Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0049-W/05
Beschwerde durch aktiv nicht legitimierten Verteidiger
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0049-W/05vom 03.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn W.N., vertreten durch die Firma
Steuerberatungs-GmbH als Nachfolger der Firma Steuerberatungs-OHG, beide Wien,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Dezember 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
vom 25. November 2004, SN 003/2004/00072-001, über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
25. November 2004 hat das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat und Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 003/2004/00072-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer der
Firma G-GmbH im Bereich des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat und Gerasdorf
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO und zwar dadurch, dass
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
wurden, eine Abgabenverkürzung an
Kapitalertragsteuer 2000 in
Höhe von ATS 453.832,00/€ 32.981,26
bewirkt habe und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich die angeführte Anschuldigung auf die am 12.
März 2004 abgeschlossene Betriebsprüfung stütze. Dabei werde
vorausgesetzt, dass dem Beschuldigten diese grundlegenden gesetzlichen
Bestimmungen bekannt seien und somit der Verdacht in objektiver und subjektiver
Hinsicht erwiesen sei.
Gegen diesen am 1. Dezember
2004 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Firma
Steuerberatungs-OHG als Vertreter des Beschuldigten vom 27. Dezember 2004,
in der ausgeführt wird, dass eine Finanzstrafe nach § 33 Abs. 1
(ergänzt: FinStrG) die Wissentlichkeit, also Wissen und Wollen,
voraussetzt, eine Gewinnausschüttung von Anfang an nie gewollt bzw.
vereinbart gewesen wäre, es könne nicht von einem vorsätzlichen
Finanzvergehen ausgegangen werden. In subjektiver Hinsicht sei nicht erwiesen,
dass die Handlungen des Bf. auf eine Verkürzung von Kapitalertragsteuer
gerichtet gewesen wären. Die Begründung werde in einer später
abzugebenden Rechtfertigung zur Beschwerde nachgeholt werden. Es werde schon
jetzt die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.
In einer ergänzenden
Eingabe der Firma Steuerberatungs-GmbH vom 13. Jänner 2005 wird
ausgeführt, dass die Firma Steuerberatungs-OHG am 27. Dezember 2004 eine
Beschwerde des Bf. eingebracht habe, obwohl es sich um einen Klienten der Firma
Steuerberatungs-GmbH gehandelt habe. Beide Kanzleien hätten den gleichen
Standort, das gleiche Personal, nahezu die gleichen Gesellschafter und
würden rückwirkend zum 31. Dezember 2004 nach dem
Umgründungssteuergesetz zu einem einzigen Unternehmen zusammengeführt
werden.
Für die in der Beschwerde
der Firma Steuerberatungs-OHG vom 27. Dezember 2004 erbetene
Fristverlängerung werde nunmehr die Rechtfertigung bzw. die Begründung
nachgereicht und neuerlich die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
begehrt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 77 Abs. 1 FinStrG können sich Beschuldigte, soweit nicht ihr
persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch
Verteidiger, Nebenbeteiligte durch eigenberechtigte Personen
(Bevollmächtigte) vertreten lassen. Als Verteidiger sind die
gemäß
§ 39 StPO in die Verteidigerliste eingetragenen Personen
sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen.
Gemäß
§ 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie
beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen
Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis,
sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war,
von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser
Behinderung.
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein
Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid)
eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Nach
§ 156 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen
Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst
nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen.
Das Finanzstrafgesetz
enthält zwar keine Vorschrift, dass einem vom Verteidiger und nicht auch
vom Beschuldigten selbst gezeichneten Rechtsmittel die Vollmacht des
Verteidigers beiliegen müsste und dass ein nicht vom Beschuldigten
gezeichnetes Rechtsmittel, dem nicht die Vollmacht für den Verteidiger
beiliegt, ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen werden müsse. Wenn
jedoch eine Eingabe von einer nicht zur Vertretung befugten Person verfasst und
unterschrieben wurde, ist ohne Erlassung eines Mängelbehebungsauftrag die
Eingabe als unzulässig zurückzuweisen.
Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren führte der tatsächlich bevollmächtigte
Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 15. Jänner 2005 aus, dass die Firma
Steuerberatungs-OHG am 27. Dezember 2004 eine Beschwerde des Bf.
eingebracht habe, obwohl es sich um einen Klienten der Firma
Steuerberatungs-GmbH gehandelt habe. Beide Kanzleien hätten den gleichen
Standort, das gleiche Personal, nahezu die gleichen Gesellschafter und
würden rückwirkend zum 31. Dezember 2004 nach dem
Umgründungssteuergesetz zu einem einzigen Unternehmen zusammengeführt
werden.
Damit wird jedoch vom
eigentlich bevollmächtigten Verteidiger zugestanden, dass die Beschwerde
vom 27. Dezember 2004 von einem zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde
nicht befugten Verteidiger verfasst worden ist. Eine Beschwerde kann jedoch nur
der Beschuldigte oder sein bevollmächtigter Verteidiger, nicht aber eine
andere Person erheben. Eine von einer "anderen Person" erhobene Beschwerde ist
daher mangels ausreichender Aktiv-Legitimation als unzulässig
zurückzuweisen.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0049-W/05
- Stammnummer
- 16236
- Gültig
- 03.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF