Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0199-L/02
Reparatur eines Leasingfahrzeuges durch den Leasinggeber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-L/02vom 28.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 30. August 1996 bzw
vom 26. September 1996 gegen die Bescheide des Finanzamtes W
betreffend Umsatzsteuer 1990 bis 1995,
Körperschaftsteuer 1992 und 1993
sowie Gewerbesteuer 1992 und 1993
entschieden:
Die Berufungen
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1990
bis 1995 werden als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1990 bis 1994 bleiben
unverändert. Der angefochtene vorläufige
Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 1995 wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für
endgültig
erklärt.
Die Berufung betreffend
Körperschaft - und Gewerbesteuer
für die Jahre 1992 und 1993 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer die Jahre 1990 bis 1993 umfassenden
Betriebsprüfung bzw. einer Nachschau hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 und
1995 stellte der Prüfer unter anderem Folgendes fest:
Laut den Allgemeinen Leasingbedingungen, die einen
integrierenden Bestandteil der mit den Leasingnehmern abgeschlossenen
Leasingverträgen bilden, würde im Schadensfall der Leasingnehmer
für die ordnungsgemäße Reparatur des Leasingobjektes haften. Er
habe die Reparatur im Namen und für Rechnung des Leasinggebers in Auftrag
zu geben.
Außerdem sei der Leasingnehmer verpflichtet, dem
Leasinggeber eine Schadensmeldung zu schicken. Die Schadensrechnung werde von
der Reparaturwerkstätte an den Leasinggeber ausgestellt, der diese unter
Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges als Aufwand verbuche. Der von der
Versicherung überwiesene Schadensersatz werde in der Folge netto als
Erlös verbucht.
Da der Leasingnehmer zivilrechtlich zur Reparatur
verpflichtet ist, komme es zu einem Leistungsaustausch, wenn der Leasinggeber
die Reparatur in seinem Namen durchführen lasse. Der Leasinggeber stelle
dann dem Leasingnehmer das reparierte Fahrzeug zur Nutzung zur
Verfügung.
Dieser Leistungsaustausch unterliege der Umsatzsteuer.
Bemessungsgrundlage sei der in der Reparaturrechnung ausgewiesene
Betrag.
Folgende Reparaturkosten
würden daher der Umsatzsteuer von 20 % unterliegen:
|
|
Betrag netto
|
davon 20 %
|
1990
|
9.124,00
|
1.824,80
|
1991
|
167.916,67
|
33.583,33
|
1992
|
376.747,66
|
75.349,53
|
1993
|
1,389.170,63
|
277.834,13
|
UVA 1-12/94
|
200.692,81
|
40.138,56
|
UVA 1-12/95
|
75.882,44
|
15.176,49
|
Summe
|
2,219.534,21
|
443.906,84
Die
Allgemeinen Leasingbedingungen legen
unter anderem Folgendes fest:
§
5 Gebrauch und Nutzung des Leasingobjektes (LO)
Z.
1:
Der Kunde hat das LO in einem
ordnungsgemäßen, betriebsbereiten und funktionsgerechten Zustand zu
erhalten und alle dafür erforderlichen Reparaturen und Wartungen auf eigene
Kosten durchführen zu lassen. Die Nutzung hat unter Beachtung der
Gebrauchsanweisung sowie Wartungs- und Pflegebestimmungen des Lieferanten zu
erfolgen. Der Gebrauch des LO darf den Umfang einer hinsichtlich des LO als
betriebsgewöhnlich zu beurteilenden Nutzung und Abnutzung nicht
überschreiten....
§
6 Gefahrtragung/Versicherungsschutz/Schadensabwicklung
Z.
1:
Die
Bw. haften in keiner Weise für
Schäden aus dem Betrieb oder Gebrauch des LO (Betriebsrisiko). Werden gegen
die Bw. als Eigentümer
Ansprüche geltend gemacht, so hat der Kunde die
Bw. schad- und klaglos zu
halten....
Z.
2:
Der Kunde trägt die Gefahr
für Untergang, Verlust oder Totalschaden des LO. Die
Bw. kann in diesem Fall vom Kunden
unverzüglich entweder einen (pauschalierten) Schadenersatz in Höhe der
Summe der auf die restliche Vertragsdauer entfallenden Leasingraten
zuzüglich eines allfälligen, in diesem Vertrag angeführten
kalkulierten Restwertes oder unter Aufrechterhaltung dieses Vertrages die
Ersatzbeschaffung eines Gegenstandes gleicher Art und Güte verlangen. Im
Falle des Schadensersatzes ist der jeweiligen Berechnung eine Abzinsung mit der
zuletzt gültigen Bankrate ..... zugrunde zu legen und dementsprechend der
Barwert der restlichen Leasingraten zuzüglich des Barwertes eines
allfälligen Restwertes zu ermitteln.
Ein
allfälliger Verwertungserlös aus einem Totalschaden (abzügl.
Verwertungskosten) sowie von Dritten erhaltene Schadensersatzleistungen (zB
Versicherungsleistung) sind dem Kunden gutzuschreiben, dies jeweils nach
Zahlungseingang und insgesamt bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches der
Bw..
Z.
3:
Das LO ist vom Kunden auf eigene
Kosten
gegen
sämtliche üblicherweise
versicherten und versicherbaren Risken ausreichend versichert zu halten. Die
Ansprüche aus den entsprechenden, von Kunden abzuschließenden
Versicherungsverträgen sind zu Gunsten der
Bw. zu vinkulieren. Die
Bw. hat vom Versicherer erlangte
Leistungen dem Kunden für die Reparatur des LO zur Verfügung zu
stellen, sofern seitens der Bw. dem
Kunden gegenüber keine aufrechten Gegenansprüche
bestehen.
Z.
5:
...Der Kunde hat in jedem (auch
unverschuldetem) Schadensfall unverzüglich eine ordnungsgemäße
Schadensmeldung an den Versicherer und die
Bw. zu
übermitteln...
Z.
7:
Im Schadensfall haftet der Kunde der
Bw. gegenüber für die
ordnungsgemäße Reparatur des LO. Soweit diesbezüglich
Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche auf Ersatzleistung (zB
Versicherungsleistung) gegen einen Dritten bestehen, ist ausschließlich
die Bw. als Eigentümer des LO
unmittelbar geschädigt und schadenersatzanspruchsberechtigt. Der Kunde hat
in diesen Fällen für die Geltendmachung und ordnungsgemäße
Abwicklung der Schadensersatzansprüche Sorge zu tragen und gegen vorherige
Übermittlung von Schadensmeldung und Kostenvoranschlag die Schadensbehebung
im Namen und auf Rechnung der Bw. in
Auftrag zu geben. (Die Entscheidung über die Auftragsvergabe, insbesondere
hinsichtlich Auftragnehmer sowie Art und Umfang der Schadensbehebung ist der
Bw. vorbehalten). Ein allfälliges
Prozess- und Kostenrisiko im Zusammenhang mit der Verfolgung von
Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten trägt der
Kunde.
§
7 Vertragsdauer/Leasingentgeltzahlung
Z.
2:
Das Leasingentgelt basiert auf den
Anschaffungskosten des LO (Nettokaufpreis inklusive sämtlicher Nebenkosten,
wie zB Transportkosten, etc.)....
Z.
3:
Das Leasingentgelt beinhaltet die
Verzinsung und Amortisation der Anschaffungskosten des LO, wobei der Berechnung
der Höhe des Entgeltes die kalkulierte Vertragdauer, der allenfalls
kalkulierte Restwert sowie die monatliche Zahlung des Entgeltes zugrunde
liegen...
§
9 Rückstellung des Leasingobjektes
Z.
1:
Bei Beendigung des Leasingvertrages
- aus welchen Grund auch immer - ist der Kunde verpflichtet, das LO
unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand auf seine Gefahr und
Kosten,.....zurückzustellen...
Das Finanzamt folgte der
Rechtsansicht des Prüfers, nahm das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer,
Gewerbe- und Körperschaftsteuer wieder auf und führte mit
Sachbescheiden (jeweils vom
31. Juli 1996) eine Veranlagung im Sinne der
Prüferfeststellungen durch.
Im Schriftsatz vom
30. August 1996 erhob die Gesellschaft
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 1990 bis 1993 (jeweils vom 31. Juli 1996),
Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993 (jeweils vom
31. Juli 1996), Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre
1992 und 1993 (jeweils vom 31. Juli 1996) und gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Monat Dezember 1995
vom 1. August 1996.
Hinsichtlich Begründung der Berufung betreffend
Gewerbe- und Körperschaftsbescheide wird auf die Berufung Mitges.
verwiesen.
In Bezug auf die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide wird
die Berufung wie folgt begründet:
In den Allgemeinen Leasingbedingungen seien die
Instandhaltungspflichten des Leasingnehmers geregelt, wonach dieser zum Ersatz
aller Kosten für Reparatur und Instandhaltung verpflichtet sei. Er sei auch
verpflichtet im Schadensfall den Leasinggeber unverzüglich zu
verständigen. Der Leasinggeber sei verpflichtet, die vom Versicherer
erbrachten Versicherungsleistungen voll für den Ersatz bzw für die
Reparatur zur Verfügung zu stellen.
Wenn bei einem Leasingnehmer ein Schadensfall aufgetreten
sei, dann sei die berufungswerbende Gesellschaft als Leasinggeber
üblicherweise verständigt worden und hätte dafür gesorgt,
dass eine Versicherungsmeldung gemacht werde. Nach einer Besprechung mit dem
Leasingnehmer über die weitere Vorgangsweise, sei dann die Reparatur von
der Leasinggeberin entschieden worden. Der Leasingnehmer habe im Auftrag der
Leasinggeberin das Fahrzeug zur Reparaturwerkstätte gebracht. In 95 %
aller Fälle sei die Reparaturwerkstätte mit dem Lieferanten des
Leasing-Kraftfahrzeuges ident.
In einigen Fällen sei es zur schriftlichen
Auftragserteilung, in anderen Fällen zur mündlichen Auftragerteilung
seitens des Leasinggebers gekommen. Außerdem sei bereits im Leasingvertrag
festgelegt worden, dass das Leasingobjekt nur unter "sorgfältiger
Beachtung der Benützungsanweisungen sowie der Wartungs- und
Pflegeempfehlungen des Lieferanten" eingesetzt werden dürfe. Schon
bei Kauf des Fahrzeuges durch den Leasinggeber und Abschluss des
Leasingvertrages sei durch den Leasinggeber festgelegt worden, wer für
Wartung und Reparatur zuständig ist.
Bei Leasing (Miete, Pacht) sei nach dem ABGB
grundsätzlich der Eigentümer verpflichtet für die Behebung von
Mängeln und Schäden zu sorgen. Bei Leasingverträgen werde diese
Verpflichtung vielfach auf den Mieter überwälzt soweit es sich um
Wartungs- und Verschleißreparaturen handelt. Dies gelte jedoch nicht
für Unfallschäden.
Damit der Leasinggeber seiner gesetzlichen Behebungspflicht
nachkommen könne, sei vereinbart worden, dass der Leasingnehmer, der sich
im Besitz des Fahrzeuges befindet, den Leasinggeber unverzüglich vom
Schadensfall zu informieren und das Fahrzeug in die nächstgelegene
Werkstatt zu bringen habe, damit der Leasinggeber für die Schadensbehebung
Sorge tragen könne und auch die schadensersatzrechtlichen Ansprüche
verfolgen könne.
Fest stehe, dass unmittelbar Geschädigter stets der
Eigentümer sei und nicht der Leasingnehmer. Nur der unmittelbar
Geschädigte habe Schadenersatzansprüche. Da der Leasinggeber als
unmittelbar Geschädigter vorsteuerabzugsberechtigt sei, brauche der
Schädiger (bzw dessen Versicherung) nur den Netto-Schaden ohne MwSt
ersetzen.
Richtig sei, dass der Schädiger nach dem ABGB
grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet sei. In der Praxis habe
sich aber insbesondere bei Verkehrsunfällen aus
Zweckmäßigkeitsgründen eingebürgert, dass stets der
Geschädigte selbst für die Reparatur sorge und Schadenersatz verlange.
Auch der Leasinggeber erteile daher auf eigenen Namen und Rechnung den
Reparaturauftrag. Zu diesem Zeitpunkt stehe üblicherweise noch nicht fest,
wer für den Schaden aufkommen müsse. Da die Klärung der
Schuldfrage Zeit in Anspruch nehme, ziehe es meist die Kaskoversicherung des
Leasingnehmers vor, die Schadenersatzforderung des Leasinggebers gegen Abtretung
seiner Schadenersatzforderungen einzulösen.
Richtig sei, dass in vielen Leasingverträgen der
Leasingnehmer dem Leasinggeber hafte, soweit diesem nicht der Schaden ersetzt
werde, jedoch komme es dazu kaum.
Erteilt der Leasingnehmer den Reparaturauftrag im Namen und
Rechnung des Leasinggebers, dann könne daraus kein unechter Schadenersatz
abgeleitet werden, selbst wenn der Leasingnehmer zufälligerweise auch den
Schaden verursacht habe oder für den Schaden aus anderen Gründen
aufkommen müsse.
In dieser Berufung wird unter anderem der Bescheid vom
1. August 1996 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den
Monat Dezember 1995 bekämpft. Am 10. Dezember 2001 erging
ein vorläufiger
Jahresbescheid 1995 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO. Nach einer stattgebenden
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO erfolgte mit
Bescheid von 11. Jänner 2002 erneut eine
vorläufige
Veranlagung.
Mit Schreiben vom
6. September 1996 wurde eine
Berufungsergänzung eingebracht und
erstmals die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragt.
Ansonsten inhaltsgleich mit den Ausführungen in der Berufung vom
30. August 1996, wird noch ergänzend im Punkt 5.2. vorgebracht,
dass in dem von der Betriebsprüfung festgestellten Gesamtreparaturaufwand
in Höhe von 2,219.534,21 S netto, für den die
Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuer in Höhe von 443.906,85 S versagt
worden wäre, Reparaturleistungen in Höhe von 1,609.481,39 S, mit
einer Vorsteuer von 321.896,29 S enthalten wären, die für
Leasinggüter im Ausland aufgewendet worden wären. Diese
Leasingratenzahlungen für diese Leasinggüter seien echt
umsatzsteuerbefreit.
Selbst wenn man der Ansicht der Betriebsprüfung folge,
die in der Zurverfügungstellung eines reparierten Leasinggutes einen
umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch erblicke, teile wohl die
Reparaturleistung das Schicksal des unversehrten Leasinggutes, in dessen
Zuverfügungstellen ein echt befreiter Leistungsaustausch unbestritten
sei.
Weiters seien in den oben angeführten Beträgen
Reparaturleistungen in Höhe von 989.737,89 S enthalten, mit einer
Vorsteuer von 197.947,58 S, die für Leasinggüter eines
Leasingnehmers geleistet worden wären, der Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes gewesen wäre.
Die mit Bescheid vom
29. Februar 1996 erfolgte vorläufige Festsetzung der
Umsatzsteuer für das Jahr 1994
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO wurde mit Bescheid
vom 19. September 1996
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin im
Schriftsatz vom
26. September 1996
Berufung und beantragte die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Begründet
wird diese im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie die
Berufungsergänzung vom 6. September 1996.
Zu den Berufungsausführungen nahm der
Betriebsprüfer im Schreiben vom
5. November 1997 wie folgt
Stellung:
Gemäß
§ 7, Punkt 3 der
Allgemeinen Leasingbedingungen beinhalte das Leasingentgelt die Verzinsung und
Amortisation der Anschaffungskosten des Leasingobjektes. Das vereinbarte
Nutzungsentgelt beinhalte somit nur die normale Abnutzung des Fahrzeuges, nicht
jedoch die Wertminderung im Schadensfall. Dementsprechend habe der Kunde
gemäß
§ 9, Punkt 1 iVm § 11, Punkt 6
der Allgemeinen Leasingbedingungen bei Beendigung bzw Auflösung des
Leasingvertrages das Leasingobjekt in ordnungsgemäßen Zustand
zurückzustellen und allfällige Wartungen und Reparaturen auf seine
Kosten durchzuführen.
Laut § 5, Punkt 1 habe der Kunde das
Leasingobjekt in einem ordnungsgemäßen, betriebsbereiten und
funktionsgerechten Zustand zu erhalten und alle dafür erforderlichen
Wartungen und Reparaturen durchführen zu lassen.
Gemäß
§ 6, Punkt 7 hafte der
Kunde im Schadensfall der "GmbH" gegenüber für die
ordnungsgemäße Reparatur des Leasingobjektes. Er habe die
Schadensbehebung im Namen und auf Rechnung der "GmbH " in Auftrag zu
geben.
Mit der tatsächlichen Auftragserteilung zur
Durchführung der Reparatur durch den Leasinggeber übernehme der
Leasinggeber eine Leistung, zu der laut Leasingvertrag und den darin enthaltenen
allgemeinen Leasingbedingungen der Leasingnehmer verpflichtet sei. Der
Leasinggeber nehme durch den Reparaturauftrag die Schadensbeseitigung vor, die
ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse und im Risiko des
Leasingnehmers liege.
Der Leasinggeber leiste damit für den Leasingnehmer
die Beseitigung des realen Schadens (=Reparatur), habe gegenüber dem
Leasingnehmer den Anspruch, den Reparaturaufwand als Entgelt zu erhalten und
stelle dem Leasingnehmer das reparierte Fahrzeug wieder zur
Verfügung.
Somit diene die Reparatur wirtschaftlich dem Leasingnehmer,
da dieser die Reparatur des Fahrzeuges bei einer Beschädigung
durchführen hätte lassen müssen, um den Vertragsgegenstand in
ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Auf Grund des wirtschaftlichen
Zusammenhanges zwischen Gebrauchsüberlassung, Entgeltsvereinbarung,
Übernahme der Gefahrtragung und der Verpflichtung zur Schadensbeseitigung
läge ein Leistungsaustausch bei Reparaturen von geleasten Fahrzeugen
zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vor.
Mit der Reparatur des Leasingobjektes erbringe der
Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Leistung gegen Entgelt und zwar
unabhängig davon, von wem letztendlich die Kosten getragen
werden:
Die Weitergabe der Schadenstragung an eine Versicherung des
Leasingnehmers bei einem Kaskoschaden bzw das Rückgriffsrecht des
Leasingnehmers auf einen Dritten oder dessen Haftpflichtversicherung sei
für die Frage, ob der Leasinggeber dem Leasingnehmer durch die
Reparaturübernahme eine Leistung erbringe, somit nicht von
Bedeutung.
Demgemäß kommen Kolacny/Scheiner zum Schluss,
dass dann, wenn der Leasingnehmer auf Grund vertraglicher Verpflichtung nicht
berechtigt sei, Reparaturen, die nicht durch den üblichen Verschleiß
bedingt seien (zB bei Kfz-Unfällen), selbst durchzuführen, sondern er
diese durch den Leasinggeber durchführen lassen und die Reparaturkosten
ersetzen müsse, gleichfalls Leistungsentgelt vorliege. Dieses
Leistungsentgelt unterliege der Umsatzsteuer.
Die Schadensbeseitigung durch den Leasinggeber im Wege der
Reparatur stelle einen eigenständigen Leistungsaustausch dar, der am Ort
der Reparaturleistung dh im Inland vollzogen werde und somit als solcher
umsatzsteuerpflichtig sei.
Das Finanzamt legte sodann die Berufungen am
26. Jänner 1998 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz - ohne vorherige
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - zur Entscheidung
vor.
Im Schreiben vom
19. Mai 2005 verzichtet die Berufungswerberin auf die Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist die Frage
strittig, ob es sich bei der Reparatur eines Leasingfahrzeuges über Auftrag
des Leasinggebers um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung des
Leasinggebers handelt oder um eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende
Schadenersatzleistung.
Von entscheidender Relevanz für die Beurteilung dieser
Frage ist dabei der konkrete Inhalt der abgeschlossenen Leasingverträge.
Unstrittig ist, dass die jeweiligen Leasingverträge auf Grundlage der von
der Berufungswerberin verfassten "Allgemeinen
Leasingbedingungen" abgeschlossen wurden und diese als Bestandteil des
Leasingvertrages anzusehen sind.
Den Allgemeinen
Leasingbedingungen ist unter anderem zu entnehmen, dass
das
Leasingentgelt die Verzinsung und Amortisation der
Anschaffungskosten des Leasingobjektes
beinhaltet (§ 7 Z. 3),
der
Kunde das Leasingobjekt in einem ordnungsgemäßen, betriebsbereiten
und funktionsgerechten Zustand zu erhalten und alle dafür erforderlichen
Reparaturen und Wartungen auf eigene
Kosten durchzuführen hat (§ 5 Z. 1),
die
Berufungswerberin (Leasinggeberin) in keiner
Weise für Schäden aus dem Betrieb oder Gebrauch des
Leasingobjektes haftet
(§ 6 Z. 1),
der
Kunde die Gefahr für Untergang, Verlust
oder Totalschaden des Leasingobjektes trägt
(§ 6 Z. 2),
das
Leasingobjekt vom Kunden auf
eigene Kosten gegen sämtliche
üblicherweise versicherten und versicherbaren Risken ausreichend versichert
zu halten ist (§ 6 Z. 3),
sich
der Kunde verpflichtet, auf die Dauer des Leasingvertrages eine ausreichende
Kfz-Haftpflichtversicherung und eine
Kaskoversicherung abzuschließen
und aufrechtzuerhalten (§ 11 Z. 2) und
der
Kunde im Schadensfall der
Berufungswerberin gegenüber für die
ordnungsgemäße Reparatur des
Leasingobjektes haftet. Er hat die Schadensmeldung im Namen und auf Rechnung der
Berufungswerberin in Auftrag zu geben
(§ 6 Z. 7)
Aus diesen
Allgemeinen Leasingbedingungen kommt klar und unmissverständlich zum
Ausdruck, dass nur der Leasingnehmer alle
Risken aus dem Leistungsverhältnis voll zu tragen hat und nur ihm
die Verpflichtung zur
Wiederinstandsetzung des beschädigten Fahrzeuges auferlegt wird.
Diese Verpflichtung steht auch im Einklang mit
§ 7 Z. 3 der Allgemeinen Leasingbedingungen, wonach das
Leasingentgelt nur die Verzinsung und Amortisation der Anschaffungskosten
beinhaltet und folglich nur die normale Abnutzung im Leasingentgelt
kalkulatorisch Platz findet, nicht hingegen
eine eventuelle Wertminderung im Schadensfall, was daher im Ergebnis ein
niedrigeres Leasingentgelt bedingt. Nur der Leasingnehmer hat daher als Halter
des Fahrzeuges eine Haftpflichtversicherung und eine Kaskoversicherung
abzuschließen sowie die Prämien selbst zu bezahlen.
Der Leasingnehmer muss die Zahlungen aus dem Leasingvertrag
auch dann leisten, wenn das Leasingobjekt wegen einer Beschädigung nicht
benutzbar ist. Demgegenüber kommt dem Leasinggeber das Recht zu, ungeachtet
einer allfälligen Beschädigung des Leasingobjektes, das Leasingentgelt
einzufordern. Das überwiegende Interesse an der ehest möglichen
Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges liegt demnach zweifelsfrei beim
Leasingnehmer.
Bei dieser außer Streit stehenden Sachlage ist das
Schicksal der vorliegenden Berufung jedoch bereits entschieden. Mit dieser
Thematik hat sich nämlich bereits der VwGH auseinandergesetzt und in seiner
Entscheidung vom 24. September 1999, 98/14/0212, die Ansicht
vertreten, dass bei Vorliegen einer wie oben beschriebenen vertraglichen
Regelung, von einem dem Leasingnehmer
zugewendeten Vorteil gesprochen werden muss, wenn der Leasinggeber die
Reparatur des Leasingobjektes durchführt oder durchführen lässt.
Der vom Leasinggeber geforderte Ersatz stellt das darauf entfallende
Leistungsentgelt dar.
Dieses Ergebnis ist - mangels sachlicher
Gründe für eine unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche
Beurteilung - unabhängig davon, ob der Leasingnehmer dem
Leasinggeber einen ausdrücklichen Auftrag zur Behebung eines bestimmten
Schadens erteilt hat, ob eine diesbezügliche generelle Vereinbarung im
Leasingvertrag besteht, ob eine solche Absprache formlos getroffen wurde oder ob
die geschilderte Vorgangsweise im stillschweigenden Einvernehmen der
Vertragspartner gepflogen wird.
Im gegenständlichen Fall erbringt also die
Reparaturwerkstätte eine steuerpflichtige
Leistung an die Leasinggeberin und diese erbringt die wiederum
steuerpflichtige Reparaturleistung (indem sie sich hiefür der
Reparaturwerkstätte bedient hat) gegen Entgelt an den Leasingnehmer. Dieser
hat der Leasinggeberin die Reparaturkosten zu ersetzen bzw. seine
diesbezüglichen Ansprüche aus der von ihm abgeschlossenen
Kaskoversicherung an die Leasinggeberin abzutreten.
Diese rechtliche Beurteilung entspricht auch der Systematik
des Umsatzsteuerrechts. Es würde nämlich dem System und dem Sinn der
Umsatzsteuer widersprechen, wenn für den Fall, dass der Leasingnehmer den
Reparaturauftrag erteilt und durchführen lässt, eine
Letztverbrauchsbesteuerung eintritt, für den Fall aber, dass die
Leasinggeberin den Reparaturaufwand erteilt und somit zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist, eine Letztverbrauchsbesteuerung jedoch nicht erfolgt, weil ein
Leistungsaustausch zwischen Leasinggeberin und Leasingnehmer verneint wird (vgl.
Krumenacker, ÖStZ 1996,
504).
Darüber hinaus bringt die Berufungswerberin den
Einwand vor, dass im festgestellten umsatzsteuerpflichtigen
Gesamtreparaturaufwand auch solche Beträge enthalten seien, die für
Leasinggüter im Ausland aufgewendet worden seien. Da die Leasingraten
für diese Leasinggüter einer echten Umsatzsteuerbefreiung unterliegen,
müssten auch die Reparaturleistungen das Schicksal des unversehrten
Leasinggutes teilen.
Im gegenständlichen Fall bestehen wie festgestellt
zwei Leistungsverhältnisse: Zum
einen wird ein Leistungsvorgang hinsichtlich der Gebrauchsüberlassung
realisiert und zum anderen ein Leistungsvorgang betreffend Reparaturleistungen.
Die Umsatzsteuer wird nun grundsätzlich für jede einzelne Leistung
erhoben. Nur wenn Leistungen wirtschaftlich zusammengehören und eine
Einheit bilden, folgt auch das Umsatzsteuerrecht dieser wirtschaftlichen
Betrachtungsweise (§ 21 BAO) und behandelt die wirtschaftliche
Einheit mehrerer Leistungen als eine Leistung. Eine unselbständige
Nebenleistung ist nur dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung
nebensächlich ist und in einem
engen Zusammenhang mit der Hauptleistung steht. Maßgeblich ist dabei der
Leistungsvorgang und nicht die
vertraglichen Gestaltung (vgl.
Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur
Mehrwertsteuer II UStG 1972, § 1,
Rz. 53ff).
Davon ausgehend, handelt es sich bei den in Streit
stehenden Leistungen nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt in sachlicher als auch
in zeitlicher Hinsicht um zwei völlig unterschiedliche
Leistungsvorgänge, da keine Leistung Bestandteil der jeweils anderen oder
dieser als unselbständige Nebenleistung untergeordnet werden kann. Der
Kunde erhält zwei selbstständige
Dienstleistungen, die folglich getrennt voneinander umsatzsteuerrechtlich
zu beurteilen sind. Die Leistungen auf Grund des Leasingvertrages und die
Reparaturleistungen sind damit als eigenständige Einzelleistungen zu
betrachten.
Wie bereits ausgeführt, erbringt der Leasinggeber mit
der Reparatur des Leasingobjekts gegenüber dem Leasingnehmer eine sonstige
Leistung gegen Entgelt. Gemäß
§ 3 Abs. 11 UStG 1972
wird eine sonstige Leistung im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer
ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird. Der
Leistungsaustausch hinsichtlich der vom Leasingentgelt getrennt zu beurteilenden
Reparaturen wird unstrittig im Inland vollzogen und unterliegt demnach auch in
Österreich der Umsatzsteuerpflicht.
Hinsichtlich des Einwandes, dass im steuerpflichtigen
Gesamtreparaturaufwand auch solche Leistungen enthalten sind, die für
Leasinggüter eines Leasingnehmers geleistet worden wären, der
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei, ist entgegenzuhalten, dass
dieser Einwand nichts an der oben getroffenen rechtlichen Beurteilung
ändert, sondern es sich dabei vielmehr um ein Problem der Rechnungsstellung
bzw des Vorsteuerabzuges seitens des Leasingnehmers handelt und somit nicht
Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
2. Verfahrensrechtliche
Anmerkungen
Die Berufung richtet sich unter anderem gegen die
Festsetzung der Umsatzsteuer für den Monat Dezember 1995.
Zwischenzeitig ist mit Bescheiden vom 10. Dezember 2001 bzw. vom
11. Jänner 2002 ein
vorläufiger Jahresbescheid
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO ergangen.
Nach
§ 323 Abs. 10 BAO idF
BGBl. I 97/2002, ist die Neufassung des
§ 274 BAO mit 1. Jänner 2003 auf alle an diesem
Tag noch unerledigten Berufungen anzuwenden.
§ 274 BAO lautet:
"Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit
Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den
späteren Bescheid gerichtet".
Durch diese Bestimmung richtet sich somit die Berufung
gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid auch gegen den später ergangenen
Jahresbescheid (Ritz, BAO-Handbuch,
187f).
Da die Ungewissheit des Umfangs der Abgabenpflicht nun
beseitigt wurde, war die nach
§ 200 Abs. 1 BAO
erfolgte vorläufige Festsetzung der Umsatzsteuer 1995 gemäß
Abs. 2 dieser Bestimmung durch eine
endgültige zu ersetzen.
3. Berufung gegen die
Gewerbe- und Körperschaftsteuerbescheide 1992 und 1993
Die Berufungswerberin erhebt in der Berufung gegen die
abgeleiteten Bescheide (Gewerbe- und Körperschaftsteuerbescheide 1992 und
1993) Einwendungen, die sie damit begründet, dass die in den
Grundlagenbescheiden (Bescheide über die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung bei der atypischen Gesellschaft) getroffene Entscheidung
(Liebhaberei) unzutreffend sei.
Hiezu bestimmt
§ 252 Abs. 1 BAO
Folgendes:
"Liegen einem Bescheid
Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden
sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden,
dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend
sind."
Der Feststellungsbescheid bildet die bindende Grundlage
für die Veranlagung der einzelnen Gesellschafter zur
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer. Die Bestimmung des
§ 252 Abs. 1 BAO lässt daher nicht zu, dass mit
Einwendungen gegen Bescheide einer höheren Stufe die rechtskräftigen
Bescheide vorangehender Stufen in ihrem Rechtsbestand beeinträchtigt werden
(siehe Stoll, a.a.O., Band 3, § 252, S 2584).
Der Berufung war daher nicht stattzugeben.
Insgesamt war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 28.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-L/02
- Stammnummer
- 16477
- Gültig
- 28.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF