Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0499-L/04
Schätzungsgutachten als Wiederaufnahmsgrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0499-L/04vom 06.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein zweites Schätzungsgutachten betreffend den Entnahmewert eines Gebäudes kommt nur dann als Wiederaufnahmsgrund in Betracht, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die im abgeschlossenen Verfahren noch nicht bekannt waren. Wurde im Erstgutachten für bestimmte Räume wegen vermeintlicher Unvermietbarkeit kein Ertragswert angesetzt, so stellt dieser Umstand keine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs.4 dar, sondern es handelt sich lediglich um die andere Würdigung eines bereits dem Finanzamt bekannt gegebenen Sachverhaltes.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch EM,
Wirtschaftstreuhänder in G, vom 4. November 2002 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Steyr vom 24. Oktober 2002 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
sowie betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1999 vom 16. November 2000 erlangt wiederum
Rechtsgültigkeit.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betrieb eine Eisen- und
Küchengerätehandlung in W. Mit Schenkungsvertrag vom
29. Jänner 2000 übergab sie diesen Betrieb an ihren Sohn R.
Ausgenommen von dieser Betriebsübergabe war die Liegenschaft EZ x des
Grundbuches W mit dem Gebäude UM 34, die sie mit gesondertem Vetrag an ihre
Tochter C übergab.
Im Jahr 1999 entnahm die Berufungswerberin diese
Liegenschaft in W mit dem Gebäude UM 34 aus dem Betriebsvermögen und
setzte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 den
Entnahmewert unter Hinweis auf das beigelegte
Bewertungsgutachten des Ing. We mit
S 1,009.000 an. Der Gutachter schätzte den Bodenwert auf
S 152.000 und den Gebäudewert auf S 1,632.000. Dabei ging er von
einem Gebäudesachwert in Höhe von S 2,040.000 und einem
Gebäudeertragswert in Höhe von S 1,530.000 aus, die er im
Verhältnis 20% zu 80% der Schätzung zugrunde legte und so einen
Gebäudewert von S 1,632.000 ermittelte. Zum Gebäudeertragswert
führte er aus, dass die ehemaligen Geschäftsräume und Magazine im
Erdgeschoß als solche wegen der geschilderten Lage des Hauses nicht
vermietbar seien. Sie dienten wegen des Fehlens eines Keller als socher für
die Wohnungen. Das Erdgeschoß sei also außer Ertrag. Für die im
C-Blatt der Grundbuchseinlage eingetragene Versorgungsrente für die Mutter
der Berufungswerberin berechnete er einen Abschlag von S 161.0000. Unter
Bedachtnahme auf den Realitätenmarkt gem. § 7 LBG führte er eine
Nachkontrolle durch. Die Tatsache, dass die Liegenschaft durch das
Vorbeiführen einer sehr schmalen Straße mit starkem Verkehr, sowie
Park- und Halteverbot so gut wie unverkäuflich sei und nur durch
Eigennutzung der Wohnungen in einem bescheidenen Nutzen stehe, veranlasste ihn,
einem Abschlag von 40% zu berücksichtigen. Den Verkehrswert ermittelte der
Gutachter daher wie folgt:
|
Grund und Boden
|
152.000
|
Gebäudewert
|
1,632.000
|
|
1,784.000
|
minus 40% Abschlag
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-
713.000
|
|
1,070.000
|
minus Belastung
|
161.000
|
Verkehrswert der Liegenschaft
|
909.000
Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom
16. November 2000 erfolgte zunächst eine
erklärungsgemäße Veranlagung.
Im Jahr 2002 wurde bei der Berufungswerberin eine
Betriebsprüfung betreffend die
Jahre 1998 bis 2000 durchgeführt. Da im Zuge der Prüfung Zweifel
über die Richtigkeit des Entnahmewertes des Gebäude UM 34 in W
entstanden, erstellte der Amtsgutachter ein weiteres Gutachten. Den
Gebäudesachwert nahm er mit S 2,040.000 in unveränderter Höhe an
und den Gebäudeertragswert errechnete er in Höhe von S 1,530.000.
Diese Werte legte er im Verhältnis 1 : 4 der Schätzung zugrunde und
ermittelte so einen Gebäudewert von S 1,275.815. Zuzüglich des
Wertes des Grund und Bodens in Höhe von S 152.000 kam er auf einen
Verkehrswert von S 1,427.000. Ergänzend führte er aus, dass das
Wohnrecht für den Entnahmewert nicht abzuziehen sei und der
Neuherstellungswert sowie die Mieten ohne Umsatzsteuer anzusetzen
seien.
In Tz 12 des Betriebsprüfungsberichtes vom
8. Oktober 2002 führte der Prüfer aus, dass das Gebäude UM
34 in W im Jahr 1999 ins Privatvermögen übernommen worden sei. Der
bisher angesetzte Entnahmewert entspreche nicht den tatsächlichen
Verhältnissen. Von der Betriebsprüfung sei folgender Wert ermittelt
worden:
|
Verkehrswert des Gebäudes
|
1,275.000
|
Grund und Boden
|
152.000
|
Entnahmewert lt. Bp.
|
1,427.000
|
Entnahmewert bisher
|
1,009.000
|
Erhöhung lt. Bp
|
418.000
Mit Bescheid vom
24. Oktober 2002 wurde das Verfahren hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 1999 gem. § 303 Abs.4 BAO wieder
aufgenommen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte, die der
darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen sind. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen
vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Ebenfalls am 24. Oktober 2002 wurde ein neuer, den
Feststellungen der Betriebsprüfung entsprechender Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1999 erlassen.
Gegen den
Wiederaufnahmebescheid erhob der
Vertreter der Berufungswerberin mit Schreiben vom 4. November 2002
Berufung. Er wandte ein, dass kein Grund
für eine Wiederaufnahme gem. § 303 Abs.4 BAO vorliege. Er wies darauf
hin, dass der Behörde zugleich mit den Erklärungen alle Unterlagen
augenfällig und zeitgerecht übermittelt wurden. Insbesondere habe er
auch das in Fotokopie beigelegte Bewertungsgutachten des Ing. We
übermittelt und darauf im Begleitschreiben zu den Steuererklärungen
verwiesen. Er beantragte daher die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides und
stellte für den Fall der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz einen Antrag auf mündliche
Berufungsverhandlung.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1999 vom 24. Oktober 2002 erhob der Vertreter mit Schreiben vom
25. November 2002 Berufung. In
dieser Berufung wandte er sich nochmals gegen die seiner Meinung nach nicht
zulässige Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO und
verwies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Er führte aus, dass
der seinerzeitige Einkommensteuerbescheid vom 16.11.2000 im Rahmen der
Betriebsprüfung nur in der Position "Entnahmewert des Gebäude UM 34"
abgeändert worden sei und führte im folgenden die Gründe an,
warum er den Entnahmewert von S 1,427.000 nicht anerkenne.
Die Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes
erstellte mit Schreiben vom 22. April 2004 eine
Stellungnahme zur Berufung. Darin wurde
ausgeführt, dass die Prüferin festgestellt habe, im
Schätzungsgutachten des Ing. We sei bei der
Gebäudeertragswertermittlung das Erdgeschoß außer Ansatz
geblieben. Die im Gutachten abgeführten Gründe erschienen der
Betriebsprüfung nicht stichhaltig genug, um in diesem Punkt dem Gutachten
zu folgen. Nach Rücksprache mit dem Bewertungsexperten des Finanzamtes sei
die Ertragswertermittlung dahingehend abgeändert worden, dass das
Erdgeschoß sehr wohl vermietet werden und einen Ertrag abwerfen
könne. Aufgrund der schlechten Lage und des im Gutachten geschilderten
Bauzustandes sei ein Quadratmeterpreis von S 10 angenommen worden, welcher einer
Vermietung als Lager gleichkomme. Nach Abzug von 2% Verwaltungskosten, 5%
Mietausfallswagnis, 1% Instandhaltungskosten und einem weiteren Abzug von 4%
für den Bodenwert sei der Gebäudereinertrag von S 54.814
berechnet worden. Dieser sei bei einer Verzinsung von 4% und einer
Restnutzungdauer von 40 Jahren mit dem Faktor 19,79 multipliziert worden. Die
Gewichtung von 20% des unbestrittenen Sachwertes und von 80% des geänderten
Ertragswertes habe einen Gebäudeverkehrswert von S 1,275.000 und
einschließlich des Grund und Bodens einen Wert von S 1,427.000
ergeben. Weitere Abweichungen gegenüber dem Schätzungsgutachten
hätten sich dadurch ergeben, dass die Umsatzsteuer (als
Geschäftsgrundstück) und das vorhandenen Wohnrecht nicht
berücksichtigt worden seien. Nach Ansicht der Betriebsprüfung stellte
die unrichtige Ermittlung des Entnahmewertes und die unrichtige Erfassung in den
Büchern einen Grund für eine Wiederaufnahme dar.
Am 4. Juni 2004 legte das Finanzamt die Berufungen dem
Unabhängigem Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 nahm der Vertreter den
Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung unter der Voraussetzung
zurück, dass dem Berufungsbegehren stattgegeben werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 303 Abs.4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und
in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen
oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient
aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen
Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (s. Ritz,
BAO-Kommentar², § 303, Rz 10 und VwGH 9.7.1997,
96/13/0185).
Die amtswegige Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn der
Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt war, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger
rechtlicher Beurteilung zu der Entscheidung gelangen hätte können, die
nunmehr in einem wiederaufgenommenen Verfahren erlassen werden soll
(Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 303 E 163 und die dort zitierte
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt VwGH 21.2.2001,
95/14/0007).
Werden Tatsachen festgestellt, die im vorangehenden
Ermittlungsverfahren zwar bekannt waren, aber unberücksichtigt geblieben
sind, weil die Abgabenbehörde sie als unerheblich betrachtete, so sind sie
nicht "neu hervorgekommen" (Stoll, BAO- Kommentar, S. 2932, unter Verweis auf
VwGH 19.5.1988, 87/16/0003)
Ein nach Rechtskraft erstelltes
Sachverständigengutachten ist kein "neu hervorgekommenes" Beweismittel.
Stützt es sich auf Tatsachen, die "neu hervorgekommen" sind, so kommen
diese Tatsachen als Wiederaufnahmsgründe in Betracht (s. Ritz,
BAO-Kommentar², § 303, Rz 11).
Im berufungsgegenständlichen Fall ist unstrittig, dass
das Schätzungsgutachten des Ing. We den Steuererklärungen für das
Jahr 1999 beigelegt wurde und daher der Abgabenbehörde bekannt war. Das im
Zuge der Betriebsprüfung erstellte weitere Gutachten des
Amtssachverständigen kommt somit nur dann als Wiederaufnahmsgrund in Frage,
wenn es sich auf neu hervorgekommene Tatsachen stützt. Eine andere
Ermittlung und Schätzung eines Wertes stellt für sich keine neu
hervorgekommene Tatsache dar. Die zusätzliche Berücksichtigung von
Umständen kommt nur dann als Wiederaufnahmsgrund in Frage, wenn sich diese
Umstände auf Tatsachen stützten, die im abgeschlossenen Verfahren noch
nicht bekannt waren.
Das Finanzamt begründet in der Stellungnahme zur
Berufung seine Berechtigung zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens damit,
dass im Schätzungsgutachten des Ing. Wellik die Ermittlung des
Entnahmewertes unrichtig sei. Die Unrichtigkeit ergebe sich insbesondere daraus,
dass die ehemaligen Geschäftsräume und Magazine im Erdgeschoß
des Hauses als nicht vermietbar angesehen wurden und daher kein Ertragswert
für diese Räume angesetzt wurde. Die Tatsache und die Gründe
dafür, dass für diese Räume kein Ertragswert angesetzt wurde,
waren dem Finanzamt bereits im abgeschlossenen Verfahren bekannt. Die
Abgabenbehörde hätte also schon in diesem Verfahren zu der
Entscheidung gelangen können, dass für diese Räume ein zwar
geringer, aber doch ein Eintragswert höher als Null angenommen werden
könne. Ebenso verhält es sich mit den anderen Änderungen, die vom
Amtsgutachter gegenüber dem Schätzungsgutachten des Ing. We
vorgenommen wurden. Auch diese Änderungen (kein gesonderter Abschlag
für das Vorbeiführen einer sehr schmalen Straße mit starkem
Verkehr, Nichtberücksichtigung der Umsatzsteuer und des Wohnrechtes)
beruhen auf einer geänderten Beurteilung eines bereits offengelegten
Sachverhaltes. Damit steht aber bereits fest, dass die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich die Einkommensteuer für das Jahr 1999 nicht den
Voraussetzungen des § 303 Abs. 4 BAO entsprochen hat.
Aus den angeführten Gründen war daher der
Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend die Einkommensteuer
für das Jahr 1999 vom 24. Oktober 2002 stattzugeben und dieser
Bescheid aufzuheben.
Mit dieser Bescheidaufhebung ist auch die Rechtsgrundlage
für den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 24. Oktober
2002 nicht mehr vorhanden, weshalb auch der Berufung gegen diesen Bescheid
stattzugeben war und der Bescheid aufzuheben war. Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1999 vom 16. November 2000 erlangt damit wiederum
Rechtsgültigkeit.
Linz, am 6.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0499-L/04
- Stammnummer
- 16260
- Gültig
- 06.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF