Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1659-W/02
Keine Werbungskosten für NLP Master Practitional Kurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1659-W/02vom 03.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: NLP Master Practitional Kurs einer Lehrerin
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes 8/16/17 betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
Lehrerin. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 machte sie
für die nichtselbständige Tätigkeit Werbungskosten in Höhe
von S 61.690,80 geltend. Aus der Beilage der Erklärung ist
ersichtlich, dass es sich diesbezüglich um damit im Zusammenhang stehende
Fortbildungskosten für das NLP Master Practitional in Höhe von
S 36.000,00 handelt, weiters um Fahrtkosten für den PKW in Höhe
von insgesamt S 9.614,00 sowie Nächtigungsgelder in Höhe von
S 10.518,00. Ebenfalls wurden Ausgaben für Fachliteratur,
Schreibmaterial und die anteilige AfA für einen PC als Werbungskosten
geltend gemacht. Am 7. Juli 2000 teilte das Finanzamt der Bw. mit, dass
bereits im Jahre 1998 der NLP Practitional Kurs vom Finanzamt nicht anerkannt
worden sei. Da im Jahr 1999 wiederum Ausgaben für diesen Kurs als
Werbungskosten beantragt wurden, wurde die Bw. ersucht bekannt zu geben, welche
berufsspezifische Fortbildung der NLP Master Practitional Kurs gegenüber
den nicht anerkannten NLP Practitional Kurs biete und ersucht die
diesbezüglichen Fortbildungsunterlagen nachzureichen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
2. August 2000 teilte die Bw. mit, dass im NLP Practitional Kurs die Techniken
vermittelt und geübt würden, während im NLP Master Practitional
Kurs insofern eine berufsspezifische Fortbildung stattfinde als aufbauend auf
dem 1. Kurs sinnvolle persönliche Methoden und kreative Möglichkeiten
im Umgang mit Teams Gruppen und Schulklassen entwickelt werden.
Integrierter Bestandteil der
Ausbildung sei eine Abschlussarbeit samt Abschlusspräsentation "NLP
Interventionsmöglichkeiten im Unterricht an einer BHS".
Zudem präsentiere sie als
Personalvertreterin dieses Projekt auch ihren Kollegen.
Als Nachweis legte die Bw.
Unterlagen und den Seminarkatalog des ISW (Institut für strukturelle
Wahrnehmung) vor. Sie führte weiters aus, dass die NLP Ausbildung eine
Fortsetzung bzw. Abrundung ihrer Ausbildung an der Wirtschaftsuniversität
und der beruflichen Praxis sei. Im Anschluss daran schilderte die Bw. ihren
beruflichen Werdegang.
Im Einkommensteuerbescheid vom
15. September 2000 anerkannte das Finanzamt lediglich Werbungskosten in der
Höhe von S 7.567,00. Als Begründung führte es aus, dass es
sich laut vorgelegten Unterlagen bei dem NLP Master Practitional Kurs um eine
Vertiefung der Inhalte des NLP Practitional Kurses handle und um eine
Ergänzung um intensives systemisches Denken und Arbeiten auf verschiedenen
logischen Ebenen.
Es könne daher nicht von
einer berufsspezifischen Fortbildung gesprochen werden, weil diese Kurse auch
von Angehörigen verschiedener anderer Berufsgruppen besucht werden. Der NLP
Kurs und die damit verbundenen Fahrtkosten und Nächtigungen könnten
daher gemäß
§ 20 EStG nicht berücksichtigt
werden.
Gegen diesen Bescheid brachte
die Bw. innerhalb offener Frist Berufung ein und begründete diese damit,
dass der NLP Master Kurs eine berufsspezifische Fortbildung darstelle, die auf
ihre Ausbildung aufbaue. Sie habe an der Wirtschaftsuniversität studiert
und die Diplomprüfung in Wirtschaftspädagogik, allgemeine
Pädagogik und Psychologie, Wirtschafts- und Verwaltungsführung und
Personalführung/Organisation abgelegt und diverse Seminare zu den Themen
Kommunikation, Konfliktlösung, T-Gruppen-Training besucht.
Als Personalassistentin bei
Renault Österreich sei sie im Bereich Personalentwicklung Recruiting,
Personalverwaltung tätig gewesen und habe diverse Seminare zu den Themen
Coaching, Karriereplanung NLP Einführung, NLP Selbstkonzept Kommunikation
Konfliktlösung und Arbeitsrecht Lehrgang besucht.
Anschließend sei sie in
den Bundesdienst eingetreten und wurde Lehrerin an der HAK. Aufgrund der
laufenden NLP Fortbildung habe sie eine Lehrverpflichtung im laufenden Schuljahr
von 20 Stunden. 9 Stunden beträfen betriebswirtschaftliche Übungen und
Projektmanagement, wobei Fächer übergreifend Kommunikation,
Konfliktlösung, NLP Präsentationstechnik, Verkaufsgespräch und
Übungsfirma vermittelt würden. 11 Stunden unterrichte sie
Betriebswirtschaftslehre.
Seit November 1999 sei sie als
Personalvertreterin im Bundesdienst tätig. Letztlich sei integrierender
Bestandteil der NLP Master Fortbildung die schriftliche Abschlussarbeit "NLP
Interventionsmöglichkeiten im Unterricht an einer BHS (HAK)".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die
Aufwendungen für den NLP-Master-Practional Kurs (Neolinguistik Programming)
als Werbungskosten anerkannt werden können.
Es ist unbestritten, das NLP
ein Modell des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation
darstellt, die es ermöglicht, das Kommunizieren und Gruppen und die
Aufnahmefähigkeit bzw. Lernfähigkeit zu verbessern. Dies ist jedoch
für die steuerliche Berücksichtigung nicht ausreichend.
Auch wenn der Stadtschulrat der
Bw. für das NLP Ausbildungsprogramm eine Dienstfreistellung gewährt
hat (bzw. ihr die Möglichkeit geboten wurde, nur 20 Wochenstunden zu
unterrichten) da eine NLP Ausbildung für einen Lehrer von Vorteil ist, ist
festzuhalten, dass auch ohne diese Ausbildung die berufliche Existenz der Bw.
nicht in Frage gestellt gewesen wäre.
Die bloße
Nützlichkeit eines Aufwandes ist für eine Anerkennung als
Werbungskosten nicht ausreichend. Vielmehr muss eine (fast)
ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegen. Die Tatsache, dass an
den NLP (Master) Kursen auch Angehörige anderer Berufsgruppen teilnehmen
können und teilgenommen haben, zeitigt dass keine berufsspezifische
Fortbildung vorlag, sondern das vermittelte Wissen von allgemeiner Art war. Auch
aus den von der Bw. im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen konnte nicht
abgeleitet werden, dass es sich um eine berufsspezifische Wissensvermittlung
für Lehrer handelt, sonder nur, dass kommunikative Fähigkeiten
vermittelt werden, die nicht nur für eine Vielzahl von anderen Berufen von
Bedeutung ist, sondern die auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten
im Zusammenleben mit Menschen ganz allgemein von Bedeutung sind.
Dieser weite und
beschwerdefallbezogen auch durch nachvollziehbares Vorbringen der Bw. nicht
eingeschränkte Bereich der Bedeutung kommunikativer Fähigkeiten
lässt jedoch eine einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen
Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu.
Auch wenn der Besuch eines
Neolinguistik Programming Masterkurses für die berufliche Tätigkeit
der Bw. förderlich ist, gelang es dieser nicht, die ausschließliche
berufliche Veranlassung des Kursbesuches nachzuweisen, sodass gemäß
§ 16 EStG 1988 die Aufwendungen für den Kursbesuch nicht als
Werbungskosten anzuerkennen waren.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
3 Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1659-W/02
- Stammnummer
- 16246
- Gültig
- 03.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF