Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0161-L/03
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-L/03vom 20.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
13. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 6. Dezember
2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1999
bis 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 6.12.2002 den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in Höhe
von € 9.036,65 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe
von € 911,10 für den Zeitraum 1999 bis 2001 nachgefordert. Nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse würden bei den beiden
Geschäftsführern Dienstverhältnisse vorliegen. Die den
Geschäftsführern gewährten Gehälter und Vergütungen
seien daher gem. § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in die
Bemessungsgrundlage zum DB und DZ einzubeziehen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt
begründet:
- Die Geschäftsführer seien Unternehmer und
würden der GmbH keinesfalls ihre Arbeitskraft (§ 47 EStG) sondern
nur ihre Leistung schulden. - Sie seien organisatorisch nicht
eingebunden. - Es bestehe keine Verpflichtung zur persönlichen
Leistungserbringung. - Das Unternehmerrisiko schlage sich dadurch nieder,
als die Leistungsentschädigungen abhängig vom erwirtschafteten
Ergebnis seien. - Es bestehe Weisungsfreiheit. - Die Leistung
könne von den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern nach freier
Zeiteinteilung und freier Ortswahl der Erfüllung erbracht werden. -
Es bestehe kein Konkurrenzverbot und den beiden Geschäftsführern
würden keine Treue- oder Fürsorgepflichten obliegen. -
Pensionszusagen seien ausgeschlossen. - Die Auftragsverhältnisse
würden ausdrücklich keinen kollektivvertraglichen Bestimmungen
unterliegen. - Urlaubsansprüche, Abfertigungsansprüche und
anderweitige Rechte aus einem Dienstverhältnis seien
ausgeschlossen. - Es bestehe kein Arbeitslosenanspruch. Aus den
angeführten Gründen seien Dienstverhältnisse nicht zu
begründen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd.
§ 22 Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die
an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie in
zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für
wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien
abstellt: - die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13
Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung
insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche Definition
eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2
EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das steuerrechtliche
Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale, nämlich die
Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt es nach
Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle der
klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung
wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft
und tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1.2000, 98/15/0200, und
vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall üben die
Geschäftsführer der Berufungswerberin ihre
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren aus.
Somit kann vom Vorliegen des Merkmales der Eingliederung in den betrieblichen
Organismus der Gesellschaft der wesentlich Beteiligten ausgegangen
werden. Das von der Berufungswerberin als Argument angeführte
Unternehmerrisiko geht mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
der wesentlich beteiligten Geschäftsführer somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 20.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-L/03
- Stammnummer
- 16467
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF