Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0120-L/05
Investitionszuwachsprämie bei Pauschalierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0120-L/05vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Inanspruchnahme einer Investitionszuwachsprämie ist bei einer Gewinnermittlung nach der V BGBl II 1999/227 (betr. nichtbuchführende Gaststättenbetriebe) nicht möglich. Die notwendige Voraussetzung, dass die Aufwendungen für die Anschaffung der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Wege der Absetzung für Abnutzung i.S.d § 7 EStG 1988 abgeschrieben werden, wird bei dieser Gewinnermittlungsart nicht erfüllt. Eine explizite Berücksichtigung der AfA betrieblicher Wirtschaftsgüter ist nur bei der Pauschalierung für Handelsvertreter (V BGBl. II Nr. 95/2000), für Künstler- und Schriftsteller (V BGBl. II Nr. 417/2000) und für nichtbuchführende Gewerbetreibende (V BGBl. II Nr. 55/1990) vorgesehen. Daher ist auch nur bei ihnen die Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie möglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FH, vom 16. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 18. Oktober
2004 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
1988 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Gastwirt, der seinen Gewinn
gemäß der Verordnung für Gastwirte gemäß BGBl. II
227/1999 pauschaliert ermittelt.
Für das Jahr 2003 machte er mittels einer am
28. September 2004 übermittelten Beilage zur
Einkommensteuererklärung eine Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 im Ausmaß von
3.1642,52 € betreffend die Anschaffung eines Tiefkühlschrankes,
eines Mikrowellenherdes, einer Verpackungsmaschine sowie eines Kleinbusses
geltend.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 setzte das Finanzamt
die Prämie mit einem Betrag von 0 € fest und führte zur
Begründung aus: "Bei
Inanspruchnahme einer Pauschalierung im Anspruchszeitraum für die
Investitionszuwachsprämie ist diese nur dann zulässig, wenn die
Absetzung für Abnutzung nicht abpauschaliert ist. Bei der Ermittlung des
Gewinnes gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II
227/1999 für Gastwirte ist die Absetzung für Abnutzung abpauschaliert.
Aus diesem Grund steht die Investitionszuwachsprämie für den Zeitraum
2003 nicht zu."
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung mit im wesentlichen
folgender Begründung erhoben: Im die Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie ablehnenden Bescheid sei
"anscheinend" auf die RZ 8216 der
Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 2000 Bezug genommen worden. Wie aus deren
Einleitung hervorgehe, stellten diese lediglich einen Auslegungsbehelf zum
EStG 1988 dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden
Rechte und Pflichten könnten hieraus nicht abgeleitet werden. Diese
Richtlinienaussage könne aus dem Gesetzestext keinesfalls abgeleitet
werden, da dort eine solche Formulierung nicht enthalten sei. Es bleibe daher
unklar, woher die EStR 2000 diese Behauptung ableiteten. Vermutlich werde
auf jene Voraussetzung zur Geltendmachung einer Prämie Bezug genommen, die
verlange, dass die Anschaffungskosten eines prämienbegünstigten
Wirtschaftsgutes im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) abgesetzt
würden (Rz 8217 EStR 2000). Dort werde allerdings auch
ausgeführt, dass mit der AfA nicht im Jahr der Geltendmachung begonnen
werden müsse. Aus dem Anlagenverzeichnis 2003 sei ersichtlich, dass
die prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter einer AfA mit einer
Nutzungsdauer von fünf Jahren unterworfen worden seien. Es sei somit
eindeutig nachgewiesen, dass diese Wirtschaftsgüter sehr wohl einer AfA
unterlägen. Aus dem Umstand, dass die AfA nicht direkt, sondern indirekt
über die Pauschalierung Eingang in die Gewinnermittlung fänden,
könne keinesfalls abgeleitet werden, dass keine AfA vorliege.
Rz 8217 EStR 2000 räume ein, dass mit einer AfA nicht
sofort begonnen werden müsse. Nehme man an, dass ab 2004 nicht mehr von der
Pauschalierung Gebrauch gemacht werde, werde in diesem Jahr die 2003 begonnene
AfA fortgesetzt und wieder direkt als Betriebsausgabe abgesetzt. Aus dieser
praxisnahen Annahme ergebe sich eindeutig, dass die Anschaffungskosten des
Jahres 2003 - wenn auch später - mit Sicherheit im Rahmen der AfA abgesetzt
würden. Die Behauptung, dass bei einer Pauschalierung die
Anschaffungskosten nicht im Rahmen der AfA abgesetzt würden, halte somit
keiner Überprüfung stand und stelle sich eindeutig als gesetzwidrig
dar. Abschließend sei noch die Absicht des Gesetzgebers bei
Einführung der Investitionszuwachsprämie zu betrachten. Mit ihr
hätte ein Investitionsanreiz für österreichische Unternehmer
entstehen sollen. Diesen Anreiz dadurch wieder zunichte zu machen, dass
unterschieden werde ob die Anschaffungskosten direkt oder indirekt oder auch
z.B. ein Jahr indirekt und vier Jahre indirekt im Rahmen der AfA geltend gemacht
würden, könne nicht Sinn des Gesetzgebers sein. Tatsache sei, dass ein
Anlagenverzeichnis geführt werde, aus dem die AfA eindeutig erkennbar sei.
Diese Kosten würden bei einer angenommenen Nichtausübung der
Pauschalierung in Zukunft wieder eindeutig als AfA abgesetzt. Diese durchaus
praxisnahe Annahme zeige, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein
könne, bei der AfA zu unterscheiden, ob diese direkt oder indirekt
abgesetzt werde. Diese Absicht sei auch aus dem Gesetzestext nicht
ableitbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist zwischen den
Verfahrensparteien strittig, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Investionszuwachsprämie insoweit erfüllt sind, als deren
Anschaffungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung abgeschrieben
werden. Die prinzipielle Abnutzbarkeit der Wirtschaftsgüter, hinsichtlich
derer die Prämie geltend gemacht wurde, steht hingegen offenbar außer
Streit.
§ 108e Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988
bestimmt als Voraussetzung für die Geltendmachung,
"dass die Aufwendungen für die
Anschaffung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden". Nach Abs. 2 leg.cit. sind
"prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens".
Nach dem systematisch im dritten - die Gewinnermittlung
regelnden - Abschnitts des Einkommensteuergesetzes enthaltenen § 7
EStG 1988 sind "bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen) die Anschaffungskosten gleichmäßig
verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen".
Nach § 3 Abs. 1 der vom Bw. als
Rechtsgrundlage für seine Gewinnermittlung herangezogenen Verordnung des
Bundesminister für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei
Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der
Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des
Gaststätten und Beherbergungsgewerbes, BGBl II 1999/227, ist
"der Gewinn im Rahmen einer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Durchschnittssatz von 2.180 Euro
zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen, mindestens jedoch mit einem Betrag
von 10.900 Euro anzusetzen. Von dem sich danach ergebenden Gewinn dürfen
keine Betriebsausgaben abgesetzt werden". Systematisch handelt es sich
somit hiebei - im Gegensatz zu anderen Pauschalierungsverordnungen - um eine
Vollpauschalierung.
Hinsichtlich der Klärung der im Verfahren strittigen
Frage, ob bzw. inwieweit bei der vom Bw. gewählten Form der
Gewinnermittlung die Absetzung für Abnutzung gemäß den
§§ 7 und 8 EStG 1988 - allenfalls in pauschalierter Form -
Betriebsausgabe darstellt, können nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenats die entsprechenden Regelungen in anderen
Pauschalierungsverordnungen herangezogen werden, wobei sich zusammengefasst
Folgendes ergibt:
Verordnung
des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1999 über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes
bei nichtbuchführungspflichtigen Gewerbetreibenden, BGBl 1990/55,
(insgesamt 54 Gewerbezweige):Nach § 2 Z 4 ist neben den in
§ 1 Abs. 1 angeführten Durchschnittssätzen auch die
Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung gemäß den
§§ 7 und 8 EStG 1988 möglich;
Verordnung
des Bundesminister für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei
Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der
Vorsteuerbeträge bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder
Gemischtwarenhändlern, BGBl II 1999/228:§ 3 Abs. 1
letzter Satz enthält eine idente Regelung, wie die vom Bw. herangezogene VO
BGBl II 1999/227; d.h. ein Abzug einzelner Betriebsausgaben ist nicht
möglich;
Verordnung
des Bundesminister für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei
Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der
Vorsteuerbeträge bei nichtbuchführenden Drogisten, BGBl II
1999/229:Nach § 2 ist der Gewinn nach Maßgabe des
§ 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 zu ermitteln; somit
dürfen neben dem Pauschale nur Ausgaben für Wareneingänge,
Lohnaufwendungen und Pflichtversicherungsbeiträge (vgl. § 17
Abs. 1 dritter Satz EStG 1988) abgezogen werden;
Verordnung
des Bundesminister für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und
Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern, BGBl II 2000/95:Unter den
Durchschnittssatz für Betriebsausgaben fallen gemäß
§ 2
Abs. 1 Tagesgelder i.S.d. § 4 Abs. 5 EStG 1988,
Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume sowie
üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben;
Verordnung
des Bundesminister für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und
Vorsteuerbeträgen bei Künstlern und Schriftstellern, BGBl II
2000/417:Nach § 2 Abs. 2 umfasst der Durchschnittssatz
Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel, Aufwendungen für
Telefon und Büromaterial, Aufwendungen für Fachliteratur und
Eintrittsgelder, betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, etc.,
Tagesgelder i.S.d. § 4 Abs. 5 EStG 1988, Ausgaben für
im Wohnungsverband gelegene Räume, Ausgaben anlässlich einer
Geschäftsfreundebewirtung sowie üblicherweise nicht belegbare
Betriebsausgaben;
Verordnung
des Bundesminister für Finanzen über die Individualpauschalierung von
Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl II 1999/230:Nach
§ 3 dürfen neben pauschal ermittelten Betriebsausgaben Ausgaben
für Wareneingang sowie für Löhne abgesetzt werden;
Verordnung
des Bundesminister für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen von Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl II 2001/382:Nach § 5 dürfen bei
Inanspruchnahme der Pauschbeträge keine anderen Werbungskosten geltend
gemacht werden;
Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001), BGBl II 2001/54:Nach § 13
ist eine den vorläufigen Gewinn darstellende
"Zwischensumme" (bestimmter Prozentsatz
des Einheitswertes bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter Berücksichtigung
der Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz der Betriebseinnahmen) u.a. um
vereinnahmte Pachtzinse zu erhöhen bzw. um Ausgedingelasten,
Sozialversicherungsbeiträge sowie bezahlte Pachtzinsen zu
vermindern.
Auch die Verwaltungspraxis (EStR 2000), auf die der
Bw. Bezug nimmt, setzt sich mit den Voraussetzungen der Frage der
Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung von
Wirtschaftsgütern bei pauschalierter Gewinnermittlung auseinander. Es ist
ausdrücklich zu betonen, dass - wie auch in der Berufungsschrift zu Recht
sinngemäß ausgeführt wird - diese Richtlinien keine für den
Unabhängigen Finanzsenat in irgendeiner Weise bindende Rechtsquelle sind.
Dennoch können sie wie auch übrige Literatur als
kommentarähnlicher Auslegungsbehelf für gesetzliche Bestimmungen
herangezogen werden, soweit sie - keine über ausdrückliche derartige
Bestimmungen hinausgehenden bzw. ihnen entgegenstehenden Regelungen enthalten.
Die EStR 2000 führen insoweit
aus:
"
Als
Investitionsanreiz kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern erstmalig für 2002 und
letztmalig für 2004 eine Investitionszuwachsprämie iHv. 10% der
Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden. Bei Inanspruchnahme einer
Pauschalierung im Anspruchszeitraum für die Investitionszuwachsprämie
ist diese nur dann zulässig, wenn die Absetzung für Abnutzung nicht
abpauschaliert ist. Damit steht die Investitionszuwachsprämie im Fall einer
Pauschalierung im Anspruchszeitraum für die Investitionszuwachsprämie
nur bei der Pauschalierung für Handelsvertreter (Verordnung BGBl. II Nr.
95/2000), der Künstler- und Schriftstellerpauschalierung (Verordnung BGBl.
II Nr. 417/2000) und der Pauschalierung für nichtbuchführende
Gewebetreibende (Verordnung BGBl. II Nr. 55/1990) zu
(Rz 8216).
Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftgüter im Wege der Absetzung
für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) abzusetzen waren.
Mit der Absetzung für Abnutzung muss noch nicht im Jahr der Geltendmachung
der Prämie begonnen werden
(Rz
8217)".
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates geht aus
dem Wortlaut der oben zitierten Pauschalierungsverordnungen eindeutig hervor,
dass die jeweiligen Gewinnermittlungen auf unterschiedlichen Parametern beruhen:
Einerseits erfolgt - so wie auch in der vom Bw. als Grundlage für
seine Gewinnermittlung herangezogenen VO BGBl II 1999/227 - eine
Vollpauschalierung, d.h. das Betriebsergebnis wird mit einem Durchschnittssatz
zuzüglich eines bestimmten Prozentsatzes der Betriebseinnahmen, nach unten
hin beschränkt mit einem Mindestgewinnbetrag angesetzt, wobei die
(zusätzliche) Berücksichtigung von Betriebsausgaben nicht möglich
ist. Andererseits berücksichtigen andere Pauschalierungsverordnungen
mit einem bestimmten Prozentsatz der Betriebseinnahmen bestimmte
Betriebsausgaben pauschal, wobei in unterschiedlichem Ausmaß noch
zusätzliche Betriebsausgaben in tatsächlichem Ausmaß anerkannt
werden. Eine explizite Berücksichtigung der AfA betrieblicher
Wirtschaftsgüter ist - wie auch aus Rz 8216 EStR 2000 hervorgeht
- nur bei der Pauschalierung für Handelsvertreter (VO BGBl. II Nr.
95/2000), der Künstler- und Schriftstellerpauschalierung (VO BGBl. II Nr.
417/2000) und der Pauschalierung für nichtbuchführende Gewebetreibende
(Verordnung BGBl. II Nr. 55/1990) vorgesehen.
Wenn daher § 108e Abs. 1 zweiter Satz
EStG 1988 als Voraussetzung für die Geltendmachung bestimmt,
"dass die Aufwendungen für die
Anschaffung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden" so ist hiezu festzuhalten, dass verschiedene Methoden
der Gewinnermittlung jedenfalls die Absetzung für Abnutzung explizit als
Betriebsausgabe berücksichtigen.
Der Verweis in der angeführten Gesetzesbestimmung auf
die Abschreibung von Wirtschaftsgütern im Wege der AfA unter
zusätzlicher Anführung der hiefür geltenden einschlägigen
Gesetzesbestimmungen (§§ 7, 8 EStG 1988) ist daher nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenats dahingehend zu verstehen, dass
tatsächlich nur bei jenen Gewinnermittlungsformen, die die AfA
ausdrücklich als Betriebsausgabe zulassen, die Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie möglich ist. Hätte die bloße
(prinzipielle) Abnutzbarkeit der Wirtschaftsgüter als entsprechende
Voraussetzung ausgereicht (hinsichtlich derer im gegenständlichen Fall kein
Zweifel besteht), hätte es des zusätzlichen Verweises auf die
Absetzung gemäß der §§ 7 und 8 EStG 1988 nicht
bedurft. Einer allenfalls in einer pauschalierten Gewinnermittlungsart mittelbar
enthaltene Form einer Abschreibung von Wirtschaftsgütern, die der Bw.
offenbar für ausreichend erachtet, steht als Voraussetzung für die
Geltendmachung die Systematik und der Wortlaut des EStG entgegen (vgl. auch
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, § 1083, Tz 3, wonach
"zumindest ein Teil der Anschaffungs- und
Herstellungskosten über AfA nach §§ 7, 8 abgeschrieben"
werden müsse). Überdies ist zu berücksichtigen, dass die
Pauschalierungsverordnung für Gastwirte keinerlei Betriebsausgaben - nicht
einmal in der pauschalierten Form eines bestimmten Prozentsatzes des Umsatzes -
zum Abzug zulässt. Die - im Übrigen bloß spekulativen -
Ausführungen, dass der Bw. in der Zukunft seine Gewinnermittlungsart
ändern könnte und dann die Abschreibung der angeschafften
Wirtschaftsgüter sehr wohl unter die §§ 7 und 8 EStG 1988
fiele, kann an der konkreten Situation im berufungsgegenständlichen Jahr
nichts ändern.
Was den vom Bw. geltend gemachten Verweis auf Rz 8217
der EStR 2000 betrifft, wonach mit der Abschreibung nicht im Jahre der
Geltendmachung der Prämie begonnen werden müsse, so ist diese Aussage
der Verwaltungspraxis dahingehend zu verstehen, dass im Jahr der Anschaffung
(Voraussetzung für die Zuerkennung der Prämie) noch keine
Inbetriebnahme (Voraussetzung für die Geltendmachung der AfA) erfolgen
muss.
Dem Bw. ist zwar dem Grunde nach beizupflichten, dass die
Investitionszuwachsprämie eine Form eines Investitionsanreizes darstellen
soll. Die Ergründung der Motive, warum der Gesetzgeber insoweit
verschiedene Gewinnermittlungsformen ungleich behandelt, liegt jedoch nicht in
der Kompetenz des Unabhängigen Finanzsenates. Dem Bw. wäre es
jedenfalls freigestanden, im Jahr der Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie eine andere - die AfA als Betriebsausgabe
ausdrücklich berücksichtigende - Gewinnermittlungsart zu wählen,
dadurch aber unter Umständen eine höhere Bemessungsgrundlage in Kauf
zu nehmen.
Aus den genannten Gründen war daher das
Berufungsbegehren abzuweisen.
Linz, am 9.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0120-L/05
- Stammnummer
- 16310
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF