Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2119-W/04
Antrag auf Aussetzung der Einhebung, Berufung bereits erledigt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2119-W/04vom 07.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 27. April 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
21. April 2004 betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 29. März 2004 brachte der Bw. einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung einer mit Bescheid vom 22. März 2004
vorgeschriebenen Mutwillensstrafe in der Höhe von € 400,00 ein
und führte dazu aus, dass am 26. März 2004 eine Berufung gegen diesen
Bescheid erhoben worden sei.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag mit der Begründung, die dem
Antrag zu Grunde liegende Berufung sei bereits erledigt ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 27.
April 2004, in der ausgeführt wird, dass in Folge eines Antrages auf
Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat die Berufung wieder als
unerledigt gelte, daher werde um Aufhebung des abweisenden Bescheides
ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2004 wies
die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab und
führte dazu aus, dass mit Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2004
über die Berufung gegen die Vorschreibung der Mutwillensstrafe abgesprochen
worden sei und der Antrag nach § 212 a BAO demnach nach § 212 a Abs. 5
BAO zu erledigen gewesen sei.
Durch den Antrag auf Entscheidung an den Unabhängigen
Finanzsenat vom 26. April 2004 sei der Abweisungsbescheid nicht
unrechtmäßig geworden. Es hätte jedoch in diesem Fall ein
neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht werden müssen.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 18. Mai 2004, GZ RV/0689-W/04 sei bereits über die
Berufung gegen die Vorschreibung der Mutwillensstrafe abgesprochen worden, daher
sei die Erhebung eines neuerlichen Antrages nach § 212 a BAO rechtlich
nicht mehr zulässig.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 brachte der Bw. beim
Unabhängigen Finanzsenat einen Vorlageantrag ein und bemängelte, dass
der Abweisungsbescheid mangelhaft sei, da die Angabe über das Datum und die
GZ der angeblich verhängten Zwangs- und Ordnungsstrafe, des Antrages auf
Bewilligung einer Aussetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe und der dem Antrag
zu Grunde liegenden Berufung fehlten.
Die Berufung vom 27. April 2004 sei nicht erledigt worden,
daher werde nunmehr neuerlich die Aufhebung des Bescheides vom 21. April 2004
über die Abweisung eines Aussetzungsantrages beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Abs.2 Die
Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach
Lage des Falles wenig erfolg versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der
Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem
Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
Abs.3
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung
über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen,
wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1
für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht
der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1
ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im
beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Abs.4 Die
für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind
auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche
Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Die
Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser
endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen, das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem
Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen
als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung
ein.
Abs. 6 Wurde
eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften
(§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder
teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten
Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn
die Tilgung a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf
einer sonst für ihre Entrichtung gemäß
§ 210 Abs. 2
zustehenden Frist oder c) bei später als einen Monat vor ihrer
Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen des Antrages auf
Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7
erfolgte.
Abs.7 Für
die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem
Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit einem
vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Abs.8 Zur
Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt
ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie
Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet
werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei
Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung
der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich
hingewiesen wurde.
Abs.9 Für
Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung
der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall
der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Über die Berufung vom 26. März 2004 gegen die
Vorschreibung der Mutwillensstrafe vom 23. März 2004 wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2004 abgesprochen.
Der Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat
wurde mit Berufungsentscheidung RV/0689-W/04 vom 18. Mai 2004 mit Abweisung der
Berufung erledigt.
Entscheidungen der Abgabebehörde erster Instanz sind
grundsätzlich nicht mit einer " GZ" zu versehen, die Zuordnung erfolgt
über die Steuernummer des Abgabepflichtigen.
Es handelt sich bei dem, der Antragstellung auf Aussetzung
der Einhebung nach § 212 a BAO zu Grunde liegenden Verfahren um die
Vorschreibung einer Mutwillensstrafe und nicht einer Zwangs- und Ordnungsstrafe,
wie im Antrag des Bw. vom 29. März 2004 auch zunächst rechtsrichtig
ausgeführt wird.
Nach § 212a Abs. 1 BAO ist Grundlage für eine
Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung das Vorliegen einer offenen Berufung.
Im Zeitpunkt der Entscheidung (21. April 2004) über
den Antrag vom 29. März 2004, war über die Berufung gegen die
Vorschreibung der Mutwillensstrafe bereits entschieden worden (19. April
2004), daher war der Abtrag abzuweisen (VwGH 29.6.1995, 95/15/0220, 27.3.1996,
93/15/0235).
In der Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2004 wird
rechtsrichtig ausgeführt, dass bei Einreichung eines Vorlageantrages die
Möglichkeit bestanden hätte, neuerlich einen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung einzubringen. Dem Berufungsvorbringen, die Berufung gelte durch
Einbringung des Vorlageantrages als unerledigt, konnte nach § 212a Abs.5
BAO, der einen zwingenden Ablauf einer Aussetzung der Einhebung bei Ergehen
einer Berufungsvorentscheidung vorsieht und demnach -gegebenenfalls- eine
zweite Antragstellung bei Ergreifung eines Vorlageantrages normiert, kein Erfolg
beschieden sein.
Die Berufung war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 7.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2119-W/04
- Stammnummer
- 16290
- Gültig
- 07.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF