Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0233-I/04
Familienbeihilfe bei Schulbesuch als außerordentliche Schülerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-I/04vom 08.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird nach Abschluss einer Berufsausbildung (Ablegung der Reifeprüfung) eine Schule als außerordentliche Schülerin besucht, wird in dieser Zeit keine weitere Berufsausbildung betrieben, wenn der Besuch der Schulstunden lediglich der Anfertigung von Bewerbungsunterlagen und der Vorbereitung zum Antritt zur Eignungsprüfung für ein angestrebtes Hochschulstudium dient, für welches dieser Schulbesuch nicht Vorausetzung ist und bei dem auch keine Anrechnung dieser Schulstunden erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes X vom 2. Dezember 2003 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Oktober 2002 bis 30. September 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 forderte das
Finanzamt vom Berufungswerber die für seine am TT.MM.JJJJ geborene Tochter
K. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2003
ausbezahlte Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge zurück. Die
Tochter hätte im Schuljahr 2002/03 nämlich die "Schule" nicht als
ordentliche Schülerin besucht, sondern wäre nur als Gastschülerin
gemeldet gewesen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
Beihilfenbezieher aus, seine Tochter hätte im in Rede stehenden Schuljahr
die "Schule2" besucht und dort 39 Wochenstunden absolviert. Dieses
Schuljahr habe der Ausbildung bzw. Vorbereitung auf die Berufsausbildung an der
"Hochschule" gedient. Dazu legte er einen Stundenplan und eine
Schulbesuchsbestätigung, aus welcher hervorgeht, dass die Tochter als
außerordentliche Schülerin aufgenommen worden ist, vor.
Weitere Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes ergaben,
dass
für
das Schuljahr 02/03 kein Zeugnis ausgestellt wurde,
der
Besuch der in Rede stehenden Schule als außerordentliche Schülerin
nach Ansicht des Berufungswerbers bessere Aufnahmechancen für den Besuch
der Akademie mit sich bringen sollte,
die
Ausbildung an der Akademie niemals begonnen wurde,
der
Besuch der in Rede stehenden Schule keine Voraussetzung für das Studium an
der Akademie ist und der Besuch der Schule auch das ordentliche Studium an der
Akademie nicht verkürzt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete
das Finanzamt damit, dass auf Grund der Tatsache, dass der Besuch der in Rede
stehenden Schule weder Voraussetzung für einen Studienbeginn an der
Akademie sei noch eine eigenständige Berufsausbildung darstelle, das
"Vorbereitungsjahr" somit keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967
darstelle. Zudem sei ein Studium an der Hochschule gar nicht begonnen
worden.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte aus, seine Tochter hätte sich nach der Matura an der Schule3 im
Juni 2002 ernsthaft für eine Aufnahme an der "Hochschule2" interessiert. Im
Zuge der Vorbereitung für die Aufnahmeprüfung sei ihr mitgeteilt
worden, dass unter anderem eine Bewerbungsunterlage abgegeben werden müsse.
Zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung seien sodann verschiedene Wege
überlegt worden und man habe sich letztlich für den Weg über den
einjährigen Besuch der Schule2 als außerordentliche Schülerin
entschieden. An dieser Schule wäre ein maßgeschneidertes
Schulungsprogramm ermöglicht worden, die Tochter hätte alle
einschlägigen Fächer von der 1. bis zur 4. Klasse besuchen
und mit den Professoren arbeiten können. Es sei jedoch klar gewesen, dass
der nach den Bedürfnissen der Tochter zusammengestellte Stundenplan
einzuhalten sei. Die Schule2 sei sodann in der Zeit von 9. September 2002
bis 4. Juli 2003 besucht worden und wären während dieser Zeit
auch die für die Bewerbung an der Akademie notwendigen Unterlagen erstellt
worden. Ein Antreten zur Aufnahmeprüfung an der Akademie wäre jedoch
trotzdem nicht möglich gewesen, da - auf Grund der beschränkten
Teilnehmerzahl - seine Tochter zu dieser nicht zugelassen wurde. Da der
Schulbesuch seiner Tochter in einem organisierten Rahmen mit einem Lehrplan und
der Verpflichtung zur Einhaltung einer 39-Stunden-Woche an einer
öffentlichen Schule stattgefunden hätte, wäre im
gegenständlichen Fall jedenfalls vom Vorliegen einer Berufsausbildung
auszugehen, weshalb um Stattgabe der Berufung ersucht werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder,
die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Für volljährige Kinder, die eine in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur unter den weiteren in Gesetz
beschriebenen Voraussetzungen anzunehmen.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat der, der
zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die
Tochter des Berufungswerbers ihre (erste) Berufsausbildung mit Ablegung der
Matura im Juni 2002 abgeschlossen hat. Danach beabsichtigte sie, eine
zusätzliche Berufsausbildung an der Hochschule zu absolvieren. Ob sich die
Tochter des Berufungswerbers gleich nach der Matura um die Aufnahme in die
Hochschule beworben hat und bereits zu diesem Termin abgewiesen wurde, ist dem
Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Tatsache ist jedoch, dass sie im Schuljahr
2002/03 als außerordentliche Schülerin die Schule2 an der Lehranstalt
in X besuchte, wo sie nach den Angaben des Berufungswerbers alle
einschlägigen Fächer von der 1. bis zur 4. Klasse in einem
Schuljahr besuchen und mit den Professoren arbeiten konnte. In dieser Zeit wurde
auch - wiederum nach den Angaben des Berufungswerbers - ihre Bewerbungsunterlage
erarbeitet. Letztlich wurde die Tochter jedoch für das Studienjahr 2003/04
dennoch nicht zur Aufnahmeprüfung an der Akademie zugelassen.
Im gegenständlichen Fall ist nunmehr zu untersuchen,
ob die Tochter des Berufungswerbers in der Zeit nach Beendigung der ersten
Berufsausbildung (mit Ablegung der Matura) noch weiter in Berufsausbildung
gestanden ist, indem sie ein Jahr ausgewählte Fächer an einer Schule2
besuchte. Dazu ist eingangs anzuführen, dass unbestritten ist, dass die
Tochter des Berufungswerbers dabei die Schule nicht nach einem allgemein
vorgegebenen Lehrplan besuchte, nicht als ordentliche Schülerin tätig
wurde und daher auch keinerlei Prüfungen abzulegen hatte sowie kein Zeugnis
oder andere Leistungsbeurteilungen erhielt. Weiters steht fest, dass die
Aufnahme an der Hochschule nicht an die Absolvierung eines derartigen
Schuljahres geknüpft ist und auch keinerlei Anrechnungsmöglichkeiten
hinsichtlich der besuchten Unterrichtsstunden bestehen bzw. bestanden
haben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
VwGH 20.6.2000, 98/15/0001, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist es Ziel
einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch
der Nachweis dieser Qualifikation, was sich durch die Ablegung von
Prüfungen, die in den jeweiligen Lehr- oder Studienplänen vorgesehen
sind, äußert. Der laufende Besuch einer schulischen Einrichtung
reicht dabei für sich allein noch nicht aus. Vielmehr muss durch
Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versucht werden, die
Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausübung zu
erfüllen.
Mit der Ablegung der Reifeprüfung ist die
Berufsausbildung, die die absolvierte Schule vermittelt, abgeschlossen. Mit der
Aufnahme eines Hochschulstudiums wird ein neuer Ausbildungsweg bestritten.
Zeiten, die zwischen dem Ende einer Berufsausbildung und dem Beginn einer neuen
Berufsausbildung liegen, stellen keine Zeiten einer Berufsausbildung dar (VwGH
14.4.1978, 702/77). Aus dieser Rechtsprechung folgt für den vorliegenden
Fall, dass das Vorliegen einer Berufsausbildung durch den Besuch der Schule2 zu
bejahen sein müsste, um den Bezug der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge durch den Berufungswerber als gerechtfertigt beurteilen
zu können.
Dabei ist nunmehr entscheidungswesentlich, dass die von der
Tochter des Berufungswerbers als außerordentliche Schülerin besuchten
Schulstunden weder für die Aufnahme der angestrebten Berufsausbildung
Voraussetzung sind, noch eine Anrechnung auf einzelne Prüfungen im Rahmen
der angestrebten Ausbildung möglich ist und die Absolvierung der
Schulstunden für sich die Ausübung eines eigenständigen Berufes
nicht ermöglicht. Diese Tatsachen ergeben sich aus den unwidersprochen
gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung
bzw. den Studienplänen der Hochschule. Im Übrigen führt der
Berufungswerber im Vorlageantrag selbst aus, dass der Besuch der Schulstunden
der Vorbereitung zur Ablegung der Eignungsprüfung und vor allem der
Anfertigung der Bewerbungsunterlagen diente. Es mag nunmehr durchaus zutreffen,
dass die Anfertigung der Bewerbungsunterlagen für die angestrebte
Ausbildung im Rahmen von Schulstunden für die Tochter des Berufungswerbers
einfacher war, als diese ohne ein organisiertes Umfeld bzw. ohne fachkundige
Helfer erstellen zu müssen. Alleine diese Erleichterung rechtfertigt aber
nicht, vom Vorliegen einer Berufsausbildung auszugehen. Dies vor allem deshalb,
weil während des als außerordentliche Schülerin absolvierten
Schuljahres gar keine Möglichkeit und deshalb auch keine Absicht bestand,
die Qualifikation für die Ausübung eines Berufes durch die Ablegung
von Prüfungen zu dokumentieren, was aber wesentlicher Bestandteil einer
Berufsausbildung wäre (VwGH 15.12.1987, 86/14/0059) und die Ablegung einer
Eignungsprüfung nicht als Berufsausbildung, sondern nur als Voraussetzung
für den Beginn einer Berufsausbildung anzusehen ist. Um zu dieser
Eignungsprüfung antreten zu können, waren die schulischen
Voraussetzungen jedoch bereits mit Ablegung der Reifeprüfung erfüllt
und hätten bereits während der Schulzeit oder der daran
anschließenden Ferien angefertigte Unterlagen etc. der
Eignungsprüfungskommission vorgelegt werden können. Eine Handhabung,
die von der überwiegenden Mehrzahl der Bewerber praktiziert wird.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Besuch
der Schulstunden im Schuljahr 2002/03 als außerordentliche Schülerin
weder in einer lehrplanmäßigen Form zur Erlangung eines Berufes,
sondern nach frei zusammengestellten Einzelstunden erfolgte, noch es
möglich und daher auch nicht beabsichtigt war, eine erworbene Qualifikation
durch Ablegung von Prüfungen zu dokumentieren. Auch war der Schulbesuch
weder Voraussetzung für die Absolvierung des angestrebten Hochschulstudiums
noch hätten Teile des Schulbesuches beim Studium angerechnet werden
können. Letztlich hat auch die Absolvierung des in Rede stehenden
Schuljahres nicht dazu geführt, dass es der Tochter des Berufungswerbers
gelungen ist, die Begabung und Eignung für die von ihr gewählte
Fachrichtung an der Akademie unter Beweis zu stellen, was durch das Ausscheiden
aus dem Bewerberkreis bereits bei der Vorauswahl deutlich zum Ausdruck
kommt.
Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden,
dass ein Eingehen auf die Ausführungen zur Anerkennung von
lehrgangsmäßigen Kursen ohne Abschlussprüfung als
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 durch die Rechtsprechung bzw. die Finanzverwaltung mangels
konkreter Darstellungen nicht möglich ist. Die Anerkennung einer
Vorbereitungszeit für die Studienberechtigungsprüfung ist mit dem
gegenständlichen Fall insbesondere deshalb nicht vergleichbar, da die
Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung mit Bescheid erfolgt und somit
zumindest das Antreten zu dieser Prüfung gesichert ist. Nach der
Verwaltungspraxis ist nach Ablauf der Vorbereitungszeit zumindest die
erfolgreiche Ablegung einer Fachprüfung nachzuweisen (FLAG
Durchführungsrichtlinien Pkt. 02.01 Z 10). Unabhängig von der
nicht gegebenen Vergleichbarkeit ist aber auch zu bedenken, dass ein
Steuerpflichtiger sich auf eine von der Finanzverwaltung gepflogene
Vorgangsweise oder Erlasslage (vgl. VwGH 19.3.1998, 96/15/0213) nicht berufen,
sondern lediglich das Gesetz entsprechende Rechte begründen kann. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt das Vorliegen einer
Berufsausbildung im gegenständlichen Sinne aber jedenfalls neben dem
regelmäßigen Besuch einer schulischen oder
lehrgangsmäßigen Einrichtung auch die Ablegung der (oder zumindest
das Antreten zu den) vorgeschriebenen Prüfungen voraus. Eine nicht
ausbildungsbedingte zeitliche Lücke (etwa weil die weitere Berufsausbildung
erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt) zwischen einer abgeschlossenen
Berufsausbildung (mit Ablegung der Reifeprüfung) und dem (im vorliegenden
Fall letztlich nicht einmal erfolgten) Beginn einer bestimmten weiteren
Berufsausbildung ist nicht als Zeit der Berufsausbildung anzusehen (VwGH
31.10.2000, 2000/15/0035).
Der Vollständigkeit halber darf auch nicht
unerwähnt bleiben, dass der Berufungswerber ursprünglich eine
Schulbestätigung vorgelegt hat, die seine Tochter als ordentliche
Schülerin der Schule2 ausweist, obwohl ihm durchaus bewusst sein musste,
dass es sich dabei um eine unrichtige Bestätigung handelt und erst weitere
Sachverhaltsermittlungen des Finanzamtes die wahren Verhältnisse zu Tage
brachten. Eine derartige Vorgangsweise des Berufungswerbers lässt es
für möglich erscheinen, dass er sich selbst darüber im Klaren
war, dass seine Tochter im Schuljahr 2002/03 als außerordentliche
Schülerin in keiner Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gestanden
ist, da dieser Schulstundenbesuch lediglich auf die Anfertigung der
Bewerbungsunterlagen für die Akademie, nicht jedoch auf die Erlangung von
Kenntnissen für die Ausübung eines Berufes ausgerichtet war.
Die Rückforderung des Kinderabsetzbetrages
begründet sich auf § 33 Abs. 1 Z 3 lit. a
EStG 1988 i.V.m. § 26 FLAG 1967.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 8. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-I/04
- Stammnummer
- 16303
- Gültig
- 08.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF