Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0627-W/05
Befindet sich das Kind auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0627-W/05vom 17.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden betreffend Familienbeihilfe ab 1. September 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob für das Kind A.,
geb. am 26.1.1990, die Familienbeihilfe ab September 2004 zusteht.
Das Kind ist anerkannter Konventionsflüchtling nach
§ 7 AsylG und wohnt im B.Flüchtlingshaus (Vollmacht der
Bezirkshauptmannschaft C. vom 20. September 2004). Der Vater des Kindes ist
verstorben, die Mutter gilt als verschollen.
Das Kind besuchte im Schuljahr 2004/05 die Hauptschule in
H..
Das Finanzamt erließ am 22. Dezember 2004 mit der
Begründung einen abweisenden Bescheid, dass gemäß
§ 6
Familienlastenausgleichsgesetz für Kinder, die sich auf Kosten der
öffentlichen Hand in Heimerziehung befinden, kein Eigenanspruch auf
Familienbeihilfe bestehe.
Der bevollmächtigte Vertreter erhob am 30. Dezember
2004 fristgerecht Berufung und führte Folgendes aus:
"...Der
Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe besteht, da
A. anerkannter Konventionsflüchtling
nach § 7 AsylG ist.
Sein Vater
J.C. ist verstorben, die Mutter gilt als
verschollen.
Vollwaisen haben
jedenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe.
A. befindet sich
nicht auf Kosten der öffentlichen Hand in Heimerziehung, sondern ist im
Rahmen der Grundversorgung im B. Haus in
H.
untergebracht..."
Folgendes Schreiben des Bezirkshauptmannschaft D., datiert
mit 26. Jänner 2004, liegt vor:
"Die Bezirkshauptmannschaft gewährt A. ab 27.
Jänner 2004 volle Erziehung durch Unterbringung in Ihrer Einrichtung und
übernimmt die Kosten dieser Jugendwohlfahrtsmaßnahme für die
Dauer der Unterbringung, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit des
Kindes.
Die Kosten der Krankenversicherung ("OZOI")
werden weiterhin durch das Bundesministerium für Inneres
getragen.
Wir ersuchen um Übermittlung der Rechnungen in
zweifacher Ausfertigung an die Bezirkshauptmannschaft C., Fachbereich
Jugendwohlfahrt, ....die ab 27.1.2004 zuständig ist."
Laut Beschluss des Bezirksgerichtes C. vom 30. September
2004 wurde die Obsorge im Sinne des § 144 ABGB der Jugendabteilung der
Bezirkshauptmannschaft C. als zuständiger Organisationseinheit des Landes
Niederösterreich übertragen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der
Minderjährige als Flüchtling in Österreich befinde und der
Aufenthaltsort seiner Eltern und gesetzlichen Vertreter nicht bekannt
sei.
Das Finanzamt erließ am 7. März 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Werden bei einem Kind, das die Familienbeihilfe
gemäß
§ 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
für sich selbst beansprucht und dessen Unterbringung als Heimerziehung zu
qualifizieren ist, die Lebenshaltungskosten zur Gänze aus öffentlichen
Mitteln finanziert, ergibt sich jedenfalls der Ausschluss von der
Familienbeihilfe. Auf die Kostenübernahmeerklärung vom 26.1.2004 wird
verwiesen."
Die gesetzliche Vertretung stellte am 30. März 2005
ohne weitere Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 4 FLAG gelten jene Personen
als Vollwaisen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und
deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis
3).
Im Berufungsfall ist ausschließlich strittig, ob sich
das Kind auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befindet.
Fest steht, dass die zuständige Bezirkshauptmannschaft
seit 27. Jänner 2004 die Kosten für die volle Erziehung und
Unterbringung in der Einrichtung "B. Flüchtlingshaus" für
den Minderjährigen übernommen hat. Einen Kostenbeitrag hat der
Minderjährige nicht geleistet.
Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu
§ 6 Abs. 5 (694 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XV
GP - 29.4.1981) führen hierzu aus:
"Die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihrer
Unterhaltspflicht nicht nachkommen und für die auch sonst niemand Anspruch
auf Familienbeihilfe hat, mit den Vollwaisen in bezug auf einen eigenen Anspruch
auf Familienbeihilfe, soll eine Härte in den Fällen beseitigen, in
denen für Kinder, die sich weitgehend selbst erhalten müssen, keine
Familienbeihilfe gewährt wird. Eine solche Härte wird dann nicht
angenommen, wenn das Kind aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe bzw.
Jugendwohlfahrt) in einem Heim erzogen wird. In diesen Fällen würde
nämlich die Familienbeihilfe nicht die Situation des Kindes verbessern,
sondern lediglich die öffentlichen Haushalte, aus denen die Mittel stammen,
entlasten."
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in
denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder
einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG bestehen. Dabei kommt es nicht auf
die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern
ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die
öffentliche Hand an (vgl. VwGH 25.4.2002, 99/15/0210; 24.10.2002,
2001/15/0216).
Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
zutreffend festgestellt hat, ist somit die Unterbringung des
Minderjährigen, wobei die Bezirkshauptmannschaft die gesamten Kosten dieser
Jugendwohlfahrtsmaßnahme übernommen hat, als Heimerziehung zu
qualifizieren, was einer Gewährung von Familienbeihilfe nach dem oben
zitierten § 6 Abs. 5 FLAG entgegen steht.
Nach dem aus den erläuternden Bemerkungen
hervorgehenden Zweck der Bestimmung würde nämlich die Familienbeihilfe
auch im Berufungsfall nicht die Situation des Kindes verbessern, sondern
lediglich die öffentlichen Haushalte, aus denen die Mittel stammen,
entlasten.
Wien, am 17.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0627-W/05
- Stammnummer
- 16456
- Gültig
- 17.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF