Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0763-L/03
Keine Familienbeihilfe wegen eigener Einkünfte des Kindes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0763-L/03vom 10.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. Mai 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis vom 16. April 2003 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog während des gesamten Jahres
2002 für seine Tochter D., Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge.
Mit Bescheid vom 16.4.2003 wurden die Beträge rückgefordert, da die
Tochter seit 1.12.2001 ein Beschäftigungsverhältnis bei der xx
begonnen hatte und das dort erzielte steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2002
insgesamt den Betrag von 9.758,18 € erreichte.
Gegen die Rückforderung wurde Berufung eingebracht,
die vom Berufungswerber damit begründet wurde, dass die Tochter in einem
Berufungsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 weitere Werbungskosten
geltend gemacht hatte und nach Berücksichtigung dieser Werbungskosten das
steuerpflichtige Einkommen den Betrag von 8.725 € nicht mehr
übersteigen würde.
Nachdem vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung
betreffend den Einkommensteuerbescheid 2002 nur ein Teil dieser Werbungskosten
anerkannt wurde und die steuerpflichtigen Einkünfte nunmehr mit
9.444;98 € festgestellt wurden, wies das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung auch die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid
ab.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag hielt der
Berufungswerber sein Begehren weiterhin aufrecht und verwies darauf, dass die
Tochter betreffend ihre Einkommensteuer einen Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt hatte. Mit
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 15.9.2004 wurde
schließlich das weitergehende Berufungsbegehren der Tochter gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 abgewiesen und die in der Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes festgestellten Einkünfte bestätigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967
besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das
Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von
8.725 €
übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei
§ 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach
Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume
nach § 2 Abs. 1 lit.d unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten
Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen ond Waisenversorgungsgenüsse.
Die Tochter des Berufungswerbers, D. , bezog im
Kalenderjahr 2002 ein steuerpflichtiges Einkommen aus einem
Dienstverhältnis, dessen Höhe rechtskräftig mit
9.444,98 € festgestellt wurde. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes
der Gesetzesstelle, wonach der maßgebliche Grenzbetrag für den Bezug
von Familienbeihilfe 8.725 € ist, wurde die Familienbeihilfe daher in
diesem Jahr zu Unrecht bezogen, sodass die entsprechenden Beträge nach
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Mangels Anspruch auf Familienbeihilfe war im
Berufungszeitraum auch kein Anspruch auf Kinderabsetzbetrag gegeben, sodass auch
dieser rückzufordern war.
Aus den angeführten Gründen konnte der Berufung
kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 10.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0763-L/03
- Stammnummer
- 16360
- Gültig
- 10.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF