Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0074-W/04
Beschwerde gegen Einleitung, Abgabenhinterziehung aus finanzieller Notlage
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0074-W/04vom 17.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn C.G., vertreten durch Huber & Schwarz GmbH,
Steuerberatungsgesellschaft, 1080 Wien, Lederergasse 6/6, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Juni 2004 gegen den Bescheid und die
Verfügung des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 5. Mai 2004,
SN 026/2004/00044-001, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Die
Beschwerde gegen den Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 5. Mai 2004 wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Einleitungsverfügung
eines Finanzstrafverfahrens des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 5.
Mai 2004 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Mai
2004 hat das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
Strafnummer 026/2004/00044-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht bestehe, dass dieser als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer April und Mai 2003 in Höhe von € 1.747,61 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe, wobei sich die Anschuldigung darauf stütze, dass für die
genannten Umsatzsteuerzeiträume entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht rechtzeitig eingerecht noch Vorauszahlungen entrichtet worden seien.
Gleichzeitig wurde der Bf. von
der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verständigt, da der Verdacht
besteht, dass er vorsätzlich Dienstgeberbeiträge samt Zuschläge
für den Zeitraum 2000 und Jänner bis Juni 2003 in Höhe von
€ 570,06 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet und auch nicht zeitgerecht bekannt gegeben habe und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Juni 2004, in
welcher auch Ausführungen gegen die gleichzeitig erfolgte
Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorgebracht
wurden.
Als Begründung wird
ausgeführt, dass der Bf. keinesfalls vorsätzlich die Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen unterlassen habe. Vielmehr sei er zu diesem Zeitpunkt
nicht in der Lage gewesen, das Honorar für die Erstellung der Buchhaltung
für diesen Zeitraum an den Steuerberater zu leisten, sodass aus diesem
Grund die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingereicht werden hätten
können. Die Abgaben seien am 15. Juni 2003 (für April 2003) bzw. am
15. Juli 2003 (für Mai 2003) fällig gewesen, d.h. bis zu diesen
Zeitpunkten wären auch die Voranmeldungen abzugeben gewesen. Aus
finanziellen Gründen wäre dies nicht möglich gewesen. Der Konkurs
sei am 22. Juli 2003 eröffnet worden. Ebenso sei der Bf. aus finanziellen
Gründen nicht in der Lage gewesen, DB und DZ für 1-6/2003
abzuführen.
Der Bf. habe daher keinesfalls
vorsätzlich keine Voranmeldungen abgegeben, sondern sei nicht in der Lage
gewesen, die Buchhaltungshonorare für den Steuerberater zu zahlen, sodass
dieser auch keine Voranmeldungen erstellt bzw. eingereicht habe. Mittlerweile
seien die entsprechenden Voranmeldungen eingereicht worden.
Weiters werde darauf
hingewiesen, dass selbst im Falle der ordnungsgemäßen Meldung der
Umsatzsteuer und der Lohnnebenkosten für die oa. Zeiträume der Bf.
nicht in der Lage gewesen wäre, die Abgaben abzuführen. Daher
wäre die - aus finanziellen Gründen erfolgte -
Unterlassung der Meldung nicht kausal für die Uneinbringlichkeit der
Abgaben. Dies ergebe sich auch aus der zu diesen Vorgängen zeitnahen
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bf. Es werde
beantragt, den Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens aufzuheben.
Mit Beschluss des Landesgerichtes, wurde der Konkurs
aufgehoben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird;
im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich
allein nicht strafbar.
Ad I) Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Dem Beschwerdevorbringen, die
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen sei zusammengefasst aus finanziellen
Gründen unterlassen worden, ist zu erwidern, dass für alle Abgaben,
die selbst zu berechnen sind, im Gegensatz zu der im § 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG für bescheidmäßig festzusetzende Abgaben getroffenen
Regelung gilt, dass eine Abgabenverkürzung bereits bewirkt ist, wenn die
Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (§ 33
Abs. 3 lit. b FinStrG); dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen
verkürzt sind und das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
vollendet ist, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungen nicht bis zu dem im
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 genannten Fälligkeitszeitpunkt erfolgt. Dem
- in einer finanziellen Notlage des Unternehmens gelegenen - Grund
für die (vorsätzliche) Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen kommt dabei keine Bedeutung zu, genügt doch
für die im Abs. 2 lit. a des § 33 FinStrG umschriebene
strafbare Handlung, dass die Verkürzung unter Verletzung einer
Rechtspflicht zustande kommt.
Darüber hinaus kommen die
in der Beschwerde geäußerten Ausführungen einem Geständnis
nahe, wird doch zugegeben, aus finanziellen Überlegungen trotz Kenntnis der
Fälligkeitstermine die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben bzw. die
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet zu haben, woraus eindeutig der die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens begründende Verdacht, dass der Bf.
die angeschuldete Abgabenhinterziehung begangen hat, indem er von seiner
abgabenrechtlichen Verpflichtung wusste, jedoch nicht danach gehandelt hat,
abgeleitet werden kann. Im Übrigen wurde der Konkurs über das
Vermögen des Bf. erst am 23. Juli 2003 eröffnet, sodass zum
Zeitpunkt der Fälligkeit die abgabenrechtliche Pflicht noch beim Bf.
gelegen ist. Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet
abzuweisen.
Wenn der Bf. darauf hinweist, dass er selbst im Falle der
ordnungsgemäßen Meldung der Umsatzsteuer und der Lohnnebenkosten
nicht in der Lage gewesen wäre, die Abgaben abzuführen, sei auf die
Bestimmung des § 49 Abs. 1 lit. a vorletzter Halbsatz FinStrG verweisen.
Unabhängig von der Einbringlichkeit der gemeldeten Abgaben wäre allein
durch die fristgerechte Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Abgaben ein
Strafaufhebungsgrund eingetreten, der ein Finanzstrafverfahren verhindert
hätte.
Die Beantwortung der Frage, ob
das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde, bleibt dem
Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
ad II) Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9.6.1988, B 92/88, die Einleitung
eines Strafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung als Bescheid
qualifiziert. Bei Vorliegen eines Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, (nur solchen
Einleitungen kann nach der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes normative
Wirkung zukommen) hat daher die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit
Bescheid zu erfolgen.
Das bedeutet jedoch, dass der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine
rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine
entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit
Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind,
bekämpft werden kann.
Schließlich hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.1.2001, 2000/14/0109,
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung und der
Finanzordnungswidrigkeit in einem Bescheid insoweit rechtswidrig ist, als auch
die Einleitung wegen Finanzordnungswidrigkeit in den Spruch des Bescheides
aufgenommen wurde (weshalb er die bezügliche meritorische
Rechtsmittelentscheidung mit der Begründung aufgehoben hat, dass der
Einleitungsbescheid, soweit er die Finanzordnungswidrigkeit betrifft, ersatzlos
aufzuheben gewesen wäre).
Wird daher - wie im
vorliegenden Fall - ein Finanzstrafverfahren sowohl wegen vorsätzlicher
Abgabenhinterziehung als auch wegen Finanzordnungswidrigkeiten eingeleitet, so
ist nur die Abgabenhinterziehung Gegenstand der bescheidmäßigen
Einleitung.
Da in der vorliegenden
Beschwerde inhaltlich auch Argumente gegen die wegen des Verdachts einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erlassene
Einleitungsverfügung vorgebracht wurden, war mangels bekämpfbaren
Bescheides die Beschwerde insoweit als unzulässig
zurückzuweisen.
Informativ wird mitgeteilt,
dass der Verteidiger laut Vollmacht lediglich zum Empfang von
Schriftstücken der Abgabenbehörden ermächtig war, weshalb die
Zustellung der Beschwerdeentscheidung der Finanzstrafbehörde direkt an den
Beschuldigten erging.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0074-W/04
- Stammnummer
- 16448
- Gültig
- 17.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF