Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0314-L/05
Wirtschaftliches Eigentum und Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0314-L/05vom 10.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das wirtschaftliche Eigentum an einer Maschine ist zum Zeitpunkt ihrer Anschaffung erworben. Das ist der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Maschine im Betrieb des Steuerpflichtigen. Der Zeitpunkt der Übergabe der Maschine und der Einschulung des Betriebspersonals haben darauf keinen Einfluss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Europa Treuhand
WP- und StBGesmbH, 4020 Linz, vom 31. Jänner 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. Dezember 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Nachschau gem. § 144 BAO
erging ein Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
gem. § 108e EStG 1988 für 2003. In einer rechtzeitig
dagegen eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Anschaffung der Schleifmaschine von R als Zugang 2003 und nicht als Zugang 2002
berücksichtigt werden solle, da der Anschaffungszeitpunkt der 9.1.2003
gewesen sei. Der mit der Firma R vereinbarte Leistungsumfang umfasste Lieferung,
Aufstellung, Inbetriebnahme und Einschulung des Personals der Bw.. Erst nach
erfolgter Einschulung sollte die 24monatige Gewährleistungsfrist beginnen.
Die Aufstellung und Inbetriebnahme der Schleifmaschine erfolgte am 19.12.2002,
Einweisung des Bedienungspersonals der Bw. und Übergabe der Schleifmaschine
war am 9.1.2003. Der Anschaffungszeitpunkt entspreche jenem der Erlangung des
wirtschaftlichen Eigentums; das sei der Zeitpunkt, ab dem der Empfänger ein
Wirtschaftsgut wirtschaftlich beherrsche und die betriebliche
Nutzungsmöglichkeit im Sinne einer faktischen
Verfügungsmöglichkeit gegeben sei (VwGH 25.2.1997, 97/14/0006 u.a.).
Die betriebliche Nutzungsmöglichkeit sei nach Meinung der Bw. erst mit
9.1.2003 gegeben, weil an diesem Tag die Maschinenübergabe und die
Einschulung des Bedienungspersonals erfolgten. Daher liege erst zu diesem
Zeitpunkt die Anschaffung vor.
Aus dem Akteninhalt ist folgendes ersichtlich: Laut
Übergabe- und Übernahmeprotokoll vom 19.12.2002 wurden an diesem Tag
die Schleifmaschine abgeladen und aufgestellt, alle Aggregate angeschlossen und
die Maschine in Betrieb genommen. Die Übergabe der Maschine und Einweisung
sollte laut Protokoll in der zweiten Kalenderwoche 2003 erfolgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 108e
EStG 1988kann bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
für den Investitionszuwachs eine Investitionszuwachsprämie von
10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen
für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für
Abnutzung (§§ 7 u. 8) abgesetzt werden
(Abs. 1).Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens .... (Abs. 2).Der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und
dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten 3 Wirtschaftsjahre, die vor dem
1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden ...
(Abs. 3).
Dass die Bw. (ebenso wie die
Amtspartei) der Meinung ist, dass der Anschaffungszeitpunkt wesentlich ist
für das Zurechnen der Investitionszuwachsprämie im Jahr der
Anschaffung, ergibt sich aus dem gesamten Berufungsvorbringen. Im
§ 108e leg. cit. ist nicht explizit geregelt, ob der
Anschaffungszeitpunkt entscheidend ist für die Zurechnung der Prämie
im Jahr der Anschaffung. Bei teleologischer Interpretation des § 108e
Abs. 1 leg. cit. ist jedoch davon auszugehen, dass der
Anschaffungszeitpunkt sehr wohl ausschlaggebend ist für die Zurechnung der
Prämie: Wenn im 2. Satz des § 108e Abs. 1
leg. cit. ausgeführt wird, dass Voraussetzung für die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ist, dass die Aufwendungen
für die Anschaffung im Weg der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 u. 8) abgesetzt werden, so ist davon auszugehen, dass
hinsichtlich des Beginns der Absetzung für Abnutzung und des Anfallens der
Investitionszuwachsprämie eine analoge Regelung einzuhalten ist. Wie in
§ 7 Abs. 3 leg. cit. zur Anlagenkartei ausgeführt, ist
u.a. darin der Anschaffungstag anzuführen: Daraus und aus den obigen
Überlegungen ist nun abzuleiten, dass auch im
berufungsgegenständlichen Fall der Anschaffungstag entscheidungswesentlich
ist für die Zurechnung der
Investitionszuwachsprämie. Entscheidungswesentlich zu klären
ist nun die Frage, wann die berufungsgegenständliche Maschine angeschafft
wurde, um so feststellen zu können, ob die Investitionszuwachsprämie
für 2002 oder 2003 zu geben ist. Um nun zu klären, welcher
Sachverhalt eine Anschaffung bewirkt, ist ein Analogieschluss zu § 10
Abs. 7 leg. cit. herzustellen, wonach (der IFB) nur im Jahr der
Anschaffung ..... geltend gemacht werden kann: Wie sich aus der dazu
ergangenen Judikatur und der betreffenden Literatur ergibt, ist für die
Anschaffung nicht wesentlich, ob das Wirtschaftsgut überhaupt in Verwendung
genommen wird (VwGH 3.5.1983, 82/14/0254 und Doralt, EStG, Kommentar,
Band I, § 10 Tz. 9 ff); - Anschaffungszeitpunkt ist
danach immer der Zeitpunkt der Lieferung, also bloß der Zeitpunkt des
Erwerbes des wirtschaftlichen Eigentums an der Sache; zivilrechtliche
Bestimmungen wie Übergang der Preisgefahr, Beginn der
Gewährleistungsfrist u.ä. sind unerheblich; dies ergibt sich u.a. aus
VwGH vom 25.2.1997, 97/14/0006 (sowie 8.3.1994, 93/14/0179; 11.3.1992,
90/13/0230; 12.6.1991, 90/13/0028). Der Erwerb des wirtschaftlichen
Eigentums nun manifestiert sich in der Erlangung der betrieblichen
Nutzungsmöglichkeit, diese wieder bedeutet eine faktische
Verfügungsmacht über den jeweiligen Gegenstand. Die
Verfügungsmacht definiert sich nun nicht einmal durch das körperliche
Vorhandensein des Wirtschaftsgutes in der Betriebsstätte, sondern lediglich
durch seine Existenz in der Form, zu der es dem Betriebszweck zu dienen im
Stande ist (VwGH vom 25.2.1997, 97/14/0006). Es ist nun zu klären,
ab wann im berufungsgegenständlichen Fall das wirtschaftliche Eigentum der
Bw. an der Maschine erworben wurde: Unbestritten ist, dass die
berufungsgegenständliche Maschine am 19.12.2002 geliefert, abgeladen und
aufgestellt wurde, dass alle Aggregate angeschlossen und die Maschine in Betrieb
genommen wurde. Entscheidungswesentlich ist nun festzustellen, ob diese
Vorgänge dazu führten, dass die Bw. bereits zu diesem Zeitpunkt
(19.12.2002) die betriebliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne einer faktischen
Verfügungsmacht über die Maschine erlangte. Es ist bei Beachtung
obiger VwGH-Judikatur davon auszugehen, dass die "betriebliche
Nutzungsmöglichkeit" sich auf das jeweilige Wirtschaftsgut bezieht, d.h.
auf sein Bereitstehen zur Nutzung: Nicht anders kann der Text der o.a. Judikatur
interpretiert werden, wenn nicht einmal das körperliche Vorhandensein des
Wirtschaftsgutes in der Betriebstätte erforderlich ist, sondern nur seine
Existenz in der Form, zu der es dem Betrieb zu dienen im Stande ist. D.h.
bezogen auf den berufungsgegenständlichen Fall, dass nur
entscheidungswesentlich ist, ob die Maschine von ihrer Bereitstellung her
bereits 2002 betriebsbereit war - die Schulung des Bedienungspersonals
kann darauf keinen Einfluss haben, da Maschinen grundsätzlich erst durch
Einsatz menschlicher Arbeit (im geringsten bis weitesten Sinn) bedient werden
und das zur Verfügung stehen der menschlichen Arbeitskraft nicht vom Faktor
der Einsatzbereitschaft des jeweils zu bedienenden Wirtschaftsgutes, sondern von
anderen Faktoren abhängig ist (wie Personalplanung, ökonomischer
Einsatz der Maschine, Logistik, Bedarf an den zu produzierenden Artikeln,
Abnahmeaufträgen, Vorhandensein zu verwertender Rohstoffe und zu
bearbeitender Güter und vieles mehr). Denn würden neben dem Faktor der
Einsatzbereitschaft des jeweils zu bedienenden Wirtschaftsgutes auch andere
(w.o.a.) Faktoren entscheidend sein zur Begründung der betrieblichen
Nutzungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes, würde dies zu einer
Verzerrung des Begriffes der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit des
Wirtschaftsgutes weg von der Betrachtung des jeweiligen Wirtschaftsgutes hin zu
davon unabhängigen Faktoren führen, die sich nicht an der
betrieblichen Nutzungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes an sich orientieren,
sondern an betriebsplanerischen bzw. von außen kommenden Faktoren. Die
technische Einsatzbereitschaft, die letztlich die betriebliche
Nutzungsmöglichkeit bedingt, würde so negiert werden durch
betriebliche Planungen, die unabhängig von der technischen
Einsatzbereitschaft den Einsatz der Maschine bestimmen. Aufgrund des
unbestritten gebliebenen Umstandes, dass bereits am 19.12.2002 alle Aggregate an
die Maschine angeschlossen und sie in Betrieb genommen wurde, ist bei Beachtung
obiger Ausführungen davon auszugehen, dass die betriebliche
Nutzungsmöglichkeit ebenfalls am 19.12.2002 begründet
wurde. Dass die Übergabe kein entscheidungswesentlicher Faktor ist,
ergibt sich aus dem Umstand, dass sie nicht für das - im
berufungsgegenständlichen Fall vorzuliegende und zu prüfende -
wirtschaftliche Eigentum, sondern für das zivilrechtliche Eigentum
entscheidungswesentlich ist. Was nun die Einschulung des
Bedienungspersonals erst im Jänner 2003 betrifft, so hat dies -
w.o.a. - auf die betriebliche Nutzungsmöglichkeit der
berufungsgegenständlichen Maschine keinen Einfluss, da eine Maschine immer
durch menschliche Kraft bedient wird und der Einsatz dieses Potentials bestimmt
wird durch unternehmerische und äußere Faktoren, es jedoch das
Vorliegen der Betriebsbereitschaft der Maschine an sich nicht
berührt. Es ist in der Folge von einer Anschaffung der
berufungsgegenständlichen Maschine im Jahr 2002 auszugehen und war in der
Folge spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10. Juni
2005
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieAnschaffungszeitpunktLieferungAnschluss und Betriebsbereitschaft der Maschinespätere Einschulung des Betriebspersonalswirtschaftliches Eigentum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0314-L/05
- Stammnummer
- 16347
- Gültig
- 10.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF