Findok · EAS-Auskünfte
EAS 860
Deutsche Pensionsabfindung nach Zuzug nach Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftD 21/1-IV/4/96vom 09.04.1996
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 9 Abs. 4
DBA-Deutschland unterliegen Ruhegehälter für frühere
Dienstleistungen der ausschließlichen Besteuerung im
Ansässigkeitsstaat. Und zwar gleichgültig, ob diese Pensionen laufend
zur Auszahlung gelangen oder durch einen Einmalbetrag abgefunden werden. Hat
daher ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens seinen Wohnsitz nach
Österreich verlegt und fließt ihm nach seiner Wohnsitzverlegung eine
deutsche Pensionsabfindung von seinem früheren deutschen Arbeitgeber zu,
dann unterliegt diese der österreichischen Besteuerung und ist von der
deutschen Besteuerung freizustellen.
9. April
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkei der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- D 21/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16188
- Gültig
- 09.04.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF