Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0305-W/05
Nachsicht von Erbschaftssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0305-W/05vom 01.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. Dezember 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 3. Dezember 2004 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 18. November 2004 brachte der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) ein Nachsichtsansuchen
hinsichtlich der mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 vorgeschriebenen
Erbschaftssteuer in Höhe von € 4.909,54 ein.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. in
der Verlassenschaftssache nach der am 30. April 2004 verstorbenen G.E.
der minderjährigen Tochter (der Bw.) die Erbschaftssteuer in Höhe von
€ 4.909,54 vorgeschrieben worden sei.
Die Bw. sei Schülerin und beziehe als Vollwaise nur
eine Waisenpension in Höhe von ungefähr € 550,00
monatlich.
In der Verlassenschaft seien außer der Einrichtung
und dem Haus in W., nur ein
Bargeldbetrag von € 300,00 und ein Bausparguthaben in Höhe von
€ 2.755,30, sohin Barmittel in Höhe von € 3.055,30
vorhanden gewesen.
Die Nachlassverbindlichkeiten seien im Inventar für
Begräbniskosten und Darlehensschulden ein Betrag von € 18.587,71
ausgewiesen.
Es sei deshalb der Bw., welche derzeit Gymnasiastin sei und
nach der Matura den Beginn eines Universitätsstudiums beabsichtige, auf
absehbare Zeit nicht möglich, die offene Erbschaftssteuerschuld zu
bezahlen, da sie auch für die Betriebs- und Erhaltungskosten des geerbten
Elternhauses, wo sich ihr Hauptwohnsitz befinde, aufzukommen habe.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 wies das
Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab und führte begründend aus, dass
trotz der vorgebrachten Gründe in der Einhebung der Erbschaftssteuer keine
Unbilligkeit festgestellt werden könne. Vielmehr sei die betreffende
Erbschaftssteuervorschreibung als Auswirkung der unbestritten geltenden Normen
zu verstehen, welche den Tatbestand einer Unbilligkeit notwendigerweise
ausschließe.
Weiters wies das Finanzamt darauf hin, dass die
gegenständliche Abgabenschuldigkeit (von der Einbringung) ausgesetzt
wurde.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurden zur
Begründung die bisherigen Vorbringen wiederholt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass im gegenständlichen Fall eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege,
da lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen sei, die
alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise
treffe.
Eine persönliche Unbilligkeit müsse im
gegenständlichen Fall allein durch die Höhe des Erbanfalles
(Vermögenszuwachs) verneint werden.
Weiters werde nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund
der im Nachsichtsansuchen vom 18. November 2004 geltend gemachten
Angaben die Einbringung der gegenständlichen Erbschaftssteuer
gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt worden sei.
Dagegen wurde die Vorlage an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz mit der Begründung beantragt, dass auf die im
Nachsichtsansuchen vorgebrachten Gründe nicht eingegangen worden sei. In
der Folge wurden die Vorbringen des Nachsichtsansuchens wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf
Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der
Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen
Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten
Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, hat
die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen und nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Liegt nach begründeter Auffassung
der Behörde also Unbilligkeit nicht vor, so fehlt die gesetzlich
vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und das darauf gerichtete Ansuchen
ist abzuweisen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2426).
Persönliche Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn die
Einhebung der Abgabe, also die Einziehung die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des
Abgabenschuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig
beeinträchtigten. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit
liegt in der Existenzgefährung. Diese müsste gerade durch die
Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein
(Hinweis Stoll aaO, 2430 und 2431).
Die Unbilligkeit muss sich somit, soll
sie nachsichtsbedeutsam sein, auf die Einhebung der Abgabe
beziehen.
Bei der Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen ist
stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der
Rechtsmittelentscheidung zu berücksichtigen.
Im Nachsichtsansuchen wurde dargetan, dass in der
Verlassenschaft nur Barmittel in der Höhe von € 3.055,30
vorhanden gewesen seien. Diesem Betrag stünden Nachlassverbindlichkeiten in
Höhe von € 18.587,71 (exklusive der hier
nachsichtsgegenständlichen Erbschaftssteuer in Höhe von
€ 4.909,54) gegenüber.
Es ist daher davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Bw. nicht gerade durch die Vorschreibung der
Erbschaftssteuer verursacht bzw. entscheidend mitverursacht wurden. Dies
deshalb, da die Bw. gemäß dem Nachsichtsansuchen nur über eine
Waisenpension in Höhe von € 550,00 verfügt und im
Nachsichtsverfahren auch nicht dargetan wurde, ob und auf welche Weise die nicht
vom Nachsichtsansuchen betroffenen Verbindlichkeiten von der Bw. getilgt
werden.
Im Nachsichtsansuchen wurde weiters dargetan, dass die Bw.
derzeit Gymnasiastin sei und nach der Matura den Beginn eines Studiums
beabsichtige.
Gerade daraus ergibt sich, dass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Bw. nach dem Eintritt in das Berufsleben ausreichende
Einkünfte zur Tilgung der nachsichtsgegenständlichen Erbschaftssteuer
erzielen wird. Es ist daher vom Vorliegen vorübergehender wirtschaftlicher
Schwierigkeiten auszugehen.
Zur Überbrückung dieses Zeitraumes hat das
Finanzamt die Erbschaftssteuer gemäß
§ 231 BAO von der
Einbringung ausgesetzt, sodass es derzeit durch diese Maßnahme zu
keinerlei Auswirkungen der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und
Vermögenslage der Bw. kommen kann.
Nachdem die verfügte Aussetzung der Einbringung
gemäß
§ 231 BAO Härten aus der Abgabeneinhebung
abhilft, bedarf es auch aus diesem Grunde keiner Nachsicht.
Da die gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO
vorgesehene Voraussetzung, nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der
Einhebung nicht hinreichend dargetan wurde, war dem Nachsichtsansuchen aus
Rechtsgründen der Erfolg zu versagen.
Wien, am 1.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0305-W/05
- Stammnummer
- 16174
- Gültig
- 01.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF