Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0456-G/04
erhöhte FB - nicht erheblich behindert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0456-G/04vom 02.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau K. in XY., vom 3. August
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
29. Juli 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Juni 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Überprüfung des
Anspruches auf Gewährung der Familienbeihilfe für I. wurde vom
Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag festgestellt, dass die erhöhte
Familienbeihilfe ab Juni 2004, auf Grund des Gutachtens vom
28. Juli 2004 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
nicht mehr zu steht.
Das Finanzamt erließ mit
29. Juli 2004 einen abweisenden Bescheid. Gegen diesen
Bescheid legte die Berufungswerberin (Bw.) mit Schreiben vom
3. August 2004 das Rechtsmittel der Berufung ein. Als Begründung
wurde Folgendes ausgeführt:
Für
meine Tochter, I., wurde im August 1998
ein Anspruch einer erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Im Frühjahr
2003 wurde auf Grund eines Allergietestes ein guter Zustand Ihres
Gesamtzustandes festgestellt. Aus dessen Grund die erhöhte Familienbeihilfe
eingestellt. Wir begannen langsam auf normales Essen zurück zu greifen. Wie
Sie aus dem beiliegendem Attest ersehen können, hat sich kurz darauf ihr
Gesundheitszustand total verschlechtert, sodass wir im Frühjahr 2004 einen
neuen Allergietest durchführten. Die Werte haben sich sogar gegenüber
den Tests im Jahre 1997 extrem verschlechtert, sodass uns Dr. Hermann Zsizik
unbedingt zu einer weiterhin strikten Diät ratet. Es ist unzumutbar auf
herkömmliche Nahrungsmittel zurück zugreifen, da dadurch unzumutbare
körperlichen Problemen, wie Juckreiz, Übelkeit, Leistungsabfall in der
Schule ..... auftreten. Meine Tochter
I. ist noch Schülerin, 8. Klasse
Realgymnasium, und hat vor, nach der Matura mit einem Medizinstudium zu
beginnen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der körperliche und
psychische Gesundheitszustand erhalten bleibt und nicht die
Konzentrationsfähigkeit durch wissendliche Falschernährung
abfällt.
Mir
ist bekannt, dass bei Zöliakie, (Schweregrad 50% Behinderung) eine
erhöhte Kinderbeihilfe gewährt wird und kann deshalb nicht verstehen,
dass mir für meine Tochter nun keine 50% Behinderung zugesagt wird, wo sie
doch aus beiliegendem Befund ersehen, dass
I. auch an einer
Glutenunverträglichkeit leidet und dadurch eine strikte Diät
einzuhalten ist, welche nur in einem Reformhaus zu beziehen ist.
Sobald
I. ein Lebensmittel zu sich nimmt, auf
dass sie allergisch ist, bekommt sie Hautausschlag, Brech- und Juckreiz und
einen starken Konzentrationsmangel. ich sehe es als meine Pflicht für das
Wohl meines Kindes zu sorgen, obwohl ich nicht weiß, wie diese finanzielle
Belastung durchzuhalten ist.
Diese
Lebensmittel sind für mich eine unerschwingliche Belastung, da ich allein
erziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern bin. Dadurch kann ich
beruflich nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und lebe mit bei den
Kindern gerade vom Existenzminimum. Ich möchte noch auf den beigelegten
Befund verweisen und bitte Sie in meinem Interesse und dem Gesundheitszustand
meines Kindes, der Berufung Folge zu geben.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom
Finanzamt ein neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen angefordert.
Am 29. September 2004 wurde I. neuerlich
untersucht und im ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen vom 8. Oktober 2004 wurde ein
Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
11. Oktober 2004 wies das Finanzamt die Berufung ab und verwies in der
Begründung darauf, dass nur ein Grad der Behinderung von 30 v.H.
bescheinigt wurde.
Mit Schriftsatz vom 8. November 2004
beantragte die Bw. die Vorlage an die II. Instanz und führte
ergänzend aus, dass es unverständlich sei, dass auf Kosten der
Tochter, die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht
möglich sei. Es sei ihr auch unmöglich, als alleinerziehende Mutter
von zwei minderjährigen Kindern, auf eine glutenfreie Ernährung
umzusteigen.
Mit Bericht vom 22. November 2004 legte
das Finanzamt die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der
Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche
dauernde Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003
gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein
ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung
ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls
die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des FB-Überprüfungsverfahrens
hat das Finanzamt ein ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes Steiermark
eingeholt. In einem hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom
28.7.2004 wurde festgestellt, dass für I. ein Grad der Behinderung von 30
v.H. gegeben ist.
Nach Einbringung der Berufung wurde ein
neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
angefordert. In der Untersuchung am 29. September 2004 wurde
festgestellt, dass für I. ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt.
Dies wurde im Gutachten vom 8. Oktober 2004 dokumentiert.
Das Ergebnis dieser Gutachten wurde der Bw. mit
Vorhalt vom 17. März 2005 zur Kenntnis gebracht.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Im vorliegenden Fall wird daher in freier
Beweiswürdigung (unter Einbeziehung von zwei fachärztlichen Gutachten)
festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht
vorliegen.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind,
hatte der unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die
Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 2.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
erhöhte Familienbeihilfeerheblich behindertfreie Beweiswürdigungärztliches Sachverständigengutachten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0456-G/04
- Stammnummer
- 16200
- Gültig
- 02.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF