Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0848-W/03
Arbeitszimmer in Zweitwohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0848-W/03vom 02.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.L., AHS-Lehrerin, W.,S., vertreten
durch Hans-Wolfgang Scheichl, Steuerberater, 1070 Wien, Zieglergasse 57/3,
vom 6. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 13. Mai 2002 betreffend Einkommensteuer
2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist als AHS-Lehrerin an
einen Gymnasium, sowie weiters ebendort als Schülerbetreuerin im
Schulversuch "Betreuung und Integration verhaltensauffälliger Schüler"
und systematische Supervisorin im Schulbereich tätig. Weiters bezieht die
Bw. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Vortragende am P.I..
Strittig sind die geltend gemachten Aufwendungen für
Kurse und Seminare betreffend Energiekörper-Medizin und Supervision in
Höhe von S 42.631,00, sowie weiters die Anerkennung einer
Praxiswohnung betreffend die Tätigkeit Supervision als Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben in Höhe von S 18.100,00.
Im Rahmen der Jahresveranlagung
für das Streitjahr 2000 anerkannte das Finanzamt mangels
Vorhaltsbeantwortung und Nachweis die Aufwendungen für die Seminare und
Kurse nicht, und beurteilte in der Folge (Berufungsvorentscheidung) die
Tätigkeit der Bw. als Supervisorin für den Zeitraum 1994 bis 2000 als
Liebhaberei. In diesem Zusammenhang seien daher auch die Aufwendungen für
das Arbeitszimmer betreffend eine Wohnung in der W.,F. nicht
anzuerkennen.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die der privaten
Lebensführung dienen bzw. auch für nicht berufstätige Personen
von allgemeinen Interesse sind, nicht abzugsfähig seien, und zwar auch
dann, wenn diese Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet
werden könnten oder von Nutzen wären. Bildungsmaßnahmen, die
sowohl berufsspezifische Bedürfnisse als auch private Bereiche betreffen,
seien lediglich bei beruflicher Notwendigkeit erforderlich. Trägt der
Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem
Seminar, sei dies ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit,
Dienstfreistellungen würden jedoch nicht ausreichen.
Im Rahmen des form- und fristgerechten Antrages auf Vorlage
der Berufung an die zweite Instanz wurde eine Tätigkeitsbeschreibung der
Bw. wie folgt lautend vorgelegt:
Die Lehrverpflichtung der Bw. würde zu je einem
Drittel folgende Tätigkeiten umfassen.
1. Die Tätigkeit als systematische Supervisorin
für den Schul- und Erziehungsbereich im Rahmen von "Supervision von Teams
und Gruppen".
2. Die Tätigkeit als Schülerbetreuerin im
Schulversuch bzgl. "Betreuung und Integration verhaltensauffälliger
Schüler(innen)" an der AHS, und "Beratung und Betreuung in Konflikt- und
Krisensituationen für Schüler(innen) und deren Eltern sowie für
Lehrer(innen) (und ggf. Direktion).
3. Die Unterrichtstätigkeit für Französisch
und Religion.
Weiters sei die Bw. als
Vortragende (Dozentin) am P.I. auf den Gebieten
- Training, Coaching, Betreuung im Projekt "Soziales
Lernen" für Klassenlehrerteams mit dem Schwerpunkt Selbst- und
Sozialkompetenz sowie
- Training in Veranstaltungen der schulinternen
Lehrerfortbildung für Lehrer(innen)gruppen zu den Themen "Selbstmanagement"
(Selbstpräsentation, Umgang mit eigenen Stärken und Schwächen,
mit Stress und Belastung, Psychohygiene und Burn-out-Gefährdung),
"Teamentwicklung, Teambildung" (eigene Rolle, Position im Team), Wahrnehmung von
Team- und Gruppenprozessen), "Konfliktmanagement" (Strategien in Situationen von
Aggression und Konflikt, Training von Kommunikationsfähigkeit),
"Gesprächsführung" (Aufrechterhaltung der positiven Gesprächs-
und Kommunikationskultur in allen Situationen des Lehrberufes)
tätig.
Die erfolgreiche Teilnahme an den
streitgegenständlichen Fortbildungsveranstaltungen würde für die
Bw. somit eine berufliche Notwendigkeit darstellen. Es würde sich dabei um
eine berufsspezifische Weiterbildung in den Bereichen
Wahrnehmungsfähigkeit, Kommunikation und Gesprächsführung
handeln. Diese Fertigkeiten bzw. Fähigkeiten seien unabdingbare
Voraussetzung in den Arbeitsfeldern
- "Supervision" (rasche, präzise Einschätzung
sowohl der Problemsituation als auch der Persönlichkeitsstruktur der
Beteiligten, um effizient und lösungsorientiert arbeiten zu
können),
- "Schülerbetreuung" (rasches Erfassen der emotionalen
Situation des Schülers bzw. der Beteiligten, zielgerichtete Interventionen
in bestmöglicher Gesprächs- und Kommunikationssituation mit dem bzw.
den Beteiligten), und
- den Kursen "Soziales Lernen" und Lehrerfortbildung (P.I.,
s.o.) bezüglich Selbstkompetenz und Teamfähigkeit sowie Kommunikation.
Die Klärung und Klarheit über eigene innere Prozesse seien neben
fachlichen Wissen und Weiterbildung in Kommunikation und
Gesprächsführung Voraussetzung zur professionellen Abhaltung dieser
Kurse.
Die Praxiswohnung würde weiters ausschließlich
der Supervision von Teams und Gruppen außerhalb des Arbeitsfeldes (Schule,
o.ä.) dienen, und eine hohe Veränderungseffizienz bezüglich
Problem- und Konfliktlösungspotenzial einerseits und kreativer positiver
Veränderungen innerhalb des Arbeitsbeziehungsgefüges
ermöglichen.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens durch das Finanzamt
wurde in der Folge bezüglich der ausschließlichen Nutzung der
Praxiswohnung zur Supervision um die Vorlage einer Prognoserechnung ersucht. Die
Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit Supervision seit dem Jahr
1996 bis 2000 hätten sich lediglich auf S 3.000,00 im Jahre 1996 und
S 1.500,00 im Jahre 1998 belaufen. Vom wirtschaftlichen Standpunkt sei
daher nicht von einer Einkunftsquelle auszugehen. Eine Prognoserechnung wurde in
der Folge jedoch nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad Seminarkosten betreffend "Aufbau für angewandte
Energiekörper-Medizin" bezüglich "Intensives Wahrnehmen
zwischenmenschlicher Beziehungen und ihre Auswirkung für die
Kommunikation", weiters "Supervision, Einzelsitzungen, Familienaufstellung,
Strukturaufstellung und Schülerbetreuungsseminar")
Berufsfortbildung liegt vor, wenn der steuerpflichtige
seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um
seinen Beruf besser ausüben zu können, am laufenden zu bleiben und den
jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges
mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den hierauf beruhenden
Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig (Hofstätter-Reichel, Komm.
EStG, § 16 Abs. 1 allgemein, Tz 7).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen
können, bei denen es der Behörde aber nicht möglich ist zu
prüfen, ob diesen Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind,
dürfen nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkannt werden, weil die im
konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Wenn Aufwendungen
ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch
die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen
als für die betreffende Tätigkeit als unbedingt notwendig erweisen
(VwGH 27.6.200, 2000/14/0096). Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines
Aufwandes ist jedoch dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein
Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.
Wenn die Seminare z.B. vom pädagogischen Institut
veranstaltet werden, ist dies jedenfalls ein Indiz für die berufliche
Bedingtheit bzw. Notwendigkeit, ebenso wenn der Teilnehmerkreis eines Kurses
homogen ist, z.B. aus Lehrern, Psychotherapeuten besteht. Der Umstand, dass der
Arbeitgeber die Aufwendungen nicht ersetzt, ist belanglos, wenn die Aufwendungen
eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der
jeweiligen Einnahmen stehen. Dienstfreistellungen allein sind ebenso kein Indiz.
Bei den strittigen Aufwendungen geht aus der
Internetinformation hervor, dass sich der Kurs an Menschen, die berufsbedingt
mit Ausnahme-, Konflikt-, Krisen- und Stresssituationen zu beschäftigen
haben, wendet, und die die Bereitschaft zu geistigem und emotionellem flexiblen
Verhalten mitbringen. Die Chris-Technik (Cellulär Harmonisierendes
Regeneratives Integrations System) biete die Möglichkeit Energien zu
mobilisieren, die üblicherweise brachliegen oder auf die zumindest nicht
bewusst zurückgegriffen wird, auf der Suche nach zusätzlichen
Ressourcen, um den Alltag besser und effizienter bewältigen zu können
(Intensives Wahrnehmen zwischenmenschlicher Beziehungen und ihre Auswirkung
für die Kommunikation - seelisch energetische Praxis).
Das supervisorische Angebot würde sich weiters
unterstützend und hilfreich zur beruflichen Integration erweisen. Für
die Teilnahme an den weiteren Seminaren (Supervision, Schülerbetreuung,
usw.) sei die Absolvierung des Grundkurses Voraussetzung. Die
Anwendungsmöglichkeiten im Schul- und Erziehungswesen würden in der
rascheren Herausarbeitung der Gründe der Lernschwächen oder
Verhaltenauffälligkeiten liegen, raschere und verbesserte Kommunikation mit
geistig behinderten oder schwer erziehbaren Kindern und unruhigen Klassen.
Aus den dem Finanzamt vorgelegten Bestätigungen der
Schuldirektion benötige die Bw. für ihre Arbeitsbereiche
Fachliteratur, fachliche Fort- und Weiterbildung und Supervision. Die Bw. sei im
Ausmaß eines Drittels lehrverpflichtet sowie als Schülerbetreuerin
für verhaltensauffällige Schüler und systematische Supervisorin
im Schulbereich tätig.
Die streitgegenständlichen Aufwendungen betreffen
somit ein (Aufbau-)Seminar für angewandte Energiekörpermedizin sowie
mehrere ausbildungsbegleitende Seminare wie Supervision, Schülerbetreuung,
Einzelsitzungen, Familien- und Strukturaufstellung. Nach herrschender Lehre
führen Weiterbildungen, die ganz allgemein im außerberuflichen
Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben,
nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Dem Wesen einer
die Berufschancen erhaltenden oder verbessernden Berufsfortbildung genügt
es jedoch, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind (ohne zunächst
konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte), den Steuerpflichtigen
im bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu halten und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. In Hinblick auf die ausbildungsbegleitenden
Seminare (Supervision, Schülerbetreuung usw.) bieten diese somit insgesamt
nicht nur einschlägige allgemeine psychologische Kenntnisse, und sind somit
als psychologische Fortbildung zu beurteilen. Die Aufwendungen für das
Aufbau-Seminar für angewandte Energiekörpermedizin in Höhe von S
26.000,--, und begleitenden Seminare für Supervision,
Schülerbetreuung, Einzelsitzungen, Familien- und Strukturaufstellung in
Höhe von S 16.631,-- sind daher insgesamt als Betriebs- bzw. Werbungskosten
anzuerkennen. Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben.
Ad Raumkosten im Wohnungsverband einer Zweitwohnung)
Strittig ist, ob die auf das Arbeitszimmer entfallenden
Ausgaben in Höhe von S 18.100,-- einkommensteuerlich als Betriebsausgaben
bzw. Werbungskosten oder als private Ausgaben zu werten sind.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 bestimmt:
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen,
sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Zusätzlich sind nach den von der Rechtsprechung (wie
VwGH vom 3.7.2003, 99/15/0177) entwickelten Kriterien die Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer weiters nur dann anzuerkennen, wenn ein
Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig
ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich
oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und auch entsprechend
eingerichtet ist.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 normiert somit
zunächst als Grundregel, dass die Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung bzw. die außerhalb eines
Arbeitszimmers befindlichen Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht zu
Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen können. Die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) für ein häusliches
Arbeitszimmer (und dessen Einrichtung) wird durch diese Bestimmung allerdings
nicht versagt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Ob dieses
Erfordernis erfüllt ist, hängt nicht von der gesamten zu
Einkünften führende Tätigkeit des Steuerpflichtigen, somit nicht
von seiner gesamten Erwerbstätigkeit (betriebliche und berufliche
Haupttätigkeiten und Nebentätigkeiten) ab; es ist vielmehr auf den
Mittelpunkt für die einzelne Einkunftsquelle abzustellen
(Hofstätter-Reichel, Kommentar Einkommensteuer, III B, Tz. 6.1 zu §
20).
Nach der Rechtsprechung des VwGH (20.1.1999, 98/13/0132)
ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu
beurteilen; im Zweifel wird aber darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer
in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH 28.11.2000,
99/14/0008).
Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt
darstellt, hat dabei nach der Verkehrsauffassung bzw. nach dem typischen
Berufsbild zu erfolgen. Außerhalb des Arbeitszimmers liegt der
Tätigkeitsschwerpunkt z.B. bei Lehrern, Richter, Vortragenden, in einem
Arbeitszimmer liegt der Tätigkeitsschwerpunkt dagegen z.B. bei
Schriftstellern, Heimarbeitern, Gutachtern und Teleworker.
Eine einkunftsquellenbezogene Betrachtungsweise erfordert
bei mehreren Tätigkeiten weiters die Beurteilung, ob nur eine einzige oder
mehrere Einkunftsquellen vorliegen. Innerhalb einer Einkunftsart sind jene
Tätigkeitsbereiche, die in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen einer
einzigen Einkunftsquelle zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn sich nach
außen in unterschiedlichen Leistungen in Erscheinung treten, wie
schriftstellerische und vortragende Tätigkeit auf einem bestimmten
Fachgebiet.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Erkenntnis vom 27.5.1999, Zl. 97/15/0142, 3.7.2003, 99/15/0177) können
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer zudem
steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich
betrieblich bzw. beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit
(Art und Umfang) ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes
Arbeitszimmer notwendig macht. Diese Grundsätze gelten auch für
Arbeitszimmer, die in einer Zweitwohnung gelegen sind (VwGH 14.3.1990,
89/13/0102).
Mit der Notwendigkeitsvoraussetzung stellen sich somit
Fragen der zeitlichen Auslastung des Arbeitszimmers und Fragen
berufsspezifischer Natur, inwieweit bei der konkreten Tätigkeit
überhaupt ein Arbeitszimmer notwendig ist.
Betreffend das von der Bw. geltend gemachte Arbeitszimmer
ergeben sich daher folgende Feststellungen:
Die Bw. erzielte ab dem Jahr 1996 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Vortragende in Höhe von insgesamt rund S
30.000,- bis S 60.000,- jährlich sowie weiters Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit in Höhe von rund S 400.000,- netto. Die
selbständigen Einkünfte aus Supervision lauten im Zeitraum 1996 und
1998 jedoch nur auf S 3.000,- und 1.500,-. Die Benutzung des Arbeitszimmers bzw.
-raumes im weiteren Wohnungsverband erfolgte nach Angaben der Bw. vom 14. Mai
1997 zum Zwecke der seminaristischen Vor- und Nachbereitungsarbeit, für
Einzelsitzungen, Supervision, Sitzungen mit Kleingruppen und schulische Vor- und
Nachbereitszeit sowohl für die selbständige als auch nicht
selbständige Tätigkeit im Ausmaß von ca. zwei bis drei Stunden
täglich. Lt. Berufungseinwendungen vom 3. Februar 2003 würde die Bw.
das Arbeitszimmer nun ausschließlich zum Zwecke der supervisorischen
Tätigkeit verwendet.
Die Prüfung des Mittelpunktes der Tätigkeit hat
daher im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger und nicht
selbständiger Tätigkeit betreffend Supervision zu erfolgen. Die Bw.
erzielt Einkünfte als Vortragende u.a. betreffend den Bereich "Soziales
Lernen", weiters den Bereich Supervision als auch Schülerberatung und
Betreuung verhaltensauffälliger Kinder. Auf Grund des engen fachlichen
sozialen Zusammenhanges ist somit die Tätigkeit als Vortragende,
Schülerbetreuerin und Supervision als eine Einkunftsquelle zu betrachten.
Wäre auch für die Tätigkeit der Supervision berufsbildbezogen ein
Arbeitszimmer notwendig bzw. Tätigkeitsmittelpunkt, nicht jedoch für
die weiteren damit zusammenhängenden Tätigkeiten Schülerbetreuung
und Vortragende.
Nach den Einnahmenschlüssel entfallen somit rund 30%
der Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit auf die Tätigkeit der
Supervision und rund 30% der Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit auf
den Bereich Schülerbetreuung inkl. Einnahmen in Höhe von rund S
40.000,-- jährlich auf die selbständige Vortragstätigkeit. Da
innerhalb der Einkunftsquellen die Tätigkeit Schülerbetreuung,
Vortragende überwiegen, für die berufsbildbezogen das Arbeitszimmer
keinen Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, stellt somit das in einem weiteren
(seit dem Jahre 1988 innehabenden) Wohnungsverband liegende Arbeitszimmer
innerhalb der einheitlichen Einkunftsquelle insgesamt keinen Mittelpunkt der
Tätigkeit nach § 20 EStG dar. Die geltend gemachten Aufwendungen
für das Arbeitszimmer waren somit nicht anzuerkennen. Die Berufung war
daher in diesem Punkt abzuweisen.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 2.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0848-W/03
- Stammnummer
- 16196
- Gültig
- 02.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF