Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0310-G/05
Pfändung einer Geldforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0310-G/05vom 16.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AAL, vom 21. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 22. Februar 2005
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65
AbgEO, § 71 AbgEO) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 pfändete das
Finanzamt die Ansprüche der Berufungswerberin (Bw.) gegen einen ihrer
Kunden in Höhe von € 10.648,28, zuzüglich Nebengebühren in
Höhe von € 112,33 und ordnete die Überweisung an den
Abgabengläubiger an. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Bw.
Abgaben in dieser Höhe schulde. Gleichzeitig erließ das Amt ein
Verfügungsverbot gegen die Abgabenschuldnerin.
Mit Eingabe vom 21. März 2005 erhob die
Abgabenschuldnerin Berufung gegen den Bescheid betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung. In der Begründung wurde geltend
gemacht, dass die Bw. keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu äußern und
Beweisanträge zu stellen. Es werde daher Mangelhaftigkeit des Verfahrens
durch Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht. Weiters wurde
eingewandt, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, da die
Verwendung von Textbausteinen zu einer zu weit gefassten Bescheidbegründung
führe, die letztlich vom Sachverhalt abgehe und eine Subsumtion eines
konkreten Sachverhaltes unter einen Rechtssatz nicht zulasse.
In der Berufungsvorentscheidung (BVE) legte das Finanzamt
dar, dass die dem gegenständlichen Einbringungsverfahren zugrunde liegenden
Abgabenschuldigkeiten in Rechtskraft erwachsen und bereits vollstreckbar seien.
Die erfolgte Pfändung sei in Ermangelung der Zahlung zu setzen gewesen. Als
gesetzliche Grundlage diene die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), für
welche die vorgebrachten Mängel nicht anzuwenden seien. Der angefochtene
Bescheid enthalte alle gem. § 93 BAO erforderlichen Merkmale, weshalb auch
keine mangelhafte Begründung gegeben sei.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde weder auf die
BVE eingegangen noch wurde ein neues Vorbringen erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und
der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung
dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist
hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist
zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO).
Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes
an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).
Es blieb in diesem Berufungsverfahren lediglich zu
prüfen, ob das Finanzamt berechtigt war, Pfändungsmaßnahmen zu
setzen.
Gemäß
§ 229 BAO ist als Grundlage für
die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein
Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des
Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach
Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld
vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der
Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche
und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Insoweit die Bw. die Rechtmäßigkeit des
Vollstreckungsverfahrens bezweifelt, ist darauf hinzuweisen, dass dem
Vollstreckungsverfahren der Rückstandsausweis vom Feber 2005 als
Exekutionstitel zugrunde liegt.
Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde
liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend
Abgabenvorschreibung zu prüfen, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren
(Reger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 24).
Mit der gegenständlichen Berufung, die sich gegen die
Rechtmäßigkeit des Pfändungsbescheides richtet, soll die
"Aufhebung" der Pfändung der gegenständlichen Forderung bewirkt
werden. Dem diesbezüglichen Begehren kann aber kein Erfolg beschieden sein,
weil nur die Einstellung der Vollstreckung zur Aufhebung der bis zu diesem
Zeitpunkt durchgeführten Vollstreckungshandlungen und damit zur Auflassung
der erworbenen Pfandrechte führt. Die Einstellungsgründe sind im
Gesetz taxativ aufgezählt. Auf den Berufungsfall trifft keiner der in den
§§ 12 bis 14 und 16 AbgEO umschriebenen Tatbestände zu. Für
die Einstellung der Vollstreckung besteht somit keine Rechtsgrundlage.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte sohin das
Recht zu versuchen die Abgabenrückstände mittels Pfändung
abzudecken.
Da der gegenständlichen Forderungspfändung ein
rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde lag, die Einbringung der
Abgaben nicht gehemmt war und auch kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund
vorlag, wurde der Bescheide betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung zu Recht erlassen.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Bw. die
fälligen und vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten durch den zugestellten
Rückstandsausweis bekannt sein mussten und die offenen Forderungen durch
den steuerlichen Vertreter der Bw. selbst per Fax am 18. Februar 2005 bekannt
gegeben wurden, es kann von einer Verletzung des Parteiengehörs somit nicht
gesprochen werden, die Bw. war über den gesamten Sachverhalt informiert.
Welche Beweisanträge die Bw. verhindert war zu stellen konnte nicht
dargetan werden.
Graz, am 16.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0310-G/05
- Stammnummer
- 16441
- Gültig
- 16.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF