Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0587-W/03
Zurechnung eines nur mehr der Reserve dienenden Gebäudes zum notwendigen Betriebsvermögen eines Beherbergungsunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0587-W/03vom 08.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der wesentlichste der Grundsätze, die für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen einerseits und zum Privatvermögen andererseits von Bedeutung sind, ist der, dass Wirtschaftsgüter, die ihrer objektiven Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen, dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind (VwGH 28.3.1990, 86/13/0182).
Die Vorgangsweise, ein zweites Objekt, wenn es bei einem Beherbergungsunternehmen nur mehr der Reserve dient, zu Wohnzwecken zu vermieten, stellt eine kaufmännische dar; die Fixkostenbelastung kann dadurch vermieden werden und gestattet dem Steuerpflichtigen de facto die gegenüber einer Leerstehung kostengünstigere Reservehaltung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer für 1996 im Beisein der
Schriftführerin Silvia Stopfer nach der am 8. Juni 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) wurde eine
Betriebsprüfung (BP) umfassend die Jahre 1996 bis 1998 durchgeführt.
Unter Tz. 18 des Berichtes traf die BP folgende
Feststellungen:
"Entnahme Gebäude ... F...gasse ... 1996
a) Oben angeführtes Objekt wurde 1979 angeschafft und
neben der Pension ... als Frühstückspension betrieben. Im
Prüfungszeitraum (und Jahre davor) wurden keine Einkünfte Pension
F...gasse erklärt. Seitens der BP wird eine Aufgabe des Teilbetriebes
F...gasse angenommen, da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass
die Abgabepflichtige (Jahrgang 1926) diesen Betrieb selbst nicht wieder
führen wird.
Im Prüfungszeitraum wurden sonstige betriebliche
Erträge von jährlich nt. 30.000,-- (10%) erklärt. Laut Auskunft
des steuerlichen Vertreters wird das Gebäude F...gasse seit Jahren vom Sohn
der Abgabepflichtigen bewohnt. Mietvertrag existiert keiner. In der Bilanz wurde
eine Forderung an den Sohn ... ausgewiesen (Stand per 31.12.1998
S 206.229,--). Die AfA wurde mit jährlich 2% vorgenommen. Der
Betrag von jährlich nt. S 30.000,-- wurde quasi als "Miete" für
das Haus angesetzt. Zahlungen wurden jedoch seitens des Sohnes keine geleistet.
Es liegt kein ernstgemeintes Mietverhältnis vor, da Höhe der
"Miete" bzw. seit Jahren nicht bezahlte "Mieten" nicht fremdüblich sind,
weiters übersteigen die Werbungskosten inkl. AfA die Einnahmen. Laut
Ansicht der BP ist die Bewohnung des Hauses durch den Sohn infolge des
Naheverhältnisses der privaten Sphäre zuzuordnen und aus der
betrieblichen Sphäre auszuscheiden.
Entnahmewert Gebäude F...gasse
Von der BP erfolgte die Ermittlung des Entnahmewertes
(durchschnittlicher Zeitwert) einerseits anhand der Bewertungsgrundlage
Prämienberechnung Eigenheimversicherung (Berechnungsgrundlage wurde im
BP-Verfahren bereits übermittelt) bzw. andererseits anhand Kaufpreis
gebrauchter Eigentumswohnungen (im selben) Bezirk, Durchschnittspreise je
m² Nutzfläche laut Kurierstatistik.
Durchschnittlicher Zeitwert (Entnahmewert) laut BP:
S 5.900.000,--.
Als Entnahmewert ist ein Wert unter der Voraussetzung
anzusetzen, dass der Betrieb fortgeführt wird. Der Verkehrswert ist als
Mindestwert anzusetzen.
Gegendarstellung des steuerlichen Vertreters:
Einbringung Gutachten vom 18.10.2001.
Als Verkehrswert wurde unter der Annahme einer Vermietung
und Verpachtung an den Sohn ein Mittelwert aus Sachwert und Ertragswert
angesetzt. Weiters wurde eine 2. Variante (Ertragswert) erstellt, wobei
davon ausgegangen wird, dass der Sohn keine Miete bezahlt. Laut Ansicht
der BP kann von einem Ertragswert nicht ausgegangen werden, da keine Vermietung
und Verpachtung vorliegt.
[Die anschließenden Berechnungen beinhalten das
Ausscheiden der "Bewohnung des Hauses durch den Sohn, F...gasse, aus der
betrieblichen Sphäre" (Erfolgsänderungen: Forderungen des Sohnes:
-S 140.229,00; Betriebskosten: +S 1.647,00; Verbindlichkeiten
Kaufpreis, seit Jahren unverändert: +S 72.000,00) und der Entnahme des
Objektes F...gasse (Gewinnauswirkung S 6.304.000,00).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüferin
und erließ dementsprechend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1996.
Mit dem eingebrachten Rechtsmittel der Berufung wurde
beantragt, die Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Anlehnung an
den BP-Bericht wie folgt vorzunehmen:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gemäß Steuerbilanz
|
90.336,00
|
Sicherheitszuschlag
nach Tz. 16
|
+22.000,00
|
darin
enthaltene Umsatzsteuer
|
-2.000,00
|
Differenz
Versicherungsaufwand
|
+45.904,00
|
Betriebskosten
|
+1.647,00
|
|
157.887,00
Die Begründung lautet wie folgt:
"Gemäß Tz. 18 unterstellt die Behörde
eine Betriebsaufgabe (des Teilbetriebes F...gasse, mit der Bezeichnung 'Pension
...") mit der Begründung, dass die Abgabepflichtige (Jahrgang 1926) diesen
Betrieb selbst nicht wieder führen wird.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein hohes Alter kein
Indiz für eine Betriebsaufgabe, vielmehr sind im konkreten Fall
Umstände heranzuziehen, die für eine solche sprechen.
Die Vermietung oder Verpachtung eines Betriebes ist
für sich allein in der Regel noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen. Eine
Betriebsaufgabe liegt vielmehr dann vor, wenn die Gesamtheit der dafür
maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht,
dass der Verpächter selbst diesen Betrieb nie wieder auf eigene Rechnung
und Gefahr führen wird.
Unbestritten ist die Tatsache, dass (die Bw.) das mit
Kaufvertrag vom 9.10.1979 erworbene Objekt F...gasse mit Gewerbeschein vom
1.8.1980 als Pension zur Beherbergung von Gästen geführt hat.
Am 19.3.1981 wurden Bescheide über die
bewilligungspflichtige Benützung vom Magistrat der Stadt Wien, Baupolizei,
ausgestellt. Die für die Behebung der Mängel anfallenden Kosten waren
nicht finanzierbar, sodass der Betrieb als Pension ... 1985 eingestellt wurde.
Am 16.9.1985 wurde der Gewerbeschein mit dem Standort F...gasse
zurückgelegt.
Gemäß der vorliegenden Bilanz zum 31.12.1985
wurde in diesem Jahr die Betriebsausstattung veräußert. Nach
Buchwerten der Bilanz 31.12.1984, Geschäftsausstattung Pension L...
S 166.285,00 und Sonstige Ausstattung L... S 12,00. Ab dem Jahr
1985 wurden im Anlagevermögen nur mehr Buchwerte, Grund L...
S 404.000,00 und Gebäude L... S 460.020,00 geführt.
Ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich der Jahre 1996
bis 1998 wurde das Gebäude zu Wohnzwecken an den Sohn (der Bw.) vermietet.
Der Mietpreis wurde mit jährlich S 30.000,00 vereinbart und als
Forderung an (den Sohn) erfasst. Demgegenüber wurden Aufwendungen unter der
Bezeichnung 'Absetzung für Abnutzung, Gebäude L...' in der Höhe
von S 19.980,00 geltend gemacht. Seitens der BP wurde nicht dargestellt,
aus welchen Überlegungen sie zur Ansicht gelangt, die Werbungskosten
würden die Einnahmen übersteigen.
Wenn aufgrund der angeführten Tatsachen eine
Betriebsaufgabe zu unterstellen ist, dann ist noch die Frage offen, zu welchem
Zeitpunkt diese anzunehmen ist. Keinesfalls kann der BP gefolgt werden, die der
Ansicht ist, es läge kein ernstgemeintes Mietverhältnis zwischen (der
Bw.) und dem Sohn vor und es sei deshalb aus dieser Begründung das
Gebäude F...gasse der privaten Sphäre zuzuordnen und aus der
betrieblichen Sphäre auszuscheiden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
eine Betriebsaufgabe im Jahr 1985 erfolgt ist.
Der Zeitpunkt des Überführens in die private
Sphäre ist nicht willkürlich mit 1996 anzusetzen. Die Forderung an
(den Sohn) zum Stichtag 1.1.1996 mit S 140.229,00 kann nicht ohne
Überprüfung über die Entstehung dieser Forderung (Geldhingabe
oder über vier Jahre Mietenforderung) als Aufwand im Jahr 1996 in Abzug
gebracht werden, sondern müsste konkret den einzelnen Jahren zugerechnet
werden.
Bei der noch ausstehenden Verbindlichkeit aus dem Kaufpreis
F...gasse aus dem Jahr 1979 in der Höhe von S 72.000,00 wird
angenommen, dass dieser Betrag nicht mehr entrichtet wird und daher
erfolgswirksam hinzuzurechnen sei. Selbst wenn dieser Ansicht gefolgt wird, so
ist eine Hinzurechnung unrichtig, vielmehr müsste eine Aufteilung und
Verminderung zu den Anschaffungskosten (Grund L... und Gebäude L...)
erfolgen.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen und nach ständiger
Rechtsprechung ergibt sich die Konsequenz, dass ein Entnahmewert zum Zeitpunkt
des Ausscheidens im Jahr 1985 anzusetzen wäre, unterbleibt aber in diesem
Zeitpunkt die Besteuerung eines eventuell anfallenden Aufgabegewinnes, dann kann
eine Besteuerung später nicht mehr nachgeholt werden.
Ein Aufgabegewinn im Jahre 1985 wäre auch im Hinblick
auf die Nähe des Erwerbes von einem Dritten zum Kaufpreis von
S 1.300.000,00 am 17.10.1979 wesentlich anders zu bewerten als ein
Entnahmewert zum 1.1.1996.
Sollte, entgegen den bisherigen Ausführungen, die
Finanzbehörde zur Ansicht gelangen, es läge zum 1.1.1996 eine
steuerpflichtige Betriebsaufgabe mit den in Frage stehenden Auswirkungen vor, so
ist die Ermittlung des Entnahmewertes zu prüfen.
Von der BP wird ausgeführt, die Ermittlung des
Entnahmewertes erfolge zum durchschnittlichen Zeitwert. Als Grundlage dienten
eine Prämienberechnung der ... Versicherungs-AG (9.8.2001) einerseits und
eine Kurierstatistik für Eigentumswohnungen (Ausgabe Samstag, 9.6.2001)
andererseits.
Die Berechnung erfolgte dermaßen, dass der Wert
für gebrauchte Eigentumswohnungen im (selben) Bezirk mit S 20.000,00
übernommen wird. Die Nutzfläche des Gebäudes wird mit
274 m² angenommen, zuzüglich eines Zuschlages von 10% ergibt sich
somit ein Wert von S 6.028.000,00.
Als zweiter Wert wird der Versicherungswert (Neuwert)
abzüglich einer Abwohnung und zuzüglich eines Zuschlages für Lage
mit S 5.699.584,00 ermittelt.
Der sich ergebende Durchschnittswert (S 5.699.584,00 +
S 6.028.000,00 : 2) ergibt einen Betrag von S 5.863.792,00. Dieser
wird gerundet auf S 5.900.000,00.
Die Wertermittlung der ... Versicherungs-AG kann mangels
genauerer Beschreibung bezüglich der Ermittlung des Gebäudewertes mit
S 5.699.584,00 nicht nachvollzogen werden. Außer der Beschreibung des
Gebäudes als allgemein sehr guter Gebäudezustand: siehe Fotos der
7/2001 (fehlen!) liegen keine Unterlagen vor, welche nachvollzogen werden
könnten bzw. wie die Wertermittlung seitens der Versicherung erfolgte.
Dem Versicherungsangebot haften zahlreiche Mängel an,
die nicht geeignet erscheinen, den Wert des Gebäudes zu ermitteln. Dem
Versicherungsumfang zu entnehmen ist, dass der gesamte Wohnungsinhalt
einschließlich Gebäudeverglasung berücksichtigt wurden. Die
Wertermittlung 'Innenausstattung 274 m² = S 3.014.000,00' ist
keinesfalls zur Bewertung heranzuziehen, vielmehr ist von den tatsächlichen
Verhältnissen auszugehen.
Bereits der Zeitpunkt der Ermittlung des Entnahmewertes ist
fragwürdig. Der Wert wird im Jahr 1996 angesetzt, die Berechnung erfolgt
jedoch auf Basis eines Neuwertes im Jahr 2001.
Gemäß dem vorliegenden
Sachverständigengutachten von ... wurde die Summe der m² des
Gebäudes mit 260,48 ermittelt (Seite 7 des Gutachtens), wobei ein
Arbeitsraum / Heizraum mitgerechnet wurde.
Eine Ermittlung des Gebäudewertes, die nur auf Fotos
ohne Besichtigung des Objektes - denn eine solche erfolgte
gemäß Versicherungsofferte nicht - beruht, ist als
fragwürdig und nicht mit den Tatsachenfeststellungen des
Sachverständigengutachtens in Einklang stehend, anzusehen.
Vergleichsweise wird seitens der BP versucht, bei der
Wertermittlung eine in der Tageszeitung Kurier veröffentlichte Statistik
heranzuziehen. Als Quelle wird eine Bundesinnung der Immobilientreuhänder
angeführt.
Diese Statistik ist nicht geeignet einen Wert eines
Einfamilienhauses zu ermitteln. Bei der Bewertung einer Eigentumswohnung ist von
anderen Kriterien auszugehen als bei der Bewertung des in Frage stehenden
Objektes. Wenn in der Statistik von S / m² im Durchschnitt ausgegangen
wird, so ist im Falle (der Bw.) bei der Bewertung der Grundanteil in Abzug zu
bringen. Bezüglich des Zeitpunktes der Bewertung (Kurier vom 9.6.2001) und
des Entnahmewertes (1996) verweise ich auf meine Ausführungen zum
Kostenvoranschlag der ... Versicherungs-AG.
Ein von (der Bw.) der BP übermitteltes
Sachverständigengutachten blieb unberücksichtigt. Es wurde weder
auf den im Gutachten ermittelten Liegenschaftsverkehrswert noch den ermittelten
Verkehrswert mit Mieter (Ertragswert) Bezug genommen."
Die Stellungnahme der BP hat
nachstehenden Inhalt:
"Nach Ansicht der BP liegen bezüglich
Teilbetriebsaufgabe Pension L... maßgebliche Tatsachen zugrunde, um eben
diese Teilbetriebsaufgabe zu unterstellen:
1) Hohes Alter der Betriebsinhaberin (Jahrgang
1926)
2) Seit Jahren wurden im Rahmen des Gewerbebetriebes
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Pension L... erklärt, sodass
von einer Verpachtung des Betriebes auszugehen war. Im Zuge der BP wurde
festgestellt, dass es sich hierbei nicht um die Verpachtung eines Betriebes,
sondern um eine Wohnungsvermietung an den Sohn handelt. Weiters wurde
festgestellt, dass es sich hierbei bedingt durch das Naheverhältnis um kein
ernstgemeintes fremdübliches Mietverhältnis (keine Zahlungen
geleistet) handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Sohn, der bereits
seit Jahren das Objekt bewohnt, quasi als Vorgriff auf das Erbe, nicht mehr
ausziehen wird.
Im Hinblick auf das Alter und unter dem Aspekt, dass das
Haus seit langem vom Sohn bewohnt wird, ist mit großer Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die Betriebsinhaberin den Betrieb selbst dort nicht mehr
weiterführen wird können. Seitens der BP war somit eine
Teilbetriebsaufgabe zu unterstellen.
Bezüglich angeblicher Einstellung Pension L...
1985:
1) An das Finanzamt ist keinerlei Mitteilung bezüglich
der Einstellung des Teilbetriebes erfolgt.
2) Der BP liegt ein Aktenvermerk seitens der Vor-BP vom
6.11.1985 vor, worin hingewiesen wird, dass die Pension L... bei Bedarf (volle
Auslastung Pension ... straße) geöffnet ist.
Es ist nicht anzunehmen, dass von einer Einstellung des
Teilbetriebes dem Betriebsprüfer nichts mitgeteilt wurde, und nach dem
äußeren Erscheinungsbild diesbezüglich auch keine Annahme
erfolgen konnte.
Hinsichtlich der die Einnahmen übersteigenden
Werbungskosten:
1) Darstellung der verbuchten Aufwände Pension
L...:
|
|
AfA
|
Versicherung
|
Grundbesitzabgaben
|
Summe
|
1996
|
19.980,--
|
12.051,60
|
1.647,--
|
33.678,60
|
1997
|
19.980,--
|
12.491,10
|
5.002,--
|
37.473,10
|
1998
|
19.980,--
|
13.982,10
|
4.941,--
|
38.903,10
2) Dem gegenüber steht eine jährlich verbuchte
Forderung an den Sohn in Höhe von brutto S 33.000,--.
Bezüglich Wertermittlung ...
Versicherungs-AG:
1) Per Schreiben vom 13.8.2001 (Rückschein vom
22.8.2001) wurde dem steuerlichen Vertreter die genaue Wertermittlung
(Prämienberechnung Eigenheim-Versicherung) übermittelt, woraus die
Berechnung nachvollzogen werden kann.
Hinsichtlich Fotos Pension L...:
Die Fotos sind als Dokumentationsunterlagen im Arbeitsbogen
der BP abgelegt. Sie wurden im Zuge der Schlussbesprechung dem steuerlichen
Vertreter zur Ansicht vorgelegt.
Bezüglich Wertermittlung Innenausstattung
Zwecks Bewertung wurde eine übliche durchschnittliche
Standardausstattung herangezogen.
Hinsichtlich Entnahmewert 1996, Basis Neuwert
2001:
Laut BP wurde der Basis Neuwert 2001, abzüglich
bereits erfolgter Abwohnung angesetzt. Wie allgemein bekannt, befinden sich die
Immobiliendurchschnittspreise derzeit auf eher sehr niedrigem Niveau, es ist
daher davon auszugehen, dass die Preise in den Vorjahren richtigerweise
höher anzusetzen wären.
Bezüglich Summe m² des
Gebäudes:
Der BP wurde ein Bestandsplan vorgelegt, und aus diesem
wurde die m²-Anzahl ermittelt. Wenn dieser Plan aufgrund irgendwelcher
nachträglicher Änderungen etc. nicht der tatsächlichen
m²-Anzahl entspricht, so war dieses für die BP nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich Ermittlung Gebäudewert aufgrund
Fotos:
Der BP wurde zu keinem Zeitpunkt ein Termin für eine
eingehende Besichtigung vorgeschlagen, falls nachträglich gewünscht,
wird um Terminbekanntgabe ersucht.
Bezüglich Wertermittlung Statistik
Kurier:
Laut Ansicht der BP kann der durchschnittliche
m²-Preis einer Eigentumswohnung für die Bewertung eines Objektes
herangezogen werden, da der Grundanteil der Eigentumswohnung gering ist,
andererseits beim Eigenheim (Wohnqualität durch Größe,
Grünlage etc.) eine höhere Bewertung vorzunehmen wäre.
Hinsichtlich Sachverständigengutachten:
Wie bereits im vorliegenden BP-Bericht ausgeführt,
wurde als Verkehrswert unter Annahme einer Vermietung und Verpachtung an den
Sohn ein Mittelwert aus Sachwert und Ertragswert angesetzt.
Weiters wurde eine Variante Ertragswert erstellt, wobei
davon ausgegangen wird, dass der Sohn keine Miete bezahlt.
Laut Ansicht der BP kann von einem Ertragswert nicht
ausgegangen werden, da keine Vermietung und Verpachtung vorliegt."
Die Gegenäußerung zur
Stellungnahme der BP enthält folgende Ergänzungen:
Der Ansicht der Teilbetriebsaufgabe und der sich daraus
ergebenden Folgewirkungen (ua. Wohnungsvermietung an den Sohn) wird in Berufung
nicht widersprochen. Die Gründe die zur Teilbetriebsaufgabe geführt
haben, sowie zu welchem Zeitpunkt diese erfolgte, bedürfen jedoch
näherer Ausführungen. Unterlagen befinden sich teilweise in dem
bereits vorgelegten Sachverständigengutachten.
(Der Bw.) wurde am 1.8.1980 eine Konzession für die
Ausübung der Betriebsart einer Pension ausgestellt (Gutachten,
Beilage 5). Am 18.3.1981 wurde von der Baupolizei eine
Augenscheinsverhandlung durchgeführt. In zwei am 19.3.1981 ausgestellten
Bescheiden werden Auflagen erteilt. Erst nach Durchführung dieser
Maßnahmen (Umwidmungen von bisher für den Pensionsbetrieb genutzter
Zimmer in Lagerräume, Wirtschaftsräume und Zimmer in Dachboden und
Garage). Nähere Ausführungen im Gutachten, Beilage 6 und 7.
Sämtliche aufgetragenen Maßnahmen
durchzuführen wäre mit enormen Kosten verbunden gewesen und diese
wären mit den Einkünften aus dem Pensionsbetrieb (durch Umwidmungen
nunmehr wesentlich eingeschränkt bzw. sogar unmöglich) nicht zu
finanzieren gewesen.
Seitens der Behörde war keine Ausnahmegenehmigung zu
erlangen, sodass Anfang 1985 letztmalig geringfügige Einnahmen aus dem
Pensionsbetrieb erzielt wurden. Eine Kopie der Erträge aus dem
Pensionsbetrieb 'l...' für das Jahr 1985 lege ich bei. [In der
beigelegten Aufstellung zum 31.12.1985 scheinen Erlöse Nächtigungen
10% L in Höhe von S 34.818,18 auf.]
Am 11.9.1985 erstattete (die Bw.) die Anzeige über die
Zurücklegung der Gewerbeberechtigung im Standort Wien ..., F...gasse.
Mitteilungen über die Zurücklegung ergingen am 16.9.1985 an
fünfzehn Adressaten, ua. an die Finanzbehörde (Gutachten,
Beilage 8) sowie Kopie davon beiliegend).
[In der Verständigung scheint unter Punkt 7) das
Finanzamt für den 12. - 14. und 23. Bezirk auf.]
Seitens der BP wird auf den Aktenvermerk der Vor-BP vom
6.11.1985 verwiesen. Darin sei angeführt 'dass die Pension L... bei Bedarf
(volle Auslastung Pension ...straße) geöffnet ist.' Dieser
Aktenvermerk ist dahingehend zu überprüfen, als damit lediglich die
Umsätze bis 1994 gemeint sein können. Bei Betriebsbesichtigung war
seitens der Vor-BP erkennbar, dass die Pension 'L...' nicht mehr als Pension
für Beherbergung von Gästen genutzt wurde.
Der Vor-BP musste daher nach Betriebsbesichtigung und nach
dem äußeren Erscheinungsbild einerseits, als auch unter dem Hinweis
auf die Zurücklegung des Gewerbescheines andererseits (16.9.1985), die
Einstellung des Teilbetriebes L... bekannt sein.
In dem vorliegenden Jahresabschluss zum 31.12.1985 wurde
die 'Geschäftsausstattung L...' und die 'Sonstige Ausstattung L...' in der
Höhe von S 126.040,00 unter IV. Abschreibungen Buchwert verkaufter
Anlagen ausgeschieden, sodass diese in der Folgebilanz (1986) nicht mehr
aufscheint.
Der Verkaufserlös wurde nach dem Zeitwert mit
S 31.917,00 ermittelt und unter II. Sonstige Erlöse, Anlagenverkauf
angesetzt. Bereits aufgrund dieser Tatsachenfeststellung ist erkennbar, dass
(die Bw.) den Betrieb unter 'L...' nicht mehr weiterführen wollte bzw. eine
neuerliche Betriebsaufnahme infolge von Veräußerung der wesentlichen
Teile des Betriebes nicht mehr beabsichtigt war.
Gleichzeitig lege ich Kopien der Erlöse vom 1.1. bis
31.12.1985 bei. Demnach betrugen die Erlöse auf Grund der Schließung
der Pension 'L...' in diesem Zeitraum: Nächtigung 10% L... =
S 34.818,18 und Erlöse Frühstück 10% L... = S 1.227,27
(Kopie beiliegend).
Unter Hinweis auf die laufende Rechtsprechung des VwGH
(siehe Berufung) einerseits und aus der angeführten Sachverhaltsdarstellung
andererseits ergibt sich, dass eine Teilbetriebsauflösung mit dem Jahr 1985
anzunehmen ist. Eine Zuordnung zu anderen Jahren könnte nur
willkürlich erfolgen.
Die BP stellt selber fest, dass infolge der Vermietung an
den Sohn (kein ernstgemeintes Mietverhältnis) die Liegenschaft bereits seit
Jahren als Privatvermögen anzusehen ist.
Bezüglich der Wertermittlung des Entnahmewertes der
Pension 'L...' wurde von (der Bw.) ein Sachverständigengutachten in Auftrag
gegeben. Wenngleich bei Ermittlung des Verkehrswertes der Mittelwert aus
Sachwert und Ertragswert in Frage gestellt wird, so sind zumindest die
Ausführungen des Sachverständigen über Bauweise, Bauzustand,
Baumängel, Bauschäden und rückgestautem Erhaltungsaufwand zu
berücksichtigen.
Keinesfalls sind Wertermittlungen einer Versicherung, Fotos
von außen, Statistiken über m²-Preise aus der Beilage Kurier vom
9.6.2001 einem Sachverständigengutachten gleichzustellen. Gegebenenfalls
hätte die BP sich durch Augenschein und Überprüfung von den
Baumängeln und der Richtigkeit der Fotos vom Innenausbau des Gebäudes,
welche dem Gutachten beiliegen, informieren können.
Es sei dahingestellt, ob der BP zu keinem Zeitpunkt eine
Besichtigung vorgeschlagen wurde, oder ob die amtswegige Ermittlung in diesem
Fall Platz zu greifen hätte. (Die Bw.) würde hiermit eine
Terminvereinbarung beantragen und wäre bereit für eine Besichtigung
des Bauobjektes zur Verfügung zu stehen. Ich ersuche um telefonische
Vereinbarung eines Termines."
Auf das vom Referenten dem steuerlichen Vertreter
unterbreitete Ansinnen der beabsichtigten Berufungserledigung wurde trotz
gegenteiliger telefonischer Ankündigungen tatsächlich nicht reagiert.
In der Folge ersuchte der Referent, Terminvorschläge für eine
Besichtigung des berufungsgegenständlichen Gebäudes bekanntzugeben;
auch hierauf wurde nicht reagiert, sodass die beantragte mündliche
Verhandlung anberaumt wurde.
In der am 8. Juni 2005
abgehaltenen Berufungsverhandlung ergab sich Folgendes: "Bw.: Der
steuerliche Vertreter ... hat die Vollmacht zurückgelegt. Das hat er uns
gestern eröffnet. Die Vorladung die auch Ausführungen im Zusatz
beeinhaltet hat er uns gestern erst ausgehändigt. Wenn mir nunmehr
mitgeteilt wird, dass wiederholte Male auf vom Referenten dem steuerlichen
Vertreter unterbreitete Ansinnen der beabsichtigten Berufungserledigung nicht
reagiert wurde gebe ich an, dass mir diesbezüglich auch nichts zur Kenntnis
gebracht worden ist. Zum Zustand des Hauses möchte ich Folgendes
angeben: Das Haus befindet sich in einem schlechten Zustand mein Sohn nahm
jahrelang praktisch keinerlei Arbeiten an diesem Haus vor. Erst seit einem
halben Jahr macht er gewisse Arbeiten, er hat die Fenster ersetzt. Ich habe das
Haus nach Jahren wieder im Zuge der Gutachtenserstellung gesehen und habe mich
über den Zustand des Hauses erschreckt. Es hat ein Ziegel gefehlt und hat
es sodann ins Haus geregnet und entsprechende Feuchtigkeitsschäden
verursacht. Seitens des steuerlichen Vertreters wurde uns gestern mitgeteilt,
dass die Abgabenschuld anstatt der rund 2,8 Millionen Schilling rund 597.000,--
Schilling betragen wird und zwar laut dem Schreiben des unabhängigen
Finanzsenates. Er hat uns gegenüber gesagt, dass wir heute zur
Behörde gehen müssten um einen Termin auszumachen, das Haus
anzuschauen. Eben haben sie uns bekannt gegeben, wie tatsächlich der
bisherige Verfahrensablauf war (die wiederholten Anläufe des Referenten).
Die Zurücklegung der Vollmacht hat er uns bis jetzt nicht
schriftlich ausgehändigt.
Wenn ich gefragt werde ob ich
den Zustand des Gebäudes im in Rede stehenden Zeitpunkt, also im Jahr 1996,
angeben kann, muss ich dazu sagen, dass ich das nicht kann. Ich habe zwar meinen
Sohn ab und zu besucht, bin aber nur in die im vorderen Teil des Hauses gelegene
Küche gekommen, habe den Rest des gesamtes Hauses jedoch nicht gesehen. Als
ich dann bei der Besichtigung mit dem Gutachter den Zustand des gesamten Hauses
gesehen habe, war ich sehr enttäuscht.
Ich ersuche anstelle des
Gebäudewertes im Wert von S 2.275.000,00 jenen in Höhe von
S 2.264.000,00 anzusetzen.
(Vertreter des Finanzamtes):
Falls dieser Wert angesetzt wird, bestünden auch dagegen keine
Bedenken."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 24 Abs. 1 EStG 1988 sind
Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei 1. der
Veräußerung - des ganzen Betriebes - eines
Teilbetriebes - eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist 2. der Aufgabe des Betriebes
(Teilbetriebes).
Gemäß
§ 37 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 in der für Vorgänge bis
einschließlich 14. Februar 1996 geltenden Fassung
ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche
Einkünfte (Abs. 2).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind
außerordentliche Einkünfte nur: 1.
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der
Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre
verstrichen sind.
Durch Art 39 Z 44 StruktAnpG 1996, BGBl 201,
wurde § 37 mit Wirkung für Vorgänge nach dem
14. Februar 1996 neu gefasst und strukturiert, was auch eine neue
Überschrift notwendig machte, weil ermäßigte Steuersätze
nur mehr für einen Teil der begünstigten Vorgänge vorgesehen sind
und für andere eine Progressionsmilderung durch Verteilung auf mehrere
Jahre (über Antrag) in Betracht kommt. Gemäß
§ 124a
Z 4 ist jedoch, wenn dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt,
das nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist,
§ 37 noch in der Fassung vor dem StruktAnpG 1996, BGBl 201,
anzuwenden (Hofstätter- Reichel, Einkommensteuer-Kommentar,
Band III C, Tz. 1 zu § 37).
Die Liegenschaft F.gasse ... wurde von der Bw. mit
Kaufvertrag vom 4. Oktober 1979 erworben. Als von der Bw. erbrachte
Gegenleistung scheint in der Grunderwerbsteuer- Abgabenerklärung:
Barzahlung S 1.300.000,00 auf (DB 80).
Am 1. August 1980 wurde der Bw. das Konzessionsdekret
für das konzessionierte Gewerbe: Gastgewerbe in der Betriebsart
einer Pension mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 GewO 1973
... beschränkt auf die Pensionsgäste, sowie beschränkt auf die in
der Planskizze ... bezeichneten Betriebsräume und Betriebsflächen, mit
Ausnahme der Räumlichkeiten im gesamten Dachgeschoss und des Lagerraumes im
Erdgeschoss im Standort Wien ..., F...gasse ..., ausgefertigt. ... Die
Konzessionserteilung wurde rechtskräftig am: 1980-09-... (DB 81).
Die (dem Sachverständigengutachten beigelegte)
Verständigung über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung im
Standort Wien ..., F...gasse, datiert vom 16. September 1985 und erging
u.a. an das Finanzamt für den 12. - 14. und 23. Bezirk, jenes Finanzamt in
dessen Bereich die F.gasse gelegen ist. Der gegenständliche Steuerakt wurde
und wird von einem anderen Finanzamt, dem Finanzamt für den 3. und
11. Bezirk, geführt. Die in Rede stehende Verständigung ist nicht
aktenkundig; die Dauerbelege sind nummeriert und befindet sich die
Verständigung nicht darunter. Es gibt daher keinen Hinweis dafür, dass
die die Veranlagungen durchführenden Organwalter des zuständigen
Finanzamtes von dieser Verständigung Kenntnis hatten.
Die Angaben des Prüfers der Vor-BP: "Die Abg.pfl.
betreibt in ...straße ... eine Pension ... und ab dem Jahre 1979 in
...gasse ... eine zweite Pension (Pension L...), welche jedoch nur bei Bedarf
geöffnet ist." (DB 67) weisen eindeutig darauf hin, dass die
Organwalter des zuständigen Finanzamtes tatsächlich von der genannten
Verständigung keine Kenntnis hatten. Die Angaben wurden am 6. November
1985 gemacht, also 7 Wochen nach der Verständigung.
Betriebsgegenstand war die Gästebeherbergung. Die
erklärte Vermietung (der zuvor als Pension L. verwendeten Liegenschaft) war
daher im Nahebereich angesiedelt. Nach dem eigenen Berufungsvorbringen wurde
"der Mietpreis mit jährlich S 30.000,00 vereinbart ... .
Demgegenüber wurden Aufwendungen unter der Bezeichnung 'Absetzung für
Abnutzung, Gebäude L...' in der Höhe von S 19.980,00 geltend
gemacht." Der Überlassung des Gebäudes durch die Bw. war somit
eine entsprechende Vermietungsabsicht zugrunde gelegen; im Einklang damit steht
die Aufnahme der bezughabenden Positionen in die Bilanzen: Unter den Aktiva
Anlagevermögen, Sachanlagen, Bebaute Grundstücke, sowie unter den
Erlösen und Aufwendungen.
Im Übrigen stellt die Vorgangsweise, wenn bei einem
Beherbergungsunternehmen ein zweites Vermietungsobjekt nur mehr der Reserve
dient, dieses Objekt zu vermieten, grundsätzlich eine kaufmännische
dar; die Fixkostenbelastung konnte dadurch gesenkt oder vermieden werden und
gestattete der Bw. de facto die kostengünstigere Reservehaltung.
Laut der am 6. Oktober 1994 eingereichten
Umsatzsteuererklärung für 1993 gehörte zum Unternehmen folgende
"Zweigstelle": "Art und Anschrift: ... Wien, F...gasse ..." (Seite 1
der Erklärung, 30/93). In den Erklärungen für die Folgejahre
wurden zu diesem Punkt der Erklärung keine Eintragungen gemacht, die
entsprechenden Felder blieben blank, 25/94, 35/95 und 2/96). In den Bilanzen
für die Jahre 1994 bis 1996 scheinen - wie in der Bilanz für das Jahr
1993 - unter den Aktiva Anlagevermögen, Sachanlagen, Bebaute
Grundstücke, die jeweiligen Positionen "Grund L..." und "Gebäude L..."
auf (19/93, 13/94, 26/95, 16/96). Im Rahmen der Erstellung der Bilanz für
das Jahr 1994 mussten demgemäß das Objekt F.gasse betreffende
Überlegungen angestellt worden sein; nämlich das Objekt unter den
allgemeinen Angaben nicht mehr anzuführen, bei den Bilanzpositionen die
entsprechenden Positionen jedoch zu belassen.
Unter diesen Umständen gilt es, folgende Angaben
seitens der Bw. (die im Übrigen stets steuerlich vertreten war) zu
bedenken:
Laut der am 6. Oktober 1994 eingereichten
Umsatzsteuererklärung für 1993 gehört zum Unternehmen folgende
"Zweigstelle":
"Art und Anschrift: ... Wien,
F...gasse ..." (Seite 1 der Erklärung, 30/93). In den
Erklärungen für die Folgejahre wurden zu diesem Punkt der
Erklärung keine Eintragungen gemacht, die entsprechenden Felder blieben
blank, 25/94, 35/95 und 2/96).
In den Bilanzen für die Jahre 1993 bis 1996 scheinen
unter den Aktiva Anlagevermögen, Sachanlagen, Bebaute Grundstücke,
jeweils nachstehende Positionen auf (19/93, 13/94, 26/95, 16/96):
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Grund
L...
|
S 404.000,00
|
S 404.000,00
|
S 404.000,00
|
S 404.000,00
|
Gebäude
L...
|
S 300.180,00
|
S 280.200,00
|
S 260.220,00
|
S 240.240,00
Eine Entnahme
wurde von der Bw. bis zur Durchführung der BP somit gemäß den
eingereichten Bilanzen nicht vorgenommen
(vgl. die am 30. März 2001 beim Finanzamt eingereichte Bilanz 1999).
Angaben des Inhalts, dass die Bw. den Teilbetrieb 'L...'
nicht weiterführt oder weiterführen wolle bzw. nicht wiederaufzunehmen
beabsichtige, wurden seitens der Bw. nicht
gemacht.
Auf Basis dieses Akteninhaltes kann dem Berufungsvorbringen
nicht gefolgt werden, es sei (vor Vornahme der BP, welche zur
gegenständlichen Berufung führte) erkennbar gewesen, dass die Bw. den
Teilbetrieb 'L...' nicht mehr weiterführen wollte.
Aufgrund der zeitlichen Lagerung der Betriebsbesichtigung
und der Zurücklegung des Gewerbescheines - der Prüfungsauftrag
der Vor-BP wurde am 31. Juli 1985 erteilt, DB 43, der Gewerbeschein
wurde am 16. September 1985 zurückgelegt, die Niederschrift über
die Erklärung von Rechtsmittelverzichten wurde am 10. Oktober 1985
aufgenommen - kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die Vor-BP
habe erkennen müssen, dass die Bw. den Teilbetrieb 'L...' nicht mehr
weiterführen wollte bzw. die Pension 'L...' nicht mehr als Pension nutzen
habe wollen.
Zum Gebäudewert F.gasse ...
(Tz. 18):
Im Gutachten wird der Bauwert des Wohnhauses ausgehend von
vom Gutachter im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung schätzungsweise
angenommenen Herstellungskosten - in Höhe von S 5.032.160,00 -
ermittelt. Hievon zieht der Gutachter 15% für Baumängel und
Schäden ab, wodurch sich gekürzte Herstellkosten von
S 4.277.336,00 errechnen. Dieser Betrag wird zwecks Berücksichtigung
des Zustandes, des Alters und der theoretischen Restnutzungsdauer halbiert
(35/70) und folgt ein 10%-Abzug zur Berücksichtigung des verlorenen
Bauaufwandes (Raumausstattung, Ausstattung etc.). Dadurch errechnete sich
schließlich (nach 3 Abzügen) ein "Bauwert Wohnhaus" in Höhe
von S 1.635.452,00.
Die Errechnung des Gebäudezeitwertes laut Gutachten
stellt ausgehend von den im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung angenommenen
Herstellungskosten - dies bedeutet eine Ableitung aus den Neuherstellungskosten
und ermittelt daher die fiktiven Herstellungskosten und nicht die fiktiven
Anschaffungskosten - keine Ableitung des Zeitwertes des Gebäudes aus
konkreten dieses Gebäude betreffenden Umständen dar. Die Annahme der
70jährigen Gesamtnutzungsdauer wurde nicht begründet. Damit
wurde im Gutachten eine nach der Rechtsprechung zur Berechnung des Zeitwertes
unzulässige Vorgangsweise gewählt. Weiters kann nicht
nachvollzogen werden, wegen welcher Umstände zusätzlich zur Halbierung
der Herstellkosten der 15%-Abzug für Baumängel und Schäden
gerechtfertigt ist.
Beim in Rede stehenden Gebäude in der F.gasse handelt
es sich um ein nicht unterkellertes Haus Mitte der 60er Jahre.
Das Objekt weist keine Wärmedämmung auf,
lediglich ein Obergeschoss-Außenverbau wurde mit einer geringfügigen
Wärmedämmung versehen.
Trotz verschiedener vorgenommener Adaptierungen bzw.
Erneuerungen (teilweise der Fußböden, Fenster und
Elektroinstallationen) beschreibt der von der Bw. bestellte Gutachter den
Zustand des Gebäudes als "mittelgut bis schlecht" und listet eine Reihe
rückgestauter - teils kostenintensiver - Erhaltungsaufwendungen
auf.
Diese Beschreibung und die Auflistung stimmen mit den dem
Gutachten beigeschlossenen Fotos (Innen- und Außenaufnahmen, die
zahlreiche Schäden dokumentieren) überein.
Gravierende, und nur mit unwirtschaftlichem Aufwand
behebbare Gebäudeschäden, wie beispielsweise aufgestiegene
Feuchtigkeit und schwere Fundamentschäden, sind laut Befund und Fotos nicht
gegeben.
Der Zustand würde etwa im Falle eines Neubezuges de
facto eine Generalsanierung des gesamten Objektes (innen und außen)
rechtfertigen.
Festzuhalten ist, dass die nach den Angaben in der
mündlichen Verhandlung in den Jahren 1996 bis Ende 2001 eingetretene
Verschlechterung des Gebäudezustandes im Hinblick auf den
maßgeblichen Zeitpunkt - Anfang 1996 - außer Betracht bleibt.
Dementsprechend kann von einem S 8.500,00 -
S 9.000,00 übersteigenden m² -Preis (= durchschnittlich
S 8.750,00 x 260 m² =) nicht ausgegangen werden. Dadurch
errechnet sich ein Gebäudewert von (S 8.750,00 x 260 m² =)
S 2.275.000,00.
Ein Gebäudewert dieser Größenordnung
würde sich - bei Beibehaltung der Methode des Gutachters - errechnen, wenn
der oben angesprochene 15%-Abzug für Baumängel und Schäden,
welcher nicht nachvollzogen werden kann, nicht in Ansatz gelangt:
[S 5.032.160,00 x 35/70] - 10% = S 2.264.472,00.
Da diese beiden Werte lediglich geringfügig
voneinander abweichen und jeder Schätzung ein gewisses Unsicherheitselement
immanent ist, zieht der unabhängige Finanzsenat den etwas niedrigeren Wert,
gerundet somit S 2.264.000,00, heran.
Da die Entnahme ein Vorgang vor dem 14. Februar 1996
war, kommt gemäß den obigen Rechtsausführungen § 37
EStG 1988 noch in der Fassung vor dem StruktAnpG 1996, BGBl 201, zur
Anwendung. Mit Rücksicht auf die im Jahr 1980 erfolgte
Eröffnung der Pension L. war die gesetzlich geforderte 7-Jahresfrist Anfang
1996 jedenfalls verstrichen.
Zum Ausscheiden der Forderungen
an den Sohn (Tz. 19 a):
Bei der Feststellung unter Tz. 19 a) des Berichtes:
"Ausscheiden Bewohnung des Hauses durch Sohn, F.gasse 90, aus der
betrieblichen Sphäre" wurde so vorgegangen, dass im Jahr 1996 die gesamten
Forderungen an den Sohn (S 140.229,00)
erfolgsmindernd aufgelöst wurden
und in den Jahren 1997 und 1998 die in diesen Jahren hinzugekommenen
Beträge von jeweils S 33.000,00. Diese Forderungen resultierten
gemäß der bezughabenden Feststellung unter Tz. 18 des Berichtes
daher, dass Beträge von netto S 30.000,00 (= brutto S 33.000,00)
quasi als Miete für das Haus angesetzt wurden, jedoch seitens des Sohnes
keine Zahlungen geleistet wurden. Der Vergleich der Forderungspositionen
M. Kurt der Bilanzen 1995 und 1996 zeigt, dass sich die Position vom 31.12.1995
auf den 31.12.1996 um genau diese S 33.000,00 erhöhte.
Aufgrund des einzuhaltenden Gebotes der Periodenbesteuerung
kann die Erfolgsänderung (Erfolgsminderung) im Jahr 1996 nur den in diese
Besteuerungsperiode fallenden Betrag von S 33.000,00 erfassen.
Wie aus Seite 2 der Stellungnahme der BP zur Berufung
hervorgeht, wurde im Rahmen der Erstellung des Berichtes übersehen, bei den
Erfolgserhöhungen (unter
Tz. 19 b) neben den Grundbesitzabgaben und Wassergebühren auch die
Versicherungskosten zu berücksichtigen. Somit standen den
Erfolgsminderungen von jährlich jeweils S 33.000,00 die in der
Stellungnahme angeführten Beträge von S 33.678,60 (1996),
S 37.473,10 (1997) bzw. S 38.903,10 (1998) an Erfolgserhöhungen
gegenüber.
Darstellung der Änderungen (in S):
|
|
1996
|
Forderung Kurt
M. Tz. 19 a BP
|
-
140.229,00
|
Forderung Kurt
M. Tz. 19 a neu
|
-
33.000,00
|
Betriebskosten
Tz. 19 b BP
|
+
1.647,00
|
+ Versicherung
Stellungnahme
|
+
12.051,60
|
Betriebskosten
Tz. 19 b neu
|
13.698,60
Neuberechnung des Gewinnes (in
S):
|
|
1996
|
Gewinn laut
BP
|
5.752.418,19
|
+ Forderung
Kurt M. Tz. 19 a BP
|
+
140.229,00
|
- Forderung
Kurt M. Tz. 19 a neu
|
-
33.000,00
|
-
Betriebskosten Tz. 19 b BP
|
-
1.647,00
|
+
Betriebskosten Tz. 19 b neu
|
+
13.698,60
|
- Entnahme
F.gasse 90 laut BP
|
-
6.304.000,00
|
+ Entnahme
F.gasse 90 neu
|
+
2.547.000,00
|
Gewinn
neu
|
2.114.698,79
Berechnung
des in diesem Gewinn enthaltenen Veräußerungsgewinnes (in S):
|
|
1996
|
Entnahme
F.gasse 90 neu
|
2.547.000,00
|
-
Buchwerte
|
-
644.240,00
|
Veräußerungs(Aufgabe)gewinn
|
1.902.760,00
|
- Freibetrag,
geschätzter Anteil
|
-
25.000,00
Der Berufung war daher teilweise
stattzugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in € und S)
Wien, am 8.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0587-W/03
- Stammnummer
- 16307
- Gültig
- 08.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF