Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0005-W/04
Einkünfte aus n.s.A. in Dänemark; DBA Österreich - Dänemark; Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-W/04vom 20.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch HFP
Steuerberatungs Ges.m.b.H., 1030 Wien, Beatrixgasse 32, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Einkommensteuer 2002
nach der am 6. Juni 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) erzielte im Streitjahr ua
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Gutachtertätigkeit und
nichtselbständige Einkünfte. Darüber hinaus erklärte sie in
der Einkommensteuererklärung 2002 "Unter
Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte" iHv
€ 38.135,22,--.
Das Finanzamt (FA) erließ am 16.10.2003 einen Vorhalt
betreffend Progressionseinkünfte und ersuchte um Beantwortung folgender
Fragen:
"1) Um welche Art der
Einkünfte handelt es sich
?
2) Welches Land betreffen
diese Einkünfte ?
3) Welche
Abzüge werden in Ansatz gebracht ?"
In der Vorhaltsbeantwortung wurde
ausgeführt:
"ad 1) und 2) Es handelt
sich bei diesen Einkünften um eine Gastprofessur an der Copenhagen Business
School (Dänemark) zwischen 1.4.2002 und
30.9.2002.
ad 3) Beiliegend
finden Sie die monatlichen Abrechnungen , die
dieBw von der Copenhagen Business
School erhalten hat. Aus den Abrechnungen geht hervor, dass
Einkommen-/Lohnsteuer in Dänemark einbehalten wird.
Ergänzend halten wir
fest, dass gem Art 13 Abs 1 letzter Satz DBA Österreich/Dänemark das
ausschließliche Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zukommt, was
bedeutet, dass Österreich zur Gänze freistellen muss und diese
Einkünfte auch nicht in die Progression einbeziehen darf.
..." Die monatlichen Abrechnungen waren beigelegt.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 wurden die
ausländischen Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehaltes
berücksichtigt.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde iw
vorgebracht:
"Die Berufung richtet
sich gegen die Einbeziehung der ausländischen Einkünfte
(Progressionsvorbehalt). Es wird beantragt, die ausländischen,
unselbständigen Einkünfte als Professorin an der Universität
Kopenhagen bei der Ermittlung des Welteinkommens nicht zu
berücksichtigen....
Wir
verweisen auf Artikel 13 DBA Österreich/Dänemark, der besagt, dass
Dänemark das ausschließliche Besteuerungsrecht für
Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit hat (vgl Art 13 Abs 1
letzter Satz: "dann steht das Besteuerungsrecht ...
NUR
diesem anderen Staat" - also Dänemark zu), wenn die Arbeit in
Dänemark ausgeübt wird. Artikel 19 kann nicht mehr zur Anwendung
kommen, da bereits in Artikel 13 Dänemark das
ausschließliche
Besteuerungsrecht zugewiesen worden ist."
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS vor.
Ergänzend brachte die Bw per Telefax noch vor, es
werde ein Auszug aus dem Kommentar Vogel/Lehner zum DBA übermittelt, den
die Bw folgendermaßen
lese: "Handelt es sich um eine
Verteilungsnorm mit offener Rechtsfolge ("können"), so ist Art. 23
ergänzend anzuwenden, um feststellen zu können, wie eine
Doppelbesteuerung beseitigt werden kann (vgl Rz 85 letzter Satz). Folglich
erübrigt sich bei Verteilungsnormen mit abschließender Rechtsfolge
("können nur in ... besteuert werden") eine Anwendung von Art. 23, da
ja bereits die Verteilungsnorm abschließend das Besteuerungsrecht zuteilt.
Da Art. 23 nicht mehr zur Anwendung kommt, kann auch kein
Progressionsvorbehalt, der Bestandteil des Art. 23 ist, geltend gemacht
werden...." Beigelegt war ein (nahezu unleserlicher) Auszug aus
erwähntem Kommentar.
In der am 6. Juni 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde vom FA ergänzend ausgeführt, dass Art 13 DBA
Österreich-Dänemark insofern anzuwenden sei, dass er sehr wohl in
Verbindung mit Artikel 19 zu verstehen sei und dass daher der
Progressionsvorbehalt zur Anwendung gelange.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender unstrittiger Sachverhalt steht fest. Die
Bw erzielte im Streitjahr inländische Einkünfte aus selbständiger
Arbeit und inländische nichtselbständige Einkünfte.
Darüber hinaus hatte sie ausländische nichtselbständige
Einkünfte aus einer Gastprofessur an der Copenhagen Business School
(Dänemark) zwischen 1.4.2002 und 30.9.2002. In Dänemark wurde
Einkommen-/Lohnsteuer einbehalten.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen.
Strittig ist die Anwendung des Progressionsvorbehaltes auf
die ausländischen nichtselbständigen Einkünfte.
Art 13 Abs 1 DBA Österreich - Dänemark idgF
lautet: "Bezieht eine Person mit
Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen für eine unselbständige Arbeit, so steht das
Besteuerungsrecht vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 15 und 16 nur
diesem Staat zu, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, dann steht das
Besteuerungsrecht für die daraus bezogenen Einkünfte nur diesem
anderen Staat zu." Durch diese Verteilungsregel wird das
Besteuerungsrecht im ggstdl Fall unbestritten ausschließlich Dänemark
zugewiesen.
Art 19 leg cit
lautet: "(1) Einkünfte und
Vermögen, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung in
einem der Vertragstaaten unterliegen, dürfen im anderen Staat auch nicht
durch Abzug an der Quelle besteuert werden. Die Bestimmungen der Artikel 9, 10,
10 A, 12 zweiter Satz und 14 zweiter Satz bleiben
unberührt.
(2) Ungeachtet
der Bestimmungen des Absatzes 1 beschränkt dieses Abkommen nicht die
Befugnis jedes der beiden Vertragstaaten, die Steuern bei jenen Personen, die
ihren Wohnsitz in seinem Gebiet haben, auf die ihm zur ausschließlichen
Besteuerung zugewiesenen Einkommensteile oder Vermögensteile zu den dem
Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden
Sätzen zu berechnen.
(3)
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus
dem anderen Vertragstaat und können diese Einkünfte nach den Artikeln
9 Absatz 2 und 10 Absatz 2 in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden, so
rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende
Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer
entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte
entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen
werden."
Schon aus dem Wortlaut dieser beiden Artikel - Art 13
Verteilung der Besteuerungsrechte; Art 19 Methodenartikel - ist nach
Ansicht des UFS erkennbar, dass Art 19 bezüglich Progressionsvorbehalt im
vorliegenden Fall anzuwenden ist. Art 13 weist das Besteuerungsrecht
ausschließlich - arg: "nur" - Dänemark zu.
Damit wird die Befreiungsmethode statuiert. Die Anwendung des Methodenartikels
insofern, ob die Befreiungs- oder Anrechnungsmethode angewendet wird, ist zwar
nicht mehr notwendig, da bereits durch die Verteilungsnorm Dänemark das
ausschließliche Besteuerungsrecht zugewiesen wird, Art 19 Abs 2 betrifft
aber den Progressionsvorbehalt in allen Fällen der Befreiungsmethode, sei
es im Wege der Verteilungsnorm oder im Wege des Art 19 Abs 1. Artikel 19
Abs 2 führt nämlich explizit aus, dass die Vertragstaaten den
Progressionsvorbehalt ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes1
"auf die ihm zur ausschließlichen
Besteuerung zugewiesenen Einkommensteile" anwenden dürfen.
Dies bedeutet, dass der jeweilige Vertragstaat in den Fällen, die
entweder nach Abs 1 oder bereits in der Verteilungsnorm ihm zur
ausschließlichen Besteuerung zugewiesen sind, den Progressionsvorbehalt
anwenden darf. Andernfalls hätte der Gesetzgeber statuiert
"in den Fällen des Abs
1" oä. Er wollte also mehr als die Fälle des Abs 1
erfassen, nämlich auch jene Fälle, in denen bereits in der
Verteilungsnorm das ausschließliche Besteuerungsrecht zugesprochen wird.
Auch das OECD Musterabkommen stützt diese
Interpretation.
Art 23 Abs 3 OECD MA lautet nämlich:
"Einkünfte oder
Vermögen einer in einem Vertragstaat ansässigen Person, die nach dem
Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können
gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen
werden."
Wenn in der Verteilungsnorm selbst Einkünfte von der
Besteuerung auszunehmen sind, sind sie
"nach dem Abkommen" von der
Besteuerung auszunehmen. Daher ist auch in diesen Fällen ein
Progressionsvorbehalt zulässig. In diesem Sinne ist auch der von
der Bw herangezogene Kommentar von
Vogel/Lehner zu verstehen. Es ist zwar
richtig, dass bei Verteilungsnormen mit abschließender Rechtsfolge Art 23
OECD MA hinsichtlich der Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung -
Befreiungs- oder Anrechnungsmethode - nicht mehr anzuwenden ist, dies sagt
jedoch nichts über den Progressionsvorbehalt aus, da dieser nicht das
Besteuerungsrecht zuteilt und daher auch bei vorhergehender abschließender
Zuteilung des Besteuerungsrechts sehr wohl zur Anwendung kommt.
Dass Art 19 DBA Österreich - Dänemark im
vorliegenden Fall anwendbar ist, ist aber für die Lösung der hier zu
beurteilenden Rechtsfrage nicht einmal notwendig, da die Anwendung des
Progressionsvorbehaltes eine rein innerstaatliche Norm darstellt.
Für die Zulässigkeit der Anwendung des
Progressionsvorbehalts reicht es bereits aus, dass durch das DBA der
Progressionsvorbehalt nicht ausdrücklich verboten wird. Völlig
klar ist, dass ein Verbot des Progressionsvorbehaltes weder Art 19 DBA Ö
- Dk noch einem anderen Artikel dieses DBA zu entnehmen ist.
Damit ist aber der Progressionsvorbehalt als
innerstaatliche Norm jedenfalls zulässig und das Schicksal der Berufung
entschieden.
Dies ist einhellige Lehre und Judikatur. So führt
Lang, Einführung in das Recht der
Doppelbesteuerungsabkommen, Verlag Linde, Wien 1997, Rz 397
aus: "Art 23 A Abs 3 und Art 23 B Abs 2 OECD-MA enthalten
eine Regelung über den Progressionsvorbehalt. Nach dieser Vorschrift
können Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem
Staat auszunehmen sind, gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der
Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person
einbezogen werden. Diese Vorschrift stellt
keine Rechtsgrundlage für den
Progressionsvorbehalt dar (K. Vogel, DBA
Art 23 Rz 69 f und 208 ff; weiters Widhalm , in: Gassner/M. Lang/Lechner,
Methoden 153 ff.). Sie verdeutlicht bloß, dass die Regelung über die
Befreiungsmethode die innerstaatlichen Vorschriften über die Festsetzung
des Steuersatzes unberührt lassen. Die Vorschriften über die
Ermittlung des Tarifs können somit nicht dem Abkommensrecht, sondern nur
dem originär innerstaatlichen Recht entnommen werden. Daher werden auch die
Tarifvorschriften als Rechtsgrundlage für den Progressionsvorbehalt
angesehen (VwGH 21.6.1960, 162/60). ..."
Diesen Ausführungen ist uneingeschränkt zu
folgen. Es handelt sich um eine originär innerstaatliche Vorschrift. Bei
der Einkommensteuer ist der Progressionsvorbehalt aus dem Tarif abzuleiten.
Für Zwecke der Ermittlung des Tarifs sind nämlich auch die nach dem
DBA befreiten Einkünfte einzubeziehen. Der ermittelte
Durchschnittssteuersatz, der sich bei Anwendung des Tarifs auf das gesamte
Einkommen ergeben würde, ist auf die inländische Bemessungsgrundlage
anzuwenden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Befreiung der Einkünfte
nicht noch zu einem zusätzlichen Effekt, nämlich der Verminderung des
darauf entfallenden Steuersatzes, führt.
Die Befreiungsmethode wirkt sich ausschließlich auf
Ebene der Bemessungsgrundlage aus. Der maßgebende Steuertarif ist davon
nicht berührt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es nicht
erforderlich ist, dass der Progressionsvorbehalt im DBA enthalten ist, sondern
es reicht bereits aus, dass das Abkommen einen solchen nicht verbietet, da es
sich beim Progressionsvorbehalt um eine originär innerstaatliche Vorschrift
handelt.
Bemerkt wird, dass alle österreichischen DBA iVm der
Befreiungsmethode den Progressionsvorbehalt enthalten.
Bemerkt wird, dass auch nach Ansicht des BMF Art 13 Abs 1
iVm Art 19 DBA Österreich - Dänemark so anzuwenden ist, dass
jene Bezugsteile, die auf die Berufsausübung in Dänemark entfallen,
aus der österr Besteuerungsgrundlage unter Progressionsvorbehalt
auszuscheiden sind (s EAS 17.8.2000, W 632/1-IV/4/00).
Bemerkt wird, dass auch andere DBAs, die Österreich
abgeschlossen hat, ähnliche oder idente Formulierungen auf der Ebene der
Verteilungsnormen ("nur", "ausschließlich")
enthalten und auch im Verhältnis zu diesen Staaten der
Progressionsvorbehalt in diesen Fällen selbstverständlich angewendet
wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 1 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962
- Art. 19 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-W/04
- Stammnummer
- 16483
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF