Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0297-G/05
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Sachbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-G/05vom 13.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.H., vertreten durch KATG, vom
17. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag, vertreten durch M.H.B., vom 11. Jänner 2005
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2005 wurden dem
Berufungswerber (Bw.) Anspruchszinsen in Höhe von € 25.047,44,
resultierend aus der Festsetzung der Einkommensteuer (ESt) 2002 mit Bescheid vom
selben Tag, vorgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005, beim Finanzamt
eingelangt am 21. Februar, wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Darin begehrt der Bw. die Aufhebung des ESt-Bescheides 2002 sowie des Bescheides
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002. In der Begründung
wendet er sich vor allem gegen den Sachbescheid, ohne Konkretes gegen den
Zinsenbescheid vorzubringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind
gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch
die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Anspruchszinsen
sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur
Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende
Einkommensteuer- (bzw. Wiederaufnahmebescheid) sei inhaltlich rechtswidrig nicht
gegeben.
Erweist sich
der genannte Stammabgabebescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er
entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem
an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid
Rechnung getragen.
Das
Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt des
Sachbescheides, wobei eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Dieser Einwand war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung
von Anspruchszinsen in Frage zu stellen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, § 205, S
128).
Graz, am 13.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-G/05
- Stammnummer
- 16367
- Gültig
- 13.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF