Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1692-W/04
Familienheimfahrten eines Ledigen nach Ungarn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1692-W/04vom 17.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Spengler, 1120 Wien, S.G.,
vom 23. Dezember 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vom 3. Dezember 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 1999
bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2002 als
unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
wird hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2001 teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) ist als Spengler
nichtselbständig tätig. Laut einem im Akt in Kopie aufliegenden
Meldezettel ist er seit 1993 in Österreich gemeldet. Der Bw. machte
für die Jahre 1999 bis 2002 Werbungskosten für Familienheimfahrten
nach D. in Ungarn geltend.
An den Bw. erging folgender Ergänzungsvorhalt (v.
22.09.2003): "Bezüglich der beantragten Familienheimfahrten werden Sie
ersucht, Kopie der Heiratsurkunde, Meldenachweis von allen Familienmitgliedern
in Ungarn sowie den Einkommensnachweis Ihrer Gattin (Anmerkung: Der Bw. hatte
sich in allen Arbeitnehmererklärungen als "verheiratet" bezeichnet.) ab
1999 einzusenden. Des weiteren den Nachweis mit welchem Verkehrsmittel Sie die
Heimfahrten unternahmen (Zulassungsschein o.ä., Bus-Bahnfahrkarten). Bitte
auch um schriftliche Stellungnahme bezüglich Ihrer Wohnung in 1120, S.G, da
es so scheint als hielten Sie sich dort nie auf, da die Post von Ihnen dort
nicht entgegen genommen wird."
Der Bw. übersandte dem Finanzamt die (vermutliche)
Kopie eines Zulassungsscheines in ungarischer Sprache ("Toledo 1.9, TDI SIGNO,
2002, DIESEL, 1896") und äußerte sich (mit Schreiben vom 02.12.2003)
wie folgt:
"Irrtümlich wurde verheiratet angekreuzt. Ich bin
ledig und wohne in meiner Wohnung in Ungarn alleine. Um diese Wohnung aufrecht
zu erhalten, muss ich immer nach Hause fahren (Strom, Gas, Wasser etc.).
Ich fahre mit meinem eigenen Auto (lt. Zulassungsschein).
In Wien wohne ich auf der Adresse 1120 Wien S.G. . Wenn diese genaue Adresse
angeführt wird, bekomme ich die Post. Wird nur S.G angeführt, bekomme
ich keine Post. Zur Aufforderung (lt. Beilage) für 2002 möchte ich
mitteilen, dass der Antrag bereits mit den Anträgen 1998/1999 u. 2001
eingereicht wurde (siehe Schreiben vom 22.9.03)."
In den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden, jeweils vom
3.12.2003, ließ das Finanzamt die beantragten Familienheimfahrten
unberücksichtigt:
"Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die
beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem
außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes
erwachsen, sind bei ledigen Arbeitnehmern vorübergehend als Werbungskosten
absetzbar. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach
Möglichkeit der Beschaffung im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes
orientiert. Im Allgemeinen wird für einen allein stehenden Arbeitnehmer ein
Zeitraum von sechs Monaten als ausreichend angesehen. Da Sie schon seit mehr als
1999 in Österreich beschäftigt sind, konnten die beantragten
Heimfahrten nicht anerkannt werden."
Der Bw. erhob gegen die Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1999 bis 2002 Berufung: "Ich beantrage außergewöhnliche
Belastungen ohne Selbstbehalt für 1 Kind wie folgt: 1999 - 2001
ATS 8.256,00, 2002: € 600,00.
Ich lebe mit meiner Lebensgefährtin und dem Kind
(nicht verheiratet) zusammen. Weiters beantrage ich (wie schon im Antrag) die
Familienheimfahrten lt. Anträge. Sollte dies nicht möglich sein, bitte
ich um Vorlage an die nächste Instanz. Weitere Berufungsgründe lt.
Beilage." (Anmerkung: Die angeführte Beilage liegt im Akt nicht
auf.)
Zum Einkommensteuerbescheid 2001 führte der Bw. aus,
dass darin Lohn für die Zeit vom 16.06.2001 - 31.10.2001 ausgewiesen werde.
Die Fa. C.. sei in Konkurs gewesen und er habe den Gehalt nur bis 30.09.2001
erhalten. Er legte eine Kopie der Niederschrift bei der IAF Service GmbH vor.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung sei daher zuviel steuerpflichtiges Einkommen
gerechnet worden. Den Lohn für Oktober 2001 habe er nicht erhalten.
Vielmehr sei ihm dieses Geld im Jahr 2002 ausbezahlt worden. Es sei in der
Veranlagung 2002 unter der Kennzahl 210 im Ausmaß von brutto
€ 7.015,00 enthalten.
An den Bw. erging am 23.01.2003 ein weiterer
Vorhalt:
"Sie werden ersucht einen Auszug aus dem
Personenstandregister bzw. Melderegister in Ungarn zum Nachweis des gemeinsamen
Haushaltes mit Lebensgefährtin und Kind, Einkommensnachweis der
Lebensgefährtin, Geburtsurkunde sowie Vaterschaftsanerkennung in Deutsch,
Schulbesuchsbestätigung oder ähnliches vom Kind einzusenden. Des
Weiteren eine Kopie Ihres Meldezettels von Gr., den Nachweis, mit welchem
Verkehrsmittel Sie bis zur Anschaffung Ihres Autos 8/02 und wie oft im
Kalenderjahr Sie nach Ungarn fuhren. Bezüglich der Auszahlung des Gehaltes
10/01 werden Sie ersucht, die Unterlagen der Meldung an den IAF-Fonds in Kopie
einzusenden."
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidungen jeweils vom 22. April 2004 als unbegründet ab:
"Da die für die Prüfung der Berufungsbegründung benötigten
Unterlagen in der vom Amt festgesetzten Frist nicht nachgereicht wurden, musste
Ihre Berufung als unbegründet abgewiesen werden."
Der Bw. beantragte (mit Eingabe vom 27.04.2004) die Vorlage
seiner Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 - 2002 an die
nächste Instanz. Er habe sämtliche von ihm geforderte Unterlagen
termingerecht nachgereicht. Das Finanzamt möge bekannt geben, welche
Unterlagen nicht nachgereicht worden seien.
Das Finanzamt ersuchte ihn mit Schreiben vom 14.06.2004 um
folgende Ergänzungen:
"Bitte um den Nachweis, dass Sie in Ungarn Miete für
Ihre Wohnung bezahlen müssen.
Falls Fahrtenbücher geführt wurden, wird um
Nachrechung dieser Bücher ersucht.
Außerdem wird um Bekanntgabe ersucht, seit welchem
Zeitpunkt Sie im Bundesgebiet leben."
Der Bw. legte daraufhin wiederum Ablichtungen des
Zulassungsscheines vom im Jahr 2002 zugelassenen Kraftfahrzeug Seat Toledo
1.9TDI SIGNO vor und schloss vier Zahlscheinabschnitte über offenkundig im
Jahr 2004 geleistete Zahlungen bei. Auf Grund der Bezeichnungen "Pannon GSM" und
"UPC Magyarorszag Kft." und "Allianz Hungaria Biztosito Rt." dürfte es sich
dabei unter anderem um Telefon- und Versicherungskosten des Jahres 2004 handeln.
Außerdem schloss der Bw. die Kopie von 2 Meldezetteln über Meldungen
in Kl. (26.Jänner 1993) und Gr. /Schng (angemeldet am 26. April 1993,
ausgestellt am 6.10.1999) bei. Einen Auszug aus dem Meldregister schloss der Bw.
ebenfalls bei. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Bw. von 06.10.1999 bis
08.04.2002 in Gr. Schn. und ab diesem Zeitpunkt in der SG. in Wien 12 gemeldet
ist.
Ein weiterer Vorhalt, datiert mit 10. August 2004 ging an
den Bw.:
"Da die erforderlichen Unterlagen in ungarischer Sprache
sind, wird um die beglaubigte deutsche Übersetzung der anbei retournierten
Belege ersucht. Außerdem wird um Bekanntgabe des Namens und Geburtsdatums
der Lebensgefährtin sowie des Kindes in Ungarn ersucht. Die Tatsache des
gemeinsamen Wohnsitzes in Ungarn sowie der Einkommensnachweis der Partnerin
für die betreffenden Jahre sind ebenfalls gemeinsam mit den beglaubigen
Übersetzungen nachzureichen."
Der Bw. zog daraufhin seine Anträge hinsichtlich
außergewöhnliche Belastungen zurück, "da das Kind meiner
Lebensgefährtin gehört". Er lebe mit dieser (NameLebensgefährtin
zusammen in seiner Wohnung. Er beantrage die Familienheimfahrten "für
doppelte Haushaltsführung". Als Beweis der doppelten Haushaltsführung
lege er Kopien (Strom etc.) bei.
Anmerkung: Alle 8 in Kopie vorgelegten Rechnungen lauten
zwar auf den Bw. und eine Adresse in D. , stammen aber ausschließlich aus
dem Jahr 2004 und sind (wiederum) in ungarischer Sprache. Eine Übersetzung
lag trotz des Ersuchens des Finanzamtes nicht bei.
Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für das
Jahr 2001 legte der Bw. die Kopie eines Fragebogens der AK-NÖ betr. sein
vom 1.1.1999 bis 31.10.2001 dauerndes Dienstverhältnis bei der Firma CW und
einer Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2001 bei.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin das für den
ehemaligen Dienstgeber zuständige Finanzamt Wiener Neustadt
diesbezüglich um Überprüfung des Vorbringens. Das Finanzamt
Wiener Neustadt veranlasste daraufhin eine Berichtigung (Verminderung) der von
der CW. dem Finanzamt seinerzeit elektronisch übermittelten Lohngrundlagen.
Als steuerpflichtige Löhne (Kennziffer 245) wurden für die Zeit ab
16.06.2001 bis zum Austritt statt bisher € 6.087,80 nunmehr
€ 3.382,05 erfasst.
Wie sich aus der Lohnzettelkopie für Oktober
2001ergibt, betrug der Bruttolohn öS 25.835,90 (d.s. in €
1.877,57) und die Lohnsteuerbemessungsgrundlage 21.758,80, d.s. in
€ 1.581,27 (brutto öS 25.835,90 abzüglich
Sozialversicherungsbeiträge Dienstnehmeranteil öS 3.926,83,
abzüglich Werbungskostenpauschale öS 150,00 abzüglich
Groschenausgleich öS 0,27 öS ). Der laut Angabe des Bw. erst
im Folgejahr zugeflossene Oktoberlohn wurde somit - neben anderen nicht
näher aufgegliederten Korrekturen aus der
Einkommensteuerbemessungsgrundlage ausgeschieden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Geltendmachung von Kosten für
Familienheimfahrten.
Das Berufungsvorbringen hinsichtlich der im Jahr 2001
erfassten, lt. Angabe des Bw. aber teilweise erst im Folgejahr ausbezahlten
Löhne wurde vom Finanzamt nach Überprüfung durch das
Betriebsfinanzamt Wiener Neustadt als zutreffend anerkannt und die Korrektur der
bisher erfassten Lohneinkünfte von der C.W. veranlasst. Dem Berufungsantrag
wird durch Ansatz der korrigierten (=entsprechend verminderten)
Lohneinkünfte der Cw entsprochen bzw. insoweit Folge gegeben.
Das Vorbringen des Bw. im Abgaben- und Berufungsverfahren
hinsichtlich Familienheimfahrten ist von Widersprüchen und nur
unvollständigen Vorhaltsbeantwortungen geprägt:
Während der Bw. sich in sämtlichen
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen stets als
"verheiratet" bezeichnete - ohne zugleich die persönlichen Daten der
Ehegattin anzuführen, bezeichnete er diese Angabe in der am 02.12.2003
eingelangten Vorhaltsbeantwortung als "irrtümlich erfolgt", da er in seiner
Wohnung in Ungarn "alleine" wohne.
In der Berufung wurde die Behörde wiederum mit der
Behauptung, er lebe in Ungarn mit einer - anfangs noch nicht namentlich
genannten - Lebensgefährtin mit Kind in seiner Wohnung zusammen.
Gleichzeitig beantragte er für ein Kind, für das er wiederum keinerlei
persönliche Daten angab, nicht näher genannte
außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt. Der Name der
angeblichen Lebensgefährtin wurde im Laufe des Berufungsverfahrens samt
Geburtsdatum letztendlich bekannt gegeben, nicht hingegen die persönlichen
Daten des Kindes. Vielmehr wurde der Antrag auf Berücksichtigung der in der
Berufung begehrten außergewöhnlichen Belastungen mit der schwer
verständlichen Begründung, das Kind "gehöre der
Lebensgefährtin", zurückgezogen. Anstelle der vom Finanzamt verlangten
Nachweise über das Zusammenleben mit der Lebensgefährtin und dem Kind,
wurden dem Finanzamt nur diverse Rechnung (Telefon?, Strom?) aus dem Jahr 2004
in Kopie und stets ohne eine Übersetzung - trotz des diesbezüglichen
Ersuchens des Finanzamtes - zur Verfügung gestellt. Einen Hinweis auf das
behauptete Zusammenleben mit der Lebensgefährtin und dem Kind sind den
ungarischen Rechnungen nicht zu entnehmen: alle lauten ausnahmslos auf den
Bw.
Wie bereits vom Finanzamt in der Begründung zur den
angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt wurde, stellen Aufwendungen, die
einem Abgabepflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines
eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitz gelegenen
Beschäftigungsortes erwachsen, bei ledigen Steuerpflichtigen nur
vorübergehend, etwa für ein halbes Jahr als Werbungskosten absetzbar,
da nach der allgemeinen Erfahrung angenommen werden kann, dass er während
dieser Zeit eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort
bewirken kann. Bei verheirateten bzw. in einer Lebensgemeinschaft lebenden
Abgabepflichtigen wird ein Zeitraum von rd. 2 Jahren als angemessen zu
betrachten sein, um den Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort zu
verlegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann dann ein
längerer Zeitraum angemessen sein, wenn sich die Beschaffung einer Wohnung
am Beschäftigungsort als besonders schwierig erweist oder wenn gewichtige
Gründe, wie z.B. die Erzielung eines entsprechend ins Gewicht fallenden
Einkommens der Ehegattin/Lebensgefährtin am Familienwohnort der Verlegung
desselben an den Beschäftigungsort des Abgabepflichtigen
entgegenstehen.
Das Finanzamt hat den Bw. wiederholt ersucht, die
Verhältnisse für die Gewährung der Familienheimfahrten zu
erforschen, blieb jedoch letztlich auf Grund der nur mangelhaften Mitwirkung des
Bw. erfolglos: Der Bw. stellte, wie im Sachverhalt dargelegt, keinerlei
Nachweise über das Zusammenleben oder ein im Streitzeitraum am
Familienwohnsitz erwirtschaftetes Einkommen mit der schließlich namentlich
genannten, angeblichen Lebensgefährtin oder deren Kind (der
Lebensgefährtin?) zur Verfügung. Es standen dem Finanzamt auf Grund
der mangelhaften Mitarbeit keine Angaben zur Beurteilung, ob, bzw. wie lange die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes in D. als zwangsläufig zu beurteilen
ist, zur Verfügung. Die unterlassene Mitwirkung des Bw. geht aber auch
deswegen zu seinen Lasten, da sich der behauptete Sachverhalt im Ausland,
nämlich Ungarn ereignete und dem Finanzamt Ermittlungsmöglichkeiten in
Ungarn zum einen nicht gestattet sind und zum anderen durch den
persönlichen Bezug selbst im Falle der Zulässigkeit von amtlichen
Ermittlungen nur schwer möglich wären.
Der UFS geht daher unter Bedachtnahme auf den dargelegten
Sachverhalt davon aus, dass das Zusammenleben mit der Lebensgefährtin und
einem (deren?) Kind nicht nachgewiesen wurde und dass es sich dabei um
Zweckbehauptungen zwecks Erlangung der Aufwendungen für Familienheimfahrten
handelt; dies deshalb, weil sich ursprünglich (im Schreiben vom 02.12.2003)
auch der Bw. - in Unkenntnis der späteren Auswirkungen - noch als "ledig"
bezeichnet hatte und angegeben hatte, sich allein in seiner Wohnung in Ungarn
aufzuhalten. Zudem kommt solchen frühen, noch in Unkenntnis der
späteren Auswirkungen getätigten Aussagen nach allgemeiner Erfahrung
eine größere Glaubwürdigkeit zu. Auch unter Bedachtnahme auf die
vorgelegten ungarischen Rechnungen, welche ausschließlich an den Bw.
gerichtet sind, hält der UFS die oben angeführte Aussage des Bw. vom
02. 12. 2003, wonach er allein in seiner Wohnung in D. lebt, für
glaubwürdig.
Wie sich aus einem der beiden in Kopie vorgelegten
Lohnzettel ergibt, war bzw. ist der Bw. nicht erst seit 1999, sondern schon seit
dem Jahr 1993 in Österreich gemeldet. Irgendwelche
berücksichtigungswürdigen Gründe, warum ihm eine Verlegung seines
Familienwohnsitzes zum Beschäftigungsort nicht möglich oder nicht
zumutbar gewesen ist, sind im Abgaben- und Rechtsmittelverfahren nicht
hervorgekommen. Die Beibehaltung eines vom Beschäftigungsort weit
entfernten "Familienwohnsitzes" erweist sich daher nicht als durch die
Erwerbstätigkeit, sondern offenbar ausschließlich aus privaten
Gründen des Bw. veranlasst. Dem Berufungsbegehren auf Berücksichtigung
von Aufwendungen für Familienheimfahrten konnte daher keine Folge gegeben
werden.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
2001 war wegen des teilweise erst im nächsten Jahr erfolgten Zuflusses von
Löhnen aus der Zeit der Beschäftigung bei der Fa. CW. teilweise Folge
zu geben.
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1999, 2000 und 2002 war dagegen als unbegründet
abzuweisen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter für 2001 (in öS und €)
Wien, am 17.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1692-W/04
- Stammnummer
- 16464
- Gültig
- 17.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF