Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0772-S/02
Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0772-S/02vom 11.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der A.R.GmbH, vom 26. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 12. September 2001 betreffend Haftungs- und
Abgabenbescheid für den Zeitraum 1. Jänner 1996
bis 31. Dezember 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Herr. Ing. L. ist geschäftsführender
Gesellschafter und zu 51% an dem Unternehmen beteiligt.
Im Zuge eines Lohnsteuerprüfungsverfahrens durch die
Behörde I. Instanz für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31.
Dezember 2000 wurden die Geschäftsführerbezüge des Herrn Ing. L.
dem Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach
§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) samt Zuschlägen
unterworfen.
Dagegen richtet sich die Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe obliegt gem. § 41
Abs 1 FLAG 1972 allen Dienstgebern, die im Inland Dienstnehmer
beschäftigen. Nach § 2 der Bestimmung in der ab 1994
geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22
Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs 3 FLAG ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs 1 Z 1 lit a und b EStG 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG
1988.
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, der von der in
§ 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, wird durch
§ 57 Abs 7 und 8 Handelskammergesetz idF BGBl. Nr. 661/1994
und für Zeiträume ab dem Jahr 1999 durch § 122 Abs 7
und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 normiert.
Zufolge des durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr.
1993/818, neu formulierten § 41 Abs 2 FLAG 1967 und der
nunmehrigen Definition des " Arbeitslohnes in § 41 Abs 3 FLAG
1967 gehören sohin die Einkünfte von Personen, die an einer
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 wesentlich,
nämlich zu mehr als 25% beteiligt sind, deren Beschäftigung aber sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 EStG
1988 aufweist, zur Beitraggrundlage für den Dienstgeberbeitrag.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 sind u.a. Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentliche
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung
gewährt wird.
Wenn der Gesetzgeber in den Personenkreis des
§ 22 Z 2 EStG 1988 sämtliche mit mehr als 25% und damit auch
mit mehr als 50% Beteiligte aufnimmt, har er hierbei bewusst dem Kriterium der
Weisungsgebundenheit-ansonsten ein wesentliches Kriterium eines
Dienstverhältnisses- eine nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Die
Gesetzesbestimmung des § 22 Z 2 EStG 1988 erfasst somit all jene
an einer Kapitalgesellschaft Beteiligte, deren Tätigkeit die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist, abgesehen vom in bestimmten Fällen
fehlendes Merkmal der Weisungsgebundenheit.
Soweit die Bw in ihren Berufungsausführungen vom 26.
September 2001 die Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers
in den betrieblichen Organismus bestritten und dazu das Fehlen einer festen
Arbeitszeit, einer Urlaubs- und Krankenstandsregelung, eines Konkurrenzverbotes,
einer Regelung über Abfertigungsansprüche etc und somit das Fehlen der
Voraussetzungen des § 47 EStG 1988 ins Treffen geführt wird, ist
zu entgegnen, dass diese Argumente im Hinblick auf die aufgrund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit nicht
überzeugen.
Der VwGH stellt im Erkenntnis vom 18.9.1996, Zl. 9615/0121,
klar, dass Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Telstrich 2 EStG 1988
nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. EStG
1988 erzielt werden.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu
auch Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (Erkenntnisse vom
22. September 2000, 2000/15/0075, vom 30. November 1999,
99/14/0270, und vom 27. Juli 1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort
(Erkenntnis vom 30. November 1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (Erkenntnis vom
24. Februar 1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erkenntnisse
vom 26. April 2000, 99/14/0339, und vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erkenntnis vom 26. April 2000,
99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass das in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien abstellt: die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und
das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist noch das Merkmal der
laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung.
Bei der Anwendung des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss vgl. Herrmann/Heuer/Raupach,
Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19
Anm. 72f). Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
für die Eingliederung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Nicht entscheidend dabei ist, dass der
Geschäftsführer infolge der fehlenden Weisungsgebundenheit in der
Organisation seiner Arbeitsläufe nur sich selbst verantwortlich ist.
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in den dazu
ergangenen Erkenntnissen auch die Rechtsanschauung ausgedrückt, dass die
zivilrechtliche Form, in welche die Leistungsbeziehung zwischen dem wesentlich
Beteiligten und der Gesellschaft gekleidet ist, für die Beurteilung der
steuerrechtlichen Qualifikation der Einkünfte aus den gewährten
Vergütungen ohne Aussagekraft ist, und dass es entscheidend jeweils nur auf
die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und die tatsächlich
gewährte Vergütung, somit auf die nach außen in Erscheinung
tretende tatsächliche Abwicklung der Leistungsbeziehung ohne Bedachtnahme
auf entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen ankommt.
Den Einwand der Bw, der
Gesellschafter-Geschäftsführer erbringe und verrechne seine Leistungen
im Rahmen seines Einzelunternehmens und die Geschäftsführung für
die Bw würde im Rahmen des technischen Büros neben der sonstigen
Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abgewickelt, hat
die Behörde I. Instanz insofern entkräftigt, als sonstige Erlöse
nur in den Jahren 1996 und 1997 gegeben waren, wobei ihr Ausmaß nicht
einmal 5% der Geschäftsführerbezüge erreicht hat.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss (vgl. das hg Erkenntnis vom
4. März 1986, 84/14/0063). Wie der Verwaltungsgerichtshof in den
Erkenntnissen vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, und vom
26. Juli 2000, 2000/14/0061, zu Recht erkannt hat, kommt es dabei auf
die tatsächlichen
Verhältnisse an: "Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben."
Wenn die Bw nun vermeint, dass zum einen der
Gesellschafter-Geschäftsführer keine gleich bleibenden Bezüge
erhalten habe und zum anderen diese erfolgsabhängig seien und ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Höhe der
Geschäftsführerbezüge und dem wirtschaftlichen Ergebnis des
Unternehmens deshalb liege, weil sich die Höhe der Dezemberauszahlung nach
dem vorläufigen Jahresergebnis und dem Stand der Bankkonten bestimme, so
ist folgendes zu entgegnen:
Das Vorliegen einer laufenden Entlohnung hat der
Verwaltungsgerichtshof in diesen Judikaten auch dann bejaht, wenn der
Jahresbezug nicht in gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird.
Durch die zumindest jährlich erfolgende Gewährung eines
Geschäftsführerbezuges - auch durch Gutschrift auf dem
Verrechnungskonto des Gesellschafters - wurde das Element laufender
Entlohnung auch dann in ausreichender Weise als verwirklicht angesehen, wenn der
Geschäftsführer die vereinbarte Jahresvergütung dem
Verrechnungskonto unter Berücksichtigung der Liquiditätslage der
Gesellschaft zu entnehmen pflegt. Dem Fehlen im Arbeitsrecht wurzelnder
Lohnansprüche hat der Gerichtshof die Eignung abgesprochen, das Merkmal
laufender Entlohnung zu beseitigen.
Schwankungen der Bezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft lassen noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche
Abhängigkeit der Bezüge vom Erfolg der Tätigkeit des
Geschäftsführers zu (VwGH v.26. Februar 2004,2001/15/0192).
Gehaltsanpassungen auf Grund schlechter Ertragslage der Gesellschaft lassen noch
keine auf die Geschäftsführertätigkeit bezogene
Erfolgsbestimmtheit der Bezüge erkennen (Erkenntnisse vom
18. Juli 2001, 2001/13/0084, und vom 23. Jänner 2002,
2001/13/0108, 0213).
Ausschlaggebend für die Beurteilung eines
Unternehmerwagnisses ist das Erscheinungsbild, das sich im Prüfungszeitraum
gezeigt hat. Demzufolge haben die Vergütungen des
Gesellschafter-Geschäftsführers in den Jahren 1996 bis 2000 jeweils
zwischen S 840.000 und S 1,130.000 betragen.
Aus dem Umstand allein, dass der Gesellschafter -
Geschäftsführer unterschiedlich hohe Bezüge bezogen hat, kann auf
ein Unternehmerrisiko nicht geschlossen werden, sind doch leistungsbezogene bzw.
erfolgsabhängige Entlohnungssysteme durchaus auch bei
Dienstverhältnissen, zumal bei Arbeitnehmern in leitender Position,
üblich.
Was das ausgabenseitige Risiko des
Geschäftsführer-Gesellschafters betrifft, so ist hierzu auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2002 zu
verweisen.
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der
Geschäftsführer der Bw seine Geschäftsführungstätigkeit
unstrittig seit vielen Jahren ausübt. Das Merkmal seiner Eingliederung in
den betrieblichen Organismus der Gesellschaft ist zweifelsfrei gegeben. Die von
der Bw vorgetragenen Argumente (Unternehmerrisiko, jährliche Auszahlung der
Vergütung in unterschiedlicher Höhe, Weisungsfreiheit, örtliche
und zeitliche Ungebundenheit, Vertretungsbefugnis, Fehlen eines
Urlaubsanspruches, wirtschaftliche Unabhängigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Vorhandenseins weiterer
Einkunftsquellen) gehen mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte ins Leere.
Die Berufung war daher aus den oben dargelegten
Gründen abzuweisen.
Salzburg, am
11. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0772-S/02
- Stammnummer
- 16393
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF