Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0424-S/03
Vertreterpauschale eines Verkaufsrepräsentanten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0424-S/03vom 10.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Martin
Dal-Bianco, 1180 Wien, Abt Karl-Gasse 25/12, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Zell am See vom 19. Juli 2001 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 1999 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war 1999 als Verkaufsrepräsentant der Firma X
tätig. In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung beantragte er die Berücksichtigung des großen
Pendlerpauschales, nachgewiesener Werbungskosten (Absetzung für Abnutzung,
Differenz zum amtlichen Kilometergeld usw.) und auch das sogenannte
Vertreterpauschale. Vorgelegt wurde u.a. ein Auszug aus dem Fahrtenbuch zur
Geltendmachung der Differenzwerbungskosten.
Das Finanzamt anerkannte in der Arbeitnehmerveranlagung
einen Teil der nachgewiesenen Werbungskosten. Das Pendlerpauschale sei bereits
bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden und könne
nicht noch einmal in Abzug gebracht werden. Das Vertreterpauschale könne
nicht gewährt werden, weil der Bw. dem Berufsbild eines Vertreters nicht
gänzlich entspreche, zudem laut Reisekostenaufstellung nicht
überwiegend im Außendienst tätig sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
steuerliche Vertreter des Bw. aus, es werde das erhöhte Pendlerpauschale
von S 28.800,00 beantragt. Dem Arbeitgeber sei diese Änderung versehentlich
noch nicht mitgeteilt worden. Die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz würde pro
Fahrt mehr als 2,5 Stunden betragen. Die Tätigkeit des Bw. sei die des
Erlangens von Verkaufsabschlüssen. Er beantrage daher die
Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales gem. BGBl. 1993/32 § 1 Z
9 in Höhe von S 30.000,00 anstelle der darüberhinaus geltend gemachten
Werbungskosten.
Mittels Vorhalt forderte das Finanzamt den Bw. auf, den
Dienstvertrag und eine Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber sowie die
Reiserechnungen 1999 vorzulegen sowie darzulegen welches Gebiet ihm zugewiesen
sei, ob er einen eigenen Kundenstock zu betreuen habe, wem er direkt unterstellt
sei, ob er auch für die Einschulung, Unterstützung und den Aufbau von
Vertriebsmannschaften verantwortlich oder ausschließlich für seinen
Kundenkreis verantwortlich sei und wie viel seiner Gesamtarbeitszeit er für
den Außendienst investiere.
In der Vorhaltsbeantwortung wurde ausgeführt, der
Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1994 sei mit Beginn der Tätigkeit in Wien
abgeschlossen worden und enthalte nicht die 1999 ausgeübte Tätigkeit.
Aus der beigelegten Stellenbeschreibung sei ersichtlich, dass der Bw. in der
Niederlassung Salzburg als Verkaufsrepräsentant im Außendienst
tätig sei. Er fahre an mehr als zehn Werktagen pro Monat zu seiner
Arbeitsstätte nach Salzburg, wonach ihm das große Pendlerpauschale
zustehe. Der Bw. betreue Gesamt-Österreich mit dem Schwerpunkt des
Bundeslandes Salzburg. Es würden rund 200 Mittelstandskunden in mehr als 50
Prozent der Arbeitszeit außer Haus betreut, wobei marktbedingte
Anpassungen erfolgen würden. Der Bw. sei unmittelbar dem Vertriebsleiter
Mittelstand unterstellt.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab, da
trotz wiederholter Fristverlängerungen dem Ergänzungsansuchen nicht
entsprochen worden sei. Die Reiserechnungen für das Jahr 1999 wären
für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale
und in weiterer Folge für das Vertreterpauschale vorliegen würden,
unbedingt erforderlich gewesen.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde Folgendes vorgebracht:
Von den 221 Arbeitstagen des Bw. sei er an 129 Tagen im Außendienst
gewesen. Grundsätzlich seien die tageweise Außendienste mit einem
Besuch der Geschäftsstelle zwecks kurzer Berichterstattung und Koordination
verbunden gewesen. Es sei somit nachweislich an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die Fahrt zum Dienstort
absolviert worden, womit die gesetzliche Voraussetzung für die
Gewährung der Pendlerpauschale erfüllt sei. Aus den Unterlagen sei
ersichtlich, dass im Hinblick auf das Vertreterpauschale mehr als 50 Prozent der
Arbeitszeit im Außendienst verbracht worden sei. Zur Dokumentation wurde
das für den Arbeitgeber geführte Fahrtenbuch sowie eine Auflistung der
Außendiensttage vorgelegt.
In Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages, mit
dem das Finanzamt zur Beibringung einer ausreichenden Begründung sowie zur
Nachreichung der erforderlichen Unterlagen aufforderte, führte der
steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass die Geschäftsstelle in Salzburg vor
oder nach jeder Außendiensttätigkeit aufgesucht werde, um die
einzelnen Geschäftsfälle mit dem Verkaufsteam zu besprechen. Das
Kundengebiet seien Großkunden aus dem Bereich Mittelstand mit mehr als 500
Mitarbeitern. Auf Grund der gleitenden Arbeitszeitregelung gebe es keinen
Dienstplan. Bei Verwendung durchgehender öffentlicher Verkehrsmittel sei es
nicht möglich, den spätest möglichen Dienstbeginn um 9.00 Uhr zu
erreichen, ebenso sei es nicht möglich, die Normalarbeitszeit anwesend zu
sein. Die überwiegende Außendiensttätigkeit ergebe sich auf
Grund der Reiseaufzeichnungen zweifelsfrei. Es liege ein über 50
prozentiger Anteil an Außendienstzeiten in Relation zur Gesamtarbeitszeit
vor. Die durchschnittliche Besprechungsdauer vor oder im Anschluss an die
Außendiensttätigkeit betrage 30 Minuten. An den Tagen ohne
Kundenbesuche würden tiefergehende interne und externe Abstimmungen und
Vorbereitungen stattfinden. An 128 Tagen werde Außendienst geleistet, an
98 Tagen würde Innendienst geleistet. Eine vertrauliche Information des
Arbeitgebers zur Tätigkeit, Position und Einstufung des Bw. sei bereits
übermittelt worden. Aus dieser gehe klar der Beruf eines Territory
Representative bzw. eines Verkaufsrepräsentanten hervor. Ein weiteres
Schreiben mit einer Arbeitsplatzbeschreibung werde vorgelegt. In der vorgelegten
Arbeitsplatzbeschreibung bestätigt der Arbeitgeber, dass der Bw. als
Verkaufsrepräsentant im Geschäftsbereich Datenverarbeitung tätig
sei, wobei diese Tätigkeit überwiegend im Außendienst im
direkten Kontakt mit den Kunden ausgeübt werde. Sie umfasse die Betreuung
und Beratung der Kunden in allen Phasen der Verkaufstätigkeit, insbesondere
der Geschäftsanbahnung, der Anboterstellung, des Vertragsabschlusses und
der nachfolgenden laufenden Betreuung zur Sicherung der
Geschäftsbeziehungen. Als Verkaufsrepräsentant sei der Mitarbeiter
für alle kaufmännischen Aspekte (Preise, Verträge, Konditionen)
der Verkaufsverhandlungen zuständig, während EDV-spezifische Belange
der Beratung und Anboterstellung von einem besonders ausgebildeten Systemberater
wahrgenommen würden. Verkaufsrepräsentant, Systemberater und der
zuständige Vertreibsleiter würden gemeinsam ein Verkaufsteam bilden,
in welchem die hoch spezialisierten Kenntnisse, die für den Vertrieb von
EDV-Anlagen und der dazugehörigen Softwäre benötigt würden,
organisatorisch zusammenfasst seien. Die Mitglieder des Teams seien in direktem
Kundenkontakt gleichermaßen am Zustandekommen der
Geschäftsabschlüsse beteiligt.
Im einem Erörterungsgespräch wurde festgestellt,
dass die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. Die
Wegzeit auf der Strecke von ca. 70 Kilometern beträgt rund zwei Stunden.
Der Bw. änderte daraufhin sein Berufungsbegehren dahingehend, dass nunmehr
das kleine Pendlerpauschale für eine Fahrtstrecke von über 60 km
beantragt wird. Zum Vertreterpauschale führte der Bw. aus, er sei im Jahr
1999 für die großen Salzburger Kunden erster Ansprechpartner im
Unternehmen gewesen. Dabei handle es sich vor allem um Bestandskunden in
laufender Geschäftsbeziehung. Er habe das gesamte Portfolio verkauft, habe
bei den Kunden allein verhandelt und als Handlungsbevollmächtigter die
Vertragsabschlüsse gemacht. Die laufende Kundenbetreuung sei unabdingbar,
um die vom Unternehmen geforderten Umsatzleistungen zu erbringen und im internen
Wettbewerb zu bestehen. Die Dauer der Kundenbesuche sei unterschiedlich, wobei
oft mehrere Kundenbesuche miteinander verbunden würden. Ein Innendienstteam
bereite Verträge, Angebote und Kalkulationen vor. Im Innendienst nehme er
die notwendigen Abstimmarbeiten vor und es erfolge das Reporting. An
Heimarbeitstagen verrichte er Innendienst und nehme Termine im Umkreis seines
Wohnortes vor. Sein Arbeitgeber verlange keine genauen Aufzeichnung seiner
Kundenbesuche. Wesentlich sei die Erfüllung der Umsatzvorgaben. Er werde
nach Vertragsabschlüssen entlohnt (70 Prozent Fixum, Rest Provision,
Überstundenpauschale). Reisen im Umkreis von 12 Kilometern seien im
Kilometerpauschale enthalten und daher im Fahrtenbuch nicht lückenlos
aufgezeichnet. Längere Reisen, Bewirtungsspesen und Mobiltelefon
würden mit dem Arbeitgeber abgerechnet. Der Bw. legte eine Auflistung der
Spesenabrechnungen über einen Betrag von S 131.233 sowie die mit dem
Arbeitgeber geschlossene Heimarbeitsvereinbarung vor. Nachgereicht wurde eine
Zusammenstellung der absolvierten Kundenbesuche (Außendienst an 143
Tagen). Besonders viele Termine seien bei zwei Kunden warzunehmen gewesen, da
der Bw. dort ein besonders großes Geschäftsvolumen gehabt habe. Zwei
weitere hätten auf Grund von Schwierigkeiten in laufenden Projekten einer
intensiven Betreuung bedurft, um die Kundenzufriedenheit sicher zu stellen.
Neben den aufgelisteten Kundenbesuchen seien noch eine Reihe kleinerer Termine
bei den am Ende der Liste angeführten Firmen absolviert worden.
Das Finanzamt wurde über die zweitinstanzlichen
Ermittlungsergebnisse telefonisch informiert. Die Bedenken über das
Vorliegen der Voraussetzungen für Pendler- und Vertreterpauschale wurden
dabei aufrechterhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Pendlerpauschale
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Gemäß lit. b sind neben dem
Verkehrsabsetzbetrag noch zusätzliche Pauschbeträge zu
berücksichtigen, wenn die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurückgelegt, mehr als 20 km beträgt und die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. Bei einer
Fahrtstrecke von über 60 km waren im Berufungsjahr 15.840 S (1.151,14
€) jährlich zu berücksichtigen.
Der Bw. suchte im Berufungsjahr sein Büro in der Firma
mindestens drei Mal in der Woche auf. Die Kilometergeldersätze wurden in
der Regel vom Arbeitsort aus berechnet. Die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Geschäftsstelle betrug mehr als 60 Kilometer und die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels war zumutbar. Vom Arbeitgeber wurde lediglich das
kleine Pendlerpauschale für eine Fahrtstrecke von 40 bis 60 Kilometer in
Höhe von 10.560 S (767,43 €) berücksichtigt. Nachdem der Bw.
im Berufungsjahr die Voraussetzungen für die Gewährung des kleinen
Pendlerpauschales für eine Fahrtstrecke von über 60 Kilometern
erfüllte, ist der Pauschbetrag mit 1.151,14 € (15.840 S) anzusetzen.
Vertreterpauschale
Gemäß
§ 1 Z 9 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993, können Vertreter anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
Werbungskosten in Höhe von 5 Prozent der Bemessungsgrundlage, im
Berufungsjahr höchstens 30.000 S (2.180,19 €) jährlich als
pauschale Werbungskosten in Anspruch nehmen. Gemäß dem weiteren
Verordnungswortlaut muss der Arbeitnehmer ausschließlich eine
Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört
sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst
verbracht werden.
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre
(Hofstätter/Reichlel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 6 zu § 17
EStG) und Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) Personen, die
regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine
andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit
(zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).
Strittig ist, ob die Pauschalierungsvoraussetzungen im
dargelegten Sinn vorliegen. Nach Überzeugung des Unabhängigen
Finanzsenates wurden die Bedenken und Zweifel, die das Finanzamt zunächst
nicht unbegründet hatte, auf Grund der persönlichen Aussagen des Bw
und den ergänzend vorgelegten Unterlagen inzwischen glaubwürdig
ausgeräumt. Dem Bw. oblag als Verkaufsrepräsentant im
Geschäftsbereich Datenverarbeitung der Verkauf des gesamten Portfolios der
Arbeitgeberin. Im Berufungsjahr betreute er einen stabilen Kundenkreis im
Kundensegment "Bestandskunden Mittelstand", dem auch zahlreiche Großkunden
zugehörten. Seine Tätigkeit umfasste die Betreuung und Beratung der
Kunden in allen Phasen der Verkaufstätigkeit, von der
Geschäftsanbahnung, der Anboterstellung, des Vertragsabschlusses bis zur
laufenden Betreuung zur Sicherung der Geschäftsbeziehungen. Nach den
Aufzeichnungen des Bw. hat er 1999 zumindest an 143 von 221 Arbeitstagen
Außendienst verrichtet. Die vorgelegte Liste findet Deckung mit den
ebenfalls vorliegenden Reisespesenabrechnungen und dem für den Arbeitgeber
geführten Fahrtenbuch. Dem Finanzamt ist beizustimmen, dass diese
Unterlagen nicht beweisen, dass der Bw. dabei auch mehr als die Hälfte der
Arbeitszeit im Außendienst verbracht hat. Es ist aber nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der
Abschluss komplexer Aufträge ebenso wie die Sicherung der
Kundenzufriedenheit bei auftretenden Problemen intensiver Beratung und Betreuung
der Kunden vor Ort bedurfte. Ebenso erfordert die Aufrechterhaltung der
Geschäftsbeziehungen regelmäßige Präsenz bei den Kunden.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht daher auch keinen Anlass, die Aussage des
Bw. sowie die Arbeitgeberbestätigung, wonach die Tätigkeit des Bw.
überwiegend im Außendienst ausgeübt werde, in Zweifel zu ziehen.
Der Unabhängige Finanzsenat ist deshalb in freier
Beweiswürdigung zur Auffassung gelangt, dass der Bw. die Voraussetzungen
für die Gewährung des Vertreterpauschales erfüllt. Der Berufung
war daher auch in diesem Punkt stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
10. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0424-S/03
- Stammnummer
- 16356
- Gültig
- 10.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF