Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0431-L/05
Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0431-L/05vom 21.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 14, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im
berufungsgegenständlichen Jahr 2003 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Das Finanzamt führte eine
erklärungsgemäße Arbeitnehmerveranlagung durch (Bescheid vom
30. März 2004).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seinen
steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 (eingelangt
beim Finanzamt am 6. Mai 2004) Berufung und machte erstmals Kosten
für doppelte Haushaltsführung (Familienheimfahrten nach
Bosnien-Herzegowina) in Höhe von 2.100,00 € als Werbungskosten
geltend.
Zur Begründung verwies er auf den Erlass des BMfF vom
28. November 2003 und die nunmehr geänderte Verwaltungspraxis in
Bezug auf die steuerliche Anerkennung der Familienheimfahrten im Zusammenhang
mit unterhaltspflichtigen Kindern am Familienwohnsitz im Ausland. Er sei auch
2003 - wie schon in den Vorjahren - regelmäßig an seinen
in Bosnien-Herzegowina gelegenen Familienwohnsitz gefahren.
Weiters regte der Bw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO an, um Familienheimfahrten
und Unterhaltsleistungen für seine zwei Kinder (E., geb.
20. Dezember 1982, M., geb. 9. Februar 1984) bis zu deren
jeweiligen Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) als
Werbungskosten in den Jahren 1996 bis 2002 berücksichtigen zu
können.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. April 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2005 (eingelangt beim
Finanzamt am 25. Mai 2005) beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde II. Instanz und führte ergänzend
aus:
Der Unabhängige Finanzsenat habe mit
Berufungsentscheidung vom 18. Februar 2005 die berufliche Veranlassung
der Beibehaltung des Familienwohnsitzes bzw. die Unzumutbarkeit der Verlegung
des Familienwohnsitzes angenommen. Der Begründung sei zu entnehmen, dass
ein der Eigenversorgung mit
landwirtschaftlichen Produkten dienender Grundbesitz einen wirtschaftlichen
Vorteil darstellt, der für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Verlegung
des Familienwohnsitzes nicht außer Acht gelassen werden kann. Eine
solche Kleinlandwirtschaft stelle auch in Österreich zwar keine
monetäre Einkunftsquelle, sehr wohl aber eine für den Familienerhalt
bedeutsame Ernährungsbasis dar. Die Ehefrau des Bw. müsse eine solche
Kleinlandwirtschaft am Familienwohnsitz für die Dauer dessen
berufsbedingter Abwesenheit bewirtschaften. Die Verlegung des Familienwohnsitzes
von Bosnien-Herzegowina nach Österreich sei daher nicht
zumutbar.
Unterlagen, die seine Ausführungen belegen, hat der
Bw. nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten
sind auch:
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt:
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 210 € jährlich,
20 km bis 40 km 840 € jährlich, 40 km bis
60 km 1.470 € jährlich, über 60 km
2.100 € jährlich (Z 6 lit. c).
Gemäß
§ 20
Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen werden:
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge (Z 1).
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
angeführten Betrag übersteigen (Z 2 lit. e).
Die Frau des Bw. wohnt mit zwei großjährigen
Kindern in Bosnien-Herzegowina und betreibt dort eine Kleinlandwirtschaft. Der
Bw. arbeitet seit Jahren in Österreich und besucht regelmäßig
seine Familie in Bosnien.
Strittig ist, ob der doppelten Haushaltsführung eine
berufliche Veranlassung zugrunde liegt und die Kosten für
Familienheimfahrten daher als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Liegt nämlich der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen
Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die
Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich
nicht berücksichtigt werden (VwGH 26.4.1989, 86/14/0030; VwGH 19.9.1989,
89/14/0100); die Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn der
Doppelwohnsitz (die doppelte Haushaltsführung) berufsbedingt ist (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar Band I, § 16 Tz 220,
§ 4 Tz 346; VwGH 29.1.1998, 96/15/0171).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher
Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216). Der Grund, warum
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung dennoch als
Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige
Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als
eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann (zB VwGH 28.5.1997,
96/13/0129). Das bedeutet aber nicht, dass zwischen der Unzumutbarkeit und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste.
Die Unzumutbarkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 20.4.2004,
2003/13/0154; VwGH 26.5.2004, 2000/14/020).
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung
des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen
Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der
Ababenbehörde Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht,
ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem
Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen
Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 20.4.2004,
2003/13/0154).
Bei ausländischem Familienwohnsitz gelten für die
Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als
Werbungskosten dieselben Kriterien wie bei inländischem Familienwohnsitz
(LStR 2002, Rz 345).
Nach Ansicht des Bw. sei eine Verlegung des
Familienwohnsitzes von seiner Heimatgemeinde in Bosnien-Herzegowina nach
Österreich nicht zumutbar, einerseits weil seine Frau die
Kleinlandwirtschaft während seiner Abwesenheit betreuen müsse,
andererseits weil zwei Kinder zu Hause lebten.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt hiezu folgende
Auffassung:
Es ist zwar richtig, dass die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar ist, wenn im
gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und
betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit-)Übersiedlung der
gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die
Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht jedoch als alleiniges Kriterium
für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familenwohnsitzes nicht aus. Es
ist davon auszugehen, dass bei volljährigen Kindern (ausgenommen zB bei
Pflegebedürftigkeit des Kindes) grundsätzlich keine Ortsgebundenheit
des haushaltsführenden Elternteils mehr besteht. Der bloße Umstand
eines wirtschaftlichen Nachteils ist für sich allein kein Grund für
die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit doppelter
Haushaltsführung als Werbungskosten.
Auch die Versorgung einer Landwirtschaft bietet keinen
ausreichenden Grund, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar
wäre.
Die vom Bw. angeführte Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates ist mit dem gegenständlichen Fall nicht
vergleichbar, da es sich hiebei nicht um eine Kleinlandwirtschaft handelt.
Die Verlegung des Familienwohnsitzes war aus den
dargelegten Gründen dem Bw. durchaus zumutbar. Die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in Bosnien-Herzegowina ist daher privat
veranlasst.
Der angefochtene Bescheid entspricht somit der bestehenden
Rechtslage. Es war daher abweisend zu entscheiden.
Linz, am 21.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0431-L/05
- Stammnummer
- 16500
- Gültig
- 21.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF