Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0007-Z3K/05
Aufnahme von Bierbeständen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0007-Z3K/05vom 06.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Führt ein Inhaber eines Steuerlagers monatlich Stichtagsinventuren derart mangelhaft durch, dass diese nicht den Geboten der Richtigkeit und Vollständigkeit entsprechen, liegt keine (körperliche) Bestandsaufnahme im Sinne des § 36 BierStG vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren
Mitglieder Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Wilhelm Pistotnig im Beisein der
Schriftführerin Monika Fritz über die Beschwerde der Bf, vertreten
durch die Zobl, Bauer & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 5020 Salzburg, Mildenburggasse 6, vom
24. November 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg, vertreten durch OR Dr. Andreas Angermüller, vom 25. Oktober
2004, Zl. 600/18065/4/2003, betreffend Biersteuer 1995 für den
Zeitraum 2000 bis 2001 nach der am 25. April 2005 in 9020 Klagenfurt,
Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
1.
In den Jahren 2000 und 2001 konnten im Steuerlager anlässlich der
körperlichen Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag folgende Fehlmengen
festgestellt werden:
2000
3,6400 hl Bier zu 6° Plato; Biersteuer € 45,55
1,2000
hl Bier zu 13° Plato; Biersteuer € 32,54
0,0800
hl Bier zu 15° Plato; Biersteuer € 2,50
2001
0,0792 hl Bier zu 10° Plato; Biersteuer € 1,65
22,9344
hl Bier zu 11° Plato; Biersteuer € 526,18
36,7488
hl Bier zu 15° Plato; Biersteuer € 1.149,71
6,7397
hl Bier zu 16° Plato; Biersteuer € 224,91
2. Gemäß
§ 36 BierStG wird für
diese Mengen die Biersteuer mit € 1.983,04 festgesetzt.
3.
Gemäß
§ 217 BAO wird für die nicht entrichtete
Biersteuer ein Säumniszuschlag von 2 %, das sind € 39,66,
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Bei der A-Brauerei handelt es sich um einen
Herstellungsbetrieb für Bier. Gemäß dem Bescheid des
Hauptzollamtes Salzburg vom 11. September 1998, Zl. 600/VST/006833/96,
wurde der genannten Firma die Herstellung von Bier unter Steueraussetzung
gestattet. Bis zum 31. Dezember 1999 wurde durch das Unternehmen auch der
Vertrieb getätigt. Seit 1. Jänner 2000 vertreibt die Firma B-GmbH
das von der A-Brauerei gebraute Bier. Der B-GmbH wurde mit Bescheid des
Hauptzollamtes Salzburg vom 26. Jänner 2000, Zl. 600/16932/99, die
Bewilligung zur Führung eines Bierlagers mit 3. Jänner 2000 erteilt.
Mit 1. August 2002 erfolgte die Umgründung dieses Unternehmens in die Bf.,
die auch Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH ist.
Aufgrund von Prüfungsaufträgen des Hauptzollamtes
Salzburg, Abteilung Verbrauchsteuern und Monopole, vom 17. Dezember 2001, 13.
Mai 2002 und 25. September 2002 wurde bei den genannten Unternehmen eine
Prüfung der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes
Salzburg durchgeführt. Prüfungszeitraum war hinsichtlich der
A-Brauerei der 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 und hinsichtlich der
Bf. der 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2001. Über diese
Betriebsprüfung wurde am 10. November 2003 eine Niederschrift aufgenommen
in der die Prüfungsergebnisse angeführt sind. Unter anderem wurden
folgende Feststellungen getroffen:
Die A-Brauerei hat bis 31. Dezember 1999, danach bis
Jahresende 2001 die B-GmbH , am Ende eines jeden Monats eine Inventur
durchgeführt. Der am Ende des Monats gezählte Istbestand wurde
ungeprüft als Anfangsbestand des Folgemonats herangezogen, ohne dass die
festgestellten Differenzen aufgeklärt oder nachversteuert wurden. Ergeben
sich bei der Aufnahme von Bierbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der
Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gelte gemäß
§ 36 BierStG für diese Fehlmengen die Steuerschuld zum Zeitpunkt
der Bestandsaufnahme als entstanden.
Bereits mit Eingabe vom 29. Oktober 2002 gab die Bf. eine
Stellungnahme zu der oben beschriebenen Problematik ab: Die Firma komme ihrer
gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des § 191 f. HGB zur Durchführung
einer körperlichen Bestandsaufnahme durch eine Stichtagsinventur zum
jeweiligen 31. Dezember nach. Dabei erfolge eine mengen- und
wertmäßige Bestandsaufnahme der gesamten Vorräte. Bei dieser
Inventur werde durch den entsprechenden personellen und zeitlichen Einsatz
sichergestellt, dass eine exakte mengenmäßige Erfassung der
Lagerbestände erfolgt. Dies werde insbesondere auch dadurch
gewährleistet, dass am 31. Dezember lediglich ein eingeschränkter
operativer Geschäftsbetrieb stattfinde und werde überdies zu diesem
Stichtag eine genaue Abgrenzung und Erfassung aller Lagerbewegungen in der
Buchhaltung durchgeführt. Neben dieser Inventur zum Bilanzstichtag werde
von der Firma monatlich eine Zwischeninventur durchgeführt. Diese
Zwischeninventuren würden aber nicht aufgrund einer gesetzlichen
Verpflichtung durch das HGB, sondern vielmehr aufgrund des § 22 GmbH-Gesetz
erfolgen, der die Geschäftsleitung einer GmbH zu einem internen
Kontrollsystem verpflichte. Der Zweck dieser Zwischeninventuren bestehe darin,
zeitnahe und zusätzliche Informationen über betriebliche Abläufe
zu erhalten. Die Zwischeninventuren würden aber nicht mit jener personellen
und zeitlichen Intensität durchgeführt, mit der die Inventur zum
Bilanzstichtag durchgeführt werde. Überdies komme es zu den jeweiligen
Monatsletzten schon alleine dadurch, dass die Lagerbuchführung nicht in
dieser Exaktheit abgegrenzt werde, immer wieder zu Überwerfungen in
zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht. Zudem bestehe während der
Zwischeninventuren voller Geschäftsbetrieb, sodass es auch während der
körperlichen Bestandsaufnahme zu Lagerbewegungen komme. Abschließend
wurde darauf hingewiesen, dass diese Zwischeninventuren nicht in die
Finanzbuchhaltung aufgenommen und die tatsächliche Jahresfehlmenge somit
völlig unabhängig von den Zwischeninventuren ermittelt würden.
Die monatliche Übernahme der Zwischeninventurwerte diene lediglich dazu, im
Rahmen des internen Kontrollsystems die Fehlmenge des Folgemonats zu ermitteln.
Würde man diese Menge nicht übernehmen, könnte immer nur die
Fehlmenge zwischen dem Bilanzstichtag und der jeweiligen Zwischeninventur
festgestellt werden. Die tatsächlichen Fehlmengen seien hingegen aus dem
Jahresabschluss ersichtlich. Diese Fehlmenge habe beispielsweise für das
Jahr 2000 lediglich 260 hl bei einem Ausstoß von 750.000 hl
betragen.
Das
Bundesministerium für Finanzen hat das Hauptzollamt Salzburg mit Erlass vom
17. April 2003, GZ. AB-5000/2-IV/24/03, und mündlicher Weisung vom 7. Juli
2003 angewiesen, festgestellte Mindermengen grundsätzlich zu versteuern,
wenn ein Unternehmer - gleichgültig aus welchem Rechtstitel auch
immer - mehrmals im Jahr Bestandsaufnahmen durchführt.
Bestandsdifferenzen von Bieren unterschiedlicher Gebindegrößen,
jedoch gleichen Plato-Gehalts, können saldiert werden.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Mengenabweichungen:
1999,
Mengenangaben in hl.
Monat; Stammwürze/Steuerklasse
|
|
6°
|
7°
|
11°
|
12°
|
16°
|
Jänner
|
+001,42
|
+002,47
|
-005,78
|
+001,63
|
+000,35
|
Feber
|
+005,68
|
-001,70
|
+016,31
|
-018,07
|
|
März
|
+010,59
|
-007,17
|
+037,76
|
-030,59
|
|
April
|
-027,38
|
+012,07
|
-000,13
|
-041,94
|
-000,35
|
Mai
|
+014,17
|
-003,80
|
+004,31
|
-028,03
|
|
Juni
|
-039,80
|
-003,56
|
+011,88
|
+006,47
|
-000,35
|
Juli
|
+045,94
|
-008,06
|
-013,25
|
+068,32
|
|
August
|
-000,26
|
+008,84
|
+015,22
|
+012,83
|
|
September
|
+032,71
|
-001,14
|
+007,56
|
+045,24
|
+000,01
|
Oktober
|
-006,63
|
+000,09
|
+007,51
|
+040,51
|
-011,43
|
November
|
+009,59
|
+003,30
|
+014,86
|
-006,29
|
+012,69
|
Dezember
|
+135,02
|
+007,96
|
-004,01
|
+045,94
|
+022,84
|
Summe
|
+181,05
|
+009,30
|
+092,24
|
+096,02
|
+023,76
2000,
Mengenangaben in hl:
Monat; Stammwürze/Steuerklasse
|
|
6°
|
7°
|
10°
|
11°
|
12°
|
13°
|
15°
|
16°
|
Jänner
|
+003,00
|
+001,16
|
|
+030,46
|
+038,07
|
|
|
-001,22
|
Feber
|
-001,69
|
+001,20
|
|
-038,73
|
-037,68
|
|
|
|
März
|
+000,92
|
+000,10
|
|
+003,63
|
-011,49
|
|
|
|
April
|
+002,65
|
+000,55
|
|
+000,13
|
+048,76
|
|
|
|
Mai
|
-003,20
|
|
|
+001,62
|
+006,82
|
|
|
|
Juni
|
+000,86
|
+000,30
|
|
+006,04
|
+130,74
|
|
|
|
Juli
|
+005,89
|
+002,40
|
|
+004,30
|
+085,10
|
|
|
|
August
|
-005,40
|
-000,03
|
|
-002,91
|
-150,21
|
-000,30
|
|
|
September
|
+002,80
|
|
|
+013,62
|
+079,27
|
-001,50
|
|
|
Oktober
|
-010,16
|
-000,09
|
|
-013,94
|
-062,28
|
+000,60
|
|
|
November
|
-001,15
|
|
|
+023,34
|
+117,28
|
|
-000,08
|
+002,78
|
Dezember
|
+001,84
|
-001,00
|
|
-013,52
|
+003,63
|
|
|
+000,07
|
Summe
|
-003,64
|
+004,59
|
|
+014,04
|
+248,01
|
-001,20
|
-000,08
|
+001,63
2001, Mengenangaben in
hl:
Monat; Stammwürze/Steuerklasse
|
|
6°
|
7°
|
10°
|
11°
|
12°
|
13°
|
15°
|
16°
|
Jän.
|
+02,9080
|
|
|
+015,6740
|
+307,8500
|
|
|
-00,1800
|
Feb.
|
-04,3730
|
+0,250
|
|
-015,1270
|
-377,5000
|
|
-04,3560
|
+00,2500
|
März
|
+07,6750
|
+0,870
|
|
+003,2732
|
+011,5420
|
|
+04,2768
|
+00,1000
|
April
|
+16,0098
|
+0,935
|
|
+025,6795
|
+004,9960
|
|
|
+00,0900
|
Mai
|
-08,7150
|
+0,120
|
|
+037,7512
|
+167,3352
|
+11,7
|
|
|
Juni
|
-01,7100
|
+1,185
|
|
+000,0594
|
-012,7870
|
-00,3
|
+00,2376
|
+00,1750
|
Juli
|
+01,2200
|
-0,680
|
|
-000,7696
|
-055,5240
|
+00,3
|
|
-00,0900
|
Aug.
|
+10,6900
|
+3,850
|
|
+043,2503
|
+018,4091
|
|
|
|
Sept.
|
-06,9500
|
+4,680
|
|
-046,8282
|
-291,8790
|
|
|
|
Okt.
|
+21,0507
|
+9,020
|
|
-128,9240
|
+043,8614
|
|
|
|
Nov.
|
+04,7700
|
+0,600
|
-0,0792
|
+132,0292
|
+043,4746
|
|
-00,0792
|
+03,0600
|
Dez.
|
-28,4420
|
-2,480
|
|
-089,0024
|
+173,5028
|
+00,3
|
-36,8280
|
-10,1447
|
Su.
|
+14,1335
|
+18,35
|
-0,0792
|
-022,9344
|
+033,2811
|
+12,0
|
-36,7488
|
-06,7397
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Salzburg vom 12. Jänner 2004, Zl. 600/18065/2003-02, wurde der
Bf. gemäß
§ 36 Biersteuergesetz 1995 die Biersteuer
für die im Steuerlager in den Jahren 2000 und 2001 entstandenen Fehlmengen
in Höhe von € 35.064,42 zuzüglich 2 % Säumniszuschlag
in Höhe von € 701,29 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der Bf.
monatliche Zwischeninventuren durchgeführt würden. Dabei festgestellte
Mehr- oder Fehlmengen seien in der Lagerbuchhaltung ausgebucht worden, ohne dass
es zu einer Nachversteuerung gekommen sei. Dies entspreche nicht den
gesetzlichen Erfordernissen, da gemäß
§ 36 BierStG für
Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären könne,
die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als entstanden
gelte.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
16. Feber 2004 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass eine
Bestandsaufnahme im Sinne der gesetzlichen Vorschriften nur zum jeweiligen
Bilanzstichtag durchgeführt werde. Eine Inventur im Sinne dieser
Vorschriften verlange eine exakte mengen- und wertmäßige Ermittlung
der zu erfassenden Gegenstände. Nur zu diesem Stichtag würden die zu
erfassenden Gegenstände geordnet und sortiert, angebrochene Gebindemengen
ordnungsgemäß zusammengestellt und die einzelnen Warengruppen
gesondert zusammengefasst. Dies erfordere einerseits genügend Personal,
andererseits aber auch eine eingeschränkte Geschäftstätigkeit,
damit die Lagerbestände während der körperlichen Bestandsaufnahme
keine Veränderung erfahren. Auch die regelmäßigen
Betriebsprüfungen der Großbetriebsprüfung Salzburg hätten
bislang keine Beanstandungen der festgestellten Inventurmengen ergeben. Es
könne daher davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäße
Inventuren im Sinne des § 35 BierStG durchgeführt werden, wobei
beispielsweise die Fehlmenge für das Jahr 2000 ca. 269 hl, somit
0,04 % des Gesamtumsatzes von ca. 747.000 hl betragen habe; im Jahre
2001 hätten die Fehlmengen sogar lediglich ca. 11 hl betragen.
Für die so genannten "Zwischeninventuren" gebe es keine gesetzliche
Verpflichtung, diese würden lediglich zu Controllingzwecken
durchgeführt, um Informationen über Betriebsabläufe zu sammeln
und daraus Schlüsse ziehen zu können. Diese "Zwischeninventuren"
würden aber nicht mit jenem Sorgfaltsmaßstab, der für eine
Inventur im Sinne des HGB oder EStG erforderlich sei, erfolgen. Vielmehr
würden diese während des laufenden Geschäftsbetriebes am
Monatsletzten durchgeführt, sodass während der
mengenmäßigen Erfassung Zu- und Abgänge stattfinden.
Überdies würden die einzelnen Warengruppen nicht vor der Zählung
zusammengefasst, erfolge die "Zwischeninventur" mit einem geringeren
Personaleinsatz und werde die buchhalterische Abgrenzung der Vorgänge zum
jeweiligen Stichtag nicht mit der Exaktheit durchgeführt, die notwendig
wäre, um zutreffende Aussagen aus der Inventur ableiten zu können.
Zulieferungen, Retourmengen, Fehlberechnungen und sonstige Korrekturen, die es
notgedrungenermaßen in jeder Lagerbuchhaltung gebe, würden
während des Monats nicht abgegrenzt. So könne es beispielsweise
passieren, dass Retourwaren am Monatsletzten bereits wieder im Lager anwesend,
aber in der Lagerbuchhaltung nicht erfasst waren, da die entsprechenden
Buchungen erst am 3. des Folgemonats durchgeführt wurden. Die Ergebnisse
der "Zwischeninventuren" würden daher keine Aussagen darüber zulassen,
ob im jeweiligen Erfassungszeitraum Mehr- oder Mindermengen aufgetreten sind. Es
handle sich in Wirklichkeit um ein Schätzverfahren weshalb keine
Bestandsaufnahme im Sinne des Biersteuergesetzes vorliege. Seit dem Jahre 2002
würden diese Inventuren auch nicht mehr durchgeführt. Zur Verbuchung
der "Zwischeninventur" in der Lagerbuchhaltung wurde darauf verwiesen, dass
diese Zahlen in die Finanzbuchhaltung nicht übernommen worden seien. Das
"Einbuchen" von Zwischeninventuren habe auf das Jahresergebnis und die
tatsächliche Jahresfehlmenge überhaupt keinen Einfluss. Werde in einer
Abrechnungsperiode der Endbestand der Vorräte zu hoch bzw. zu niedrig
angesetzt, saldiere sich dieser Fehler in der Folgeperiode automatisch. Da der
Anfangsbestand und der Endbestand zum Bilanzstichtag ordnungsgemäß
erhoben, seien sämtliche Zwischeninventuren - egal ob richtig oder
falsch - neutralisiert. Die Übernahme der Zwischeninventurwerte habe
ausschließlich den Zweck verfolgt, Abweichungen vom Sollbestand im
Folgemonat festzustellen. Hätte man die Werte nicht übernommen,
wäre es nur möglich gewesen, die Veränderungen zwischen 1.1. und
dem jeweiligen Zwischeninventurstichtag festzustellen. Es sei somit zu keinen
Fehlmengen gekommen, weshalb der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom
25. Oktober 2004, Zl. 600/18065/4/2003, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die
Feststellungen der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll sowie die
Niederschrift vom 10. November 2003 verwiesen. Eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Bestandsaufnahme bestehe gemäß
§ 35
BierStG nur am Ende jenes Zeitraumes, der der Gewinnermittlung für Zwecke
der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde liegt. Führt ein
Unternehmen - aus welchem Titel auch immer - mehrmals im Jahr
Bestandsaufnahmen durch, seien die hierbei festgestellten Mindermengen
gemäß
§ 36 BierStG zu versteuern, sofern deren Entstehen
nicht aufgeklärt werden kann. Aus der Regelung des § 36 BierStG
könne nämlich nicht geschlossen werden, dass die Biersteuer nur bei
der Feststellung von Fehlmengen anlässlich einer gesetzlich verpflichtenden
Bestandsaufnahme entstehen könne.
Mit Eingabe vom 24. November 2004 erhob die Bf. binnen
offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde. Zur Begründung verwies die
Bf. auf die in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumente, wies aber
ergänzend darauf hin, dass eine Fehlmenge aufgrund einer vom Unternehmen
durchgeführten Schätzung nicht festgestellt werden könne.
Strittig sei somit nicht die Frage, ob festgestellte Fehlmengen zu einer
Nachversteuerung führen würden, sondern vielmehr die Frage, ob der
beim geprüften Unternehmen durchgeführte Vorgang der
"Zwischeninventur" geeignet ist, daraus den Schluss zu ziehen, dass eine
Fehlmenge vorliege. Eine Fehlmenge könne nur bei einer
ordnungsgemäßen Inventur entsprechend den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchhaltung festgestellt werden. Die Bf. verwies
insbesondere nochmalig auf den laufenden Geschäftsbetrieb, die mangelnde
Zusammenstellung aller im Lager befindlichen Waren und den verringerten
zeitlichen und personellen Einsatz sowie den Umstand dass zum Erhebungsstichtag
nicht alle Geschäftsfälle und Belege in der Lagerbuchhaltung erfasst
wären, sodass Unschärfen vorliegen würden. Jedenfalls hätten
die vorgenommenen Zwischeninventuren keine Auswirkung auf den Jahresfehlbestand,
weshalb der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben
sei. Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung und die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
Am 24. März 2005 teilte
die Bf. die bei der Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag tatsächlich
ermittelten Fehlmengen mit. Die bezifferte Fehl- bzw. Mehrmenge stimmt dabei mit
den Summen der einzelnen Monatsfehlbeträge überein, da es sich nach
Angaben der Bf. bei der angeführten Dezemberinventur um die
Bestandsaufnahme zum Bilanzstichtag handle. Es ergibt sich daher, dass im Jahre
1999 am Bilanzstichtag kein Fehlbestand, sondern in allen Steuerklassen nur
Mehrmengen vorhanden waren. Im Jahre 2000 lag zum Bilanzstichtag ein Fehlbestand
von 3,64 hl Bier zu 6° Plato, 1,20 hl zu 13° Plato und
0,08 hl zu 15° Plato vor. Der Fehlbestand am Bilanzstichtag des Jahres
2001 betrug 0,0792 hl Bier zu 10° Plato, 22,9344 hl zu 11°
Plato, 36,7488 hl zu 15° Plato und 6,7397 hl zu 16° Plato. Im
Vergleich dazu wurde der Jahresausstoß an Bier für 1999 mit
730.720 hl, für das Jahr 2000 mit 747.955 hl und für das
Jahr 2001 mit 774.432 hl bekannt gegeben.
In der am 25. April 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der Bf.
ergänzend ausgeführt, dass die monatlichen Fehlbestände die
Differenz zwischen dem Soll- und dem Istbestand darstellen würden. Zum
jeweiligen 31. Dezember würde es buchhalterisch den so genannten
"13. Lauf" geben, was bedeute, dass die Geschäftsfälle in den
ersten Tagen des Monats Jänner für das Vorjahr verbucht würden.
Bei den monatlichen "Zwischeninventuren" gebe es hingegen keinen
"13. Lauf". Zudem sei bei der Inventur am 31. Dezember ein Mitglied
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anwesend, um die Inventur zu
beaufsichtigen. Man könne daher jedenfalls mit Sicherheit sagen, dass die
anlässlich der "Zwischeninventuren" ermittelten Mehr- oder Mindermengen
falsch sein müssen. Weiters sei der Einwand der Einbuchung in die
Lagerbuchhaltung zu entkräften, da sich die Zwischeninventurwerte am
Jahresende aussaldieren würden. Die Bf. sei auch trotz des großen
Warenlagers jederzeit in der Lage einen Sollbestand zu ermitteln. Aus
Kostengründen verzichte man seit dem Jahr 2002 aber auf das
betriebswirtschaftlich notwendige Instrument der Zwischeninventur, die
jedenfalls keine Bestandsaufnahme im Sinne des BierStG, sondern ein Verfahren
sui generis sei.
Der Vertreter des Zollamtes Salzburg, OR Dr. Andreas
Angermüller, wies auf den Umstand hin, dass wenn jemand mehr als eine
Bestandsaufnahme jährlich mache, die festgestellten Fehlmengen jedes Mal zu
versteuern wären. Es sei aus der Historie der Verbrauchsteuergesetzgebung
ableitbar, dass der Gesetzgeber einen strengen Maßstab in Zusammenhang mit
den Aufzeichnungspflichten angelegt habe. Diese Aufzeichnungen müssten
daher auch in der Lage sein, den jeweiligen Lagerbestand liefern zu
können.
Der seitens
des Zollamtes Salzburg anwesende Betriebsprüfer ADir. B. führte aus,
dass sämtliche nicht aufklärbare Mengen nachzuversteuern seien, wobei
der Gesetzgeber unter Fehlmengen sowohl Mehr- als auch Mindermengen verstehen
würde. Dies sei auch der entsprechenden Dienstanweisung zu entnehmen. Das
Bundesministerium für Finanzen habe in der Folge die Regelung getroffen,
dass nur die Mindermengen nachzuversteuern seien, was ohnehin ein großes
Entgegenkommen darstelle. Bis zum Jahre 2002 sei es dem Zollamt Salzburg auch
nicht bekannt gewesen, dass die anlässlich der internen Kontrollen
ermittelten Fehlbestände Einfluss auf die Lagerbuchhaltung hätten. Die
Firma müsse aber gemäß
§ 35 Abs.2 BierStG in der Lage sein,
dem Zollamt den Lagerbestand eines Artikels im Lager an einem bestimmten Tag
bekannt zu geben. Würde die Firma aufgrund der Zwischeninventuren nicht
monatlich die Lagerbuchhaltung ändern, wäre auch eine Nachversteuerung
nicht erforderlich. Aus der Sicht der Betriebsprüfung des Zollamtes
Salzburg gebe es keine unscharfen Bestandsaufnahmen, da die Lieferscheine
tagfertig erstellt und in der Nacht "ins System eingefügt" würden.
Wären die Bestandsaufnahmen aber so fehlerhaft, wie von der Bf. behauptet
werde, könnten sie keinesfalls der Lagerbuchhaltung zugrunde gelegt werden.
ADir. B. führte abschließend aus, dass durch die Einbuchung der
Ergebnisse der Zwischeninventuren in die Lagerbuchhaltung ein Vergleich des
Soll- und des Istbestandes niemals zu einem richtigen Ergebnis führen
könne.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs.1 BierStG haben der Inhaber
eines Steuerlagers oder eines Bierverwendungsbetriebes und der berechtigte
Empfänger durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen,
welche Mengen an Bier, getrennt nach den Steuerklassen, sich am Ende des
Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der
Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis
dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Hauptzollamt schriftlich
mitzuteilen.
Gemäß
§ 35 Abs.2 BierStG haben die im Abs.1
angeführten Personen auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§
38 bis 43 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche
Biermengen, nach Steuerklassen getrennt, in einem vom Zollamt zu bestimmenden
Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht,
zurückgenommen, steuerfrei verwendet, bezogen, unbrauchbar gemacht oder
vernichtet wurden oder verloren gegangen sind.
Gemäß
§ 36 BierStG gilt, wenn sich in
einem Steuerlager, einem Bierverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines
berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Bierbeständen Fehlmengen,
deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, ergeben, für
diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme
entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist (Gültig bis
31. Dezember 2000).
Gemäß
§ 36 BierStG gilt, wenn sich in
einem Steuerlager, einem Bierverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines
berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Bierbeständen Fehlmengen,
deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, ergeben, für
diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme
entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist
der Betriebsinhaber. § 10 Abs.5 gilt sinngemäß (Gültig
ab 1. Jänner 2001).
Gemäß
§ 217 Abs.1 BAO tritt, wenn eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, mit Ablauf
dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein,
soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs.2 bis 6 oder
§ 218 hinausgeschoben wird.
Der vorliegende Sachverhalt ist unbestritten, insbesondere
wird von der Bf. auch nicht bestritten, dass, wenn mehrmals im Jahr
Bestandsaufnahmen durchgeführt würden, die festgestellten Mindermengen
zu versteuern wären. Strittig ist daher lediglich die Rechtsfrage, ob die
vom beschwerdeführenden Unternehmen praktizierte "Zwischeninventur" einer
Aufnahme von Bierbeständen im Sinne des § 36 BierStG gleichkommt,
aus welcher sich Fehlmengen ergeben können.
Zum Begriff der Fehlmenge ist auf die bisherige
Rechtssprechung des Unabhängigen Finanzsenates zu den
Verbrauchsteuergesetzen zu verweisen, wonach der Begriff der Fehlmenge als
körperlich fehlend und nicht etwa in den Aufzeichnungen fehlend zu
interpretieren sei und daher nur Mengen umfasse, die laut den Aufzeichnungen
vorhanden sein müssten, tatsächlich aber nicht vorhanden sind (vgl.
UFS vom 18.2.2004, ZRV/0206-Z1W/02, ZRV/0209-Z1W/02, ZRV/0212-Z1W/02,
ZRV/0215-Z1W/02). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde seitens des
Zollamtes Salzburg daher zutreffenderweise von der Vorschreibung der Mehrmengen
abgesehen.
§ 35 Abs.1 BierStG sieht zwingend eine
körperliche Bestandsaufnahme vor, welche Mengen an Bier, getrennt nach
Steuerklassen sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für
Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb
befinden. Es können aber auch andere Aufnahmen von Bierbeständen, die
nicht am Bilanzstichtag durchgeführt werden, gemäß
§ 36 BierStG die Entstehung der Steuerschuld zur Folge haben. Um zu
klären, ob die von der Bf. durchgeführten "Zwischeninventuren" unter
den Begriff der (körperlichen) Bestandsaufnahme des § 36 BierStG
subsumiert werden können, war dieser näher zu
durchleuchten:
Neben anderen Verbrauchssteuergesetzen kennt den Begriff
der Bestandsaufnahme auch § 125 Abs.1 BAO und der § 192
Handelsgesetzbuch (HGB). Die Bestandsaufnahme hat sämtliche dem Betrieb an
einem bestimmten Tag zuzuordnenden aktiven Vermögensteile und Schulden
art-, mengen- und wertmäßig zu erfassen (Stoll, BAO-Kommentar,
S. 1473). Mit Hilfe der Bestandsaufnahme ist betriebsbezogen der Nachweis
darüber zu erbringen, dass die bilanzierten Bestände mit den
tatsächlich vorhandenen übereinstimmen. Die Bestandsaufnahme hat den
Geboten der Richtigkeit, Vollständigkeit und Nachprüfbarkeit zu
entsprechen. Die körperliche Bestandsaufnahme geschieht traditionell durch
Zählen, Messen oder Wiegen, doch sind auch andere Aufnahmeverfahren
zulässig, die überprüfbare Mengenfeststellungen erlauben. Die
Aufnahmeergebnisse sind durch entsprechende Aufzeichnungen festzuhalten
(Torggler in Straube HGB II/RLG § 192). Nach den
Einkommensteuerrichtlinien 2000 hat die körperliche Bestandsaufnahme
grundsätzlich am Ende des letzten Arbeitstages im alten Wirtschaftsjahr
oder zu Beginn des ersten Arbeitstages im neuen Wirtschaftsjahr zu erfolgen.
Inventurmängel berechtigen die Abgabenbehörde grundsätzlich zur
Durchführung einer Schätzung.
Es verblieb nunmehr an Hand der beschriebenen Kriterien zu
beurteilen, ob die von der Bf. in der Beschwerdeschrift ins Treffen
geführte Nichterfassung von Geschäftsfällen in der
Lagerbuchhaltung zum Zeitpunkt der Zwischeninventur sowie der nebenher laufende
Geschäftsbetrieb und die mangelnde Zusammenstellung der im Lager
befindlichen Waren geeignet waren, von einem Inventurmangel zu sprechen, der zur
Folge hatte, dass keine Bestandsaufnahme im Sinne des § 36 BierStG
vorgelegen wäre. Zu- und Abgänge während der monatlichen
Zwischeninventur und die mögliche Periodenverschiebung durch die nicht
abgegrenzte Lagerbuchhaltung bewirkten nach Ansicht des erkennenden Senates
jedenfalls derartige Fehlerquellen und Unsicherheiten, dass dadurch die Gebote
der Richtigkeit und Vollständigkeit verletzt wurden und nicht von einer
Bestandsaufnahme im Sinne des § 36 BierStG gesprochen werden konnte.
Selbst der Betriebsprüfer des Zollamtes Salzburg räumte in der
mündlichen Verhandlung vom 25. April 2005 ein, dass ein Vergleich des
Soll- und Istbestandes anlässlich der durchgeführten
Betriebsprüfung zu keinem richtigen Ergebnis führte. Dieser Umstand
ist aber darauf zurückzuführen, dass die eingebuchten Werte der
Lagerbuchhaltung eben nicht mit den tatsächlich vorhandenen Warenmengen
übereinstimmten. Zudem war zu berücksichtigen, dass die
durchgeführten Zwischeninventuren ausschließlich zu internen
Kontrollzwecken und zur Gewinnung von Informationen über
Betriebsabläufe und unterjährigen Prognosen sowie zum Erkennen von
Fehlern bei Artikelverschlüsselungen, Systemproblemen und Fehlerfassungen
durchgeführt wurden. Die Heranziehung von Werten einer mangelhaften
Inventur erschien dem erkennenden Senat aber nicht als eine taugliche Grundlage
für die Lagerbuchführung, da die Bf. gemäß
§ 35 Abs.2
BierStG aus den Aufzeichnungen nach §§ 38 bis 43 BierStG in der Lage
sein muss, rechnerisch die Biermengen zu ermitteln, die in einem vom Zollamt zu
bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen,
weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet, bezogen, unbrauchbar
gemacht oder vernichtet wurden oder verloren gegangen sind. Eine
Steuerschuldentstehung allein aufgrund dieses Umstandes sah das BierStG aber
nicht vor.
Folgt man der Argumentation der Bf. sind aber jedenfalls
die bei der Aufnahme der Bierbestände, die sich am Bilanzstichtag im
Betrieb befanden, ergebenden Fehlmengen einer Versteuerung zuzuführen
gewesen. Im Jahre 2000 lag zum Bilanzstichtag ein Fehlbestand von 3,64 hl
Bier zu 6 °Plato, 1,20 hl zu 13° Plato und 0,08 hl zu 15°
Plato vor. Der Fehlbestand am Bilanzstichtag des Jahres 2001 betrug
0,0792 hl Bier zu 10° Plato, 22,9344 hl zu 11° Plato,
36,7488 hl zu 15°Plato und 6,7397 hl zu 16° Plato. Die
Biersteuer je Hektoliter Bier betrug gemäß
§ 3 Abs.1 BierStG S
28,70 je Grad Plato. Die zu entrichtende Biersteuer belief sich somit auf €
1.983,04.
Die Festsetzung eines Säumniszuschlages war in §
217 BAO begründet.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 6. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 36 BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0007-Z3K/05
- Stammnummer
- 16256
- Gültig
- 06.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF