Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0269-F/04
Fristgerechte Einreichung eines Verzeichnisses gemäß § 108e EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-F/04vom 13.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bf, vom 6. September 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 25. August 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin reichte ihre Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2003 am 6. Mai 2004 beim
Bregenz ein. Der Einkommensteuererklärung war kein Verzeichnis über
die Investitionzuwachsprämie beigefügt.
Mit Bescheid vom 3. August 2004 hat das Finanzamt Bregenz
der Berufungsführerin die Einkommensteuer für das Jahr 2003
vorgeschrieben.
In der Berufung vom 16. August 2004 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass in der
Einnahmen-Ausgabenrechnung 2003 die Afa nicht berücksichtigt worden sei.
Das Anlageverzeichnis liege der Berufung bei. Weiters sei die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 nicht geltend gemacht
worden. Sie ersuche daher um Gutschrift der Investitionszuwachsprämie in
Höhe von 7.007,45 €. Der Berufung war ein Verzeichnis über
die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
beigefügt.
Mit Bescheid vom 25. August 2004 hat das Finanzamt Bregenz
die Investitionszuwachsprämie mit 0,00 € festgesetzt. Das
Finanzamt Bregenz begründete dies im Wesentlichen damit, dass die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie nach Abgabe der ersten
Steuererklärung ausgeschlossen sei.
In der Berufung vom 6.9.2004 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass für die
Einkommensteuererklärung eine Berichtigungspflicht bestanden habe, da die
Afa in der Einnahmen-Ausgabenrechnung nicht berücksichtigt worden sei. die
Berichtigung sei im Rahmen der Berufung erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die
Einkommensteuerklärung 2003 als erstmalig richtig eingereicht gegolten.
Gleichzeitig habe sie die Investitionszuwachsprämie geltend
gemacht.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 10. September 2004 als unbegründet
abgewiesen.
Durch den Vorlageantrag vom 21. September 2004 gilt die
Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, bis zu welchem Zeitpunkt die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 beantragt und das
entsprechende Verzeichnis mit Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht werden
kann.
§ 108 e EStG idF BGBl I 155/2002 lautet:
"(1) Für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
(2)
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:
Gebäude
Geringwertige
Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt
werden
Personen-
und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung
dienen
Wirtschaftsgüter,
die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die
der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient.
Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in
einer inländischen Betriebsstätte
verwendet.
(3)
Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003
enden. Dabei gilt Folgendes:
1. Erstreckt
sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des
durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden
Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen.
Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend
anzupassen.
2. Von der Summe
aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten
Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener
Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2
oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der
Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz
prämienbegünstigt.
(4) Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
(5) Die sich aus
dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben,
es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen.
Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück.
Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw.
Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe vom Einkommen im
Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden,
die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben
gelten.
Die Prämie
ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen."
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 155/2002 legt fest,
dass der Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie
des betreffenden Jahres anzuschließen ist (§§ 42,43). Das
Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die daraus
ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten und gilt als
Abgabenerklärung.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich anhand der
objektiv vorliegenden Aktenlage, dass beim Finanzamt am 6. Mai 2004 (vgl. den
Eingangsstempel des Finanzamtes) die Umsatz- und die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 samt
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Anlagenverzeichnis für 2003 eingelangt
sind.
Erst nach dem Ergehen der Jahresbescheide vom 3. August
2004 gelangte nach dem Akteninhalt gleichzeitig mit der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid am 23. August 2004 das Formular E108e (Beilage zur
Einkommensteuer- / Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
für 2003 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988) mit dem Verzeichnis der 2003
angeschafften Wirtschaftsgüter, denen der Investitionszuwachs zugeordnet
wurde, dem Finanzamt zur Kenntnis. Das Formular E108e trägt - wie die
Berufungsschrift - den Eingangsstempel des Finanzamtes vom 23. August 2004.
Folglich behandelte das Finanzamt den eingebrachten Antrag auf
Investitionszuwachsprämie als verspätet.
Als Abgabenerklärung ist nur die erste Erklärung
und nicht auch eine diese später berichtigende Eingabe zu verstehen (vgl.
Ritz, BAO, Kommentar, 2. Auflage, Tz. 6 zu § 133 und die
dort zitierte Judikatur). Somit ist mit der Steuererklärung, die im ersten
Satz des § 108e Abs. 4 EStG 1988 genannt wird, im
vorliegenden Fall jene am 6. Mai 2004 eingereichte Einkommensteuererklärung
gemeint. Im Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung für
den Streitzeitraum, also am 6. Mai 2004, wurde aber weder eine Beilage zur
Einkommensteuererklärung noch ein Verzeichnis zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie für 2003 übermittelt.
Die gesetzliche Regelung ist eindeutig und klar. Sie
stützt den erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und lässt nach
Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates eine Interpretation im
Sinne des Berufungsbegehrens nicht zu. Der Gesetzgeber koppelte das Verfahren
betreffend Geltendmachung der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut
lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist,
damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben
darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid
klar ab (vgl. § 108e Abs. 5 erster Satz EStG 1988), befristete
allerdings explizit die Einreichung des Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der
Einreichung der Einkommensteuererklärung (in dem der Steuerpflichtige das
Ausmaß seiner Investitionen ja spätestens kennt).
In diesem Sinne wird die zitierte Regelung auch von der
Lehre verstanden. Hofstätter/Reichel (Die Einkommensteuer - Kommentar,
Tz 7 zu § 108e) halten zu dieser Frage fest: "Die Geltendmachung
hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung beim
Finanzamt zu erfolgen." Letztlich bestätigen auch Denk und Gaedke
(SWK 20/21/2003, S 496) die Richtigkeit dieser Auslegung in ihrer
rechtspolitisch kritischen Arbeit. Denn sonst würden sie diese nicht mit
dem Wunsch nach einer Toleranzregelung abschließen. Diesem Wunsch ist das
Bundesministerium für Finanzen zwischenzeitig nachgekommen, indem es den
Erklärungsvordruck ergänzt hat und den Finanzämtern mitteilte,
dass keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils bis zum
Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides geltend gemacht werden
(vgl. SWK 22/2003, S 545).
Mittlerweile hat auch der Gesetzgeber auf die
rechtspolitisch kritischen Ausführungen reagiert. Durch das
Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, wurde
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 geändert. Die Neuregelung
lässt die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der formellen
Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zu, sie ist allerdings
gemäß der maßgeblichen Inkrafttretensbestimmung
(§ 124b Z 105 EStG 1988) erstmals für Prämien
anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen. Auf den gegenständlichen
Fall (betreffend das Jahr 2003) ist die Neuregelung nicht anwendbar.
Diese Gesetzesnovellierung spricht ebenfalls für den
Standpunkt des Finanzamtes. Denn die neue Fristenregelung wäre entbehrlich
gewesen und die entsprechende Wirksamkeitsregelung geradezu widersinnig,
hätte die Vorgängerregelung den Inhalt, der ihr in der Berufung
beigemessen wird.
Da im vorliegenden Fall der Antrag auf
Prämiengutschrift ebenso wie das erforderliche Verzeichnis (unterfertigt am
16. August 2004) unbestritten erst nach der Einkommensteuererklärung
(Erklärungsabgabe am 6. Mai 2004), aber auch nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides vom 3. August 2004 eingereicht worden ist, hat
das Finanzamt den auf § 201 BAO fußenden Bescheid vom
25. August 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie zu Recht
erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 13. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-F/04
- Stammnummer
- 16375
- Gültig
- 13.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF