Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0176-W/05
Sicherstellung einer Haftungsschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0176-W/05vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch M-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf vom 2. November 2004 betreffend Sicherstellungsauftrag
gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 2. November 2004
ordnete das Finanzamt die Sicherstellung von Abgabenansprüchen im
Ausmaß von € 76.186,70 in das Vermögen der
Berufungswerberin (Bw.) an.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte die Bw. wegen der Nichtanwendbarkeit der Haftungsbestimmung des
§ 14 BAO die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen
Bescheides.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht
ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor
die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
Gemäß
§
232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu
enthalten:
a) die voraussichtliche
Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus
denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe
ergibt;
c) den Vermerk, daß
die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden
kann;
d) die Bestimmung des
Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann,
daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
von Abgaben im Sinne dieser Bestimmung ist im Wesentlichen dann zu sprechen,
wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem
Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung gesichert
erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
7.2.1990, 89/13/0047) sind derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a.
bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von
dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins
Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer
Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den
Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich
der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu
entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung
des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein
Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach
§ 232 BAO.
Die besonderen Umstände des Einzelfalles, die nach der
Lage des Falles eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der
Abgaben befürchten lassen, sind entsprechend der Begründung des
Sicherstellungsauftrages insbesondere in dem bisher gezeigten steuerlichen
Verhalten des gesetzlichen Vertreters und Gesellschafters der Bw. zu erblicken,
indem er sich als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der
R-GmbH - durch die Übereignung der wesentlichen Grundlagen ihres
Unternehmens und Fortführung eines diesem Betrieb gleichartigen Betriebes
unter der Firma der Bw. - einer darin gelegenen Sicherung für die auf den
Betrieb des Unternehmens der R-GmbH sich gründenden Abgaben begab, wobei
der Erlös in Höhe von insgesamt € 457.120,20 offensichtlich
zur Abdeckung von offenen Forderungen (etwa der Firma D laut
Überweisungsauftrag vom 10. Februar 2004 über
€ 133.688,43 bzw. von Bankverbindlichkeiten laut Vereinbarung vom
23. Juni 2004) verwendet wurde, während die Entrichtung der
Abgabenverbindlichkeiten der R-GmbH in Höhe von € 121.724,42 (zum
Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages) unterblieb. Auch scheint
schon in der letzten - am 17. Oktober 2003 - eingereichten
Bilanz der R-GmbH zum 31. Dezember 2002 ein negativer Bestand an
Eigenmittel in Höhe von € 65.900,00 auf.
Da die Bw. die in den Rechnungen über die
Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Unternehmens der R-GmbH an sie
ausgewiesene Umsatzsteuer zudem als Vorsteuer abziehen konnte, sodass ihr
Abgabenkonto am 22. Oktober 2004 ein rückzahlbares Guthaben in
Höhe von € 60.985,98 auswies, bedurfte es in Hinblick auf die
Inanspruchnahme der Bw. als Haftungspflichtige gemäß
§ 14 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
R-GmbH im Ausmaß von € 76.186,70 mit Haftungsbescheid vom
2. November 2004 infolge Einbringung eines Antrages auf
Rückzahlung zur Sicherung der Einbringung der Haftungsschuld des raschen
Zugriffes der Behörde auf dieses Guthaben, zumal schon auf Grund des in der
Eröffnungsbilanz zum 21. November 2003 ausgewiesenen
Stammkapitals von € 35.000,00 und der Verbindlichkeiten laut
Rechnungen vom 9. Februar und 30. März 2004 in Höhe von
insgesamt € 457.120,20 von einer wirtschaftlichen Lage der Bw.
auszugehen ist, die die Einbringlichkeit der Haftungsschuld als gefährdet
erscheinen lässt.
Sofern die Bw. die Entstehung des Abgabenanspruches
bestreitet, ist auf die Berufungsentscheidung vom 15. Juni 2005,
RV/0009-W/05 zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0176-W/05
- Stammnummer
- 16409
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF