Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0382-G/04
Zeitpunkt der Entnahme eines vermieteten Wirtschaftgutes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0382-G/04vom 22.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gehört ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen, dann ändert eine spätere Vermietung daran nichts, wenn die Vermietung dem Betrieb dient und somit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit jenen Aktivitäten steht, die den Betriebsgegenstand bilden. Ist dies jedoch nicht der Fall, dann ist das Wirtschaftsgut ungeachtet einer eingetretenen Verjährung zwingend zu entnehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zeitlhofer Franz und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Binder Astrid, Mag. Snieder Karl und Mag. Zapfl Walter im
Beisein der Schriftführerin Schmölzer Claudia über die Berufung
des Bw., vertreten durch Sperl & Lafer OEG, 8200 Gleisdorf,
Feldbacherstraße 4, vom 11. Jänner 1999 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Oststeiermark vom 7. Dezember 1998 betreffend Einkommensteuer
1995 nach der am 14. Juni 2005 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt ein Elektrounternehmen
in G.. Im Oktober 1983 erwarb er eine Liegenschaft in W.. Im Jahr 1984 wurde das
bestehende Gebäude teilweise abgebrochen und mit der Errichtung eines neuen
Gebäudes begonnen (lt. Bauakt mit der Errichtung eines
Elektrofachgeschäftes). Die Gesamtanschaffung- und Herstellungskosten des
Gesamtobjektes wurden von der Betriebsprüfung im Jahr 1987 mit
S 5,905.053,00 (zum 31.12.1995) beziffert. Das Altgebäude und die
Dachgeschoße im Ausmaß von 21 % der Gesamtanschaffungs- und
Herstellungskosten dienten der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung und wurden als Privatvermögen behandelt. 79 % wurden dem
Betriebsvermögen zugeordnet und sollten als Elektrofachgeschäft
genutzt werden. Mit Mietvertrag vom 12. August 1988 wurde diese aus drei Ebenen
bestehende Geschäftslokal vermietet. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde es -
abgesehen von einer Hausmesse vom 16. bis 18. Oktober 1986 - tageweise
betrieblich genutzt.
Strittig ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der
Entnahme des Geschäftslokales.
Anlässlich einer die Jahre 1994 - 1996 umfassenden
Betriebsprüfung wurde dazu im Bp-Bericht vom 21. Oktober 1998 unter Tz. 19
folgende Feststellung getroffen:
"Teile des vermieteten
Gebäudes in W. wurden als
notwendiges Betriebsvermögen behandelt. Da es sich nicht um eine
vorübergehende Vermietung handelt (unbefristete Mietverträge - es
besteht nicht die Absicht, diese Gebäudeteile wieder eigenbetrieblich zu
nutzen), werden diese Gebäudeteile per 30.6.1995 mit dem Teilwert in das
Privatvermögen überführt. Dadurch ergeben sich folgende
Berichtigungen:
Ermittlung des
Entnahmegewinnes per 30.6.1995:
|
Entnahmewert
lt. BP
|
5,300.000,00
|
bisher
|
1,600.000,00
|
Erhöhung
des Entnahmegewinnes
|
3,700.000,00"
Das Finanzamt folgte in den im
wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheiden der Auffassung der
Betriebsprüfung.
Gegen diese Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 wandte
sich der steuerliche Vertreter des Bw. in der Folge mit Berufung und führte
darin aus, dass ihm bei der Beurteilung der Rechtslage ein Rechtsirrtum
unterlaufen sei, als er eine Bewertung und Entnahme des Obergeschoßes im
Jahr 1995 durchgeführt habe. Diese Entnahme hätte spätestens 1988
erfolgen müssen (soferne die Liegenschaft überhaupt in das
Betriebsvermögen aufzunehmen gewesen wäre), weil auch dieser
Gebäudeteil bereits 1988 unbefristet an die Firma K. vermietet worden
sei.
Ab dem Jahr 1988 seien die Mieteinnahmen zur Gänze
erfasst worden, leider aber in der falschen Einkunftsart. Die Entnahme der
gesamten Liegenschaft aus dem Betriebsvermögen hätte spätestens
mit Abschluss des Mietvertrages mit der Firma K. im Jahre 1988 erfolgen
müssen, dies sei vom steuerlichen Vertreter auf Grund der Verkennung der
Rechtslage nicht getan worden.
In den Jahren 1995 und 1996 sei die gesamte Liegenschaft,
auch die Entnahme jenes Teiles, der bereits in der Steuerklärung
durchgeführt worden sei, erfolgsneutral auszuscheiden.
Dies begründete der steuerliche Vertreter
folgendermaßen:
Die Liegenschaft sei Ende 1983 käuflich erworben und
anschließend aus- und umgebaut worden. Zum Zeitpunkt des Kaufes sei
geplant gewesen, die Liegenschaft zum Teil betrieblich zu nutzen. Diese Absicht
sei allerdings nicht umgesetzt worden, weshalb in W. keine Zweigstelle errichtet
wurde und auch keine Standortverlegung beantragt worden sei. Nach erfolgtem Zu-
und Umbau seien Mieter gesucht worden. Zunächst konnte das Gebäude nur
tageweise an andere Unternehmer vermietet werden, am 12. August 1988 wurde dann
ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit der Firma K. abgeschlossen.
Somit sei es bereits im Jahr 1988 objektiv und rechtlich
nicht mehr möglich, die Liegenschaft betrieblich zu nutzen. Diese Situation
habe sich seit damals auch nicht verändert.
In der Zwischenzeit wurde von der
Großbetriebsprüfung die Erstellung eines
Sachverständigengutachtens betreffend den Entnahmewert zum 30. Juni
1995 beantragt. Dieses Gutachten wurde in der Folge von einem gerichtlich
beeideten Sachverständigen erstellt und führte zu einem Verkehrswert
von S 10,971.000,00.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 5. November
1999 führte der ab April 1999 mit der Vertretung des Bw. beauftragte
Steuerberater aus, dass am Standort W. im gesamten Zeitraum (1983 - 1999) nur
drei Tage (16. bis 18. Oktober 1986) eine Hausmesse statt fand. Eine weitere
betriebliche Nutzung hätte es nicht gegeben. Eine längere Hausmesse
wäre rechtlich nicht möglich gewesen, da anderenfalls eine
Standortverlegung zu beantragen gewesen wäre.
Vom Berufungswerber selbst wurde mit Schriftsatz vom
23. Juni 2004 nochmals Stellung genommen:
Er habe die Liegenschaft am 4. Oktober 1984 (gemeint
1983) gekauft. Zu diesem Zeitpunkt war das Parterre an die Interunfall
Versicherung vermietet. Durch Zu- und Umbauten wäre damals beabsichtigt
gewesen, ein Verkaufsgeschäft in W. zu eröffnen.
Ab dem 1. September 1988 wurde das Hautgebäude
auf drei Ebenen - Keller, Erdgeschoss, 1. Stock - der Firma K. vermietet. Die
Firma K. habe auf ihre Kosten größere Umbauarbeiten durchgeführt
(zB Einbau eines Liftes über drei Ebenen). Die Firma K. habe das
Sportgeschäft mit zwölf Verkäufern begonnen, das Geschäft
aus wirtschaftlichen Überlegungen mit zwei Verkäufern am
31. Dezember 1993 geschlossen. In der Folge wurden im 1. Stock Wohnungen
eingebaut und das Parterre am 19. September 1994 an die Firma T.
vermietet.
Mit seinem Sohn habe er seit 1977 nahezu keinen Kontakt.
Mit Schulende seines Sohnes 1988 sei ihm mitgeteilt worden, dass dieser weder
die Firma noch das Geschäft in W. übernehmen werde. Aus diesem Grund
sei das Lokal mit 1. September 1988 an die Firma K. unbefristet vermietet
worden.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in der zu dem Begehren, dass die Entnahme der gesamten
Liegenschaft im Jahre 1988 erfolgen hätte müssen, allerdings bereits
Verjährung eingetreten sei, weshalb das Gebäude erfolgsneutral
ausgeschieden werden müsse, ausgeführt wurde:
"Tatsache ist, dass die
betreffenden Räumlichkeiten zumindest einige Zeit der unmittelbaren
eigenbetrieblichen Nutzung gedient haben. In diesem Zusammenhang werde auf die
Fotos aus dem Jahre 1986/87 hingewiesen.
Weiters wurde in diversen
Eingaben und Ansuchen des Bw. immer wieder auf die Absicht der Nutzung als
Elektrogeschäft hingewiesen. In den Schreiben aus den Jahren 1985 und 1987
an das Finanzamt wird zum Ausdruck gebracht, dass nach einer Besserung der
Gesundheitssituation des Bw. dieser selbst den Betrieb in
W. wieder aufnehmen könnte. Die
entsprechenden Mieteinnahmen wurden forthin als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erklärt und auch dementsprechend der Gewerbesteuer
unterworfen.
Für den Zeitraum
1983 - 1985 wurde von der Groß-Bp eine Betriebsprüfung
durchgeführt und auf Grund der getroffenen Bp-Feststellungen ergab sich ein
betrieblicher Anteil am Gebäude von 79 %. Im Zuge der Prüfung, den
Zeitraum 1989-1991 betreffend wurde von Seiten des Steuerberaters argumentiert,
dass die Geschäftsräumlichkeiten nur vorübergehend vermietet
werden, bis der Sohn das Studium beendet hat. Nach Auflösung des
Mietverhältnisses seitens der Fa.
K. im Jahr 1994 wurden weitere
Mietverträge betreffend die als notwendiges Betriebsvermögen
aktivierten Gebäudeteile abgeschlossen.
1995 wurden Teile der im
1. Stock gelegenen Räumlichkeiten in Wohnungen umgebaut. Da nun auch
objektiv gesehen nicht mehr die Möglichkeit gegeben war, diese
Gebäudeteile irgendwann eigenbetrieblich zu nutzen, wurde vom Pflichtigen
bzw. dessen bevollmächtigten Steuerberater im Zuge der Erstellung des
Jahresabschlusses für das Jahr 1995 eine Entnahme dieser
Räumlichkeiten in das Privatvermögen vorgenommen. Die übrigen als
notwendiges Betriebsvermögen aktivierten Gebäudeteile wurden nach wie
vor im Betriebsvermögen belassen."
Gegen das Vorliegen des Entnahmezeitpunktes 1988 spricht
nach Auffassung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass das
Gebäude einige Tage betrieblich genutzt worden sei und dass aus einigen
Schreiben eindeutig auf die Absicht der Nutzung als Elektrogeschäft
hingewiesen wurde. Auch aus dem Bauakt gehe hervor, dass im Juni 1984 mit "der
Errichtung eines Elektrofachgeschäftes" begonnen worden sei. Zur Frage, ob
überhaupt jemals eine betriebliche Nutzung des Gebäudes gegeben
gewesen sei, werde auf die Vorprüfungen verwiesen, die einen betrieblichen
Anteil am Gebäude von 79 % ergeben hätten.
Was den unbefristeten Mietvertrag angehe, so habe es einen
auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einem jederzeitigen
Kündigungsrecht gegeben, weshalb auch in diesem Punkt durchaus von einer
nur vorübergehenden Vermietungsabsicht ausgegangen werden konnte und
objektiv gesehen daher weiterhin die Möglichkeit bestanden habe, diese
Gebäudeteile bei Bedarf wieder eigenbetrieblich zu nutzen und demnach eine
Entnahme in das Privatvermögen nicht notwendig gewesen sei.
Gegen eine Entnahme ins Privatvermögen bereits im
Jahre 1988 spreche auch, dass der Bw. im Jahre 1995 einen Teil des Gebäudes
entnommen habe ohne an eine vollständige Entnahme wie sie durch die
Betriebsprüfung erfolgt sei, zu denken. Daraus könne abgeleitet
werden, dass er bewusst den gegenständlichen Gebäudeteil noch im
Betriebsvermögen belassen wollte.
Mit dem mit der Fa. E. -Moden im Jahr 1994 abgeschlossenen
Mietvertrag sei von Seiten des Vermieters ausdrücklich die ersten zehn Jahr
auf ein Kündigungsrecht verzichtet worden.
Dagegen richtete sich der Bw. rechtzeitig mit seinem Antrag
auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte darin nochmals aus:
"Dem Steuerpflichtigen
ist im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 1995 insofern ein Rechtsirrtum
unterlaufen, als er eine Bewertung und Entnahme des Obergeschosses
durchgeführt hat. Diese Entnahme hätte spätestens 1988 erfolgen
müssen, weil auch dieser Gebäudeteil bereits 1988 unbefristet an die
Firma K. vermietet wurde.
Ab dem Jahre 1988 wurden
die Mieteinnahmen natürlich zur Gänze erfasst, leider aber in der
falschen Einkunftsart, also nicht als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Berufung richtete
sich gegen die Entnahme der Liegenschaft im Jahre 1995, diese hat
spätestens 1988 zu erfolgen. Die Entnahme der gesamten Liegenschaft aus dem
Betriebsvermögen hätte spätestens mit Abschluss des Mietvertrages
mit der Firma K. AG im Jahre 1988
erfolgen müssen, dies wurde auf Grund der Verkennung der Rechtslage vom
Steuerpflichtigen nicht durchgeführt.
Von der
Betriebsprüfung wurde der Zeitpunkt der Entnahme unter anderem damit
begründet, dass unbefristete Mietverträge über das Objekt
abgeschlossen worden seien. Es wird also direkt Bezug auf das Mietrechtsgesetz
genommen. Es wird dabei aber übersehen, dass eben dieser Sachverhalt
bereits im August 1988 passiert ist."
In diesem Schriftsatz erhob der steuerliche Vertreter des
Bw. auch Einwände gegen den vom Sachverständigen berechneten
Entnahmewert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Notwendiges Betriebsvermögen umfasst jene
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im
Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen.
Die Zugehörigkeit zum notwendigen
Betriebsvermögen beantwortet sich ausschließlich nach der
Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, den Besonderheiten des Betriebes und der
Verkehrsauffassung. Bloß subjektive Momente des Steuerpflichtigen, wenn
sie nicht in der Außenwelt zum Ausdruck kommen, sind nicht entscheidend
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A, Tz 25 ff. zu § 4 Abs.
1 EStG 1988).
Ein Geschäftshaus eignet sich nicht nur zur
betrieblichen Verwendung. Es kann auch als private Vermögensanlage dienen,
die als solche im Fall einer Vermietung nichtbetriebliche Einkünfte
abwirft. Im Streitfall wurde das gegenständliche Gebäude vom Bw. im
Jahr 1983 erworben. In den darauffolgenden Jahren wurden Zu- und
Umbaumaßnahmen durchgeführt. Wie aus dem Bauakt ersichtlich und auch
unbestritten ist, richtete sich das Bauansuchen auf "Errichtung eines
Elektrogeschäftes". Das Gebäude war somit nach seiner Beschaffenheit
und Lage objektiv geeignet dem Betrieb des Bw. zu dienen.
Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach und bei
objektiver Betrachtung nur eine betriebliche Nutzung ermöglichen, sind auch
dann jenem Betriebsvermögen zuzurechnen, in welchem sie genutzt werden
könnten, wenn sie vorübergehend oder auf Dauer ungenutzt bleiben,
vorausgesetzt jedoch, dass sie keiner privaten Nutzung zugeführt werden
(VwGH 28.3.1990, 86/13/0182).
Auch eine bloß vorübergehende Nichtverwendung
(das heißt weder betrieblich noch private Nutzung) eines Wirtschaftsgutes
vor Beginn der tatsächlichen betrieblichen Nutzung, steht der Beurteilung
als notwendiges Betriebsvermögen nicht entgegen (VwGH 22.4.1990,
94/15/0173).
Im gegenständlichen Fall wurde das Wirtschaftsgut bis
zum Jahre 1988 einige Tage bereits betrieblich genutzt. Es wurde daher zu Recht
zunächst als notwendiges Betriebsvermögen behandelt. Erst im Jahr 1988
wurde das Gebäude an einen branchenfremden Betrieb vermietet. Es ist daher
von Bedeutung, ob das Gebäude ab dem Zeitpunkt der Vermietung noch zum
notwendigen Betriebsvermögen des Bw. gehört hat oder nicht.
Vermietete
Wirtschaftsgüter können zum notwendigen Betriebsvermögen
gehören. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Vermietung dem
Betriebszweck unmittelbar dienlich ist. Insbesondere, wenn sie im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit jenen Aktivitäten steht, die den
Betriebsgegenstand bilden oder wenn die Vermietung der eigentlichen
betrieblichen Tätigkeit des Vermieters förderlich ist oder
wenn sich durch die Vermietung für den
Vermieter betriebliche Vorteile ergeben. Solches ist insb. dann gegeben,
wenn die Vermietung zur Steigerung der Einnahmen aus der eigentlichen
betrieblichen Tätigkeit beiträgt (Doralt,
EStG7, TZ 48 zu §
4).
Vermietete Wirtschaftsgüter gehören zunächst
dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Vermietung und Verpachtung
Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit ist. Ist dies nicht der Fall, so
liegt notwendiges Betriebsvermögen vor,
wenn die Vermietung dem - anderen - Betriebszweck auf Grund eines konkreten
Zusammenhanges mit diesem dient. Ein solcher Zusammenhang ist zB.
gegeben, wenn die Vermietung an einen Geschäftpartner erfolgt und der
Vermieter ein betriebliches Interesse - zB. wegen räumlicher Nähe,
wegen Bindung an den Betrieb - am Mietverhältnis hat (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 4, Tz 11.3.6 und das dort zitierte Erkenntnis
vom 3.4.1990, 87/14/0122 betr. Vermietung eines Geschäftshauses eines
Produzenten an ein seine Produkte abnehmende und diese vertreibendes
Handelsunternehmen).
Der Bw. hat im vorliegenden Fall mit Mietvertrag vom
12. August 1988 das Geschäftsgebäude beginnend ab
1. September 1988 und auf unbestimmte Dauer an die Firma K. vermietet. Nach
durchgeführten Umbauarbeiten wurde an diesem Standort ein
Sportfachgeschäft eröffnet.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt kann jedoch nicht
entnommen werden und wurde auch nicht behauptet, dass zwischen dem Bw. und
seiner Mieterin eine enge wirtschaftliche Beziehung bestanden habe. Nach der
Verkehrsauffassung dient ein Sportfachgeschäft auch nicht dem Betrieb eines
Elektrogeschäftes.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist die
vorliegende Vermietung nicht daran zu prüfen, ob Kündigungsgründe
nach dem Mietrechtsgesetz vorliegen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die
strittige Vermietung unmittelbar der Hebung der Umsätze des Bw. aus seiner
betrieblichen Tätigkeit dienlich war. Da diesbezüglich jedoch kein
Zusammenhang gegeben war, ist aus dem Gesamtbild der Verhältnisse der
Schluss zu ziehen, dass das Geschäftshaus nach der Vermietung nicht mehr
zum notwendigen Betriebsvermögen des Bw. gehört hat.
Das Finanzamt beruft sich in der Berufungsvorentscheidung
auf zwei Schreiben des Bw. in welchen er von der Absicht spricht, das
Geschäftslokal, sobald es sein Gesundheitszustand erlaubt, betrieblich
nutzen zu wollen.
Diese Schreiben sind jedoch aus den Jahren 1985 und 1987,
wo es noch unbestritten war, dass das Gebäude betrieblich verwendet werden
soll.
Das Finanzamt führt in der Berufungsvorentscheidung
begründend aus, dass gegen eine Entnahme im Jahr 1988 spräche, "dass
der Bw. im Jahr 1995 einen Teil des Gebäudes entnommen hat, ohne an eine
vollständige Entnahme zu denken". Wenn der Bw. das Gebäude im Jahr
1995 als Betriebsvermögen beurteilt und in der Bilanz gelassen hat, kann
gerade dieser Umstand keine Rechtfertigung für eine Entnahme im Jahr 1995
sein. Abgesehen davon widerspricht dies dem Grundsatz der zwingenden
Bilanzberichtigung.
Die Tatsache, dass die Qualifikation der Einkünfte
jahrelang unbestritten war, ändert nichts daran, dass die
Abgabenbehörden nicht an unrichtige Rechtsauffassungen gebunden sind und
der Sachverhalt und die Rechtslage bei jeder Veranlagung selbständig zu
prüfen ist.
Aber auch wenn man der Auffassung des Finanzamtes folgen
würde und den Mietvertrag mit der Firma K. anders auslegt, als den, der mit
der Firma E. im Jahr 1994 abgeschlossen wurde, könnte dies eine Entnahme
nur im Jahr 1994, aber niemals im Jahr 1995 rechtfertigen.
Der erkennende Senat ist zu der Auffassung gelangt, als
Entnahmewert zum 31.12.1988 den vom Bw. berechneten und in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Wert iHv. S 4,500.000,00 anzusetzen. Dies
entspricht auch jenem Betrag, der sich ergibt, wenn man als Berechnungsbasis die
von der Betriebsprüfung im Jahr 1987 ermittelten Herstellungskosten
abzüglich der AfA und unter Berücksichtigung einer Inflationsrate, wie
sie vom Bw. in seinem Vorlageantrag beantragt wurde, heranzieht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit.
e EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer
1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend
gemacht werden. Somit kann bei einer Bemessungsgrundlage von S 4,500.000,00
eine AfA in Höhe von S 67.500,00 als Werbungskosten geltend gemacht
werden.
Daraus ergibt sich folgende Änderung der
Bemessungsgrundlage:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1995:
|
Gewinn lt. Bp
|
6,629.460,00
|
abzg. Entnahme Tz 19
|
5,300.000,00
|
Gewinn
lt.BE
|
1,329.460,00
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung 1995:
|
Einkünfte Vermietung
u.Verpachtung lt.Bp.
|
1,327.249,00
|
zuzgl.. AfA Tz.27
|
55.000,00
|
abzgl. AfA lt. Be
|
67.500,00
|
Einkünfte
Vermietung und Verpachtung lt.BE
|
1,314.749,00
Es war somit wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 22.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0382-G/04
- Stammnummer
- 16491
- Gültig
- 22.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF