Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0295-G/02
Einer Bauherreneigenschaft steht ein Zusammenhang von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertragserrichtung entgegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0295-G/02vom 20.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler,
Rechtsanwälte, 8016 Graz, Grazbachgasse 5, vom 26. Juli 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 9. Juli 2001
betreffend Grunderwerbsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der Grunderwerbsteuer beträgt € 2.505,03. Die Bemessungsgrundlage ist
dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber unterfertigte gemeinsam mit seiner
Ehegattin als Auftraggeber und die Firma N. als Auftragnehmerin am 7. Februar
1999 eine als "Vertrag über die Lieferung und Montage von F.-Häusern"
titulierte Urkunde betreffend die "Baustellenadresse Wohnanlage "x". Als
"Leistungsbeschreibung" weist die Urkunde "F. -Massiv Ausbauhaus m.
Änderungen lt. Skizze (Typ y) lt. Angebot " und einen Gesamtpreis von
S 1,622.300,00 auf.
Unter der Rubrik Zahlungsbedingungen scheint
"lt. Vertragsbedingungen" auf. Die diesbezügliche Auftragsbestätigung
wurde am 9. Februar 1999 von den Berufungswerbern und der Firma N. unterfertigt.
Am 7. Juli 1999 schlossen M.F. und F.V. als Verkäufer
einerseits und der Berufungswerber sowie dessen Ehegattin als Käufer
andererseits einen Kaufvertrag über das Eigentum am Grundstück
Nr. xx im Ausmaß von 414 m2 entsprechend dem zu Punkt I. des
Vertrages genannten Teilungsplan um einen Preis von S 211.140,00 sowie
über einen näher bezeichneten Miteigentumsanteil am Grundstück
xxx um einen Preis von S 30.420,00. Schließlich haben die Berufungswerber
je zur Hälfte das Trennstück "6" im Ausmaß von 136 m² um
einen Kaufpreis von S 69.360,00 in ihr Eigentum übernommen.
Mit Bescheid vom 16. August 1999 setzte das
Finanzamt die Grunderwerbsteuer mit S 4.227,00 fest. Als
Bemessungsgrundlage wurde die in der Abgabenerklärung zu diesem
Erwerbsvorgang angegebene anteilmäßige Gegenleistung in Höhe von
S 120.780,00 herangezogen. Nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen
verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte die
Grunderwerbsteuer - abweichend vom Erstbescheid - auf einer Bemessungsgrundlage
von S 950.180,00 in Höhe von S 33.256,00 fest, weil neben den
Anschaffungskosten für das Grundstück auch die Baukosten für das
Haus der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen gewesen seien.
In der dagegen erhobenen Berufung vertrat der
Berufungswerber den Standpunkt, er sei im vorliegenden Fall als Bauherr
anzusehen, weil er die bauliche Gestaltung seines Hauses selbst bestimmt und das
Baurisiko getragen habe sowie das finanzielle Risiko habe tragen müssen;
der Lieferant des Fertigteil-Ausbauhauses sei nicht der Organisator für die
Errichtung des Hauses gewesen. Das Fertigteil-Ausbauhaus sei nur ein kleiner
Teil des Gesamtkonzeptes gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. November 2001 wies das Finanzamt die Berufung mit der
Begründung, dass im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die Absicht, ein
mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, festgestanden
sei.
Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag gestellt. Der
Berufungswerber verweist darauf, dass sein Fall gänzlich anders gelagert
sei. Er habe selbst entschieden, welche Eigenleistungen erbracht werden und sei
er gegenüber der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten. Der zeitliche
Zusammenhang zwischen dem Grundstückserwerb und dem Erwerb des Hauses
ändere an der vorhandenen Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers nichts.
Das Finanzamt übersehe, dass im Zeitpunkt des Grundstückskaufes kein
fertiges Konzept vorgelegen sei. Der Umstand, dass unterschiedlichste
Häuser in seiner Straße errichtet worden seien, spreche dafür,
dass der Berufungswerber in seiner Entscheidung frei über die Art der
Verbauung des erworbenen Grundstückes gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Berufungswerber
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten
Einfamilienhauses als Bauherr anzusehen ist oder nicht.
In diesem
Zusammenhang wird zunächst auf das zu einem ähnlich gelagerten
Sachverhalt ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September
2004, Zl. 2004/16/0081 verwiesen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0066,
und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Nach dem eingangs zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081
ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen Zusammenhang des am
7. Februar 1999 abgeschlossenen Vertrages über das "F. Massiv
Ausbauhaus" und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich
am 7. Juli 1997 - abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag. Gegen
die Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers spricht auch die Tatsache, dass
der Einreichplan des Wohnhauses, in dem die Firma N. als Planer und
Bauführer aufscheint, bereits vor Errichtung des
Grundstückskaufvertrages erstellt wurde. Im Zeitpunkt des
Grundstückskaufes stand die Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp
bebautes Grundstück zu erwerben daher bereits aus dem Grund fest, da der
Kaufvertrag über das Fertigteilhaus rund fünf Monate vor dem
Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wurde. Der Hauskaufvertrag wies als
Baustellenadresse "Wohnanlage x " auf.
Die Firma N. trat in Prospekten als Organisator eines
Bauvorhabens von Eigenheimen auf. In diesem Zusammenhang ist illustrativ auf
eine Kopie eines Mitteilungsblattes der Firma F. -Haus, wonach die Firma F. -
Haus in W. eine Wohnanlage mit 10 F. -Massivhäusern errichte, zu verweisen.
Der Baubeginn sei für Frühjahr 1998 geplant. Die Größe der
Baugrundstücke wurde mit ca. 600 m² angegeben. Ein Lageplan der
Wohnsiedlung sowie ein Leistungs- und Kostenaufstellungs-Beispiel sind
angeschlossen, in welchem der Preis für ein Grundstück mit etwa
550 m2 sowie der Preis für die Errichtung eines "F. -
Aktionshauses 2000" genannt sind, wodurch die finale Verknüpfung von
Grundstückskauf und Errichtung des Gebäudes indiziert wird.
Dass der Berufungswerber - wie in der Berufung
behauptet - die bauausführenden Unternehmer selbst koordiniert
habe und die bauliche Gestaltung des Hauses selbst bestimmt habe, steht der
Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung nicht entgegen.
Soweit der Berufungswerber schließlich vorbringt, er
habe selbst entschieden, wo das Haus stehen soll bzw. aus welchen Werkstoffen
das Haus hergestellt werden sollte, geht das Vorbringen insofern in Leere, als
im vorliegenden Fall entscheidend auf den gemeinsamen Willen von
Veräußerer- und Erwerberseite abzustellen ist, wonach dem Erwerber
das Grundstück letztlich bebaut zukommen soll. Auch der Umstand, dass der
Berufungswerber gegenüber der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten
ist, steht dem Konnex von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht
entgegen.
Zusammenfassend liegt im Hinblick auf die im
gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine
Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers vor, weshalb die Kosten der
Gebäudeerrichtung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird Folgendes
ausgeführt:
Der Gesamtkaufpreis für den gegenständlichen
Erwerbsvorgang wurde im Kaufvertrag mit S 310.920,00 vereinbart. Das
Finanzamt ließ bei der Bescheiderlassung im wiederaufgenommenen
Grunderwerbsteuerverfahren jenen für den Grundstückserwerb von F.V. zu
entrichtenden Kaufpreis unberücksichtigt. Der für den Erwerb dieses
Grundstückes zu leistende Kaufpreis in Höhe von S 69.360,00 ist
daher zusätzlich anteilsmäßig bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Bemessungsgrundlage
|
Hälfte des Kaufpreises für
Grundstücke
|
S 155.460,00
|
Kaufpreishälfte für das
Fertigteilhaus
|
S 811.150,00
|
Hälfte der Aufschließungskosten
|
S 18.250,00
|
Gesamtwert der Gegenleistung
|
S 984.860,00 davon 3,5 % Grunderwerbsteuer = S 34.680,00
(€ 2.505,03)
Da der gegenständliche Grunderwerbsteuerbescheid voll
und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Graz, am 20.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0295-G/02
- Stammnummer
- 16482
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF