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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 860

Deutsche Pensionsabfindung nach Zuzug nach Österreich

geltende FassungEAS-AuskunftD 21/1-IV/4/96vom 09.04.1996

Wortlaut laut Findok

Gemäß Artikel 9 Abs. 4 DBA-Deutschland unterliegen Ruhegehälter für frühere Dienstleistungen der ausschließlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Und zwar gleichgültig, ob diese Pensionen laufend zur Auszahlung gelangen oder durch einen Einmalbetrag abgefunden werden. Hat daher ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und fließt ihm nach seiner Wohnsitzverlegung eine deutsche Pensionsabfindung von seinem früheren deutschen Arbeitgeber zu, dann unterliegt diese der österreichischen Besteuerung und ist von der deutschen Besteuerung freizustellen. 9. April 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkei der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

PensionRentenWohnsitzwechselSteuerfreistellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
D 21/1-IV/4/96
Stammnummer
16188
Gültig
09.04.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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