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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0297-G/05

Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Sachbescheid

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-G/05vom 13.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.H., vertreten durch KATG, vom 17. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag, vertreten durch M.H.B., vom 11. Jänner 2005 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 11. Jänner 2005 wurden dem Berufungswerber (Bw.) Anspruchszinsen in Höhe von € 25.047,44, resultierend aus der Festsetzung der Einkommensteuer (ESt) 2002 mit Bescheid vom selben Tag, vorgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005, beim Finanzamt eingelangt am 21. Februar, wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Darin begehrt der Bw. die Aufhebung des ESt-Bescheides 2002 sowie des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002. In der Begründung wendet er sich vor allem gegen den Sachbescheid, ohne Konkretes gegen den Zinsenbescheid vorzubringen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende Einkommensteuer- (bzw. Wiederaufnahmebescheid) sei inhaltlich rechtswidrig nicht gegeben. Erweist sich der genannte Stammabgabebescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt des Sachbescheides, wobei eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Dieser Einwand war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, § 205, S 128). Graz, am 13. Juni 2005

Normen und Schlagworte

AnspruchszinsenEinwendungen gegen Sachbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0297-G/05
Stammnummer
16367
Gültig
13.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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