Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2215-L/02
Beiträge zu einer ausländischen privaten Krankenversicherung vor 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2215-L/02vom 23.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beiträge zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung sind bis 18.12.2001 (BGBl I 2001/144) nicht als Werbungskosten sondern als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW,Adresse, vom 11. September
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn, vertreten durch Dr.
Christa Scharf, vom 29. August 2002 betreffend Einkommensteuer 1999 und
gegen den Bescheid vom 19. November 2002 über die Abweisung des
Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Veranlagung zur
Einkommensteuer für 1996 bis 1998 entschieden:
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer-Veranlagungen 1996
bis 1998 wird gemäß
§ 303a Abs 2 als
zurückgenommen erklärt.
Entscheidungsgründe
Bereits für die Einkommensteuer 1996 hat der VwGH
aufgrund einer Beschwerde des (jetzigen) Berufungswerbers in seiner Entscheidung
vom 26.1.1999, Zl. 98/14/0125 ausgeführt, dass die Rechtsauffassung, die
Beiträge zur Deutschen Krankenversicherung AG (in der Folge: DKV) seien als
Sonderausgaben im Sinne des
§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 anzuerkennen,
richtig ist. Der VwGH verwies in dieser Entscheidung auch auf die
Ausführungen in seiner Entscheidung vom 20.1.1999, Zl 98/13/0002, wonach
das Nichtvorhandensein eines inländischen Geschäftsbetriebes der
Anerkennung der Versicherungsprämien als Sonderausgaben nicht hinderlich
ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wäre dieser Umstand der Anerkennung
entgegen gestanden.
Bei den Einkommensteuerbescheiden für 1996 bis 1999
erfolgte die Anerkennung der Prämien an die DKV als Sonderausgaben. In der
Bescheidbegründung wurde dem Berufungswerber jeweils mitgeteilt, dass die
Bescheide aufgrund der oben genannten VwGH Entscheidung von den Erklärungen
abweichen und die Prämien demnach nicht als Werbungskosten sondern
lediglich im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages als
Sonderausgaben anerkannt werden können.
Die Beiträge zur Rentenversicherung und zur
Arbeitslosenversicherung waren immer als Werbungskosten anerkannt worden,
lediglich die Beiträge zur privaten Krankenversicherung DKV wurden im
Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt. Aufgrund der Höhe des
Einkommens des Berufungswerbers blieb die Berücksichtigung als
Sonderausgabe aber ohne steuerliche Auswirkung. Zum Zeitpunkt der Einbringung
des im folgenden dargestellten Schriftsatzes waren die Einkommensteuerbescheide
1996 bis 1998 rechtskräftig.
Am 11. September 2002 wurde vom Berufungswerber ein
"Einspruch und Antrag auf Korrektur der Ekst-Bescheide 1996/1997/1998 + 99"
eingebracht. Darin beantragte der Berufungswerber abermals die Anerkennung der
DKV-Beiträge als Werbungskosten und begründete dies damit, dass dies
den Vorgaben des europäischen Parlaments entspreche. Dies ergebe sich aus
einer Mitteilung des Petitionsausschusses des europäischen Parlamentes,
welches sich auf sein Bestreben mit der Angelegenheit befasst und beim
"Verfassungsgericht Österreich" entsprechende Präzedenzfälle
erwirkt habe.
Diese Mitteilung wurde als Anhang zum Schreiben vom
9. September 2002 (eingelangt am 11. September 2002) dem Finanzamt
vorgelegt. In dieser Mitteilung vom 27. März 2001 an den
Berufungswerber teilt der Vorsitzende des Petitionsausschusses mit, dass der
Ausschuss aufgrund einer schriftlichen Auskunft der Europäischen Kommission
ein weiteres Tätigwerden nicht für erforderlich erachte. Die
Kommission habe dem Petitionsausschuss am 19. Oktober 2000 mitgeteilt,
dass nach der ursprünglichen Fassung des österreichischen
Einkommensteuergesetzes (Art 18 (1) Nr.2; Anmerkung des Referenten:
gemeint ist wohl § 18 Abs 1 Zi 2) die
Beiträge des Berufungswerbers zur deutschen Versicherung nicht
steuermindernd angerechnet werden können, da die Abzugsfähigkeit
(Anmerkung des Referenten: aufgrund des Hinweises auf § 18 und des
Sinnzusammenhangs ist gemeint: die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe) nur
bei Entrichtung an einen österreichischen Träger möglich sei.
Aufgrund zweier Entscheidungen des VwGH vom 20.1.1999 und vom 25.4.1999, in
denen der VwGH die Unvereinbarkeit dieser Beschränkung mit EU-Recht
festgestellt habe, seien zunächst die Lohnsteuerrichtlinien und in weiterer
Folge das Gesetz geändert worden. Durch diese Gesetzesänderung sei die
Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegenstandslos geworden und die
Petition abzuschließen.
Vom Finanzamt wurden diese Eingaben als fristgerecht
eingebrachter Wiederaufnahmeantrag betreffend Einkommensteuer 1996 bis 1998 und
als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 gewertet.
Mit Bescheid vom 19. November 2002 wurde der
Wiederaufnahmeantrag abgewiesen. In der Begründung wurde festgehalten, dass
die Berücksichtigung der Beiträge zur DKV im Rahmen des
Sonderausgabenhöchstbetrages der vom VwGH in der Entscheidung 98/14/0125
vom 26.1.1999 vertretenen Rechtsansicht entspreche. Weiters wurde darauf
hingewiesen, dass die Abzugsfähigkeit der
Krankenversicherungs-Beiträge des Berufungswerbers als Werbungskosten nie
Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung gewesen sei und die
Beiträge zur Renten.- und Arbeitslosenversicherung als Werbungskosten
ohnehin anerkannt worden seien.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wurde
mit Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2002 im wesentlichen mit
der gleichen Begründung als unbegründet abgewiesen. Ergänzend
wurde darauf hingewiesen, dass die Qualifizierung der DKV-Beiträge als
Sonderausgaben nicht nur dem VwGH-Judikat sondern auch der vorgelegten
Mitteilung des Petitionsausschusses entspreche.
In der als Einspruch bezeichneten Berufung vom
1. Dezember 2002 (eingelangt am 4. Dezember) gegen die Abweisung des
Wiederaufnahmeantrages stützte der Berufungswerber seinen Anspruch auf
Anerkennung der DKV-Beiträge als Werbungskosten wiederum auf das Schreiben
des Europäischen Petitionsausschusses. Die dem EU-Recht widersprechende
österreichische Rechtslage sei seit 1. Jänner 1995 rechtswidrig
und dürfe daher auf seine Fälle nicht angewendet werden. Eine
Berücksichtigung der DKV-Beiträge als Werbungskosten erst ab 2002 sei
durch EU-Recht nicht gedeckt.
In dem als Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer 1999 gewertetem Schreiben des Berufungswerbers vom
18. November 2002 (eingelangt am 20. November 2002)
wiederholt der Berufungswerber im wesentlichen seinen bisherigen Standpunkt und
betont, dass die vom Finanzamt aufgezeigte Berücksichtigung der
Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgabe eben auch nicht erfolgt sei.
Dies ergebe sich auch aus dem Bescheid selbst, in dem ausgeführt wird, dass
die Sonderausgaben wegen Gesamteinkünften über ATS 700.000,- nicht
berücksichtigt sind.
Mit Bescheid des UFS vom 31. März 2005 wurde dem
Berufungswerber gemäß
§ 303a BAO die Behebung der im
einzelnen angeführten Mängel aufgetragen. Dem Gesetz entsprechend
wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme
der Einkommensteuer-Verfahren 1996 bis 1998 als zurückgenommen gilt, falls
die genannten Mängel nicht binnen 4 Wochen ab Zustellung (laut
Rückschein am 3. April 2005) des Bescheides behoben werden.
Insbesondere wurde der Berufungswerber eingeladen, Angaben zur Beurteilung der
Rechtzeitigkeit seines Antrages und zur näheren Bezeichnung des geltend
gemachten Wiederaufnahmegrundes zu machen. Ergänzend wurde darauf
hingewiesen, dass, selbst wenn das Schreiben des Petitionsausschusses einen
Wiederaufnahmegrund darstellen sollte, der Wiederaufnahmeantrag nach der
Aktenlage zu spät eingebracht worden sei (Schreiben des
Petitionsausschusses vom 27. März 2001, Fristablauf gem.
§ 303 Abs 2 BAO drei Monate nach Kenntnis;
Wiederaufnahmeantrag eingelangt am 11. September 2002). Der
Mängelbehebungsauftrag war seitens des UFS - neben der Erfüllung des
gesetzlichen Auftrages (§ 303 a Abs 2 BAO) - auch
deshalb ergangen, um aus einer näheren Konkretisierung des
Wiederaufnahmegrundes sowie der weiters zu behebenden Mängel eventuell doch
Hinweise auf eine fristgerechte Einbringung des Antrages zu erhalten. Der
Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet.
Mit gleicher Post wurde dem Berufungswerber ein Vorhalt
zugestellt (lt Rückschein am 3. April 2005 entgegen genommen).
Der UFS stellte in diesem Vorhalt die Rechtslage im wesentlichen durch Widergabe
der Ausführungen zu § 16 Abs 1 Zi 4 in
Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar (WUV-Universitätsverlag) und der
bereits genannten VwGH-Entscheidungen sowie der Entscheidung vom 23.4.2002,
96/14/0046 dar. Demnach würden die DKV-Beiträge bis zur
Gesetzesänderung ab 19. Dezember 2001 als Sonderausgaben und danach
als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Selbst die vom Berufungswerber
vorgelegten Schreiben des Petitionsausschusses würden in diese Richtung
weisen. Die angesprochenen VwGH Entscheidungen würden auf die gesetzwidrige
und wohl auch europarechtswidrige Praxis hinweisen, dass
Krankenversicherungszahlungen wie etwa an die DKV nicht als Sonderausgaben
anerkannt wurden. Die Entscheidungen würden aber nicht besagen, dass die
gegenständlichen Beiträge als Werbungskosten zu berücksichtigen
sind. Neben diesen rechtlichen Ausführungen, zu denen um Stellungnahme
ersucht wurde, wurde der Berufungswerber um Vorlage verschiedener Unterlagen
ersucht (Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Petition, Bekanntgabe der
angeführten "Präzedenzfälle beim Verfassungsgericht", Angaben zur
Grenzgängereigenschaft des Berufungswerbers, Unterlagen zur
DKV-Versicherung).
In Reaktion auf das Vorhaltsschreiben wurden nochmals die
beiden bereits im Akt aufliegenden und oben genannten Schreiben des
Petitionsausschusses vorgelegt. Die weiters angeforderten Unterlagen bzw
Auskünfte wurden nicht vorgelegt bzw gegeben. Weiters führte der
Berufungswerber aus, dass die Information des Petitionsausschusses am
27. März 2001 an ihn ergangen sei und er dann unverzüglich
(Anmerkung des Referenten: am 9. September 2002) den
Wiederaufnahmeantrag gestellt habe. Aus dem Schreiben des Petitionsausschusses
würde sich klar ergeben, dass Beiträge zu einer inländischen wie
auch zu einer ausländischen Krankenversicherung als Werbungskosten
anzuerkennen seien. Zu den rechtlichen Ausführungen im Vorhalteschreiben
wurde inhaltlich nicht Stellung genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Zurücknahmebescheid (Berufung gegen Abweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 1996 bis 1998).
In § 303a Abs 1 BAO ist normiert,
welche Angaben ein Wiederaufnahmeantrag zu enthalten hat. Nach Abs 2 dieser
Bestimmung hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung
eventueller Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Dieser Mängelbehebungsauftrag erging am
31. März 2005, zugestellt am 3. April 2005 und hat die
Behebung der im Detail angeführten Mängel binnen 4 Wochen ab
Zustellung aufgetragen. Da eine Mängelbehebung innerhalb der gesetzten
Frist unterblieb, war der Antrag als zurückgenommen zu
erklären.
Ergänzend wird ausgeführt, dass mangels
Konkretisierung der Wiederaufnahmsgründe aufgrund der Aktenlage angenommen
werden muss, dass die Mitteilung des Petitionsausschusses nach Ansicht des
Berufungswerbers den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund darstellt. Nach
§ 303 BAO ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab
Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund ( nach den Ausführungen des
Berufungswerbers ist die Mitteilung im März 2001 ergangen) zu stellen. Die
Antragstellung im September 2002 muss somit jedenfalls als verspätet
betrachtet werden, sodass auch eine Zurückweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme als verspätet in Betracht käme. Weiters würde es
sich bei dem Schreiben des Petitionsausschusses um unzulässige sogenannte
"nova producta", also Umstände, die bei Erlassung des Bescheides noch gar
nicht bestanden haben, handeln.
2.) Einkommensteuer
1999
Strittig ist, ob die Beitragszahlungen zur privaten
Deutschen Krankenversicherung AG (DKV) als Werbungskosten (und somit im
konkreten Fall steuermindernd) oder als Sonderausgaben (und somit aufgrund der
Höhe des Einkommens des Berufungswerbers nicht steuermindernd) bei der
Einkommensteuer-Veranlagung 1999 zu berücksichtigen sind.
Werbungskosten sind nach § 16. (1) EStG 1988 in der
für 1999 geltenden Fassung
die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen
von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
sind.
Werbungskosten sind nach der hier relevanten Ziffer 4
auch:
a)
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Sozialversicherung.
b)
Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom
Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und
Verkehrsbetriebe AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche
Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt
werden.
c)
Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der
Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten
öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,
soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur
Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.
d)
Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z
4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen.
e)
Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der
Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen,
weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen
Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung
dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen
Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe
nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung
entsprechen.
f)
Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung,
die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung
entspricht.
g)
Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder
ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im
Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und
sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin
begeben.
h)
Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf
Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten
sind.
Sonderausgaben sind in dem hier relevanten Zusammenhang
nach § 18 Abs 1 Zi 2 EStG in der für
1999 geltenden Fassung:
Beiträge
und Versicherungsprämien zu einer
-
freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung
-
Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung)
-
freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse
-
Pensionskasse.
Versicherungsprämien
sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.............
Nach Ansicht des Berufungswerbers habe ihm der
Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments bestätigt, dass seine
Beiträge zur DKV als Werbungskosten ab dem EU-Beitritt Österreichs zu
berücksichtigen sind.
Wie dem Berufungswerber auch schon im Vorhalt vom
31. März 2005 mitgeteilt wurde, betrifft die Würdigung
(Mitteilung des Petitionsausschusses Punkt III. B.) nach dem Hinweis auf Art.18
(gemeint ist § 18) des öst. EStG und vor allem nach den
angeführten VwGH Entscheidungen und dem Hinweis auf den
österreichischen Träger der "Sozialversicherung" jene Fälle, bei
denen Zahlungen an eine Lebensversicherung ohne Sitz im Inland nicht als
Sonderausgaben anerkannt wurden. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom
20. Jänner 1999, Zl. 98/13/0002 festgestellt, dass die Anerkennung von
Prämienzahlungen an eine deutsche Versicherung als Sonderausgaben nicht vom
Bestand einer inländischen Betriebsstätte abhängig gemacht werden
darf. Der VwGH hat überdies dezidiert entschieden, dass sich somit auch
keine Konfliktsituation mit gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ergibt.
Überdies hat der EuGH etwa in seiner Entscheidung in
der Rechtssache "Safir" C-118/96 vom 28.4.1998 ausgesprochen, dass der Bereich
der direkten Steuern (dazu zählt die ESt) nicht in die Zuständigkeit
der Gemeinschaft fällt, die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse auf diesem
Gebiet aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes auszuüben hätten.
So verstößt nach dieser Entscheidung ein Mitgliedstaat unter dem
Blickwinkel der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gegen Gemeinschaftsrecht,
wenn er die Anerkennung von Zahlungen an eine Lebensversicherung von einer
Niederlassung auf seinem Territorium abhängig macht.
Aufgrund der zitierten VwGH Rechtsprechung macht
Österreich im Bereich der privat vereinbarten Versicherungen die
Anerkennung der Prämienzahlungen als Sonderausgaben nicht mehr vom
Vorhandensein einer Niederlassung im Inland abhängig. Der VwGH hat in
seiner Entscheidung vom 26.6.1990, Zl. 89/14/0172 ausgesprochen, dass der
Unterschied zwischen Pflichtbeiträgen (gesetzlichen Beiträgen) iSd
§ 16 EStG 1988 und freiwilligen Beiträgen im Sinn des
§ 18 EStG 1988 darin besteht, ob die Beiträge eben mit
Zwangscharakter gesetzlich vorgeschrieben sind oder ob sie auf einem
freiwilligen Entschluss beruhen, etwa im Interesse einer Zukunftssicherung. Bei
Abschluss eines Vertrages oder Stellung eines Antrages ist ein derartiger
freiwilliger Entschluss zu unterstellen.
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in diesem
Sinn sind in der BRD in den fraglichen Zeiträumen nur
Selbstverwaltungskörper des öffentlichen Rechts wie Ortskrankenkassen,
Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen und dergleichen, nicht aber die DKV.
Mangels Vorlage weiterer (angeforderter) Unterlagen muss aufgrund der Aktenlage
davon ausgegangen werden, dass es sich bei den hier zu beurteilenden
Prämienzahlungen um Zahlungen aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung
handelt.
Für die Anerkennung als Werbungskosten hat das
österreichische EStG in den hier relevanten Fällen bis zur
Gesetzesänderung in 2001 auf das Vorliegen einer gesetzlichen
Krankenversicherung abgestellt. Es stellt sich somit die Frage der
Dienstleistungsfreiheit mangels freier Dispositionsmöglichkeit des
Arbeitnehmers gar nicht, weshalb dieser Fall nicht mit der Anerkennung von
Prämien aufgrund eines frei gewählten Versicherungsvertrages als
Sonderausgaben zu vergleichen ist.
Wie ebenfalls bereits im Vorhalt vom
31. März 2005 mitgeteilt, ist weiters auszuführen, dass nach
mehreren VwGH Entscheidungen (zuletzt 23.4.2002, 96/14/0046) in § 16 Abs 1
Zi 4 EStG taxativ aufgezählt ist, wann Beiträge zu einer
Krankenversicherung als Werbungskosten abzugsfähig sind. Da Beiträge
zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung nicht aufgezählt
sind, stellen sie keine Werbungskosten dar. Sie sind selbst dann nicht als
Werbungskosten anzuerkennen, wenn die private Krankenversicherung mit einer
gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und der Arbeitnehmer aufgrund
eines Vertrages zum Abschluss der Krankenversicherung verpflichtet ist.
Als Grundlage für eine Anerkennung als Werbungskosten
kämen nur die Bestimmungen des
§ 16 Abs 1 Zi 4 lit e bis g in
Betracht.
Nach lit e in der Fassung bis 18.12.2001 waren
Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung bis
zur genannten Höhe Werbungskosten. Ab 19.12.2001 (BGBl I 2001/144) kamen
dazu auch Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in.- oder
ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Somit waren zunächst
nur inländische gesetzliche Krankenversicherungs-Beiträge
begünstigt und später erfolgte dann eine Gleichstellung der in.- und
ausländischen gesetzlichen KV-Beiträge. Aus den Erläuternden
Bemerkungen zu dieser Änderung (EB zu RV 827 BlgNR XXI. GP) ergibt sich
ebenfalls, dass vor dieser Gleichstellung lediglich eine Anerkennung als
Sonderausgaben möglich war.
Dass sich aufgrund der Höhe des Einkommens keine
steuermindernde Auswirkung durch die Anerkennung als Sonderausgabe ergibt, ist
Folge des Leistungsfähigkeitsprinzips der Einkommensteuer und trifft jeden
Steuerpflichtigen ab einem gewissen Einkommen gleichermaßen. Nach
§ 18 Abs 3 Zi 2 EStG 1988 verringert
sich die steuermindernde Wirkung der in dieser Bestimmung genannten
Sonderausgaben mit steigendem Einkommen bis sich bei einem Einkommen ab ATS
700.000,- kein absetzbarer Betrag mehr ergibt. Dennoch sind und wurden die
Beiträge zur DKV als Sonderausgaben zu qualifizieren. Der Berufungswerber
irrt, wenn er meint, auch dies sei unterblieben.
Nach lit. f wären als Werbungskosten Beiträge von
Arbeitnehmern zu einer ausl. Pflichtversicherung, die einer inl. gesetzlichen KV
entspricht, anzuerkennen. Nach h.A. (siehe etwa Doralt, Tz 97 zu § 16) sind
Beiträge zu einer freiwilligen ausländischen Personenversicherung
nicht als Werbungskosten anzuerkennen und zwar auch dann nicht, wenn die
Versicherung dazu dient, einen einer inländischen Pflichtversicherung
entsprechenden Versicherungsschutz zu bieten. (Siehe auch VwGH
96/14/0046)
Nach der noch verbleibenden lit g sind Beiträge von
Grenzgängern zu einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung
als Werbungskosten anzuerkennen. Nach der VwGH Entscheidung Zl. 95/14/0155
vom 30.4.1996 fallen Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung nicht
unter diese Bestimmung.
Da somit in 1999 weder eine europarechtliche noch eine
inländische gesetzliche Grundlage für die Anerkennung der
Beiträge zur DKV als Werbungskosten gegeben ist und diese nach der
Rechtsprechung des VwGH als Sonderausgaben nach § 18
Abs 1 Zi 2 EStG 1988 im Rahmen der vorgesehenen
betraglichen Beschränkungen zu berücksichtigen sind, war die Berufung
abzuweisen.
Linz, am 23.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2215-L/02
- Stammnummer
- 16542
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF