Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0313-G/05
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Sachbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0313-G/05vom 13.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.B., vom 14. November 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag, vertreten
durch M.A., vom 18. Oktober 2002 betreffend Anspruchszinsen (§ 205
BAO) 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 wurden dem
Berufungswerber (Bw.) Anspruchszinsen gemäß
§ 205
Bundesabgabenordnung (BAO) in Höhe von € 753,16 vorgeschrieben, da mit
Bescheid vom selben Tag die Einkommensteuer (ESt) für das Jahr 2000
festgesetzt wurde.
Nach Darstellung der rechnerischen Ermittlung der Höhe
der Anspruchszinsen führte das Finanzamt aus, dass der Differenzbetrag nach
Gegenüberstellung der Vor- und Abschreibung im ESt-Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden könne, dass die im ESt-Bescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
In der Berufung vom 14. November 2002 wendet sich der Bw.
vor allem gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2000 und 2001
und begehrt aber auch erkennbar die Aufhebung des Zinsenbescheides.
Am 26. April 2005 wurde eine Berufungsvorentscheidung (BVE)
zugestellt, in der das Finanzamt die Rechtslage und die daraus folgende
Verzinsung darstellte.
Im am 11. Mai 2005 gestellten Vorlageantrag wurde auf die
BVE nicht näher eingegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO, der gem. § 323
Abs. 7 BAO erstmals für Abgaben anzuwenden ist, für die der
Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist, sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind
gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch
die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Anspruchszinsen
sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur
Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist, worauf bereits im
angefochtenen Bescheid hingewiesen wurde, eine Anfechtungsmöglichkeit mit
der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich
rechtswidrig, nicht gegeben.
Erweist sich
der genannte Stammabgabebescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er
entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem
an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid
Rechnung getragen.
Das
Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt des
Sachbescheides, wobei eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.
Dieser Einwand war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung
von Anspruchszinsen in Frage zu stellen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, § 205, S
128).
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 13.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0313-G/05
- Stammnummer
- 16335
- Gültig
- 13.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF