Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1249-L/04
Kürzung des steuerlich anerkannten Katastrophenschadens um alle erhaltenen Spenden und öffentliche Mittel?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1249-L/04vom 02.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden aus Anlass einer Hochwasserkatastrophe steuerfreie Spenden von verschiedenen Organisationen oder steuerfreie Beihilfen (Katastrophenfonds, sonstige öffentliche Mittel) gewährt, kürzen diese die steuerlich abzugsfähigen Kosten. Mangels gegenteiliger Verfahrensergebnisse ist davon auszugehen, dass die öffentliche Hand, sowie auch Hilfsorganisationen nicht die Ersatzbeschaffung von "Luxusgütern" bzw. Gegenständen des gehobenen Bedarfs fördern, sodass eine allfällige "Luxuskomponente" aus diesen Ersätzen nicht auszuscheiden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SilviaT., xyS., H., vertreten durch
S&S, Steuerberatungsgesellschaft, xyS. , vom 9. Dezember 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes xy vom 9. November 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erzielt Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2003 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) unter der "Kennziffer 475" 9.850,10
€ als außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) aus dem
Titel Katastrophenschäden.
Beigelegt wurden von der Bw. ua eine Aufstellung der
geltendgemachten Werbungskosten sowie eine Aufstellung samt Rechnungskopien
betreffend Hochwasserschäden in Höhe von 9.850,10 € (Seite 4,5f
im ANV-Akt). Angemerkt wurde weiters, dass im Kalenderjahr 2003 keine
Ersätze im Zusammenhang mit Hochwasserschäden entgegengenommen worden
seien.
Das zuständige Finanzamt erließ mit 9. November
2004 den Einkommensteuerbescheid 2003. Dabei ergab die Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 eine Nachforderung in Höhe von 315,01 €. In der
Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
sei, nicht zu berücksichtigen seien, da sie den Selbstbehalt in Höhe
von 3.276,63 € nicht überstiegen hätten.
Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber den Antrag der
Bw. werde auf die vorjährige Begründung verwiesen.
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Für das Jahr 2003 anzuerkennende Kosten
(Hochwasserschäden)
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9.085,67 €
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Bisher erhaltene Ersätze (Überhang aus
E-Bescheid 2002)
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14.935,00 €
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Steuerlich für 2003 zu berücksichtigender
Aufwand
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0,00 €
Aus der Begründung des Bescheides für das Jahr
2002 geht folgendes hervor:
"Aufwendungen für folgende Gegenstände
können nicht unter dem Titel Hochwasserschaden abgesetzt werden: Sauna,
Sportgeräte (Fitnessgeräte), Zier- und Dekorgegenstände (Bilder),
Zimmerpflanzen, Bücher, CDs und dgl..
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Bekleidung
sind bis zu einem Höchstausmaß von 2.000 € pro im Haushalt
lebender Person absetzbar - es wurden 4.000 € für zwei Personen
berücksichtigt.
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Für das Kalenderjahr 2002 anzuerkennende
Kosten
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31.784,25
€
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Bisher erhaltene Ersätze
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46.719,00 €
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Steuerlich für 2002 zu berücksichtigender
Aufwand
|
0,00 €
Die im Kalenderjahr 2003 bezahlten Rechnungen sind im
Veranlagungsjahr 2003 zuzuordnen".
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 brachte der
steuerliche Vertreter das Rechtsmittel der Berufung ein mit folgender
Begründung:
"Die Bw. war Hochwasseropfer im Jahr 2002 und verlor dabei
ihr gesamtes Hab und Gut. Der Gesamtschaden betrug rd. 60.000
€.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2002 wurden
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Diese hatten jedoch
steuerlich keine Auswirkungen, da die erhaltenen Spenden diese Kosten
abdeckten.
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Die anzuerkennenden Kosten des Jahres 2002
betrugen
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31.784,25 €
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Die Spenden aus öffentlichen Mitteln
betrugen
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38.580,00 €
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Somit verbleibt ein Restbetrag von
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6.795,75 €
Die Spenden aus öffentlichen Mitteln setzen sich wie
folgt zusammen:
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Land XY. Agrar- und Forstrechtsabteilung
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25.600,00 €
|
Land XY. Agrar- und Forstrechtsabteilung
|
480,00 €
|
Land XY. Agrar- und Forstrechtsabteilung
|
7.200,00 €
|
Magistrat der Stadt S.
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800,00 €
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Land XY. Solidaritätsfonds
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2.000,00 €
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Land XY. LH X.
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2.500,00 €
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Spendenbetrag aus öffentlichen Mitteln
|
38.580,00 €
Der im Einkommensteuerbescheid 2002 angeführte
Spendenbetrag von 46.719,00 € umfasste neben den oben angeführten
Spenden auch Beiträge von nicht staatlichen Organisationen (K.C.St., B., A,
H.S. etc) in Höhe von 8.139,00 €.
Die nicht öffentlichen Spendenmittel wurden zur
Deckung steuerlich nicht anerkannter Wiederbeschaffungen (Deko, Bekleidung,
Sportgeräte, Bücher etc) herangezogen.
Eine Anrechnung der privaten Spendengelder auf die
steuerlich anerkannten Aufwendungen ist daher nicht gerechtfertigt.
Im Jahr 2003 wurden steuerliche anerkannte
Wiederbeschaffungen in Höhe von 9.085,67 € getätigt.
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Die Anrechnung aus öffentlichen Mitteln beträgt
somit
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6.795,75 €
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Somit bleibt ein Restbetrag von
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2.289,92 €
Es wird daher beantragt den Betrag von 2.289,92 € als
außergewöhnliche Belastung aus Katastrophenschäden
anzuerkennen.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 1. März 2005 wurde die Bw.
aufgefordert, zum Nachweis des Spendenbetrages in Höhe von 46.719,00 €
(inkl. der Spenden der "nicht staatlichen Organisationen" in Höhe von
8.139,00 €) alle Unterlagen - Schreiben der einzelnen Spender, bzw.
schriftliche Spendenzusagen - aus denen der Spender samt Adresse, die
Spendensumme und der Zweck der Spende hervorgeht, vorzulegen.
Mit Schreiben vom 18. April 2005 langten die Unterlagen
beim unabhängigen Finanzsenat ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnlliche Belastungen abzuziehen, wobei
die Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen muß:
1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie
muss zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein. Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung
erwächst gem. § 34 Abs. 3 leg cit. dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehgen kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 leg. cit. können
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden insbesondere
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der
erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes abgezogen werden.
Der Gesetzesbegriff Katastrophenschaden umfasst dem Grunde
nach außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht
aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. Zu beachten ist
aber, dass § 34 Abs. 6 EStG sich auschließlich auf lebens-notwendige
Gegenstände erstreckt.
Ausgaben für Ersatzbeschaffungen, die in
ursächlichem Zusammenhang mit außergewöhlichen
Vermögenseinbußen stehen, können als außergewöhnliche
Belastung Berücksichtigung finden. Voraussetzung, dass sowohl die
Vermögenseinbuße selbst als auch die Ausgaben für die
Ersatzbeschaffung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Hierher
zählt der Ersatz eines durch höhere Gewalt oder durch eine
Naturkatastrophe bzw. ein katastrophenähnliches Ereignis beschädigten
oder vernichteten lebensnotwendigen Gegenstandes. Zu beachten ist, dass -
so wie bei allen außergewöhnlichen Belastungen - steuerfreie
Versicherungs- und andere Ersatzleistungen von dritter Seite die Aufwendungen
kürzen (SWK 1987, A I 201).
Es werden nicht alle tatsächlich erwachsenen
Wiederbeschaffungskosten anerkannt, sondern nur die Kosten der Beseitigung der
unmittelbaren Katastrophenfolgen sowie Sanierungs-kosten bzw. Ersatzbeschaffung
zerstörter Sachen.
Derartige Kosten sind dann abzugsfähig, wenn diese
Sachen für die "übliche Lebensführung" benötigt
werden. (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/ Wanke, EStG 1988, §
34 Anm. 46 d und 46e). Nicht absetzbar sind somit Kosten für die
Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche
Lebensführung nicht notwendig sind bzw einem gehobenen Bedarf dienen
(insbesondere "Luxusgüter").
Darüber hinaus muss die Wiederbeschaffung selbst
zwangsläufig sein. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung können
nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn dem
Abgabepflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung der
zerstörten Wirtschaftsgüter nicht zuzumuten wäre.
Wiederbeschaffungskosten, die den in - oder ausländischen
Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Familienwohnsitz) betreffen,
stellen dementsprechend eine außergewöhnliche Belastung dar.
Katastrophenschäden, die einen Zweitwohnsitz betreffen, führen
hingegen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung.
Nicht absetzbar sind etwa die Ersatzbeschaffungskosten
für Sammlungen aller Art (zB Bücher, Briefmarken, Münzen, CDs,
Videobänder). Weiters nicht absetzbar sind die Kosten für ein
Kellerstüberl, einen Swimmingpool, eine Sauna, die Gartengestaltung,
Gartengeräte, Biotope, Grillplätze, Werkzeug- und Gartenhütten,
Sportgeräte wie zB Schiausrüstung, Fitnessgeräte.
Im Falle des Kostenersatzes trägt der Steuerpflichtige
den getätigten Aufwand nicht endgültig aus eigenem. Dies bedeutet,
dass von den grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen
anzuerkennenden Aufwendungen zunächst jene damit in Zusammenhang stehenden
Einnahmen abgezogen werden müssen, die es dem Steuerpflichtigen
ermöglichen bzw erleichtern, die Aufwendungen zu bestreiten (ARD-HB 1983,
105).
Erhält der Steuerpflichtige aus Anlass der
Katastrophenschäden steuerfreie Subventionen (Katastrophenfonds, sonstige
öffentliche Mittel wie zB Wohnbauförderungsbeträge),
Versicherungsleistungen, steuerfreie Bezüge oder steuerfreie Spenden,
kürzen diese die abzugsfähigen Kosten (SWK 2002, S 740; Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 34 Tz 22 - 25).
Ersatzleistungen durch Dritte kürzen daher die
abzugsfähigen Aufwendungen, auch wenn sie in einem anderen
Veranlagungszeitraum geleistet wurden.
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34
Außergewöhnliche Belastung, Anm 10).
Zu kürzen ist allerdings nur um jene Ersätze, die
mit der außergewöhnlichen Belastung in unmittelbaren Zusammenhang
stehen.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass zur Behebung der
Katastrophenschäden vom August 2002 an/am Wohnung/Sachwerten folgende
öffentliche Hilfe bewilligt wurde:
Die Gesamtkosten der Schadensbehebung betragen 59.640,00
€, wobei unter Abzug einer Versicherungsentschädigung von 3.600,00
€ eine Notstandselementarbeihilfe in Höhe von 33.600,00 € (also
60% der Kosten) zur Auszahlung gelangte. Dabei wurden Eigenleistungen der Bw.
finanziell nicht abgegolten (Aktenvermerk vom 3. Juli 2003 der
Agrarabteilung).
Außer Streit steht, dass die Bw. an Spenden von
verschiedenen Organisationen sowie aus öffentlichen Mitteln einen
Gesamtbetrag von 46.719,00 € erhalten hat, der sich wie folgt
zusammensetzt:.
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Land XY. Agrar- und Forstrechtsabteilung
|
25.600,00 €
|
Land XY. Agrar- und Forstrechtsabteilung
|
480,00 €
|
Land XY. Agrar- und Forstrechtsabteilung
|
7.200,00 €
|
Magistrat der Stadt S.
|
800,00 €
|
Land XY. Solidaritätsfonds
|
2.000,00 €
|
Land XY. LH X.
|
2.500,00 €
|
Spendenbetrag aus öffentlichen Mitteln
|
38.580,00 €
dazu kommen noch die Spenden folgender
Organisationen:
|
K.C.St.
|
1.500,00 €
|
B.
|
215,00 €
|
A.r
|
300,00 €
|
H.S.
|
3.535,00 €
|
H.S.
|
500,00 €
|
Spenden der St. Bevölkerung
|
2.000,00 €
|
Unbekannter Spender
|
89,00 €
|
Spendenbetrag
|
8.139,00 €
Festzuhalten ist weiters in diesem Zusammenhang, dass im
Jahr 2003 die Beträge von 3.535,00 € sowie 500,00 € zur Abdeckung
erhöhter Energiekosten - aus dem Fonds "H.S." - sowie ein Betrag von
25.600,00 € - vom Land XY. - entgegen der Behauptung des steuerlichen
Vertreters der Bw. - ausgezahlt wurden.
Aus dem Einkommensteuerbescheid 2002 vom 11. September 2003
geht hervor, dass die erhaltenen Ersatzleistungen in Höhe von 46.719,00
€ um die vom Finanzamt für das Kalendejahr 2002 anerkannten
Aufwendungen (für die Beseitigung der Katastrophenschäden) in
Höhe von 31.784,00 € gekürzt wurden, sodass ein Betrag von
14.935,00 € an Spendengeldern bzw. öffentliche Mitteln für das
Jahr 2003 "zur Kürzung" - mit weiteren Aufwendungen (Kosten) zur
Beseitigung der Katastrophenschäden - "übrig geblieben ist".
Gegen diesen Betrag wurde von seiten der Bw. nichts Gegenteiliges vorgebracht
(kein Rechtsmittel im Jahr 2002), sodass von diesem Betrag letztlich auszugehen
ist.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Spenden
von den genannten Organisationen (K.C.St. bis unbekannte Spende) in Höhe
von 8.139,00 €, die laut steuerlichen Vertreter der Bw. zur Deckung von
steuerlich nicht anerkannter Wiederbeschaffungen (wie Deko, Bekleidung,
Sportgeräte, Bücher etc) verwendet worden seien - bei der Berechnung
der außergewöhnlichen Belastung - auch die abzugsfähigen
Kosten kürzen oder nicht.
Unter Berücksichtigung der vorgelegten
Schriftstücke sind diese Spenden in unmittelbaren Zusammenhang mit der
Hochwasserkatastrophe 2002 zu sehen. Diese Spendenbeträge wurden aufgrund
der durch die Hochwasserkatstrophe erlittenen Schäden, die an Haus, Wohnung
oder Einrichtung sowie an Sachwerten entstanden sind, gewährt.
Dies geht auch aus den vorgelegten Schreiben
unmißverständlich hervor:
Laut Schreiben des B. vom 02. September 2002 ist die
Unterstützung aus dem "Katastrophenfonds des B. " in Höhe von
215,00 € verständlicherweise nur für Schäden zu verwenden,
die an Haus, Wohnung oder Einrichtung (Hauptwohnsitz) entstanden sind, die
aufgrund der amtlich bestätigten Schadensmeldung gewährt wurde.
Aus dem Schreiben der A vom 25. September 2002 ist zu
entnehmen, dass als Beitrag zur Behebung der Hochwasserschäden vom August
2002 eine Direkthilfe in Höhe von 300,00 €
überwiesen wurde um
damit einen kleinen Beitrag "zur Linderung ihrer Notlage leisten zu
können".
Auch aus dem Schreiben vom 17. Jänner 2003 "H.S.
" geht hervor, dass ein Zuschuss in Höhe von 3.535,00 €
zuerkannt wurde. Die Grundlage für diese Entscheidung waren die Angaben der
Bw. zur wirtschaftlichen und familiären Situation, zur Höhe des
Wiederherstellungsbedarfs, sowie die Höhe der gesamten zur Verfügung
stehenden Spendenmittel für die Phase der Wiederaufbauhilfe der Aktion
"H.S. ". Zusätzlich zum oben genannten Betrag erhielt die Bw.
einmalig einen Betrag von 500,00 € zur Abdeckung erhöhter
Energiekosten (für Heizkosten, Trockenlegungskosten und eventuell durch das
Hochwasser vernichtetes Heizmaterial) während des
Wiederaufbaues.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass
unter "Beachte" angeführt wurde, dass die einschlägigen
Bestimmungen der öffentlichen Hand anzuwenden sind, nämlich dass der
gewährte Zuschuss zweckgebunden für die Wiederherstellung des /der
beschädigten Wohnraums/Einrichtung in dem im "Antrag auf Wiederaufbauhilfe
im Rahmen der H.S. " von der Bw. angegebenen Haushalt zu verwenden ist.
Eine zweckwidrige Verwendung würde die Bw. verpflichten, über
schriftliche Aufforderung bereits ausbezahlte Geldmittel sofort
rückzuerstatten.
Was den Zweck der Spende der Stadt S. betrifft, geht dieser
aus dem Schreiben vom 13. November 2002 eindeutig hervor und bedarf keiner
weiteren
Erläuterung: "Anlässlich der
Hochwasserkatastrophe im August diese Jahres wurden von mir (Bürgermeister
der Stadt S. ) Spendenkonten
"Hochwasserhilfe der Stadt S."
eingerichtet. Auf diese Spendenkonten sind viele private als auch Spenden von
Firmen eingegangen mit dem Zweck, den Betroffenen in
S. zu helfen. Der Gemeinderat der Stadt
S. hat in seiner Sitzung am 6.
September 2002 beschlossen, diese privaten Spendenmittel durch ein
Vergabegremium an sozial Bedürftige oder existenziell gefährdete Opfer
der Hochwasserkatastrophe vergeben zu lassen. Bei über eintausend
Hochwasserhilfeanträgen, die alleine in
S. zu verzeichnen sind, wurde durch das
Vergabegremium aufgrund ihrer persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen
Situation entschieden, dass ihnen ein Betrag in Höhe von 2.000 Euro
überwiesen wird. Eine Rückzahlungsverpflichtung für den
gewährten Betrag besteht nur dann, wenn sich erweist, dass die
Spendenmittel aufgrund wissentlich unrichtiger Angaben ihrerseits gewährt
worden sind."
Auch die vom K.C.St. gewährten Geldspenden wurden "in
den Dienst der Hochwasserhilfe gestellt". Im gegenständlichen Fall wurde
eine Geldspende in Höhe von 1.500,00 € - gewährt um "den am
schlimmsten Betroffenen schnelle und unbürokratische Hilfe zukommen zu
lassen" (Schreiben vom 14. November 2002).
Hinsichtlich der Spende in Höhe von 89,00 € hat
der steuerliche Vertreter lediglich angeführt, dass der Beleg nicht mehr
auffindbar sei. Mangels Nachweis, dass diese Spende nicht in unmittelbaren
Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe steht, kann davon ausgegangen werden,
dass diese Spende eine Hilfe für die Ersatzbeschaffung notwendiger
Güter darstellt. Gegenteiliges wurde von der Bw. nicht
vorgebracht.
Es kommt nicht darauf, ob der Spender aus dem privaten oder
öffentlichen Bereich kommt. Entscheidend ist, ob zwischen den Aufwendungen
zur Beseitigung von (unmittelbaren) Katastrophenschäden und den
Ersatzleistungen - Spenden von verschiedenen Organisationen,
öffentlichen Mittel oder Versicherungsentschädigungen - eine
enge sachliche Verbindung besteht.
Wie oben ausgeführt und aus dem Inhalt der Schreiben
zu entnehmen ist, besteht zwischen den Kosten bzw Aufwendungen zur Beseitigung
von Katastrophenschäden und den erhaltenen Spenden eine enge sachliche
Verbindung. Das hat zur Folge, dass die Spenden der genannten Organisationen
für Aufwendungen zur Beseitigung des Katastrophenschadens bzw zur
Ersatzbeschaffung zerstörter notwendiger Gegenstände zu verwenden
sind.
Eine Zweckwidmung der zur Verfügung gestellten
Spenden, nämlich diese zur Deckung von steuerlich nicht anerkannter
Wiederbeschaffungen (wie Deko, Bekleidung, Sportgeräte, Bücher etc) zu
verwenden, ist aus den vorgelegten Schreiben nicht abzuleiten.
Anzumerken ist der vollständigkeithalber -
hinsichtlich der beantragten Kosten für Bekleidung - noch, dass ein
pauschaler Betrag von 4.000,00 € (2 Personen) für Bekleidung im Jahr
2002 berücksichtigt wurde, sodass eine nochmalige Berücksichtigung
nicht mehr vorzunehmen ist.
Mangels gegenteiliger Verfahrensergebnisse ist davon
auszugehen, dass die öffentliche Hand, sowie auch die genannten
Organisationen nicht die Ersatzbeschaffung von "Luxusgüter" bzw.
Gegenstände des gehobenen Bedarfs fördert, sodass eine allfällige
"Luxuskomponente" aus diesen Ersätzen nicht auszuscheiden ist.
Abgesehen davon, würde man der Behauptung der Bw.
folgen, wäre zu prüfen, ob die Spenden nicht widmungswidrig verwendet
worden seien, sodass eine Rückzahlung die Folge wäre.
Dass es sich nicht um steuerfreie Spenden bzw
Ersatzleistungen von dritter Seite handeln würde, wurde von der Bw. nicht
behauptet
Aufgrund der Ausführungen, sind die Spendengelder der
genannten Organisationen (B. , A, H.S. etc.), die öffentlichen
Zuschüsse sowie auch die Versicherungsentschädigung mit den
abzugsfähigen Aufwendungen (Kosten) zur Beseitigung der
Katastrophenschäden gegenzuverrechnen.
Unstrittig steht fest, dass im
berufungsgegenständlichen Jahr Aufwendungen zur Behebung des
Katastrophenschadens bzw. Ersatzbeschaffungen von notwendigen Gütern in
Höhe von 9.085,67 € (laut beiliegenden Rechnungen) abgeflossen
sind.
Das bedeutet nun, dass die aus Anlass der
Hochwasserkatastrophe gewährte und "übriggebliebene" Spendensumme in
Höhe von 14.935,00 € (aus dem Jahr 2002) mit den vom Finanzamt
anerkannten Kosten für die notwendigen Ersatzbeschaffungen in Höhe von
9.085,67 € gegenzuverrechnen ist.
Daraus ergibt sich für das
berufungsgegenständliche Jahr, dass eine außergewöhnliche
Belastung aus dem Titel Katastrophenschaden nicht zu berücksichtigen
ist.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 2. Juni
2005
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1249-L/04
- Stammnummer
- 16206
- Gültig
- 02.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF