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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0763-L/03

Keine Familienbeihilfe wegen eigener Einkünfte des Kindes.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0763-L/03vom 10.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis vom 16. April 2003 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber bezog während des gesamten Jahres 2002 für seine Tochter D., Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge. Mit Bescheid vom 16.4.2003 wurden die Beträge rückgefordert, da die Tochter seit 1.12.2001 ein Beschäftigungsverhältnis bei der xx begonnen hatte und das dort erzielte steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2002 insgesamt den Betrag von 9.758,18 € erreichte. Gegen die Rückforderung wurde Berufung eingebracht, die vom Berufungswerber damit begründet wurde, dass die Tochter in einem Berufungsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 weitere Werbungskosten geltend gemacht hatte und nach Berücksichtigung dieser Werbungskosten das steuerpflichtige Einkommen den Betrag von 8.725 € nicht mehr übersteigen würde. Nachdem vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2002 nur ein Teil dieser Werbungskosten anerkannt wurde und die steuerpflichtigen Einkünfte nunmehr mit 9.444;98 € festgestellt wurden, wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung auch die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid ab. Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag hielt der Berufungswerber sein Begehren weiterhin aufrecht und verwies darauf, dass die Tochter betreffend ihre Einkommensteuer einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt hatte. Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 15.9.2004 wurde schließlich das weitergehende Berufungsbegehren der Tochter gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 abgewiesen und die in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes festgestellten Einkünfte bestätigt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 € übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit.d unberücksichtigt, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen ond Waisenversorgungsgenüsse. Die Tochter des Berufungswerbers, D. , bezog im Kalenderjahr 2002 ein steuerpflichtiges Einkommen aus einem Dienstverhältnis, dessen Höhe rechtskräftig mit 9.444,98 € festgestellt wurde. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes der Gesetzesstelle, wonach der maßgebliche Grenzbetrag für den Bezug von Familienbeihilfe 8.725 € ist, wurde die Familienbeihilfe daher in diesem Jahr zu Unrecht bezogen, sodass die entsprechenden Beträge nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen sind. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. Mangels Anspruch auf Familienbeihilfe war im Berufungszeitraum auch kein Anspruch auf Kinderabsetzbetrag gegeben, sodass auch dieser rückzufordern war. Aus den angeführten Gründen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Linz, am 10. Juni 2005

Normen und Schlagworte

Rückforderung von Familienbeihilfesteuerpflichtige Einkünfte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0763-L/03
Stammnummer
16360
Gültig
10.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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