Findok · EAS-Auskünfte
EAS 853
Anrechnung einer türkischen Versicherungssteuer
geltende FassungEAS-AuskunftA 1379/6/1-IV/4/95vom 04.04.1996
Wortlaut laut Findok
Beteiligt sich ein österreichisches
Anlagenbauunternehmen an einem Kraftwerksprojekt in der Türkei, wobei
aufgrund der türkischen Gesetzeslage eine Montageversicherung bei einer in
der Türkei lizenzierten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden
muss, dann führt die Verpflichtung zur Entrichtung einer mit 5% von der
Nettoversicherungsprämie erhobenen türkischen Steuer im
Verhältnis zur österreichischen Versicherungssteuer zu einer
Doppelbesteuerung. Hat das Bundesministerium für Finanzen in diesem
Zusammenhang einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungsfluchtsteuer gem.
§ 6 Abs. 4 VersStG positiv erledigt, dann erscheint damit gemäß
§ 6 Abs. 5 VersStG bereits dokumentiert, dass die die österreichische
Versicherungssteuerpflicht auslösende Auslandsaktivität im allgemeinen
handels- oder wirtschaftspolitischen Interesse Österreichs gelegen
ist.
Bei im österreichischen Interesse gelegenen
Auslandsaktivitäten österreichischer Unternehmen entspricht es der
Praxis des BM für Finanzen nach Maßgabe der gesetzlichen und
administrativen Möglichkeiten störende internationale
Doppelbesteuerungen jeglicher Art zu beseitigen. Das BM für Finanzen ist
daher in Fällen dieser Art über Antrag bereit, zur Vermeidung einer
internationalen Doppelbesteuerung gemäß
§ 48 BAO eine Anrechnung
der türkischen Versicherungssteuer auf die österreichische
Versicherungssteuer zuzulassen.
4. April
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 1379/6/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16178
- Gültig
- 04.04.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF