Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0872-G/02
landwirtschaftliche Übergabe gegen Sicherung des Lebensunterhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0872-G/02vom 16.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Ernst
Pernegger, Notar, 4910 Ried i.I., Hauptplatz 10, vom 5. November 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
11. Oktober 2001 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Grunderwerbsteuer wird mit 491,70 € (das waren 6.766,-- S)
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 3.9.2001 übergab Frau EM
an ihre Tochter GH und ihren Schwiegersohn HH (in der Folge kurz Bw. genannt) je
zur Hälfte den der Übergeberin gehörigen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb; auf den übergebenen Liegenschaften befand
sich auch ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Als Gegenleistung wurden ein
Übergabspreis von 600.000,-- S sowie verschiedene Wohnungs- und
Ausgedingsrechte vereinbart.
Für den übergebenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb war vom hiefür zuständigen Finanzamt ein
Einheitswert von 588.000,-- S festgestellt worden und für das sonstige
bebaute Grundstück (übersteigender Wohnungswert) ein Einheitswert von
76.000,-- S.
Mit Bescheid vom 11.10.2001 setzte das Finanzamt für
den Bw. Grunderwerbsteuer fest, dabei ausgehend von einer anteiligen
Gegenleistung in Höhe von 576.000,-- S (600.000,-- S in bar und 548.000,--
S für Wohnungs- und Ausgedingsrechte, davon die Hälfte).
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass ein landwirtschaftliches Anwesen
übergeben worden sei gegen einen angemessenen Übergabspreis und
ortsübliche Wohnungsgebrauchs- und Ausgedingsrechte. Somit würden die
Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §
6 Abs. 1 lit. a GrEStG vorliegen, sodass die Grunderwerbsteuer nicht von der
anteiligen Gegenleistung, sondern vom anteiligen Einheitswert zu ermitteln
sei.
Am 9.11.2001 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung und war darin ausgeführt, dass eine gemischte
Schenkung vorliege, bei welcher die Berechnung der Grunderwerbsteuer vom
einfachen Einheitswert ausgeschlossen sei.
Am 30.11.2001 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Seit 1.1.2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der Unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14.5.2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln. Nach Abs. 2 Z 2 dieser Gesetzesstelle
ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein
Kind, in Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. a GrEStG ist als Wert
des Grundstückes im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 der Einheitswert
anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist,
eine wirtschaftliche Einheit bildet....
Tatbestandsmerkmal der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs.
2 Z 2 GrEStG 1987 ist unter anderem, dass das land- und forstwirtschaftliche
Grundstück gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen wird. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist,
dass in allen Fällen des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG auch eine Gegenleistung
vorhanden ist. Auch die Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 GrEStG
1955 ging davon aus, dass bei derartigen Übergabsverträgen stets eine
Gegenleistung gegeben ist. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis
Slg. Nr. 5118/F jedweden Beitrag zur Sicherstellung des Unterhaltes als
Gegenleistung bezeichnet. Obgleich also bei solchen Übergabsverträgen
immer auch eine Gegenleistung vorhanden und zu ermitteln ist, ist die
Grunderwerbsteuer als Ausnahme vom Grundsatz des § 4 Abs. 1 GrEStG 1987
nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Wert des
Grundstücks zu ermitteln.
Eine weitere Differenzierung - etwa nach dem Umfang der
Gegenleistung bzw. ihrem Verhältnis zum Wert des Grundstücks - ist im
Gesetz nicht enthalten. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis Slg. Nr. 5778/F zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2
GrEStG 1955 unter Bedachtnahme auf normsystematische Gesichtspunkte
ausdrücklich ausgesprochen, dass die Steuer bei Übergabe von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne jede Beschränkung vom Wert des
Grundstückes zu berechnen ist. Dieser Auffassung ist auch im
Geltungsbereich der (gegenüber § 10 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1955 inhaltlich
unveränderten) Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 zu folgen.
Hingegen ist eine Auffassung, die Anwendung dieser Bestimmung sei auf
"vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt, wobei ein "vollkommen
entgeltlicher Vertrag" vorliege, wenn die Gegenleistung den dreifachen
Einheitswert übersteigt, im Gesetz nicht gedeckt.
Insoweit ist den Berufungsausführungen des Bw. zu
folgen.
Jedoch war Gegenstand der Übergabe nicht nur die
Landwirtschaft als solche, sondern auch das Wohnhaus, für welches als
sonstiges bebautes Grundstück ein gesonderter Einheitswert für den
übersteigenden Wohnungswert festgestellt wurde.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955
(BewG) gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts des zweiten Teiles dieses
Bundesgesetzes (§§ 19 bis 68) nach näherer Regelung durch die in
Betracht kommenden Gesetze auch unter anderem für die Erbschafts- und
Schenkungssteuer und die Grunderwerbsteuer.
§ 33 BewG lautet auszugsweise:
"Wohnungswert
(1) Wohnungswert ist der Wert der Gebäude oder
Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den
Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers
beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist bei den
unter § 29 Z 1 und 3 genannten Unterarten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den Vorschriften
über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert
von 2.180,185 Euro (bis 31. Dezember 2001 30.000,-- S) Bestandteil des
Vergleichswertes (§ 39).
(2) Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften
über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert
den in Abs. 1 genannten Betrag, so ist der den Betrag von 2.180,185 Euro
(30.000,-- S) übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes
Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z 5) dem
Grundvermögen zuzurechnen."
Dieser übersteigende Wohnungswert stellt somit kein
land- und forstwirtschaftliches Vermögen dar und ist somit nicht von der
Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG umfasst.
Daraus folgt, dass hinsichtlich dieses Teiles der
Übergabe als Bemessungsgrundlage die anteilige Gegenleistung heranzuziehen
ist.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich daher wie folgt:
|
Verkehrswert landwirtschaftliches Vermögen
|
6,000.000,-- S
|
|
Verkehrswert übersteigender Wohnungswert
|
500.000,-- S,
|
das sind 7,69%
|
Gesamtverkehrswert
|
6,500.000,-- S,
|
das sind 100%
Die Gesamtgegenleistung beträgt 1,152.000,-- S x
7,69% = 88.589,-- S davon 1/2 = 44.295,-- S, gemäß
§ 7 Z
1 GrEStG x 2% = 886,-- S
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 7 Z 1
GrEStG anteiliger Einheitswert landwirtschaftl. Vermögen =
294.000,-- S x 2% = 5.880,--S,
ergibt gesamt 6.766,--
S, das sind 491,70 €.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war der
Berufung somit teilweise Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 16.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0872-G/02
- Stammnummer
- 16427
- Gültig
- 16.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF