Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0122-G/03
Angemessene Anschaffungskosten eines PKW
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0122-G/03vom 20.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Allgemeinen kann von solchen, die jeweils aktuellen Preisverhältnisse am österreichischen PKW - Markt widerspiegelnden Durchschnittswerten für PKW der durchschnittlichen Mittelklasse zur Bestimmumg der Angemessenheitsgrenze nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit.b EStG 1988 ausgegangen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Astrid Binder, Mag. Walter Zapfl und Mag. Karl Snieder im
Beisein der Schriftführerin Claudia Schmölzer über die Berufung
des Bw., vertreten durch Mag. Gerhard Pirker, 8750 Judenburg, Hans
Klöpfer Straße 19, vom 15. Oktober 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Judenburg vom 26. Juli und 26. August 2002 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 nach der am 14. Juni 2005
in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in den Streitjahren
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Großhandel mit Drogen und
Pharmazeutika.
Anlässlich einer die Jahre 1997 - 1999
umfassenden Betriebsprüfung wurde vom Prüfer unter Tz 15 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 23. Juli 2002 unter anderem nachfolgende
Feststellung getroffen:
"Im Betriebsvermögen
befindet sich ein PKW - Mercedes mit Anschaffungskosten von
S 946.366,00. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 sieht ein Abzugsverbot
für gewisse Aufwendungen vor, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner
Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sind insoweit
unangemessen hoch, als die Anschaffungskosten S 467.000,00 (bis 2001)
übersteigen. Es ist daher dieser unangemessene Teils der Anschaffungskosten
nicht zu aktivieren bzw. stellen keine Betriebsausgaben (AfA) dar.
Beim PKW - Mercedes
beträgt der unangemessene Teil rd. 49 %. In diesem Ausmaß werden die
AfA Beträge durch die Bp gekürzt, und der Kürzungsbetrag dem
Betriebsergebnis hinzugerechnet.
AfA Kürzungsbetrag
S 58.259,00."
Das Finanzamt folgte in den im wiederaufgenommenen
Verfahren ergangenen Bescheiden und bei der Veranlagung für das Jahr 2000
der Auffassung der Betriebsprüfung.
In seiner dagegen gerichteten Berufung wandte sich der Bw,
vertreten durch seinen steuerlichen Vertreter, gegen die Kürzung der AfA
Beträge und beantragte, die Anschaffungskosten des Kombinationsfahrzeuges
MB TE 240 verteilt auf 8 Jahre anzusetzen. Dies mit folgender
Begründung:
Nur dann, wenn Kfz - Aufwendungen die
Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, dürfen diese nicht
unbesehen in jeder Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das
hieße, dass der Nachweis erbracht werden müsse, dass der
Berufungswerber dieses Fahrzeug nicht allein aus betriebswirtschaftlichen
Gründen, sondern zum Spaß oder zum Zwecke der Repräsentation
angeschafft habe. "Derartige Vermutungen könnten im vorliegenden Fall
jedoch sehr einfach entkräftet werden. Wenn Spaß etwa mit
Freizeitvergnügen gleichgestellt wird, dann könnte im
Prüfungsverfahren erhoben worden sein, dass der Bw. motorsportliche
Ambitionen mit einem Oldtimer und nicht mit dem Kombi TE 240 nachgeht."
Zur Frage der repräsentativen Mitveranlassung, stellte
der steuerliche Vertreter klar, dass der Bw. ein derartiges
Repräsentationsbedürfnis nicht mit dem Kombinationsfahrzeug, sondern
mit höherwertigen Fahrzeugen seines Privatvermögens befriedige. Dies
seien nachweislich ein PKW Mercedes Benz 300 SL-24 und ein PKW BMW der 7er
Reihe. "Und auch der hohe Verwaltungsgerichtshof sei mehrmals zum Erkenntnis
gekommen, dass dann, wenn die Anschaffungskosten für ein Kraftfahrzeug
über einer gewissen Betragsgrenze liegen, diese nicht generell unangemessen
sind, sondern nur im Regelfall. Eine jährliche Einkommensteuerleistung,
welche das Vielfache der Anschaffungskosten des berufungsverfangenen Kombis
ausmacht, der Besitz weitaus teurerer PKWs außerhalb des
Betriebsvermögens, mit welchen Repräsentationsfahrten abgedeckt
werden, machen den Bw. nicht zum steuerlichen Regelfall."
Nach abweislich ergangener Berufungsvorentscheidung stellte
der Bw. den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und beantragte in einem ergänzenden Schriftsatz vom 28.
Jänner 2003 die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen und Ausgaben, die auch die
Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als
sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt u.a.
für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und
Kombinationskraftwagen.
Mit dem EStG 1988 wurde das Erfordernis der Angemessenheit
von Aufwendungen u.a. für die Anschaffung von Personen- und
Kombinationskraftwagen in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b
ausdrücklich gesetzlich verankert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur
einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für PKW stets
zum Ausdruck gebracht, dass sich ein teurer Personenkraftwagen gegenüber
einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall auch als
repräsentativer erweist. Die repräsentative Komponente dürfe
steuerlich jedoch nicht berücksichtigt werden. Der Verwaltungsgerichtshof
hat etwa die Ausscheidung einer Luxustangente als berechtigt angesehen, wenn
eine sportliche und erheblich teurere Variante eines der Leistung und
technischen Ausstattung im Wesentlichen gleichen Grundmodells angeschafft wurde,
sowie weiters auch festgehalten, dass ein PKW der Mittelklasse in
Standardausführung als nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen
angesehen werden kann (VwGH v.22. 12. 2004, 2004/15/0101 und die dort
zitierte Judikatur).
Dazu führte der VwGH in dem oben zitierten Erkenntnis
weiter aus, dass im Allgemeinen von solchen, die jeweils aktuellen
Preisverhältnisse am österreichischen PKW - Markt
widerspiegelnden Durchschnittswerten für Pkw der durchschnittlichen
Mittelklasse zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 20 Abs. 1 Z 2
lit. b EStG 1988 ausgegangen werden könne, wenn nicht konkrete betriebliche
Besonderheiten im Einzelfall (ausnahmsweise) höhere Anschaffungskosten
erforderlich machen.
Im Normalfall ist nicht auf die Branche oder die
Unternehmensgröße abzustellen, sondern auf die am Markt angebotenen
Pkw der durchschnittlichen Mittelklasse. Die Anschaffungskosten der sich im
Privatvermögen befindlichen Pkws, wie der Bw. irrtümlich vermeint,
sind dabei kein Vergleichsmaßstab. Das Vorliegen einer konkreten
betrieblichen Besonderheit wurde im gegenständlichen Fall nicht behauptet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war, wie im Spruch
ersichtlich, zu entscheiden.
Graz, am 20.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0122-G/03
- Stammnummer
- 16452
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF