Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2868-W/02
Fahrtkosten sind keine Werbungskosten, wenn sie nicht mit den Einkünften aus Vermietung zusammenhängen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2868-W/02vom 07.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der XY, vertreten durch W, vom
6. Juli 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Z vom 6. Juni 2001
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 bis 1998 nach der am 31.
Mai 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 bis 1998 bleiben
unverändert.
Hinweis
Diese
Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b
BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs.3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diesen
Bescheid ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (das
Ehepaar B.), welche in Gerasdorf wohnhaft waren, haben im Jahr 1994 ein
Grundstück mit Gebäude in 2145 Hausbrunn erworben.
Der Ehegatte
Herr B. ist Geschäftsführer der in Wien 14 ansässigen
B.ReinigungsdienstGmbH.
Das
berufungswerbende Ehepaar gab dem Finanzamt gegenüber bekannt, dass ab dem
Jahr 1996 im Rahmen einer Miteigentumsgemeinschaft aus der Vermietung des
Grundstückes in Hausbrunn Einkünfte aus Vermietung bezogen
werden.
Die Höhe
der Einkünfte aus der Vermietung wurde in der Beilage zur Erklärung
der Einkünfte aus der Personengesellschaft für 1996 bis 1998 wie folgt
erklärt bzw. verteilt:
|
Gesamtüberschuss
netto
|
208.280,00
|
-Vergütung
Geschäftsführung Herr B.
|
124.000,00
|
|
84.280,00
|
50% Anteil
Herr B.
|
42.140,00
|
50% Anteil
Frau B.
|
42.140,00
|
Gesamteinkünfte
Herr B.
|
166.140,00
|
Gesamteinkünfte
Frau B.
|
42.140,00
In einer weiteren Beilage wird
ein Betrag von S 240.000,- als Nettomieterlöse bekannt gegeben, von
welchem der Betrag von S 23.920,- für Fahrt- und Reisekosten
betreffend wöchentliche Kontrollfahrten, sowie von S 7.800,- an
Diäten für diese fünfstündigen Fahrten abgezogen wird,
sodass sich der in der Aufstellung angegebene Betrag von S 208.280,- als
Überschuss ergibt.
Das Finanzamt
hat für 1996 am 23. 9. 1999 einen Feststellungsbescheid für
das Jahr 1996 erlassen und die Einkünfte mit S 236.490,- festgestellt
und mit je S 118.245,- den beiden beteiligten Ehegatten zugerechnet.
Seitens des Finanzamtes wurde nur eine monatliche Kontrollfahrt zum vermieteten
Objekt anerkannt, was einen Abzugsbetrag von S 2.760,- ergab.
Für das
Jahr 1997 wurde vom Finanzamt am 23. 9. 1999 ebenfalls ein
Feststellungsbescheid erlassen und die Höhe der Einkünfte mit
S 237.135,- festgestellt und den beiden beteiligten Ehegatten zu je 50 %
zugerechnet (S 118.567,- bzw. S 118.568,-).
Betreffend das
Jahr 1998 wurde am 23. 9.1999 der Feststellungsbescheid erlassen, die
Einkünfte mit S 237.060,- festgestellt und den beiden beteiligten
Ehegatten mit je S 118.530,- (50%) zugerechnet.
Gegen diese
drei Feststellungsbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 vom
23. 9. 1999 wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass die
Kontrollfahrten zum vermieteten Objekt tatsächlich wöchentlich
stattgefunden hätten und daher nicht nachvollziehbar sei, warum das
Finanzamt nur einmal monatlich die Kosten anerkannt habe. Zwischen den Ehegatten
als Miteigentümer sei festgelegt worden, dass der Ehegatte Herr B. alle
Agenden der Miteigentümerschaft wahrnehmen werde und dafür eine
leistungsadäquate Geschäftsführervergütung erhalte, zumal
die Miteigentümerin Frau B. aufgrund ihrer Schwangerschaften zu einer
Mitwirkung kaum in der Lage gewesen sei. Die Bw. verwiesen darauf, dass aufgrund
der Lehre und Rechtsprechung ihrer Ansicht nach nachvollziehbare
Leistungsvereinbarungen zwischen Miteigentümern auch steuerlich
anzuerkennen seien.
Die Bw., wurden
daraufhin ersucht einen Mietvertrag vorzulegen bzw. die Mietbedingungen bekannt
zu geben, die Notwendigkeit der wöchentlichen Kontrollfahrten zu
begründen, die Ermittlung der Geschäftsführervergütung und
deren betragliche Grundlage bekannt zu geben, mitzuteilen welche Arbeiten bzw.
Tätigkeiten Herr B. im Zusammenhang mit der Vermietung tatsächlich
wahrgenommen habe und eventuell vorhandene schriftliche Vereinbarungen
hinsichtlich der Verteilung des Gesellschaftsgewinnes auf die einzelnen
Gesellschafter vorzulegen.
Seitens des
steuerlichen Vertreters der Bw. wurde mitgeteilt, dass das Objekt in 2145
Hausbrunn an die Fa. Reinigungsdienst B. GbmH um S 20.000,- monatlich
zuzüglich Umsatzsteuer von der Miteigentumsgesellschaft vermietet gewesen
sei. Der Vertrag sei mündlich abgeschlossen worden, ein schriftlicher
Mitvertrag existiere hiezu nicht. Der Zufluss von Mieterlösen sei 1996 bis
1998 erfolgt.
Die
wöchentlichen Kontrollfahrten betrafen Postabholungen, Kontrolle der
Wasser- und Energiezufuhr sowie der Heizung, diverse Wartungs- und
Reparaturarbeiten am Vermietungsobjekt und die Kontrolle der
ordnungsgemäßen Ein- und Auslagerungen seitens des
Mieters.
Die
Geschäftsführervergütung ergäbe sich aus dem
Gesellschaftsvertrag vom 1. 1 .1995, welcher in Abschrift beigelegt
wurde. Die Geschäftsführertätigkeiten ergäben sich aus
diesem Vertrag. Hinsichtlich der Verteilung der Einkünfte wird ebenfalls
auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen.
Der in
Ablichtung vorgelegte Gesellschaftsvertrag ist in Maschinschrift abgefasst, mit
1. 1. 1995 datiert und enthält keinerlei
Unterschriften.
Inhaltlich
besagt das Schriftstück, dass die Ehegatten B., beide wohnhaft in Gerasdorf
eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gegründet haben mit dem
Zweck der Vermietung des Liegenschaftsobjektes in 2145 Hausbrunn, wobei als
Vertreter den Behörden gegenüber Herr B. auftreten werde, welcher
als Geschäftsführer bei laufender Vermietung des Objektes an die Fa.
Reinigungsdienst B. GmbH in Wien 14 einen Gewinnvorwegbezug von S 10.000,-
monatlich zuzüglich einer Spesenpauschale von jährlich S 4.000,-
erhält.
Der Anteil am
Restgewinn bzw. -verlust betrage je 50%. Privatentnahmen und
gewinnabhängige Sondervergütungen für die Gesellschafter seien
nach Vereinbarung möglich.
Im Oktober 2000
wurde hinsichtlich der Vermietungstätigkeit der Miteigentumsgemeinschaft
der Bw. eine abgabenbehördliche Betriebsprüfung betreffend die
Streitjahre 1996 bis 1998 begonnen.
Im Zuge dieser
Betriebsprüfung wurde eine Ablichtung eines nicht unterfertigten
Mietvertragsentwurfes datiert mit 30. 3. 1994 zwischen den beiden Bw.
als Vermieter und der Reinigungsdienst B. GmbH als Mieter vorgelegt. Aus diesem
als Miet- und Nutzungsvertrag bezeichneten Schriftstück geht hervor, dass
eine Fläche von 750m² für betriebliche Zwecke vermietet werde und
das dem Mieter das Recht zur Errichtung einer Halle im
Gesamtflächenausmaß von 106m² eingeräumt
werde.
Seitens des
Herrn B. wurde angegeben, dass der Geldfluss bei der Vermietung in der
Weise erfolgt sei, dass er die Privatentnahmen aus der Firma B. GmbH, bei der er
als Geschäftsführer tätig gewesen sei mit der Miete an die
Miteigentumsgemeinschaft verrechnet habe, weshalb es keine Nachweise betreffend
den Geldfluss der Mietentgelte gebe.
Weiters gab
Herr B. an, dass er die wöchentlichen Kontrollfahrten im Rahmen der
Vermietung mit den wöchentlichen Fahrten im Rahmen seiner Tätigkeit
für die B.GmbH verbunden habe, da aus geschäftlichen Gründen
seine Anwesenheit in Hausbrunn erforderlich gewesen sei.
Aus den
Unterlagen im Arbeitsbogen und den Angaben der Beteiligten ergibt sich, dass das
Wohnhaus auf dem vermieteten Grundstück in den Streitjahren umgebaut worden
sei und in der Folge privat genutzt worden sei, was auch anlässlich einer
Besichtigung durch die Betriebsprüfung festgestellt wurde.
Im Jahr 2000
hat der steuerliche Vertreter der Bw. außerdem ausgesagt, er selbst habe
eine kleine Wohnung im Wohnhaus in Hausbrunn gemietet und der Rest des Hauses
sei an die B.GmbH vermietet, diese Aussage wurde jedoch im weiteren Verfahren
zurückgenommen.
Nach Abschluss
der Betriebsprüfung wurden die Verfahren betreffend die Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO betreffend die
Miteigentumsgemeinschaft des Ehepaares B. für die Jahre 1996 bis 1998
wieder aufgenommen und die Einkünfte für diese Jahre mit Bescheiden
vom 6. Juni 2001 wie folgt festgestellt bzw. verteilt:
|
Jahr
|
Einkünfte
gem. § 188 BAO
|
Herr
B.
|
Frau
B.
|
1996
|
240.000,00
|
182.000,00
|
58.000,00
|
1997
|
240.000,00
|
182.000,00
|
58.000,00
|
1998
|
228.080,00
|
176.040,00
|
52.040,00
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die bei den Einkünften aus Vermietung geltend
gemachten Aufwendungen für Fahrten und Diäten für Kontrollfahrten
hauptsächlich mit der Errichtung und Nutzung der Halle durch die B.GmbH
bzw. der Privatnutzung des Wohngebäudes in Zusammenhang stehen, weshalb sie
nicht bei den Einkünften aus Vermietung abgesetzt werden können. Die
Höhe der nicht anerkannten Beträge setzt sich zusammen
aus:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Fahrtkosten
|
23.920,00
|
23.920,00
|
12.000,00
|
Diäten
|
7.800,00
|
7.800,00
|
7.800,00
|
Summe
|
31.720,00
|
31.720,00
|
19.800,00
Gegen die im wieder
aufgenommenen Verfahren erlassenen Feststellungsbescheide vom
6. Juni 2001 wurde Berufung erhoben, sowie beantragt die Fahrt- und
Diätenkosten anzuerkennen und eine mündliche Berufungsverhandlung
abzuhalten.
Am
10. September 2001 wurde seitens des Finanzamtes eine abweisende
Berufungsentscheidung erlassen und zum Sachverhalt ausgeführt, dass im Jahr
1996 die Lagerhalle errichtet und das Haus etappenweise neu- bzw. umgebaut
worden sei. Mietvertrag sei keiner vorgelegt worden und der Geldfluss nicht
nachgewiesen worden. Die wöchentlichen Kontrollfahrten seien mit den
Fahrten als Geschäftsführer der B.GmbH verbunden worden.
Die Berufung
sei als unbegründet abzuweisen gewesen, da für Fahrtkosten und
Diäten im Zusammenhang mit der Vermietung weder Aufzeichnungen vorlagen
noch die Notwendigkeit diverser Fahrten glaubhaft gemacht werden
konnte.
Die Bw.
stellten den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung zur Erledigung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und legten dar, dass ihrer Ansicht nach vom
Finanzamt ein nicht durch die Aktenlage gedeckter Sachverhalt angenommen worden
sei und dies auch durch Zeugen bestätigt werden könne, sowie dass
offensichtlich die Fahrtkosten bei der Reinigungsdienst B. GmbH mit jenen des
Steuerpflichtigen verwechselt worden seien. Die Bw. hielten daher ihr
Berufungsbegehren vollinhaltlich aufrecht.
Die Bw. wurden
mittels Rückscheinbrief zur mündlichen Berufungsverhandlung geladen
und der Rückschein betreffend die Zustellung der Ladung erliegt im
Akt.
Zu der am 31.
Mai 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung erschienen weder die Bw. noch deren
steuerlicher Vertreter.
Seitens des
Finanzamtes wurde in der Berufungsverhandlung ergänzend ausgeführt,
dass ein doppelter Kollisionskonflikt vorliege. Einerseits liege ein Konflikt
vor, weil Herr B. als Geschäftsführer der B.GmbH die Errichtung der im
Auftrag der GmbH auf dem Grundstück zu bauenden Halle anlässlich
seiner Kontrollfahrten beaufsichtigt habe und daher keine Verpflichtung für
eine weitere Kontrolle in seiner Funktion als Geschäftsführer der
VermietungsGesnbR. ersichtlich sei.
Andererseits
liege der Konflikt darin, dass die Kontrolle durch Herrn B. als
Geschäftsführer der VermietungsGesnbR. obsolet sei, wenn er
gleichzeitig als Privatmann auf dem Grundstück sein Wohnhaus
umbaute.
Das Finanzamt
stellte außerdem fest, dass keine Aufzeichnungen über die Fahrten und
Diäten, welche als Werbungskosten beantragt worden sind, vorgelegt wurden;
es liege kein Fahrtenbuch oder andere geeignete Aufzeichnungen vor, welche einen
Nachweis über die tatsächliche Durchführung der Fahrten
erbringen. Das Finanzamt beantragte daher die Berufungen
abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
vorliegenden Fall ob die von den Bw. geltend gemachten Aufwendungen für
Fahrtkosten und damit in Zusammenhang stehende Diäten in Höhe von
S 31.720,- für die Jahre 1996 und 1997, sowie S 19.800,- für
das Jahr 1998 bei der Berechnung der einheitlichen und gesonderten Feststellung
von Einkünften aus Vermietung der Liegenschaft in 2145 Hausbrunn als
Werbungskosten anerkannt werden.
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
dienen.
§ 16 Abs. 1
Z 9 EStG regelt, dass Reisekosten ausschließlich bei beruflich
veranlassten Reisen anfallen und diese ohne Nachweis ihrer Höhe
anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Diese Regelung ist auch bei Reisekosten, welche im
Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung beantragt werden anzuwenden
(Kommentar zur Einkommensteuer, Doralt, § 16 EStG, TZ 202), wenn die
Reise durch die Vermietung bedingt ist.
Der
unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt
aus:
Die Bw. als
Miteigentümer haben in den Streitjahren 1996 bis 1998 das Grundstück
in 2145 Hausbrunn an die B GmBH vermietet und monatliche Einkünfte aus
Vermietung in Höhe von S 20.000,- erzielt. Der Miteigentümer Herr
B. hat aufgrund einer Vereinbarung für seine
Geschäftsführertätigkeit in der Vermietungsgesellschaft einen
monatlichen Bezug von S 10.000,- erhalten und jährlich einen Betrag
von S 4000,- Spesenpauschale.
Die B.GmbH,
deren Geschäftsführer Herr B. ist, hat im Streitzeitraum auf dem
Grundstück eine Halle errichtet, deren Bau Herr B. bei den Kontrollfahrten
beaufsichtigt hat.
Im
Streitzeitraum wurde außerdem auf dem teilweise vermieteten
Grundstück das Wohnhaus der Bw. umgebaut.
Die Tatsache,
dass Herr B. wöchentlich zum Grundstück in 2145 Hausbrunn gefahren
ist, wurde glaubhaft gemacht, doch die Frage, ob diese wöchentlichen
Fahrten als Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus der
Vermietung des Grundstückes durch die Miteigentümer anerkannt werden
können ist strittig.
Gegen eine
Anerkennung der beantragten Kosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus
Vermietung sprechen folgende Gründe.
Es
liegt kein schriftlicher Mietvertrag zum Nachweis des Mietverhältnisses
zwischen der B.GmbH und den Bw. vor.
Die
Notwendigkeit der Kontrollfahrten im Zusammenhang mit den Einkünften aus
Vermietung wurde nicht glaubhaft gemacht, es wurde kein Fahrtenbuch oder andere
Nachweise vorgelegt.
Die
Fahrtkosten und Diäten sind im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Geschäftsführer der B.GmbH angefallen, da die Errichtung der
Lagerhalle überwacht werden musste.
Das
Gebäude auf dem Grundstück in Hausbrunn wurde im Streitzeitraum
für private Wohnzwecke der Bw. umgebaut.
Im
Streitzeitraum 1996 bis 1998 war Herr B. nicht nur Geschäftsführer der
vermietenden Miteigentumsgesellschaft, sondern auch Geschäftsführer
der mietenden B GmbH und hatte daher auch in dieser Position Interesse bzw.
Veranlassung das Grundstück aufzusuchen, auf welchem seine B.GmbH eine
Halle errichtete.
Es
wurden keine Aufzeichnungen über den Geldfluss bezüglich der
Mieteinnahmen durch die B GmbH an die Vermietungsgesellschaft oder der Zahlungen
der Reisebewegungen durch die Vermietungsgesellschaft an Herrn B.
vorgelegt.
Herr
B. und seine Gattin haben im Streitzeitraum auf dem vermieteten Grundstück
auch ihr privates Wohnhaus umgebaut, weshalb sich die Bw. entgegenhalten lassen
müssen, dass die wöchentlichen Kontrollfahrten auch privat
mitveranlasst waren.
Der
Bw. hat im Rahmen der Betriebsprüfung angegeben, dass er auch im Rahmen
seiner Geschäftsführertätigkeit für die B.GmbH nach
Hausbrunn gefahren sei.
Gegen
die Angaben der Bw. spricht außerdem, dass sämtliche in Ablichtung
vorgelegten Verträge nicht unterschrieben sind und daher ihre Beweiskraft
vor allem im Zusammenhang mit den vorliegenden familiären Nahebeziehungen
zwischen den Bw. als Miteigentümern des vermieteten Grundstückes und
der Eigenschaft des Herrn B. als Geschäftsführer der vermietenden
Personengesellschaft und der mietenden B. GmbH und Errichter eines privaten
Wohnhauses auf dem vermieteten Grundstück anzuzweifeln ist.
Hinsichtlich
der Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen - wie
der in Ablichtung vorgelegte Gesellschaftsvertrag einer ist - muss auf die
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, die verlangt, dass die
Verträge nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
würden. Der vorgelegte Vertrag wurde seitens des Finanzamtes im Zuge der
Betriebsprüfung anerkannt, obwohl er nicht eindeutig sämtlichen von
der Judikatur geforderten Voraussetzungen entsprach. Es wurde die Bezahlung
eines Geschäftsführerentgeltes an Herrn B. samt Spesen im Rahmen der
Vermietungsgesellschaft anerkannt. Eine zusätzliche Anerkennung von
Fahrtkosten oder Diäten im Zusammenhang mit der Vermietung ist daher nicht
möglich.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Fahrten glaubhaft gemacht wurden, doch der Zusammenhang
zwischen den Kontrollfahrten und der Vermietungstätigkeit nicht gegeben
erscheint, da diese von Herrn B. vor allem in der Eigenschaft als
Geschäftsführer der mietenden B. GmbH getätigt wurden und auch
eine private Mitveranlassung gegeben ist, da im Streitzeitraum auf dem
vermieteten Grundstück das Wohnhaus der Familie der Bw. umgebaut wurde und
auch in diesem Zusammenhang der Bw. ein Interesse hatte, das Grundstück
aufzusuchen. Aus den angeführten Gründen können die als
Werbungskosten beantragten Aufwendungen für Fahrten und Diäten mangels
Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung nicht anerkannt
werden.
Überdies
ist zu beachten, dass Herr B. für seine
Geschäftsführertätigkeit im Rahmen der Vermietungsgesellschaft
monatlich einen Betrag von S 10.000,- und jährlich einen Spesenersatzbetrag
von S 4.000,- bezogen hat. Diese Beträge reichen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates aus, um eventuelle zusätzliche
Kontrollfahrten abzugelten.
Der
Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Ergeht
auch an Finanzamt
Wien,
am 7. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2868-W/02
- Stammnummer
- 16291
- Gültig
- 07.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF