Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1579-W/04
nur mit einer konkret festgestellten Behinderung zusammenhängende Kosten können zu außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 4 der Verordnung des BMF BGBl 1996/303 führen, von denen kein Selbstbehalt abzuziehen ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1579-W/04vom 01.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Sicherheitswachebeamter, A2, vom
7. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf,
vom 22. April 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 entschieden:
Der Berufung
wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sowie die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2003 unter anderem Sonderausgaben für die erstmalige Herstellung und
laufende Grundentgelte eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik in
Höhe von € 487,44 sowie weitere außergewöhnliche
Belastungen geltend.
1.
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt:
Kurkosten in
Höhe von € 954,00. Laut der Erklärung beigelegter
Rechnungskopie handelt es sich dabei um die Kosten für Nächtigung und
Frühstück bzw. teilweise Essenskosten, die der Gattin des Bw. für
ihren Aufenthalt in BG (BGJ) im Jahr 2003 in Rechnung gestellt wurden.
2.
Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt:
Er machte
weiters als außergewöhnliche Belastungen unter dem Titel "Kurbeitrag"
€ 431,46 geltend. Wie aus dem PSK-Kontoauszug vom 7. Mai 2003
hervorgeht, handelt es sich um eine mittels Telebanking erfolgte Zahlung an die
BGJ mit dem Verwendungszweck "BVA Zuzahlung 19. Turnus". Neben
Kostenersätzen an die BVA (€ 346,27) machte der Bw. weiters im
Jahr 2003 angefallene Kosten für diverse Medikamente und
Rezeptgebühren (€ 250,80 und 59,25, d.s. € 310,05) geltend.
Der Bw. ist lt.
Erklärung und einem polizeiärztlichen Gutachten zu 50%, seine Gattin
lt. Erklärung zu 55% erwerbsgemindert. Für die Gattin beantragte der
Bw. pauschalierte Diätkosten für Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit,
für sich selbst Diätkosten bei Magenkrankheit oder anderer innerer
Erkrankung.
Darüber
hinaus machte der Bw. auch den pauschalen Freibetrag für ein Kraftfahrzeug
wegen Behinderung geltend.
3.
Internetkosten
Im vorliegenden
Akt befinden sich Ablichtungen von Rechnungen der Telekom Austria für den
Zeitraum Jänner bis Dezember 2003, aus denen klar hervorgeht, dass der Bw.
bereits im Jänner 2003 die Kosten für einen Breitbandinternetanschluss
(Aonspeed) verrechnet bekam.
Das Finanzamt
berücksichtigte die Freibeträge für den Bw. und dessen Gattin
wegen Behinderung gemäß
§ 35 Abs.
3 EStG 1988 (d.s. € 243,00 und 294,00)
antragsgemäß. Anstelle der für den Bw. selbst beantragen
pauschalierten Diätkosten für Magenkrankheit und andere innere
Erkrankung gewährte das Finanzamt - ohne einen für den
Unabhängigen Finanzsenat (kurz: UFS) ersichtlichen Grund die höheren
Diätkosten für Gallen-, Leber- und Nierenkrankheit (d.s. je
€ 612,00 statt für den Bw. nur € 504,00). Darüber
hinaus berücksichtigte das Finanzamt € 346,27 an nachgewiesenen
Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 1996/303) in Höhe von
€ 346,27. Die als außergewöhnliche Belastung mit
Selbstbehalt beantragten Aufenthalts- bzw. Verpflegungskosten in Höhe von
€ 954,00 fielen lt. Bescheidbegründung unter den Selbstbehalt in
Höhe von € 2.434,60.
Die als
Sonderausgaben geltend gemachten Internet(anschluss)kosten wurden mit folgender
Begründung nicht anerkannt:
"Nach dem
Wortlaut des § 124b Zif. 81 Einkommensteuergesetz 1988 sind die Kosten
für die Herstellung und die monatlichen Grundentgelte des Internetzuganges
nur als Sonderausgaben absetzbar, wenn die erstmalige Herstellung des
Internetzuganges nach dem 30.4.2003 erfolgt ist. Da Ihr Internetzugang lt.
Rechnungen vor dem 30.4.2003 hergestellt worden ist, stellen auch die
monatlichen Grundentgelte keine Sonderausgaben dar."
Der Bw. erhob
Berufung:
"Gegen den im
Betreff genannten Einkommensteuerbescheid lege ich Berufung ein.
Auf der Seite 2
des Bescheides wird unter "Begründung" angeführt, dass die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, usw....
Gegen diese
Begründung lege ich konkret Berufung ein.
Begründung
für die Berufung: Ich habe eine Behinderung, welche auch in korrekter Weise
berücksichtigt wurde. Jedoch habe ich bei der Heilbehandlung keinen
Selbstbehalt. Es stehen mir zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne
Kürzung durch den Selbstbehalt, alle Arzt- und Kurkosten, sowie Kosten
für Medikamente zu. Siehe hierzu den Punkt Heilbehandlung, RZ 851 auf
der Seite 56 (linke Spalte) des Steuerbuches 2003 des Bundesministeriums
für Finanzen. Habe auch die notwendigen Zahlen in der Zeile 476 richtig
eingetragen.
Weiteres lege
ich Berufung gegen den nachfolgenden Satz ein.
Begründung:
Es mag durchaus richtig sein, dass nur Internetverbindungen ab dem
30. 4. 2003 absetzbar sind. Doch hier gebe ich zu bedenken, dass diese
Differenzierung meiner Rechtsmeinung nach dem Gleichheitsgrundsatz des
Bundesverfassungsgesetzes widerspricht. Es ist sicherlich nicht rechtens, wenn
hier dahingehend unterschieden wird, dass jemand, der eine Internetverbindung
vor dem 30. 4. 2003 hatte, steuerrechtlich leer ausgeht.
Der
Internetbenutzer, welcher nach dem 30. 4. 2003 die Verbindung
errichten ließ, eigentlich doppelt belohnt wird. Einerseits kann er die
Anschlussgebühr abschreiben und andererseits auch noch die monatliche
Grundentgelte.
Aufgrund der
beiden vorherig angeführten Berufungen und deren Begründungen ersuche
ich Sie den aktuellen Steuerbescheid zu korrigieren und mir einen neuen Bescheid
auszustellen."
In einem
Vorhalt wurde der Bw. um die Bekanntgabe jener Medikamente ersucht, die im
konkreten Zusammenhang mit der vom Polizeiarzt festgestellten Erkrankung
stünden. Das Finanzamt ersuchte auch um Mitteilung, für welche Leiden
die Kuraufenthalte für den Bw. und dessen Gattin verordnet worden
seien.
Der Bw.
beantwortete den Vorhalt folgendermaßen:
"Bezugnehmend
auf Ihr Schreiben vom 16. 8. 2004 teile ich Ihnen folgende
Ergänzungspunkte mit: Aufgrund des polizeiamtsärztlichen Gutachtens
bzw. Befundes vom 15. 4. 2002 muss ich über Verschreibungen
meines Vertrauensarztes (= im Sprachgebrauch Hausarzt") oder meines Dermatologen
(Hautarztes), folgende Medikamente
verwenden:
•
MAGISTRALE (dies sind Cremen bzw. Salben, welche aufgrund ärztlicher
Verordnung in der Apotheke gemischt werden und deshalb keinen detaillierten
Namen haben).
•
METOPROLOL (blutdrucksenkendes Präparat).
•
BETAISODONA (Creme gegen Psoriasis auch Schuppenflechte genannt).
•
ÖLBAD CORDES (Ölbad gegen Psoriasis. Diese oben angeführten
Medikamente wurden mittels Textmarker gekennzeichnet und liegen als Kopie
(Beilage 1) diesem Schreiben bei.
•
MAGISTRALE (dies sind Cremen bzw. Salben, welche aufgrund ärztlicher
Verordnung in der Apotheke gemischt werden und deshalb keinen detaillierten
Namen haben).
•
DESQUAMAN (Haarshampoo gegen Psoriasis).
• SPORANOX
(Tabletten gegen Psoriasis).
• ULSAL
(Medikament gegen Fettstoffstörung).
•
METOPROLOL (blutdrucksenkendes Präparat).
•
DIPROSALIC (Creme gegen Psoriasis).
• NORVASC
(blutdrucksenkendes Präparat).
Diese oben angeführten
Medikamente wurden mittels Textmarker gekennzeichnet und liegen als Kopie
(Beilage 2) diesem Schreiben bei. Als Beantwortung zum zweiten Punkt führe
ich an, dass ich den Kuraufenthalt für Psoriasis verordnet bekommen haben.
Meine Gattin war zwecks Behandlung ihrer Arthrose (Gelenksabnützung) zum
Kuraufenthalt, welchen ich zur Gänze selbst bezahlte.
Beilagen: Beilage 1 und 2
(Kostenaufstellung der Apotheke)"
Seiner Eingabe schloss er
Kopien der Rechnungen der Apotheke I in Wien E an, bei denen ein Teil der Posten
farblich markiert wurde und deren Summe die vom Finanzamt angeführten
€ 129,40 beträgt.
Nach Vorlage
der Berufung wandte sich der Bw. in einer Eingabe an die Präsidentin des
UFS mit folgender Eingabe:
"...Vermutlich
Anfang April 2004 (das genaue Datum ist für mich nicht mehr eruierbar) habe
ich die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 beim Finanzamt
für den 12. Bezirk eingereicht. Datiert mit 22. 4. 2004 erhielt
ich den Bescheid mit der St.Nr. 024/5590 zugestellt. Gegen diesen Bescheid habe
ich fristgerecht am 5. 5. 2004 Berufung eingelegt, da durch das FA im
Punkt 476 einige Punkte nicht anerkannt wurden. Diese Punkte waren drei
detailliert angeführte Summen auf dem Blatt (Beilage 1). Lediglich die
Summe von E 346,27 (20 %-iger Selbstbehalt bei der BVA) wurde
berücksichtigt.
Am 16.8.2004
erhielt ich von Herrn A ein Ersuchen um Ergänzung. Dieses Ersuchen wurde
mit einem Schreiben vom 7. 9. 2004 fristgerecht
beantwortet.
Am 30.9.2004
ging der Akt (mit Schreiben "Vorlage-Berufung") gemäß
§ 276/6 BAO an den Unabhängigen Finanzsenat. Datiert mit
1. 10. 2004 erhielt ich darüber eine Verständigung -
ebenfalls gemäß
§ 276/6 BAO.
Diese
Verständigung war das letzte Schreiben der Finanzbehörde. Zur Vorlage
"Berufung gemäß
§ 276/6 BAO" habe ich nunmehr einige
Diskrepanzen festgestellt:
Dass die
Kurzuzahlung meiner Gattin in der Höhe von € 954,00 nicht anerkannt
worden sind, ist vollkommen richtig und korrekt.
Dass die
Kuraufenthalte mit Selbstbehalt (siehe 3. Zeile) berücksichtigt wurden ist
nicht richtig, da auch die Zuzahlung zu meinem Kuraufenthalt nicht anerkannt
worden ist. Aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens des Polizeiamtsarztes
steht mir jedoch die Berücksichtigung - ohne Abzug eines Selbstbehaltes -
zu (entnommen aus dem Steuerhandbuch des Bundesministerium für
Finanzen).
Ebenso wurden
die Gebühren für Medikamente (siehe 3. Zeile) nicht
berücksichtigt. Diese Gebühren setzen sich aus der Zeile "Apotheke +
Apotheke D" zusammen. In diesem Satz wird ausgeführt, dass "... dies zu
allgemein sind. Hierzu verweise ich auf mein Schreiben vom 7.9.2004 in welchem
ich detailliert die Wirkungsweisen bzw. Anwendungsnotwendigkeiten der
Medikamente anführte und auch erklärte. Wie sich die Summen
€ 129,40 und € 1.912,30 zusammensetzen ist mir - trotz
mehrmaliger Durchrechnung - nicht nachvollziehbar bzw. nachrechenbar. Das
bisherig Geschriebene stellt eine Chronologie dar.
Nunmehr habe
ich an Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, folgende Frage: Wie lange hat
der Unabhängige Finanzsenat Zeit eine Entscheidung zu treffen? Selbst eine
Referentin des FA 12. Bezirk konnte mir darüber keine konkrete Antwort
geben (inklusive der Einbindung eines Juristen). Zum Schluss führe ich noch
an, dass mir im Laufe eines telefonischen Gespräches mit Herrn A von diesem
mitgeteilt wurde, dass die Kur in BG deshalb nicht anerkannt wurde, da diese
Kuranstalt nur Beschwerden des Bewegungsapparates behandelt. Diese Aussage
musste ich jedoch korrigieren, da es in Österreich zur Behandlung von
Psoriasis nur drei Kuranstalten gibt, welche diese Krankheit mit Erfolg
behandeln (stationär eben BG , BGO und ambulant WO). Sofern ich das Wort
"Neuerungsverbot" (gefunden in der Homepage des UFS auf der Seite Verfahren -
Verfahrenablauf) richtig interpretiere, habe ich bis zur Erledigung der
"Berufung" die Möglichkeit Tatsachen und Beweise vorzubringen. Sollte dies
zutreffen, dann stellt dieses Schreiben dies dar. Als Tatsachen wäre die
Chronologie dieses Schreibens anzusehen. Als Beweis meine Angaben über die
Kuranstalten zur Behandlung der Psoriasis (Diese Angaben können sicherlich
bei einem der Sozialversicherungsträger nachgefragt werden). Sehr geehrte
Frau Präsidentin, ich ersuche Sie meiner Bitte zu entsprechen und dieses
Schreiben, dem für mich zuständigen Senat, als zusätzliches
Schriftstück meines Aktes zu übermitteln. Weiters habe ich noch das
Anliegen, mit mitzuteilen (wie bereits angeführt) wie lange der Senat des
UFS Zeit zur Entscheidungsfindung - unter Berücksichtigung dieses Briefes -
hat..."
An den Bw. erging folgender Vorhalt:
"Bezugnehmend auf Ihre oben
angeführte Berufung werden Sie ersucht, innerhalb von vier Wochen ab
Zustellung dieses Schreibens die angesprochenen Unterlagen vorzulegen bzw. eine
Gegenäußerung abzugeben:
1. In Ihrer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 haben Sie für sich selbst den
pauschalen Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung durch
Ankreuzen beansprucht.
Aus den
vorgelegten Akten ergibt sich allerdings keinerlei Hinweis auf eine eigene
Gehbehinderung oder eine solche Ihrer Gattin, die eine spezielle Ausstattung
Ihres Fahrzeuges erforderlich macht bzw. die Ihnen die Benützung von
Massenbeförderungsmittel unmöglich macht.
§ 3
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 1996/303) lautet
folgendermaßen:
(1) Für
Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug
benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere
Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein
Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt
werden kann, ein Freibetrag von 153 € monatlich zu berücksichtigen.
Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß
§
29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß
§ 2 Abs. 2
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder
gemäß
§ 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953
nachzuweisen.
(2) Bei einem
Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein
eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten
bis zu einem Betrag von monatlich 153 € zu
berücksichtigen.
Falls die diesbezügliche
Antragstellung durch Sie nicht irrtümlich erfolgt ist, werden Sie ersucht,
innerhalb der genannten Frist eine Bescheinigung oder einen Bescheid im Sinne
der oben wiedergegebenen Bestimmungen der zitierten Verordnung des
Bundesministers für Finanzen vorzulegen, widrigenfalls der Freibetrag gem.
§ 3 der Verordnung nicht berücksichtigt werden
könnte.
2. Aus Ihrem Schreiben an die
Frau Präsidentin Dr. Moser vom 7. April 2005 geht hervor, dass
Sie die im Vorlagebericht von Finanzamt angeführten Beträge nicht
nachvollziehen können.
Der Betrag von
€ 129,40 stellt die Summe der Kosten jener Medikamente und
Rezeptgebühren aus den beiden Rechnungen der "Apotheke in der Wiesen" dar,
die Sie lt. Ihrem Schreiben vom 7. September 2004 auf den beiden beigelegten
Rechnungskopien mit Textmarker als jene Medikamente gekennzeichnet haben, die
mit Ihren Behinderungen (Psoriasis etc.) im Zusammenhang stehen.
Da nur solche Kosten der
Heilung ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von
§ 4 der oben genannten Verordnung abgezogen werden können, die
mit Ihren Behinderungen im Zusammenhang stehen, hat das Finanzamt Sie ersucht,
diese Kosten für Arzneimittel bzw. Rezeptgebühren, die durch die
Krankheiten, die zu den bei Ihnen festgestellten Behinderungen bzw.
Erwerbsminderung von 50% führten, bekannt zu geben und hat beantragt, Ihrer
Berufung in diesem Umfang Folge zu geben.
Das Finanzamt hat die
restlichen Kosten für Arzneimittel und Rezeptgebühren
(€ 250,80 + € 59,25 - € 129,40 =
€ 180,65), den Posten "Kurbeitrag" (€ 431,48) sowie die
"Kurkosten" (Kosten für Nächtigung, Frühstück und teilweise
Essen € 954,00) als außergewöhnliche Belastungen, von
welchen ein Selbstbehalt abzuziehen ist
gewertet (ergibt eine Summe von € 1.566,13).
Der im Vorlageantrag genannte
Betrag von € 1.912,30 entstand offenbar auf Grund eines Rechenfehlers
des Finanzamtes: Es addierte den Betrag lt. Kennziffer 734 (€ 954,00)
mit dem Betrag lt. Kennziffer 476 (€ 1.087,80), zog davon die Summe
von € 129,40 ab und gelangte so zu dem angeführten Betrag von
€ 1.912,30 (richtig wohl: 1.912,40) statt von diesem Betrag die als
außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bereits im
angefochtenen Bescheid berücksichtigten Selbstbehalte an die BVA in
Höhe von € 346,27 noch abzuziehen.
Auch zu diesem Punkt wird Ihnen
die Möglichkeit einer Gegenäußerung innerhalb der genannten
Frist eingeräumt."
Folgende Äußerung langte ein:
"Ad 1:
Habe tatsächlich beim Ausfüllen der
Arbeitnehmerveranlagung 2003 einen Fehler begangen. Dieses entsprechende Feld
habe ich deshalb angekreuzt, da ich irrtümlicherweise angenommen habe, dass
ich hiermit die Fahrtkosten zum und vom Kurort als Absetzbetrag beanspruchen
kann.
Die Abschreibung der Fahrtkosten zum und vom Kurort sind in
meinem Fall absetzbar (nachgelesen in der Broschüre "Das
Steuerhandbuch 2003", Seite 53, Punkt Kurkosten [Rz 903]).
Aus diesem Grund ersuche ich Sie diese Kosten zu
berücksichtigen. Für die einfache Fahrt von Wien nach Bad Gleichenberg
lege ich eine Strecke von 180 km zurück. In welcher Form diese Kosten
berechnet werden, konnte ich nicht in den von mir gelesenen Fachbroschüren
eruieren, es gibt jedoch meiner Meinung nach nur zwei Varianten: die Kosten der
Bahnfahrt oder das Kilometergeld für PKW.
Weiters habe ich in der Broschüre nachgelesen, dass
diese Fahrtkosten ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen sind.
Ad 2:
Im zweiten Absatz des Punktes 2 scheint eine Summe in der
Höhe von € 129,40 auf, welche die Kosten von Medikamenten und
Rezeptgebühren der Apotheke "IW " abdecken. Nach meiner
Überprüfung bzw. Kontrolle wurde die angeführte Summe als richtig
erkannt.
Wie aus dem dritten Absatz hervorgeht, wird diese Summe als
Abschreibposten anerkannt und vermutlich in einem neuen Bescheid ihren
Niederschlag finden.
Zu den beiden restlichen ausständigen Summen
äußere ich mich nunmehr wie folgend:
Der Betrag in der Höhe von € 59,25 sind die
Kosten für ein Spezialshampoo, welches es in dieser Art und Zusammensetzung
nur in Deutschland zu erwerben gibt. Aus diesem Grund ist eindeutig erkennbar,
dass auch dieser Abschreibposten im Zusammenhang mit meiner Behinderung bzw.
Erkrankung steht.
Die Zuzahlung zur Kur (Kurbeitrag) in der Höhe von
€ 431,48 ist ebenfalls ein Abschreibposten, welcher im Zusammenhang
mit meiner Erkrankung "Psoriasis" steht. Die Kuranstalt in BG
gehört zu den drei Behandlungsstätten in Österreich, welche die
Erkrankung der Psoriasis erfolgreich behandeln. In Österreich gibt es nur
drei Kuranstalten, welche diese Krankheit kurieren.
Wie ich in der Broschüre "Das Steuerhandbuch
2003" nachgelesen habe, befinden sich die beiden oben angeführten
Abschreibposten im Begriff "Heilbehandlung", Seite 56, [Rz 850].
Unter diesem Begriff wird dezidiert angeführt was als Kosten der
Heilbehandlung gelten. Die beiden Summen bzw. Posten gehören deshalb
eindeutig zur Heilbehandlung, weshalb die Abschreibung ohne Kürzung durch
den Selbstbehalt zu berücksichtigen ist.
Um es kurz auf einen Punkt zu bringen: Für mein
rechtliches Verständnis habe ich Anspruch auf die Berücksichtigung der
Posten "Rezeptgebühren" (€ 59,25) und
"Kurbeitrag" (€ 431,48). Weiters auch auf die
"Fahrtkosten vom und zum Kurort" und den Posten
"Rezeptgebühren" (€ 129,40).
Zum Schluss ein Satz zur Wortwahl Ihres Schreibens. Die
Ausdrucksweise ist durchaus rechtlich in Ordnung und fundiert, jedoch sind
teilweise Formulierungen beinhaltet, welche für einen durchschnittlich
begabten und in der Gesetzesmaterie unversierten, österreichischen
Staatsbürger nicht verständlich sind. Habe aufgrund meiner
Tätigkeit und Ausbildung sehr viel mit der Bearbeitung bzw. Umsetzung von
Gesetzen zu tun, weshalb ich mir beim Lesen bzw. beim Beantworten Ihres
Schreibens etwas leichter tat."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
vorliegenden Fall die Anerkennung von Internetkosten als Sonderausgaben und die
Anerkennung von Kur- und diversen Rezeptgebühren und Arzneimittelkosten
für den Bw. und dessen Gattin. Nachträglich beantragte der Bw.
zusätzlich zu den Kurkosten die Fahrtkosten von und zum Kurort BG in Form
von Km-Geld.
1.
Internetkosten als Sonderausgaben
Mit dem
Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. 2003/71, wurde u.a. im § 124a. Z. 81
EStG 1988 Folgendes normiert:
Als
Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 (EStG 1988) sind absetzbar:
Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels
Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 50 € und die
laufenden Grundentgelte für den Internetzugang mittels Breitbandtechnik bis
zu einem Betrag von maximal 40 € monatlich. Breitbandtechnik liegt
vor, wenn eine physikalische Downloadbandbreite von mindestens 256 kbit/Sekunde
gegeben ist und ein ständiger Internetzugang gegen ein
zeitunabhängiges, laufendes Grundentgelt vereinbart ist. Voraussetzung ist,
dass die erstmalige Herstellung des Internetzuganges nach dem 30. April 2003
erfolgt und die Ausgaben vor dem 1. Jänner 2005 anfallen. Nicht anzuwenden
sind § 18 Abs. 2 und 3 mit Ausnahme des § 18 Abs. 3 Z
1.
Unstrittig ist,
dass es sich bei der Internetverbindung des Bw. "Aon Speed" um einen
Breitbandanschluss im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung handelt.
Ebenso
unstrittig ist es unter Berücksichtigung der vom Bw. in Kopie vorgelegten
Telekom-Rechnungen (z.B. vom 17.Jänner und 17.März 2003, Bl. 4 und 5
des Arbeitnehmerveranlagungsaktes) aber auch, dass sein Internetanschluss
bereits vor dem 30. April 2003 eingerichtet war. Da laut der oben
angeführten gesetzlichen Bestimmung solche Kosten nur dann als
Sonderausgaben gemäß dieser Bestimmung abzugsfähig sind, wenn
die erstmalige Herstellung des Anschlusses nach dem 30. April 2003 und vor dem
1. Jänner 2005 erfolgt ist, konnten die Internetkosten insgesamt
nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der UFS ist im
Rahmen seiner Entscheidungsfindung an Verordnungen ,gesetzliche Bestimmungen und
direkt anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nicht
dagegen an die im "Steuerbuch 2003, Tipps für Lohnsteuerzahler und
Lohnsteuerzahlerinnen" des Bundesministeriums für Finanzen vertretenen
Rechtsansichten gebunden. Die Beurteilung ob eine gesetzliche Bestimmung
verfassungswidrig ist, beispielsweise wegen eines vom Bw. vermuteten
Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, fällt nicht in seine
Zuständigkeit.
Da wie oben
ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Berücksichtigung von Sonderausgaben im Zusammenhang mit dem
Internetanschluss des Bw. nicht vorliegen, war die Berufung in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
2.
Außergewöhnliche Belastungen
Im gegenständlichen Fall
beantragte der Bw. - jeweils für sich selbst und für seine
Gattin, für die ihm im Streitjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag
gewährt wurde - die Pauschbeträge nach § 35
Abs. 3 EStG 1988 und § 2 der Verordnung des Bundesministers
vom 28. Juni 1996, BGBl 1996/303 und machte darüber hinaus
Rezeptgebühren, Kosten für Arzneimittel, Kosten für
Kuraufenthalte, die Zuzahlung an die BVA sowie die sog. Selbstbehalte, die an
die BVA zu leisten waren, geltend.
Während
der Bw. die Aufenthalts- und Verpflegungskosten für eine Kur seiner Gattin
in BG lt. Rechnung vom 03. Juni 2003 (€ 954,00) unter den
außergewöhnlichen Belastungen
mit Selbstbehalt geltend machte,
führte er die übrigen Kosten (Apothekenrechnungen über
Rezeptgebühren und diverse Arzneimittel iHv. € 250,80 und 59,25,
die Selbstbehalte an die BVA iHv. € 346,27, den "Kurbeitrag" - dabei
handelt es sich lt. PSK-Kontoauszug um die am 28. April 2003 an die
BVA geleistete "Zuzahlung" zu der vom Bw. besuchten Kur in BG in Höhe von
€ 431,48 - unter den außergewöhnlichen Belastungen an, von
denen kein Selbstbehalt zu
berücksichtigen ist.
Fest steht,
dass sowohl für den Bw. als auch für dessen Gattin eine
Erwerbsminderung im Ausmaß von 50 und 55% festgestellt wurde. Allerdings
ist nur das den Bw. betreffende Gutachten aktenkundig und weist als
festgestellte Krankheiten Psoriasis, Hypertonie (Anmerk.: Bluthochdruck) und
Hyperlipidemie (Anmerk.: Erhöhung der Blutfette) aus. (Auf Grund der
letztgenannten Erkrankung wurde auch die Erforderlichkeit einer Diät
bestätigt.). Laut Angabe des Bw., der das Finanzamt nicht entgegengetreten
ist, leidet die Gattin an Arthritis (=Gelenksentzündung).
Nach
§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, sind nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Heilmittel (z.B.
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Hat ein steuerpflichtiger
Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen) durch eine eigene
körperliche Behinderung, so stehen ihm die in
§ 34 Abs. 6 und § 35 EStG 1988
vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen nach Maßgabe der Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl.
II Nr. 91/1998 zu.
Wie aus § 35 Abs.
5 EStG 1988 folgt, steht es dem Behinderten jederzeit frei, an Stelle
des auf ihn zutreffenden Pauschbetrages die nachgewiesenen oder glaubhaft
gemachten tatsächlichen Aufwendungen, die in unmittelbarem
ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehen, als
außergewöhnliche Belastung nach dem § 34 EStG 1988
geltend zu machen. In diesem Fall unterbleibt deren Kürzung um den
Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 35,
Tz 2).
Zusätzlich zu den in
§ 35 EStG 1988 vorgesehenen Pauschbeträgen können
nach § 4 der V vom 28. Juni 1996, BGBl 303/1996 idF BGBl.
II, Nr. 91/1998 nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für
Hilfsmittel wie Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel sowie Kosten
der Heilbehandlung (wie Arztkosten, Spitalskosten, Kosten für ärztlich
verordnete Kuren, Therapiekosten und Medikamente) im nachgewiesenen Ausmaß
geltend gemacht werden. Die in den §§ 2 bis 4 der V BGBl 303/1996
genannten Mehraufwendungen sind ohne Kürzung um den Selbstbehalt des
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 auch neben dem Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 zu berücksichtigen (vgl.
Hofstätter/Reichel, aaO, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort
Behinderte).
Krankheitskosten, die auf eine
Erkrankung zurückgehen, die in keinem Zusammenhang mit der Behinderung
stehen, können neben den Pauschbeträgen des
§ 35 EStG 1988 bzw. den tatsächlichen aus der
Behinderung erwachsenden Kosten nur nach den allgemeinen Regeln - also
Kürzung um den Selbstbehalt - des § 34 EStG 1988 geltend
gemacht werden.
Kurkosten können nur dann zu einer
außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt im
direkten Zusammenhang mit einer Krankheit (siehe "Krankheitskosten", Rz 902)
steht, aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit
nachweislich notwendig erforderlich ist (eine andere Behandlung also nicht oder
kaum Erfolg versprechend erscheint) und grundsätzlich unter ärztlicher
Begleitung und Aufsicht erfolgt (VwGH 22.2.2001, 98/15/0123).
Diese Voraussetzungen können durch eine
vor Antritt der Kur ausgestellte
ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer (Kur)Reise auch die
Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder durch
den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen
werden (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139). Wie aus der geleisteten Zuzahlung
des Bw. (€ 431,48,) geschlossen werden kann, lagen für die Kosten
der von ihm durchgeführten Kur die Voraussetzungen für deren
Anerkennung im Sinne der Judikatur des VwGH vor, weshalb sowohl der
Kurkostenbeitrag als auch die nachträglich geltend gemachten Fahrtkosten
anerkannt werden konnten.
Weiters konnten neben den Kosten für Medikamente
(Salizylshampoo) von einer deutschen Apotheke, die Kosten für die an die
BVA zu leistenden sog. "Selbstbehalte" sowie die Rezeptgebühren, die (lt.
Bezeichnung bzw. Markierung durch den Bw.) mit den zur Erwerbsminderung
führenden Krankheiten des Bw. im unmittelbaren Zusammenhang stehen, als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Insgesamt war der Berufung im eingeschränkten Umfang
Folge zu geben.
Neuberechnungen:
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Außergewöhnliche Belastungen
ohne Selbstbehalt
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Kurkostenbeitrag
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€
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431,48
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Selbstbehalte an die BVA
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€
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346,27
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Medikamente aus Deutschland
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€
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59,25
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"markierte" Medikamente und Rezeptgebühren Apotheke
IW
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€
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129,40
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Fahrtkosten 180 Km x 2 x 0,40 (= 0,356 + 0,043)
|
€
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144,00
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Summe
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€
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1.110,40
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Außergewöhnliche Belastungen
mit Selbstbehalt
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"nicht markierte" Medikamente und Rezeptgebühren Apotheke
IW
|
€
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121,40
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Kurkosten Gattin
|
€
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954,00
|
Summe
|
€
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1.075,40
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 1.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1579-W/04
- Stammnummer
- 16194
- Gültig
- 01.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF