert erschienen. Schließlich
stelle die Firma LHG ein gut florierendes Unternehmen dar und habe direkt neben
dem Mietobjekt ihren Sitz. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass bei den
Mitarbeitern der Firma LHG eine große Nachfrage nach diesen Wohnungen
bestehe. Es könne daher in diesem Sachverhaltselement keine neue Tatsache
erblickt werden, die damals einen im Spruch anders lautenden Bescheid zur Folge
gehabt hätte. Im Bestandsobjekt würden sich 3 Wohnungen, 2 kleinere
mit je 45 m² und eine größere mit 80 m² befinden. Nach
Verwaltungspraxis (BMF-Erlass) falle die unmittelbare oder mittelbare
Überlassung von Gebäuden mit mindestens 3 Wohnungen, sofern es sich
nicht um Wohnungseigentum oder (Mit)Eigentum an Mietwohngrundstücken mit
qualifizierten Nutzungsrechten handeln würde, unter § 2 Abs. 3 LVO iVm
§ 1 Abs. 1 LVO. Weiters sei § 2 Abs. 3 LVO in der Fassung der
Verordnung BGBl. 33/1993, LVO II, anzuwenden, da die entgeltiche
Überlassung und somit auch der Kalkulationszeitraum vor dem 14. November
1997 begonnen habe. Im vorliegenden Falle sei mit den entgeltlichen
Überlassungen, welche für den Kalkulationszeitraum maßgebend
seien, im Jahre 1996 begonnen worden. Es sei somit ein Kalkulationszeitraum von
35 Jahren maßgebend. Bisher sei von einer Vermietung, welche unter den
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO iVm § 2 Abs. 4 LVO zu subsumieren sei, ausgegangen
worden. Es handle sich jedoch weder um Bewirtschaftung von Eigenheimen und
Eigentumswohnungen noch um Bewirtschaftung von Mietwohngrundstücken mit
qualifizierten Nutzungsrechten. Daher finde hier die Liebhabereivermutung des
§ 1 Abs. 2 LVO und der absehbare Zeitraum des § 2 Abs. 4 LVO, welcher
zur Widerlegung der Liebhaberei den Nachweis der Erzielung eines Gesamtgewinnes
innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren vorsehe, keine Anwendung. In der 1998
eingereichten Prognoserechnung sei bereits nach dem zwanzigsten Jahr ein
Gesamtüberschuss von 63.873,15 S prognostiziert. In der
Bescheidbegründung vom 30. Oktober 2003 habe nun die Finanzbehörde
erklärt, dass, wenn die tatsächlich erzielten Ergebnisse der Jahre
1997 bis 1999 statt der in der Prognoserechnung eingesetzten Ergebnisse
berücksichtigt würden, dies bereits einen
Werbungskostenüberschuss über 20 Jahre von 26.427,18 S ergeben
würde. Die Mietausfälle der Jahre 2000 bis 2001 auf Grund der Sturm-
und Wasserschäden seien zwar berücksichtigt, jedoch übersehe die
Finanzbehörde jene Mietausfälle, welche sich aus den oftmaligen nicht
vorhersehbaren Leerstandzeiten ergeben würden. Bei der Erstellung einer
Prognose der Einkunftsentwicklung sei der Zeitpunkt des Entschlusses der
Tätigkeitsaufnahme entscheidend. Sachverhalte, die sich nach Erstellung
einer Prognoserechnung entwickeln würden, könnten nicht prognostiziert
werden. Daher könne nicht von den tatsächlich veranlagten Zahlen
ausgegangen werden. Doch auch wenn von einem Werbungskostenüberschuss
über 20 Jahre von 26.427,18 S ausgegangen werden würde, müsste es
bei einem Prognosezeitraum von 35 Jahren jedenfalls zu einer Erzielung eines
Gesamtüberschusses kommen. Zudem würden ab Ende 2003/2004
zusätzlich eine bisher nicht genutzte Garage und in der Folge eine zweite
Garage vermietet werden. Für das Jahr 2002 seien nun annähernd die
prognostizierten Mieteinnehmen erzielt worden. Daher habe die 1998 eingereichte
Prognoserechnung weiterhin Gültigkeit. Es würde somit keine
Liebhaberei vorliegen. Weitere Ausführungen erschienen unter Anwendung des
§ 1 Abs. 1 LVO iVm § 2 Abs. 3 LVO als überflüssig.
In der abweisende Berufungsvorentscheidung führt das
Finanzamt betreffend der Wiederaufnahme des Verfahrens Folgendes aus: Im Jahr
1996 sei ein mündlicher Vertrag abgeschlossen worden, wonach die Wohnungen
nur an Mitarbeiter der Firma LHG vermietet werden würden. Diese Tatsache
sei der Behörde anlässlich des Vorhalteverfahrens für die
Veranlagung 2001 bekannt gegeben worden (Schreiben vom 29. August 2003 von WTH
MM). Hiezu komme noch, dass sich gegenüber der Prognoserechnung im Jahr
1998 (für die Jahre ab 1996) tatsächlich größere
Abweichungen vor allem hinsichtlich der Einnahmen ergeben hätten. Somit
seien die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO als erfüllt anzusehen. Zur Vermietung und Verpachtung
werde angeführt, dass es sich laut Einwand der Partei um eine sogenannte
"große Vermietung" nach § 2 Abs. 3 LVO handeln würde. Weiters
wäre nach § 2 Abs. 3 LVO idF BGBl. 33/1993 ein Kalkulationszeitraum
von 35 Jahren maßgebend, da die Vermietung vor dem Stichtag 14. November
1997 begonnen worden wäre. Hiezu werde ausgeführt, dass die
Liebhabereiverordnung BGBl. 33/1993 im Absatz 2 des § 2 von einer
"entgeltichern Überlassung von Gebäuden..." spreche. In einem solchen
Fall sei das Vorliegen einer Absicht zur Erzielung von Überschüssen
(§ 1 Abs. 1 LVO) zum "üblichen Kalkulationszeitraum" zu beurteilen.
Dieser übliche Kalkulationszeitraum werde mit Erlass vom 5. September 1990
mit höchstens 35 Jahren angegeben. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei der
Zeitraum zu lange bemessen (VwGH v. 23. April 1985, 84/14/0156, 27 Jahre; VwGH
v. 12. September 1989, 13 Jahre). Im Erkenntnis des VwGH v. 15. November 1994,
94/14/0083, werde festgestellt, dass dieser übliche Kalkulationszeitraum
"entgegen der Meinung der Mitbeteiligten in der Liebhabereiverordnung nicht mit
35 Jahren bestimmt sei. Dieser müsste von der Behörde nach den
Umständen des Falles durch Ermittlung bestehender Übung festgestellt
werden." Laut o.a. Judikatur wäre also ein kürzerer
Kalkulationszeitraum anzunehmen. In der Liebhabereiverordnung (idF BGBl.
1997/358) werde dann auch hinsichtlich des Kalkulationszeitraumes eine Anpassung
an o.a. Rechtsprechung des VwGH (25 - 28 Jahre) vorgenommen. Wie schon
angeführt seien tatsächlich vor allem hinsichtlich der Einnahmen
größere Abweichungen gegenüber der Prognoserechnung eingetreten.
Im Schreiben vom 23. Jänner 2003 (WTH MM ) werde diesbezüglich
angeführt, dass Mietausfälle, die sich aus den oftmaligen, nicht
vorhersehbaren Leerstandszeiten ergeben hätten, aufgetreten seien. Es
erhebe sich nun die Frage, ob ein marktgerechtes Verhalten im Sinne des § 2
Abs. 1 LVO zu bejahen sei. Die Partei habe die gegenständlichen Wohnungen
nicht insgesamt an die Firma LHBG vermietet, sondern es seien mit Arbeitnehmern
dieser Firma Einzelmietverträge abgeschlossen worden. Laut Angabe der
Partei bestehe eine Vereinbarung, dass nur an solche Arbeitnehmer vermietet
werden dürfe. Infolge dieser Vereinbarung sei es also zu "Leerstandszeiten"
gekommen. Im Jahre 1996 habe LH als Einzelunternehmer sein Unternehmen in die
GmbH eingebracht bzw. an diese verkauft. Im Jahre 1996 sei LH noch
Gesellschafter dieser Firma gewesen, habe also ein gewisses Naheverhältnis
zu dieser Firma bestanden. In diesem Jahre sei auch die bewusste Vereinbarung
getroffen worden, welche als nicht fremdüblich angesehen werde. Bei einer
Vermietung der Wohnungen an die Firma hätte diese das Risiko des
Leerstehens getragen. Dies spreche nicht für marktgerechtes Verhalten.
Hiezu komme noch, dass die bewusste Vereinbarung als nicht fremdüblich
angesehen werde und außerdem zwischen nahestehenden Beteiligten
abgeschlossen worden sei. Im Schreiben vom 29. August 2003 (WTH MM ) sei
angeführt, dass die Wohnungen oft nur wenige Wochen bzw. benötigt
würden und auf Grund der Vereinbarung nicht an dritte Personen
("Nichtfirmenangehörige") vermietet werden könnten. In § 2 Abs. 1
LVO sei unter Z. 6 von Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage die
Rede. Ein Widerruf der o.a. Vereinbarung wäre z.B. ein solches Bemühen
um Verbesserung der Ertragslage gewesen. Mangels Fremdüblichkeit der
bewussten Vereinbarung und mangels marktgerechten Verhaltens werde die
Gewinnerzielungsabsicht verneint. Die Berufung sei daher als unbegründet
abzuweisen gewesen.
Im dagegen erhobenen Vorlageantrag führt der Bw. aus,
dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
vorliegen würden. Auch der vom Finanzamt angeführte Grund, die
Tatsache, dass die Vermietung nur an einen eingeschränkten Personenkreis
erfolgen dürfe, welche erstmals im Zuge des Vorhalteverfahrens zur
Veranlagung 2001 bekannt geworden sei, stelle keinen Wiederaufnahmegrund dar.
Bereits in der Prognoserechnung aus dem Jahre 1998 sei die mündliche
Vereinbarung mit der LHG , welche vorgesehen habe, alle Wohnungen an Mitarbeiter
dieser Firma zu vermieten, berücksichtigt worden. Die Vermietung an die
Firma LHG habe allein Einnahmesteigerungen bezweckt. Zum Zeitpunkt der
Schließung dieser Vereinbarung habe dies sogar die bestmögliche
Einkunftserzieleungsmöglichkeit dargestellt. Die Erzielung eines
Gesamtüberschusses habe dadurch gesichert geschienen.
2000 und 2001 seien erhebliche Sturm- und
Wasserschäden am Mietobjekt entstanden, welche auch hohe Mietausfälle
zur Folge gehabt hätten. Somit könne in diesen Sachverhaltselementen
keine neue Tatsache, die damals einen im Spruch anders lautenden Bescheid zur
Folge gehabt hätte, erblickt werden. Schon in der Berufung sei vorgebracht
worden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine sogenannte "große
Vermietung" handeln würde, bei welcher die entgeltiche Überlassung und
somit auch der Kalkulationszeitraum vor dem 14. November 1997 begonnen habe.
Daher sei § 2 Abs. 3 LVO in der Fassung BGBl. 33/1993, LVO II, anzuwenden.
Dem sei in der Berufungsvorentscheidung nicht entsprochen worden. Lediglich der
Kalkulationszeitraum von 35 Jahren sei mit Hinweis auf drei Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes aus den Jahren 1985, 1989 und 1994 (alle vor 1997) als
zu lang angesehen worden. Weiters werde in der Berufungsvorentscheidung
erklärt, dass durch die LVO igF BGBl. 1997/358 eine Anpassung des
Kalkulationszeitraum an die oben genannte Rechtsprechung des VwGH erfolgt sei
und der Kalkulationszeitraum nunmehr lediglich 25 bis 28 Jahre betrage. Im
Erlass des BMF zur LVO BGBl. 33/1993 idF 358/1997 werde jedoch ausdrücklich
zum zeitlichen Anwendungsbereich unter Punkt 1.3.2. ausgeführt, dass §
1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 LVO und § 2 Abs. 3 und 4 LVO in der Fassung der LVO
358/1997 auf alle entgeltichen Überlassungen anzuwenden, wenn der absehbare
Zeitraum nicht vor dem 14. Novermber 1997 begonnen habe. Daher sei laut
erwähnten Erlass weiterhin ein Kalkulationszeitraum von höchstens 35
Jahren anzunehmen. Würden bei einer zunächst als Einkunftsquelle
eingestuften Vermietung die Jahresergebnisse hinter der Prognose
zurückbleiben, so sei unter Berücksichtigung der Kriterien die §
2 Abs. 1 Z 1 bis 6 zu prüfen, ob der ursprüngliche
Kalkulationszeitraum von höchstens 35 Jahren weiterhin eingehalten werden
könne. Im vorliegenden Fall werde jedenfalls, sogar auf Grundlage der
tatsächlichen Einkunftsentwicklung, ein Gesamtüberschuss nach einem
Kalkulationszeitraum von 35 Jahren erzielt. Betreffend marktgerechten Verhaltens
sei zum Inhalt der Berufungsvorentscheidung erwähnen, dass ein Widerruf der
Vereinbarung zur Folge gehabt hätte, dass an Nichtfirmenzugehörige
vermietet werden hätte müssen. Eine bestmögliche
Einkunftserzielungsmöglichkeit sei damit jedoch nicht gewährleistet.
Daher würde die Vereinbarung mit der Firma LHG die bestmögliche
Einkunftserzielungsmöglichkeit darstellen, mit der der
Gesamtüberschuss innerhalb von 35 Jahren gesichert gewesen sei und
weiterhin sei. Schließlich würde es sich bei der Firma LHG um ein gut
florierendes Unternehmen handeln, welches direkt neben dem Mietobjekt ihren Sitz
habe. Es sei so gewesen und sei davon auszugehen, dass Mitarbeiter der Firma LHG
immer wieder Bedarf an diesen Wohnungen hätten. Auf ein Naheverhältnis
der Firma LHG könne lediglich auf Grund der Tatsache, dass Herr LH mit
Kaufvertrag vom 11. Jänner 1996 sein Einzelunternehmen an die GmbH verkauft
habe und bis zum 27. Jänner 1996 mit einer Stammeinlage von 1.000,-- S von
500.000,-- S (somit mit 0,20 %) an der LHBG beteiligt gewesen sei, nicht
geschlossen werden. Daher liege Fremdüblichkeit vor.
In der am 21. Juni 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung erläuterten die beiden Parteien des zweitinstanzlichen
Verfahrens ihren oben bereits dargelegten Standpunkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme:
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein tauglicher
Wiederaufnahmegrund vorliegt. Denn Lehre
(Ritz2, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, Tz 3 zu § 307 BAO), Rechtsprechung (VwGH 12.4.1994, 90/14/0044)
und Verwaltungspraxis (BMF-Erlass vom 9.1.1995, ÖStZ 1995, 359) stimmen
darin überein, dass die Berufungsbehörde die amtswegige Wiederaufnahme
des Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen darf, die das
Finanzamt nicht (je Bescheid) herangezogen hat. Da nun aber die angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide, welche durch Spruch, Rechtsmittelbelehrung,
Nummerierung und Trennstrich klar als eigenständige Bescheide und damit als
selbständiger Teil eines Sammelbescheides erkennbar sind (vgl.
Ritz2, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, Tz 31 zu § 93 BAO), lediglich lapidar mit dem Gesetzestext
begründet sind, sohin weder das geübte Ermessen begründen noch
einen Wiederaufnahmegrund anführen, erweist sich das Berufungsbegehren in
diesem Punkt als im Ergebnis berechtigt. Denn der Verweis auf eine gesondert
ergehende Begründung macht letztere nur zum Bestandteil jenes Bescheides,
welcher den entsprechenden Verweis enthält.
Liebhaberei:
Im nunmehrigen Verfahrensstadium ist zwischen den Parteien
des zweitinstanzlichen Verfahrens nicht mehr strittig, dass die zu beurteilende
Tätigkeit grundsätzlich eine sogenannte große Vermietung
darstellt. Liegt der Beginn einer entgeltlichen Überlassung von
Gebäuden - im zeitlichen Anwendungsbereich der Liebhaberei -
vor dem 14.11.1997, wie im gegenständlichen Fall -, so ist nach der
Liebhabereiverordnung 1997 ein Zeitraum von "höchstens" 35 Jahren"
absehbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Gegensatz dazu (in seiner
Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des festen absehbaren Zeitraumes
durch BGBl. II Nr. 358/1997) entschieden, dass der absehbare Zeitraum
(übliche Kalkulationszeitraum) nicht mit 35 Jahren bestimmt ist, sondern
von der Abgabenbehörde nach den Umständen des Falles durch Ermittlung
bestehender Übung festgestellt werden muss. Als absehbarer Zeitraum ist
dabei ein solcher anzusehen, der der üblichen Dauer von Immobiliendarlehen
entspricht. Bei entgelticher Überlassung von Gebäuden ist daher ein
Zeitraum von 20 Jahren absehbar (VwGH, Zl. 97/15/0166; 98/14/0217). Eine
Erklärung (Option) auf Anwendung der Fristen iSd BGBl. II 358/1997 wie bei
Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit
qualifizierten Nutzungsrechten hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen.
Unter Bedachtnahme darauf erweist sich das
Berufungsbegehren in diesem Punkt aus den vom Finanzamt angeführten
Gründen als unbegründet. Zusammengefasst stellen sich die wesentlichen
Gründe wie folgt dar: Die vorgelegte Prognoserechnung ist nicht plausibel.
Die prognostizierten Einnahmen sind nicht erzielbar. Die
einnahmendrückenden Auswirkungen der Vereinbarung mit der LHBG wurden
offensichtlich nicht ausreichend berücksichtigt. Die angesprochende
Vereinbarung beeinflusste das Vermietungsergebnis stark und bürdet der Bw.
das Leerstands-Risiko in völlig untypischer, nicht marktgerechter Weise
auf. Vor allem aber entsprechen die prognostizierten Werbungskosten
(tatsächlich rund dreimal so hoch wie prognostiziert) nicht dem
tatsächlich angefallenen Aufwand. Nach Überzeugung des Senates wurde
in der Prognoserechnung die alters- und zustandsbedingte
Reparaturanfälligkeit des vermieteten Objektes nicht ausreichend
berücksichtigt. Dies bedeutet, dass kein Gesamtgewinn binnen 20 Jahren
erzielbar ist. Die Berufung gegen den Feststellungsbescheid 2001 war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 23. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0174-F/04
- Stammnummer
- 16582
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF