Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0724-W/05
Wurde mit Nachtragsvereinbarung Fruchtgenußrecht rückwirkend eingeräumt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0724-W/05vom 24.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 15. Juli 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
23. Juni 2004 betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 7. Jänner 2004 schloss
der Berufungswerber (Bw.) mit seinen Eltern einen Übergabsvertrag ab.
Gegenstand war eine den Übergebern gleichteilig gehörige Liegenschaft
sowie der sich darauf befindliche Betrieb des Übergebers.
Als Gegenleistung verpflichtete sich der Bw. zur
Rückzahlung des auf der Liegenschaft im Lastenblatt eingetragenen Darlehens
sowie zur Gewährung eines Fruchtgenussrechtes zu Gunsten seines
Vaters.
Mit Bescheiden vom 23. Juni 2004 setzte das
Finanzamt betreffend die Übergabe durch den Vater Grunderwerb- und
Schenkungssteuer in der Höhe von € 308,08 und € 258,08
sowie betreffend Übergabe durch die Mutter Grunderwerb- und
Schenkungssteuer in der Höhe von € 41,13 und € 7.709,12
fest.
Gegen die die Übergabe durch die Mutter betreffenden
Bescheide brachte der Bw. mit Eingabe vom 15. Juli 2004 das
Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass, wie aus der
beiliegenden Kopie des Nachtrages zum Übergabsvertrag ersichtlich sei, der
Absatz Neuntens des Übergabsvertrages dahingehend geändert worden sei,
dass er nunmehr auch seiner Mutter ein Fruchtgenussrecht an der im ersten Stock
des Übergabshauses befindlichen Wohnung eingeräumt habe. Darüber
hinaus habe der Bw. seinen Eltern ein Mitbenützungsrecht an sämtlichen
Räumen im Haus X.(mit Ausnahme der
Schlafräume) eingeräumt.
Bei einer Bewertung des Wohnungsfruchtnießungsrechtes
für die Übergeberin in der Höhe von mtl. € 510,00
ergebe sich unter Zugrundelegung des Bewertungsgesetzes in der derzeit geltenden
Fassung ein kapitalisiertes Fruchtgenussrecht für dasselbe von
€ 99.189,08 (Barwertfaktor 16,207366).
Unter Zugrundelegung des Grunderwerbsteuersatzes von 2%
gemäß
§ 7 Z 1 GreEStG 1987 in der derzeit
geltenden Fassung errechne sich daher eine zu entrichtende Grunderwerbsteuer in
Höhe von gerundet € 2.025,00 (Gegenleistung € 2.056,25
und € 99.189,08, insgesamt € 101.245,33)
Da die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
mit € 101.245,33 über der Bemessungsgrundlage für die
Schenkungssteuer (€ 100.070,49) liege, entstehe nunmehr beim
gegenständlichen Rechtsgeschäft keine Schenkungssteuer.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
16. März 2005 wies das Finanzamt die Berufungen als
unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass laut
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die einmal
entstandene Steuerschuld durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder
beseitigt werden könne, insbesondere nicht durch nachträgliche
Parteienvereinbarungen (VwGH 12.7.1990, Zl 89/16/0088, 89).
Der Grunderwerbsteuerbescheid gemäß
§ 10 Abs. 3 GrEStG, die weitere Gegenleistung betreffend, werde
gesondert ergehen.
In der dagegen eingebrachten Berufung (richtig Antrag auf
Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz) führte
der Bw. aus, dass der Absatz Neuntens des Übergabsvertrages vom 7.
Jänner 2004 rückwirkend derart neu gefasst worden sei, dass nicht nur
der Vater des Bw., sondern auch dessen Mutter ein Wohnungsfruchtgenussrecht an
der im ersten Stock des Übergabshauses befindlichen Wohnung sowie ein
Mitbenützungsrecht an sämtlichen Räumen im Haus
X.(mit Ausnahme der Schlafräume)
eingeräumt erhalten hätten.
Sämtliche übrige Bestimmungen des
Übergabsvertrages, also auch der Absatz Fünftens desselben seien
unverändert geblieben.
In diesem Absatz sei als Übergabsstichtag, mit Gefahr
und Zufall, Last und Vorteil, der 1.1.2004 Null Uhr vereinbart
worden.
Sämtliche Verpflichtungen aus dem
Übergabsvertrag, also auch das Fruchtgenussrecht samt
Mitbenützungsrecht für die Mutter des Bw. hätten daher sowohl
steuerrechtlich als auch vertragsgemäß zivilrechtlich nicht mit dem
Tag des Abschlusses des Nachtrages zum Übergabsvertrag, sondern
selbstverständlich ab dem Übergabsstichtag 1.1.2004 zu
gelten.
Gerade deshalb sei der Nachtrag zum Übergabsvertrag
notwendig gewesen, um schriftlich festzuhalten, dass der Bw. seiner Mutter von
allem Anfang an, also vom 1. Jänner 2004 ihr Fruchtgenussrecht
samt Mitbenützungsrecht eingeräumt habe.
Entgegen den Ausführungen in den angefochtenen
Berufungsentscheidungen (richtig wohl Berufungsvorentscheidungen) hätten
daher mit dem Abschluss des Nachtrages keine nachträglichen Ereignisse
stattgefunden, es sei keinesfalls die Absicht der Parteien gewesen, dadurch die
einmal entstandene Steuerschuld wiederum zu beseitigen.
In dem in den Berufungsvorentscheidungen angeführten
Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof u.a. erwogen, dass eine vereinbarte
Gegenleistung versicherungsmathematisch und nicht aufgrund eines Fachgutachtens
zu bewerten sei. Gerade letzteres sei in der gegenständlichen Angelegenheit
nicht erfolgt.
Die vom Bw. zu erbringende Gegenleistung werde unter
Zugrundelegung des Bewertungsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung berechnet
und ergebe sich ein kapitalisiertes Fruchtgenussrecht für dieselbe in
Höhe von € 99.822,55.
Unter Zugrundelegung des Grunderwerbsteuersatzes von 2%
gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG 1987 in der derzeit
geltenden Fassung errechne sich daher eine zu entrichtende Grunderwerbsteuer in
der Höhe von gerundet € 2.038,00.
Da die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
mit € 101.878,80 über der Bemessungsgrundlage für die
Schenkungssteuer (€ 100.070,49) liege, entstehe hinsichtlich der
Übergeberin keine Schenkungssteuer.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Steuer nach dem ErbStG unterliegen nach dessen §1 Abs. 1
Z 2 Schenkungen unter Lebenden.
Als
Schenkungen i.S. des Gesetzes gelten insbesondere Schenkungen im Sinne des
bürgerlichen Rechtes (§ 3 Abs. 1 ErbStG) sowie jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird (§ 3 Abs. 1 Z 2
ErbStG).
Im Abgabenrecht, insbesondere aber im Verkehrsteuerrecht
gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch
nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll. Spätere
Änderungen können eine Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn
sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen (vgl. VwGH 30.8.1995,
94/16/0295).
Im gegenständlichen Fall wurde im Übergabsvertrag
vom 7. Jänner 2004 in Punkt Drittens und Neuntens das lebenslange
unentgeltliche Wohnrecht an der Wohnung im ersten Stock des Übergabshauses
zugunsten eines der Übergeber (des Vaters) vereinbart.
Im Nachtrag vom 14. Juli 2004 wurde der genannte
Punkt Neuntens wie folgt geändert
"Neuntens: Der Übernehmer räumt den
Übergebern an der von denselben bewohnten und benutzen Wohnung im ersten
Stock des Übergabshauses, je das unentgeltliche lebenslängliche
Wohnungsfruchtnießungsrecht im Sinne des Gesetzes ein. Sämtliche das
Fruchtgenussobjekt betreffenden Betriebskosten, Versicherungsprämien,
Steuern und notwendigen Reparatur- und Instandhaltungskosten hat während
der Dauer des Fruchtgenussrechtes bereits der Übernehmer zu tragen. Eine
Vermietung des Fruchtgenussobjektes durch die Fruchtgenussberechtigten ist auch
ohne Zustimmung des Übernehmers gestattet. Stirbt einer der beiden
Beteiligten, so steht dem Überlebenden obiges Fruchtnießungsrecht
weiterhin voll alleine zu, vermindert sich hiermit nicht um die Hälfte,
welche Rechtseinräumung von den beiden Berechtigten gegenseitig unter
Verzicht auf Widerruf angenommen wird.
Mit diesem Fruchtgenussrecht verbunden ist auch die
Mitbenützung von sämtlichen übrigen im Übergabshaus
befindlichen Räumen (ausgenommen das Schlafzimmer des Übernehmers),
einschließlich der Mitbenützung des Hofes und des
Gartens".
Seine Berufung begründet der Bw. nun mit dem
Vorbringen, dass hinsichtlich der Übergeberin keine Schenkungssteuer
entstehe, da beim Abschluss des Nachtrages keine nachträglichen Ereignisse
stattgefunden hätten, sondern die Verpflichtungen ab Übergabsstichtag
1.1.2004 zu gelten hätten, zumal die übrigen Bestimmungen des
Übergabsvertrages unverändert geblieben seien. Weiters sei das
Fruchtgenussrecht rückwirkend eingeräumt worden.
Aus der Nachtragsurkunde vom 14. Juli 2004 geht
zweifelsfrei hervor, dass das Wohnrecht zugunsten der Mutter mit Abschluss des
Nachtrages, somit erst ab 14. Juli 2004 eingeräumt wird. Eine
Rückwirkung ist dem Vertrag nicht zu entnehmen.
Wenn es tatsächlich Wille der Vertragsparteien gewesen
wäre, der Übergeberin von allem Anfang an, also mit
1. Jänner 2004 das Fruchtgenussrecht einzuräumen, hätte
dies wohl bereits mit Übergabsvertrag vom 7. Jänner 2004
vereinbart werden müssen.
Weiters darf auch nicht außer Acht gelassen werden,
dass der Bw. in seiner Berufung vom 15. Juli 2004 selbst dargetan hat,
dass der Absatz 9 des Übergabsvertrages derart geändert worden sei,
dass er "nunmehr" seiner Mutter das Wohnrecht eingeräumt habe.
Aus dem Wort "nunmehr" geht wohl eindeutig hervor, dass das
Wohnungsfruchtnießungsrecht richt rückwirkend, sondern beginnend ab
der Nachtragsvereinbarung eingeräumt wurde. Dazu kommt noch, dass der Bw.
in seiner in der genannten Eingabe erfolgten Berechnung des kapitalisierten
Wertes des Fruchtgenussrechtes, welche einen Barwertfaktor von 16,207366 ergab,
den Bewertungsstichtag 14. Juli 2004 ansetzte.
Der Bw. ist somit selbst davon ausgegangen, dass das
Fruchtgenussrecht zugunsten der Mutter beginnend mit der Nachtragsvereinbarung
und nicht rückwirkend eingeräumt wurde.
Angesichts dieser Sachlage erscheint die erstmals in der
Eingabe vom 4. April 2005 aufgestellte Behauptung, dass das Wohnrecht
rückwirkend eingeräumt worden sei, nicht als glaubwürdig bzw.
mangels entsprechender Vereinbarung als nicht nachvollziehbar.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31.10.1991, 90/16/0176, zu verweisen, wonach es der
ständigen Rechtsprechung entspricht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung
die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am
nächsten kommt.
Nachdem dem berufungsgegenständlichen
Grunderwerbsteuerbescheid ausschließlich der Übergabsvertrag vom
7. Jänner 2004 zugrunde lag und auch keine Unrichtigkeit
festgestellt werden konnte, war die diesbezügliche Berufung
abzuweisen.
Bemerkt wird jedoch, dass das Finanzamt am
26. April 2005 aufgrund des Nachtrages vom 14. Juli 2004
einen (weiteren) Grunderwerbsteuerbescheid betreffend die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes an die Übergeberin erlassen hat, so dass hinsichtlich
der Grunderwerbsteuer gesamt gesehen dem Berufungsbegehren ohnedies entsprochen
wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0724-W/05
- Stammnummer
- 16556
- Gültig
- 24.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF