Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0064-S/05
Eine Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0064-S/05vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr., vertreten durch WT, vom
3. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
26. November 2004, StNr. 098/0679, ErfNr. 326.158/99, betreffend
Börsenumsatzsteuer entschieden:
Die Berufung
wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Bescheid zugrunde liegt der Notariatsakt vom
12. November 1999, dem die Rahmenvereinbarung vom 12. November 1999
angeschlossen ist und mit dem die zwischen den verschiedenen
Vertragspartnergruppen anhängigen Gerichtsverfahren, die im Zusammenhang
mit den Firmen der B-Gruppe anhängig waren, beendet wurden.
Unter Vertragspunkt 5. ist auf Seite 14 der
Rahmenvereinbarung die Abtretung von Anteilen an der Firma B.P.M. Gesellschaft
mbH vereinbart, wobei sich die Bw gemäß Vertragspunkt 11.4
verpflichtete, dafür die Kapitalverkehrsteuern und die
Rechtsgeschäftsgebühren zu tragen.
Im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens bei der Firma
P.B.V.mbH., die die Hälfte des Anteils der Bw in Höhe von S
825.000,00, davon einbezahlt S 487.500,00, zu einem Abtretungspreis von S
500.000,00 übernmommen hatte, wurde festgestellt, dass für diese
Abtretungen von Gesellschaftsanteilen noch keine Börsenumsatzsteuer
vorgeschrieben worden ist.
Die zweite Hälfte des Anteils erwarb die Firma B.S.AG
zu denselben Konditionen. Auch hier war keine Vorschreibung der
Börsenumsatzsteuer erfolgt.
Nach Abschluss der Betriebsprüfung, bei der der
Prüfungsauftrag am 12. November 2004 der Firma P.B.V.mbH zur Kenntnis
gebracht worden war, wurde der Bescheid vom 26. November 2004
erstellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw am 3. Febraur 2005
Berufung und brachte vor, dass der Abgabenanspruch bereits verjährt
sei.
Die Abgabenbehörde I. Instanz wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005 unter Hinweis auf die im
Jahre 2004 durchgeführte Betriebsprüfung ab.
Im Vorlageantrag vom 3. März 2005 wurde neuerlich
Verjährung eingewendet und ausgeführt, dass im Jahre 2004 der Bw
gegenüber keine "Unterbrechungshandlung", nunmehr
"Verlängerungshandlung" gesetzt worden sei.
Aufgrund des Vorbringens in der
Berufung, der Bescheid vom 26.11.2004 sei dem steuerlichen Vertreter am 2.2.2005
zugegangen, wurde im Vorhalt vom 20.4.2005 folgende Frage gestellt:
"In der Berufung vom 2.2.2005
führen Sie aus, dass der Bescheid vom 26.11.2004 in Ihrer Kanzlei am
2.2.2005 eingelangt sei. Von wem wurde Ihnen der Bescheid
übermittelt?"
In der Vorhaltsbeantwortung vom 28.4.2005 wurde
ausgeführt, dass der Bescheid vom 26.11.2004 am 2.2.2005 der Kanzlei des
steuerlichen Vertreters der Bw zugestellt worden sei. Der steuerliche Vertreter
habe vom Finanzamt Aufklärung über die der Bw zugestellten
Zahlungsaufforderung begehrt. Der Bw selbst wurde bis dato kein Bescheid
zugestellt.
Der Bescheid war adressiert an die Bw. zu Handen Mag.W..
Eine Zustellung konnte seitens der Abgabenbehörde I. Instanz nicht
nachgewiesen werden. Am 17.1.2005 erging eine Zahlungsaufforderung an die Bw per
Anschrift Astr.. Am 1.2.2005 hielt der Vertreter der Bw Rücksprache mit dem
Finanzamt. Nach dem Vorbringen in der Berufung und in der Vorhaltsbeantwortung
vom 28.4.2005 ist der Bescheid vom 26.11.2004 am 2.2.2005 beim steuerlichen
Vertreter der Bw eingelangt, allerdings in Form eines
Bildschirmausdruckes.
Am 24.5.2005 erging folgender weiterer Vorhalt:
"Sie schreiben,
dass Ihnen seitens des Finanzamtes ein Bildschirmausdruck des Bescheides vom
26.11.2004 am 2.2.2005 übermittelt worden sei. Gleichzeitig monieren Sie,
dass der Bw bislang kein Bescheid zugestellt worden sei.
Daher folgende
Fragen:
Aufgrund
welcher Umstände gehen Sie davon aus, dass - trotz Zustellung an Sie - eine
Zustellung an die Bw erforderlich sei?
Haben Sie eine
Zustellvollmacht?
Auf welche
Abgabenverfahren und Abgabenbehörden bezieht sich diese?
Worauf haben
Sie sich bei der Anfrage an die Abgabenbehörde I. Instanz berufen, als Sie
Aufklärung über die an die Bw zugestellte Zahlungsaufforderung
begehrten?
Darf ich Sie
zudem um Übermittlung eine Kopie (Fax) oder email des Ihnen zugestellten
Bescheides ersuchen?"
In der Vorhaltsbeantwortung vom 2.6.2005 führt der
steuerliche Vertreter aus:
"Richtig ist, dass bis heute meiner Mandantschaft kein
Bescheid zugestellt worden ist. Die Geschäftsführerin der Bw hat
ledigliche eine Zahlungsaufforderung über Euro 1.816,82 an ihre
Privatadresse zugestellt bekommen. Als die Geschäftsführerin mit der
Zahlungsaufforderung nichts anzufangen wusste, kontaktierte sich mich als den
steuerlichen Vertreter der Bw. Über Auftrag und Ersuchen der Bw. nahm ich
in der Folge mit dem Absender der Zahlungsaufforderung - dem Finanzamt
Salzburg-Land - Kontakt auf. Herr Amtsrat H. übermittelte in weiterer Folge
den Bildschirmausdruck des verfahrensgegenständlichen Bescheides per Datum
2.2.2005 an meine Kanzlei. Ab diesem Zeitpunkt war klar, worauf das Finanzamt
Salzburg-Land seine Zahlungsaufforderung stützte und woraus der angebliche
Rückstand resultierte. Aus der Zahlungsaufforderung selbst war eben nicht
ersichtlich wie sich der ausgewiesene Betrag zusammensetzt, sondern erst aus der
per 2.2.2005 an meine Kanzlei übermittelten Bescheidkopie. Dies war dann
Anlass für den Berufungsschriftsatz vom 3.2.2005. Ich bin wie gesagt
mit der steuerlichen Vertretung der Bw beauftragt. Zustellungen erfolgen
rechtswirksam nur an den Sitz meiner Mandantschaft. Eine Zustellung des
Bescheides ist aber wie gesagt bislang weder an die Privatadresse der
Geschäftsführerin noch an die Firmenadresse erfolgt. ... "
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus dem verfahrensgegenständlichen Notariatsakt vom
12. November 1999, dem die Rahmenvereinbarung vom 12. November 1999
angeschlossen ist und mit dem die zwischen den verschiedenen
Vertragspartnergruppen anhängigen Gerichtsverfahren, die im Zusammenhang
mit den Firmen der B-Gruppe anhängig waren, beendet wurden, ist
hinsichtlich der Bw keine Vollmachtserteilung ersichtlich.
Eine Bevollmächtigung muss grundsätzlich im
jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn nach der
Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden
umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in
dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (vergleiche Ritz, BAO-Kommentar2,
§ 8a Zustellgesetz, Tz 14 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH -
§ 8a entspricht nunmehr den Absätzen 1 und 2 des § 9
ZustellG).
Es liegt grundsätzlich bei der Partei, ob sie
gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen
will. Der entsprechende Willensentschluss, sich vertreten zu lassen, erlangt
erst durch Erklärung gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese
Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten
zu lassen. Die Behörde ist daher nicht berechtigt, außerhalb der von
der Partei geübten Disposition mit Wirksamkeit für die Partei
gegenüber einem Machthaber der Partei Verfahrenshandlungen zu setzen.
Welche Angelegenheiten zu der betreffenden Sache gehören, für die
gegenüber der Behörde der Gewalthaber genannt wurde, ist der
betreffenden Erklärung gegenüber der Behörde zu entnehmen, die
unter Umständen der Auslegung bedarf. Dabei kann es auch darauf ankommen,
ob zwischen verschiedenen Verfahren ein so enger Zusammenhang besteht, dass das
Verhalten anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als
Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens
verstanden werden durfte (VwGH vom 10.5.1994, 93/14/0140, 19.12.2001,
2000/13/0135,16.12.2003, 2001/15/0026). Im Erkenntnis vom 19.12.2001,
2000/13/0135 erkannte der VwGH beispielsweise, dass die Vollmachtsvorlage in dem
bei einem anderen Finanzamt geführten Steuerfestsetzungsverfahren des
Beschwerdeführers nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH als nicht
maßgeblich für ein Finanzstrafverfahren erachtet werden
könne. Auch im Erkenntnis vom 16.12.2003, 2001/15/0026
bekräftigte der Gerichtshof im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung und
unter neuerlicher Zitierung von Ritz, BAO-Kommentar2, § 8a Zustellgesetz,
Tz 14 die Ansicht, dass die Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren
geltend gemacht werden müsse, selbst wenn nach der Vollmachtsurkunde die
Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabebehörden des Bundes
umfasse. Der Gerichtshof erachtete aber eine, in einem
Aussetzungsverfahren betreffend eine Berufung gegen einen Haftungsbescheid
vorgelegte Vollmacht unter gleichzeitiger Anführung des
haftungsgegenständlichen Steuerkontos, als auch für das
Berufungsverfahren hinsichtlich des Haftungsbescheides als ausreichend, da es
sich um ein Gesamtverfahren handle.
Der Bescheid betreffend Börsenumsatzsteuer wäre
daher rechtsgültig nur an die Bw zustellbar gewesen. Da nach dem
glaubwürdigen Vorbringen der Bw. eine derartige Zustellung nicht erfolgt
ist bzw. von der Abgabenbehörde auch nicht nachgewiesen werden kann, ist
der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und
somit nicht erlassen worden.
Wie vom steuerlichen Vertreter der Bw glaubhaft vorgebracht
worden ist, erlangte die Bw vom Umstand der Bescheiderlassung erst durch die
Zahlungsaufforderung Kenntnis. Die Übermittlung eines Bildschirmausdruckes
des Bescheides an den nicht im konkreten Abgabenverfahren bevollmächtigten
steuerlichen Vertreter bewirkt keine Zustellung des Bescheides und kann auch
keine "Heilung" der unterlaufenen Zustellmängel im Sinne des § 7
ZustellG bewirken.
Mangels Vorliegens eines rechtsgültig zugestellten
Bescheides ist die eingebrachte Berufung als unzulässig
zurückzuweisen.
Salzburg, am
9. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0064-S/05
- Stammnummer
- 16318
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF