Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0812-L/04
Auch bei ärztlich bestätigter Hausstauballergie stellen der Austausch von Fußbodenbelägen sowie die Anschaffung allergiegerechter Bettwäsche keine außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinn dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0812-L/04vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom
7. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
vom 27. April 2004 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte im hier
berufungsgegenständlichen Jahr die Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 2.696,20 €.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung wurde dargelegt, dass auf
ärztliche Anordnung wegen einer Hausstaubmilbenallergie der Teppichboden
entfernt sowie die Matratzen und Bettbezüge erneuert worden seien.
Diesbezüglich seien folgende Kosten entstanden:
|
Boden und Einzelbett
|
2.081,16
|
Decken/Matratzen/Allergieüberzüge
|
731,14
|
Ersatz OOE LKUF
|
- 116,10
|
SUMME
|
2.696,20
Seitens des zuständigen Finanzamtes wurden diese
Kosten mit Bescheid vom 27. April 2004 nicht als
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Die geltend
gemachten Kosten seien weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen
Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des
Einkommensteuergesetzes.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2004 wurde Berufung gegen
oben genannten Bescheid eingebracht. Begründend wurde
ausgeführt, dass Aufwendungen, die durch eine Krankheit des
Steuerpflichtigen verursacht würden, außergewöhnlich seien. Sie
würden aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.
Liege eine Krankheit vor, so seien jene Kosten abzugsfähig, die der
Heilung, Besserung oder dem Erträglichmachen einer Krankheit dienen (vgl.
Quantschnigg, § 34, Tz. 38). Wie aus dem ärztlichen
Verordnungsschein hervorgehe, liege eine Hausstaubmilbenallergie vor und
deswegen seien Maßnahmen zur Linderung der Krankheitsbeschwerden verordnet
worden. Zu diesen Maßnahmen hätte u.a. der Ersatz der
schädlichen Schlafzimmereinrichtung durch geeignete Einrichtung
(Marmoleumboden statt Teppichboden, Allergiebettzeug) gehört.
Mittels Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2004
wurde diese Berufung seitens des zuständigen Finanzamtes als
unbegründet abgewiesen. Die auf Grund einer Allergie notwendigen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des
Privatvermögens seien mangels eines verlorenen Aufwandes bzw. einer
Vermögensminderung grundsätzlich nicht abzugsfähig. Dazu
zähle auch die Adaptierung einer Wohnung bzw. die Anschaffung von
Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs (allergiegerechte
Bettwäsche) im Zusammenhang mit einer ärztlich bestätigten
Hausstauballergie. Bei Wohnungsumbauten, Anschaffung von Einrichtungs- oder
Hausgegenständen, Ersatz von Fußbodenbelägen etc. im
Zusammenhang mit einer Allergie seien die Aufwendungen hiefür nicht
absetzbar, da lediglich eine Vermögensumschichtung stattfinde.
Mittels Eingabe vom 14. Juli 2004 wurde ein
Antrag auf Vorlage der Berufung bei der Abgabenbehörde II. Instanz
gestellt. Der Meinung der Abgabenbehörde in der
Berufungsvorentscheidung könne nicht beigetreten werden, da ein Ersatz von
Fußbodenbelägen sowie die Anschaffung allergiegerechter
Bettwäsche keine Vermögensumschichtung sei, sondern ein
tatsächlicher Aufwand, der krankheitsbedingt entstanden sei. Eine
Vermögensumschichtung wäre dann gegeben, wenn ein
sanierungsbedürftiger Fußbodenbelag bzw. eine zusätzliche
Bettwäsche, wenn auch allergiegerecht, anzuschaffen gewesen wäre. Im
konkreten Fall hätten ein gebrauchsfähiger Fußboden und auch
eine gebrauchsfähige Bettwäsche durch eine allergiegerechte
Bettwäsche ersetzt werden müssen.
Mit Datum 20. August 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der
Austausch eines Fußbodens (Marmoleumboden statt Teppichboden) sowie
Allergiebettbezug samt Decken und Matratzen als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden können, wenn die Maßnahmen aus
ärztlicher Sicht empfohlen werden.
Verwaltungspraxis und Rechtsprechung stehen seit jeher auf
dem Standpunkt, dass unter Aufwendungen im Sinn des § 34 nur
vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen sind, also solche, die mit einem
endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr
verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu
einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen
Vermögensumschichtung führen und deshalb nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Diese Auffassung
lässt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut ableiten, da schon der Ausdruck
"Aufwendungen" auf eine vermögensmindernde Ausgabe hinweist und
auch die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Belastung" in
diese Richtung deutet - ist doch unter einem Erwerb von
Vermögensgegenständen im allgemeinen Sprechgebrauch keine Belastung zu
verstehen (vgl. Hofstätter-Reichel in ihrem Kommentar zum
Einkommensteuergesetz 1988, Tz.3 zu § 34 Abs. 1).
Die größte Bedeutung hat diese
"Gegenwerttheorie" dort, wo es um Anschaffung oder Verbesserung
langlebiger Wirtschaftsgüter geht. Bereits mehrfach wurde sie durch die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, so etwa im
Erkenntnis vom 22.10.1996, 92814/0172, betreffend Errichtung eines Eigenheimes
für einen Behinderten. Auch der Verfassungsgerichtshof steht dieser
Gesetzesauslegung grundsätzlich positiv gegenüber und verneint eine
Vermögensumschichtung nur dann, wenn Gegenstände angeschafft werden
müssen, die wegen ihrer Beschaffenheit keinen oder nur einen
eingeschränkten Verkehrswert haben, oder wenn behinderungsbedingte
Aufwendung für die Ausgestaltung des Gebäudes (einer Wohnung) bei
einer unterstellten Verwertung nicht abgegolten würden (vgl. VfGH
13.3.2003, B 785/02).
Dass die angeschafften Wirtschaftgüter nur eine
eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hätten (vgl. VwGH 11.1.1980,
517/79), kann bei der Art der Wirtschaftsgüter (Boden, Decken, Matratzen,
Überzüge) sicherlich nicht unterstellt werden.
Wenn auch der Austausch des Fußbodens gesundheitliche
Gründe hatte, so steht doch fest, dass eine solche Maßnahme
grundsätzlich auch für einen Gesunden den Wert der Wohnung steigert,
dies auch dann, wenn der alte Fußboden noch gebrauchsfähig
ist. Auch wenn Decken und Matratzen ersetzt werden, so stellen diese
Investitionen im Wesentlichen Vermögensumschichtung dar.
Wenn auch die Ersatzinvestitionen in der
streitgegenständlichen Form gesundheitliche Gründe hatten, so steht
doch auch fest, dass solche Maßnahmen grundsätzlich auf für
einen Gesunden den Wert der Wohnung steigern. Oftmals werden diese Investitionen
getätigt, wenn diese Wirtschaftsgüter noch verwendbar sind.
Unter diesen Voraussetzungen kann also nicht davon
ausgegangen werden, dass die hier getätigten Investitionen vor allem das
gesetzliche der Außergewöhnlichkeit erfüllen. Sie beeinflussen
aber auch nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, da den
Aufwendungen ein entsprechender Gegenwert gegenübersteht, sodass von einer
endgültigen Vermögensminderung nicht die Rede sein kann.
Linz, am 15.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0812-L/04
- Stammnummer
- 16398
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF