Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1475-W/04
Haftung für nicht festgesetzte Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1475-W/04vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ER, vertreten durch A-GmbH, vom
14. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom
6. November 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO
entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Haftung auf € 10.717,79 anstatt € 44.916,53
eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 6. November 2002 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Av-GmbH im Ausmaß von € 44.916,53 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass in der Begründung des
angefochtenen Bescheides - am Sachverhalt gänzlich vorbeigehende -
Grundlagen angeführt worden und die mehrfach dargestellten Sachverhalte im
vorliegenden Falle verfehlt und unrichtig seien.
Der Bw. habe niemals ein pflichtwidriges Verhalten als
Vertreter der Gesellschaft gesetzt, wodurch die Uneinbringlichkeit eingetreten
sei. Weiters entbehre die Behauptung jedweder Grundlage, er sei "der
Verpflichtung, Behauptungen und Beweisanbote zu seiner Entlastung darzutun,
nicht nachgekommen."
Bei wohl notwendiger und entsprechender Kenntnis der
Aktenlage sei eindeutig erkennbar, dass lange nach Ausscheiden des
Abgabenpflichtigen sowohl als Geschäftsführer als auch als
Gesellschafter keinerlei rechtskräftige und somit vollstreckbare
Rückstände bestanden hätten.
Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Bw. im Dezember 1995
seien die Liquidität und Geschäftsgrundlagen der Gesellschaft
ordnungsgemäß gewesen. Das im Jahresabschluss zum
31. Dezember 1995 ausgewiesene Eigenkapital habe ATS 328.394,59
betragen. Berücksichtige man die noch nicht einbezahlten einzufordernden
Einlagen in Höhe von ATS 250.000,00, sei ein Eigenkapital von
ATS 578.394,59 im Vermögen der Gesellschaft vorhanden
gewesen.
Ab Jänner 1996 sei es dem Bw. nicht mehr möglich
gewesen, faktisch und rechtlich über die Gebarung der Gesellschaft zu
verfügen.
Aus der Aktenlage müsse auch erkennbar sein, dass zum
Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch (Ende der
Liquidation) am 28. März 2001 keine rechtskräftigen Bescheide und
Rückstandsausweise bestanden hätten.
Dem Bw. seien auch zu keinem Zeitpunkt rechtskräftige
Bescheide, die den Rückstandsausweis begründen würden, bekannt
gemacht worden. Er könne daher zu keinem Zeitpunkt ein pflichtwidriges
Verhalten gesetzt haben.
Sehr verwunderlich erscheine, dass offensichtlich erst nach
erfolgter Liquidation und Löschung der betroffenen Gesellschaft ein
Rückstandsausweis ausgestellt worden sei.
Die Mitteilung bezüglich des Ausscheidens des Bw. als
Geschäftsführer sei der Abgabenbehörde im Jahre 1996 bereits zur
Kenntnis gebracht worden.
Ein die Haftung begründendes Fehlverhalten des bis
Dezember 1995 (Eintragung der Löschung am 19. Jänner 1996)
verantwortlichen Geschäftsführers sei also zu keinem Zeitpunkt
vorgelegen. Das bei Ausscheiden übergebene Unternehmensvermögen habe
alle bekannten, fälligen und vollstreckbaren Rückstände abgedeckt
und seien diese auch immer fristgerecht entrichtet worden.
Die im Jahre 1999 eingetretene Insolvenz der Gesellschaft
sei vom Bw. nicht beeinflussbar gewesen, geschweige denn verursacht
worden.
Die Behauptung der Abgabenbehörde, der Bw. habe als
verantwortlicher Geschäftsführer ein pflichtwidriges Verhalten gesetzt
und sei dadurch die Uneinbringlichkeit eingetreten, entbehre jedweder
Grundlage.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen
Haftungsbescheid aufzuheben
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2002 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass die abweisende
Berufungsvorentscheidung ohne Aktenstudium erfolgt sei, obwohl in Telefonaten
mehrmals zugesichert worden sei, sich den Akt anzusehen.
Die Begründung, die im Haftungsbescheid
angeführten Abgaben seien im Zeitraum 1991 bis 1994 fällig geworden,
könne in keinster Weise den tatsächlichen Aktengrundlagen entsprechen.
Bis dato seien keine rechtskräftigen Bescheide und natürlich auch
keine rechtskräftigen und vollstreckbaren Rückstandsausweise dem Bw.
zugestellt worden.
Die Frage der möglichen Verjährung könne
erst nach Bekanntgabe der bescheidbegründeten Daten untersucht
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. entsprechend der Eintragung
im Firmenbuch von 8. Jänner 1991 bis 14. Jänner 1996
als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Av-GmbH
die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft
oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Konkursabweisung mangels Vermögens mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 28. September 1999 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Dass für die Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Vielmehr führte der Bw. in der
Berufung aus, dass zum Zeitpunkt seines Ausscheidens als
Geschäftsführer im Dezember 1995 die Liquidität und
Geschäftsgrundlagen der Gesellschaft ordnungsgemäß gewesen
seien.
Dem Einwand, dass lange nach Ausscheiden des Bw. als
Geschäftsführer keinerlei rechtskräftige und somit vollstreckbare
Rückstände bestanden hätten, ist zu entgegnen, dass die Haftung
auch für Abgabennachforderungen bestehen kann, die nach Beendigung der
Vertretertätigkeit zu entrichten sind, wenn der Vertreter zB unrichtige
Abgabenerklärungen eingereicht hat. Diesfalls ist maßgebend, wann die
Abgabenschulden bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertreters zu
entrichten gewesen wären (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 9 Tz. 26). Auch bestimmt sich
der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für
die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018) danach, wann die Abgaben
bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181) somit maßgebend,
wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen
gewesen wären. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992,
88/17/0216) grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung
entscheidend.
Auch der eingewendete Umstand, dass zum Zeitpunkt der
Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch am 28. März 2001
keine rechtskräftigen Bescheide und Rückstandsausweise bestanden, ist
hinsichtlich der Haftung des Bw. nicht entscheidungswesentlich.
Abgabenrechtliche Haftungen setzen den Bestand einer Abgabenschuld voraus. Eine
Haftungsinanspruchnahme setzt nicht voraus, dass die Abgabe dem Erstschuldner
(Primärschuldner) gegenüber bereits (mit Abgaben- oder
Haftungsbescheid) geltend gemacht wurde (vgl. VwGH 17.9.1996,
92/14/0138). Eine Inanspruchnahme vor jener des Erstschuldners ist ausnahmsweise
zulässig, etwa wenn der Erstschuldner eine im Firmenbuch gelöschte und
bereits beendigte juristische Person ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 224 Tz. 2).
Entgegen dem Einwand des Bw., wonach er als
verantwortlicher Geschäftsführer kein pflichtwidriges Verhalten
gesetzt habe, wurden nach den Feststellungen der Betriebsprüfung laut
Bericht vom 17. Jänner 1996, auf dessen Ausführungen verwiesen
wird, vom Bw. insbesondere über die täglichen Einnahmen keine
Grundaufzeichnungen geführt, so dass die Bücher infolge formeller und
materieller Mängel nicht ordnungsgemäß geführt wurden. Da
die verspätete Festsetzung der Abgabennachforderungen aufgrund der
Betriebsprüfung somit auf die durch Einreichung unrichtiger
Abgabenerklärungen bewirkte Verletzung der Offenlegungs- und
Wahrheitsplicht zurückzuführen ist, haftet der Bw. auch für die
nach seinem Ausscheiden festgesetzten Abgabennachforderungen, sofern deren
Fälligkeit in den Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit
fällt.
Von den Abgaben, für welche der Bw. mit
Haftungsbescheid vom 6. November 2002 in Anspruch genommen wurde, wurden
die Kapitalertragsteuer 1993 in Höhe von € 17.145,70 am
29. Jänner 1996, die Gewerbesteuer 1991 in Höhe von
€ 627,89, die Gewerbesteuer 1992 in Höhe von
€ 2.053,88, die Gewerbesteuer 1993 in Höhe von
€ 3.019,05, die Körperschaftssteuer 1991 in Höhe von
€ 1.199,10, die Körperschaftssteuer 1992 in Höhe von
€ 4.417,05 und die Körperschaftssteuer 1993 in Höhe von
€ 5.736,07 am 19. März 1996 und somit erst nach Ausscheiden
des Bw. als Geschäftsführer fällig, so dass die Haftung um diese
Abgaben einzuschränken war.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Av-GmbH im Ausmaß von
€ 10.717,79 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1475-W/04
- Stammnummer
- 16425
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF