Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0881-W/05
Nutzung einer Liegenschaft als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0881-W/05vom 14.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Wien, Straße, vertreten
durch Czajka & Czajka Wirtschaftstreuhandges.m.b.H. Nfg KG, 1030 Wien,
Jasomirgottstraße 3, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Umsatzsteuer 1990 bis 1995,
Körperschaftsteuer 1990 bis 1994 sowie Gewerbesteuer 1990 bis 1993
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben. Die Bescheide werden abgeändert und, soweit sie
vorläufig ergangen sind, für endgültig erklärt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 9. März 2005,
2000/13/0222, mit dem die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. November 2000
betreffend die im Spruch angeführten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes aufgehoben wurde, ausgeführt, dass der dieser angefochtenen
Berufungsentscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt unter mehrfachen
Gesichtspunkten nicht geeignet sei, die Erhöhungen der Bemessungsgrundlagen
der Umsatz- und Ertragsbesteuerung zu rechtfertigen.
Streitgegenständlich ist die Beurteilung der
Auswirkungen des Vertrages vom 15. Oktober 1984, worin Frau IS der Bw. eine
Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Wohnhaus um S 2.800.000,00
verkauft hat. Die Berichtigung des Kaufpreises wurde wie folgt
geregelt:
Übernahme
von Verbindlichkeiten in Höhe von S 1.069.441,92
Barbetrag
von S 1.121.558,08
Einräumung
des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechtes an Frau IS auf dem
vertragsgegenständlichen Wohnhaus - bewertet mit
S 609.000,00
Für die
berufungsgegenständlichen Jahre hat das Finanzamt sowie ihm folgend die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland -
ausgehend vom Umstand, dass Frau IS als der Bw. nahe stehend anzusehen sei und
die Bewertung des Wohnrechtes mit S 609.000,00 einvernehmlich in der Weise
erfolgt sei, dass man S 2.700,00 als monatliche Entschädigung auf die
Lebenserwartung der Verkäuferin abgezinst habe - einen tatsächlich
marktüblichen Wert für die Nutzung einer derartigen Liegenschaft mit
mindestens S 20.000,00 netto/Monat ermittelt. Diese Beträge
(jährlich S 240.000,00) wurden mit 10 % der Umsatzsteuer
unterworfen. Zudem wurde der Differenzbetrag zwischen dem laut Vertrag in Ansatz
gebrachten Wert von S 2.700,00 und dem tatsächlich üblichen
Mietentgelt von S 22.000,00 brutto als verdeckte Ausschüttung
behandelt (jährlich S 231.600,00).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter anderem hat der VwGH im Erkenntnis vom 9. März
2005, 2000/13/0222, darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die festgestellte
verdeckte Ausschüttung sich in den berufungsgegenständlichen Jahren
nichts zugetragen habe, was sich als Handlung oder Unterlassung der Bw.
interpretieren ließe, mit welcher Frau IS ein Vorteil zugewendet worden
wäre. Dass die Bw. die vom Finanzamt hinzugerechneten Umsätze und
Erträge aus einer "Vermietung" des von Frau IS bewohnten Hauses an diese
nicht erwirtschaftet habe, erlaube es auch mangels eines diesen
Besteuerungsperioden zuordenbaren Zuwendungsaktes der Bw. an Frau IS nicht,
solche - tatsächlich nicht erwirtschaftete Umsätze und Erträge
der Besteuerung zu Grunde zu legen. Zutreffend habe die Bw. der Vorgangsweise
des Finanzamtes entgegengehalten, dass die vom Finanzamt gesehene Unterbewertung
des von der Veräußerin der Liegenschaft sich vorbehaltenen
Wohnrechtes lediglich den im Jahre 1984 abgeschlossenen Vertrag insoweit
betreffen könnte, als der von der Bw. für die durch das Wohnrecht in
ihrem Wert geminderte Liegenschaft entrichtete Kaufpreis wirtschaftlich als
überhöht hätte angesehen werden können.
Den nach Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 8.
November 2000 wieder offenen Berufungen ist demnach vollinhaltlich Folge zu
geben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
(jeweils in Schillingbeträgen) errechnen sich wie folgt:
|
Umsatzsteuer
|
1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Gesambetrag der
Entgelte
|
3.662.048,38
|
1.330.268,88
|
5.041.360,70
|
275.566,00
|
15.235.550,00
|
3.500.000,00
|
davon steuerfrei
gem. § 6 UStG
|
2.500.000,00
|
|
4.208.242,00
|
|
15.100.000,00
|
3.500.000,00
|
steuerpflichtiger
Umsatz
|
1.162.048,38
|
1.330.268,88
|
833.118,70
|
275.566,00
|
135.550,00
|
0,00
|
davon 20
%
|
|
253.260,00
|
479.669,83
|
275.566,00
|
135.550,00
|
|
davon 10
%
|
1.162.048,38
|
1.077.008,88
|
353.448,87
|
|
|
|
§ 11 (12) und
(14), § 16 (2) UStG
|
|
|
439,50
|
|
|
|
Umsatzsteuer
|
116.204,84
|
158.352,89
|
131.718,36
|
55.113,20
|
27.110,00
|
|
Vorsteuer
|
-
39.025,43
|
-
137.909,44
|
-
109.350,07
|
-
60.461,61
|
-
31.181,35
|
-
52.536,98
|
Überschuss
bzw. Zahllast (Euro)
|
77.179,00
€ 5.608,82
|
20.443,00
€ 1.485,65
|
22.368,00
€ 1.625,55
|
-
5.348,00
-
€ 388,65
|
-
4.071,00
-
€ 295,85
|
-
52.537,00
-
€ 3.818,01
|
Körperschaftsteuer
|
1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
142.340,00
|
-
269.477,00
|
-
1.397.428,00
|
-
343.817,00
|
844.043,00
|
Nichtausgleichsfähige
Verluste
|
|
4.972,00
|
|
|
|
Verrechenbare
Verluste der Vorjahre
|
|
|
|
|
-
4.972,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
142.340,00
|
-
264.505,00
|
-
1.397.428,00
|
-
343.817,00
|
839.071,00
|
Sonderausgaben
|
-
10.000,00
|
|
|
|
|
Verlustabzug
|
-
61.000,00
|
|
|
|
-
839.071,00
|
Einkommen
|
71.340,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Anrechenbare
Steuer
|
|
|
|
-
14,00
|
-
4,00
|
Körperschaftsteuer
(Euro)
|
21.390,00
€ 1.554,47
|
0,00
|
0,00
|
-
14,00
-
€ 1,02
|
14.996,00
€ 1.089,80
|
Gewerbesteuer
|
1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
Gewinn/Verlust aus
Gewerbebetrieb
|
142.340,00
|
-
269.477,00
|
-
1.397.428,00
|
-
343.817,00
|
Hinzurechnung gem.
§ 7 Z. 1 GewStG
|
81.768,00
|
160.115,00
|
|
|
Kürzung gem.
§ 8 Z. 1 GewStG
|
-
97.290,00
|
-
97.290,00
|
-
86.820,00
|
-
71.370,00
|
Gewerbeertrag
|
126.818,00
|
-
206.652,00
|
-
1.484.248,00
|
-
415.187,00
|
Gewerbesteuer
|
18.319,00
€ 1.331,29
|
0,00
|
0,00
|
0,00
Wien, am
14. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0881-W/05
- Stammnummer
- 16387
- Gültig
- 14.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF