Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1852-W/04
begünstigter Steuersatz für Übergangsgewinn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1852-W/04vom 01.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Erika Newrkla,
Steuerberaterin, 1180 Wien, Sternwartestraße 76, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Einkommensteuer 1993 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist selbständiger
Zivilingenieur.
Strittig ist, ob der
Übergangsgewinn in Höhe von ATS 4,257.232,00 mit dem
ermäßigten Steuersatz gem. § 37 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 zu versteuern ist.
Anlässlich des Wechsels
der Gewinnermittlungsart zum 1.1.1993 (Übergang von Gewinnermittlung nach
§ 4(3) EStG auf Gewinnermittlung nach § 4(1) EStG) wurde ein
Übergangsgewinn von S 4.507.232,00 ermittelt und hierfür der
ermäßigte Steuersatz gem. § 37 Abs 2 Z 3
EStG 1988 beantragt.
Der Bw. hat für das
Jahr 1993 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
S 5.808.193,00 erklärt, wobei für oben genannten Betrag der
ermäßigte Steuersatz begehrt wurde. Die Einkommensteuer für das
Jahr 1993 wurde vom Finanzamt vorerst erklärungsgemäß veranlagt
und der ermäßigte Steuersatz zuerkannt.
Im Zuge einer
Betriebsprüfung wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Es wurde der
Übergangsgewinn mit S 4.257.232,01 festgestellt und der
ermäßigte Steuersatz nicht mehr anerkannt. Die Höhe des zu
versteuernden Gesamtgewinns blieb laut Betriebsprüfung für 1993
unverändert mit ATS 5,808.193,00.
Diese Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Nichtanerkennung des Hälftesteuersatzes
für den Übergangsgewinn zum 1.1.1993.
Gegen den wieder aufgenommenen
Bescheid erhob der Bw. Berufung:
Der Zweck der Bestimmung des
§ 37 EStG sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine
Progressionsmilderung beim zusammengeballten Anfall von Einkünften, die
sonst verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen wären, weshalb
außerordentliche Einkünfte demnach nur dann vorlägen, wenn die
Einkünfte wirtschaftlich als das Ergebnis einer mehrjährigen
Tätigkeit anzusehen seien (vgl. z.B. VwGH v. 16.11.1993,
Zl. 90/14/0130).
Die Betriebsprüfung
vertrete die Ansicht, es läge im gegenständlichen Fall kein
steuerbegünstigter Übergangsgewinn vor, weil das Kriterium der
"Außerordentlichkeit" nicht erfüllt sei, und begründete dies
damit, dass ein Übergangsgewinn, der aus Forderungen bestehe, die bei
fortgedachter Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988
ohnehin im Jahr des Überganges eingehen würden, nicht das Kriterium
der "Außerordentlichkeit" erfülle und weiters die
"Außerordentlichkeit" nur dann vorliege, wenn von den zum
Übergangszeitpunkt bestehenden Forderungen und nicht abgerechneten
Leistungen mindestens 25% Leistungen beträfen, welche sich über zwei
Jahre erstreckten.
Mit dieser Neudefinition der
"Außerordentlichkeit" bei Übergang der Gewinnermittlung gehe die
Betriebsprüfung von der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ab und ignoriere die Zielsetzung des Gesetzgebers, der
keine Zerlegung der in § 37 Abs 2 EStG 1988 bezeichneten
Einkünfte in "ordentliche" und "außerordentliche" nach irgendwelchen
Kriterien kenne. Er bezeichne sie ohne Unterscheidung des Inhaltes, des Umfanges
oder einer zeitperiodenmäßigen Zugehörigkeit schlechthin als
"außerordentliche". Lege der Gesetzgeber Wert auf einen bestimmten
Einkünfte-Entstehungszeitraum, hätte er dies auch festgelegt, wie er
dies bei der Bestimmung des Siebenjahreszeitraumes getan habe.
Auch die
Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 1984 beschrieben die Ermittlung des beim
Übergang von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zuzuschlagenden
Übergangsgewinnes in Abschn. 16 Abs 2 ohne einem besonderen
Erfordernis der "Außerordentlichkeit".
Weiters sei aus den
erläuternden Bemerkungen und den Gesetzesmaterialien zu § 37
EStG 1988 zum 1.1.1994 durch das Steuerreformpaket 1993 ersichtlich, dass
davor nach dem Willen des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der
Einhaltung des siebenjährigen Zeitraumes für den Wechsel der
Gewinnermittlungsart der Halbsatz gemäß
§ 37 EStG 1988
zuzuerkennen sei.
Das Gleiche ergebe sich auch
aus den Kommentierungen zum Steuerreformpaket 1993 (vgl.
OR Dr. Quantschnigg, ÖStZ Heft 19 v. 01.10.1993,
S. 295; Sektionschef Dr. Wolfgang Nolz, ÖStZ Heft 15/16 v.
01.08.1993, S. 198 sowie Hofrat Dr. Korntner, FJ Heft 1/94,
S. 15), in denen klargelegt werde, dass bei der Rechtslage vor dem
Steuerreformgesetz 1993 bei freiwilligem Wechsel der Gewinnermittlungsart
und Berücksichtigung der Siebenjahresfrist der halbe Steuersatz gem.
§ 37 Abs 2 EStG 1988 unter allen Umständen zu
gewähren sei.
Selbst das Bundesministerium
für Finanzen habe in einem Erledigungsschreiben vom 28.04.1993 darauf
hingewiesen, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich des
Zeitraumes eine weitere Differenzierung nicht vorgenommen werden dürfe,
obwohl der Anfragende explizit darauf hingewiesen hatte, dass der
Übergangsgewinn im Wesentlichen aus Forderungen und nicht abgerechneten
Leistungen entstanden sei, die aus 1986 (Übergang der Gewinnermittlung zum
1.1.1987) stammten und erst 1987 eingegangen seien.
Das Postulat der "fortgedachten
Gewinnermittlung" sei weder mit dem Gesetz noch mit der Rechtsprechung vereinbar
und auch in keinem Erlass der Finanzverwaltung zu finden.
Laut Betriebsprüfung solle
nach dem Willen des Gesetzgebers die Tarifbegünstigung grundsätzlich
nur dann zum Tragen kommen, wenn die damit bewirkte Progressionsmilderung
Einkünfte beträfe, die zusammengeballt in einem Jahr anfallen,
üblicherweise aber verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen
wären, was im gegenständlich Fall im Jahr 1993 gegeben sei. Der
Bw. habe in diesem Jahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach
§ 4 Abs 1 EStG 1988 von S 1.550.961,00 und
zusätzlich einen außerordentlichen Gewinn durch den Übergang der
Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 3 EStG 1988 auf
§ 4 Abs 1 EStG 1988 von S 4.257.232,00, weshalb die
gesamten Einkünfte von S 5.808.193,00 eine außerordentliche
Zusammenballung von Einkünften darstellten.
Die Betriebsprüfung
untersuche im Gegensatz dazu den Zeitpunkt der Bezahlung der den
Übergangsgewinn bildenden Forderungen und nicht abgerechneten Leistungen
zum 1.1.1993 und mache somit den Zahlungsfluss zum einzig wesentlichen
Kriterium, obwohl der Gesetzgeber keinerlei Bezug darauf nehme.
Es werde völlig
außer Acht gelassen, dass die Halbsatzbegünstigung die durch die
Steuerprogression entstehende verschärfte Besteuerung durch die
Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr, die üblicherweise
verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen gewesen wären, mildern
solle.
Die Tarifbegünstigung des
§ 37 Abs 2 EStG könne deshalb nur dann verweigert werden,
wenn eine solche Zusammenballung nicht vorliege, was in gegenständlichem
Fall jedoch nicht gegeben sei.
Wäre der Übergang der
Gewinnermittlung zum 1.1.1993 nicht erfolgt, so hätten nur die
Eingänge des Jahres 1993 versteuert werden müssen, wodurch die
Debitoren zum 31.12.1993 (S 1.530.000,00 netto) und die nicht abgerechneten
Leistungen zum 31.12.1993 (S 876.673,00) im Jahr 1993 nicht als
Einkünfte erfasst worden wären, sondern erst bei ihrer Vereinnahmung.
Der Übergang der Gewinnermittlung führe mittels eines Vorzieheffektes
somit zu einer Zusammenballung von Einkünften, die ohne Wechsel der
Gewinnermittlungsart auf mehrere Wirtschaftsperioden verteilt erfasst worden
wären. Das Abstellen auf den Zahlungseingang stehe überdies in keinem
Zusammenhang mit der Ermittlung des Übergangsgewinnes. Bei der Ermittlung
des Übergangsgewinnes sei nämlich nicht jede einzelne Forderung und
deren Laufzeit entscheidend. Vielmehr werde der gesamte Bilanzansatz von
"Forderungen aus Leistungen" und "noch nicht abgerechneten Leistungen"
zusätzlich zum laufenden Jahresergebnis im Jahr des Überganges
besteuert. Dieser Gesamtstand der Forderungen und der noch nicht abgerechneten
Leistungen habe sich mit dem Wachstum des Betriebes über mehrere Jahre
stetig aufgebaut und werde im Übergangsjahr voll steuerwirksam. Um den
Anwendungsbereich der Tarifbegünstigung darüber hinaus auf
"erheblich zusammengeballte"
Einkünfte zu reduzieren, habe der Gesetzgeber die
7-jährige Wartefrist
eingeführt. Hätte er zusätzlich gewollt, dass die Bezahlung
dieser Forderungen eine Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung
sein solle, hätte er dies gesetzlich verankert.
Der von der
Betriebsprüfung geforderte Anteil von 25% seit unverständlich. Sowohl
der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung würden keine
Anteilserfordernisse von bestimmten Forderungen im Verhältnis zu den
Gesamtforderungen kennen. Es sei auch nicht einzusehen, warum gerade
Forderungen, die Aufträge mit einem mehrjährigen Leistungszeitraum
umfassen, andere Wertigkeit hätten als Forderungen, die nur eine
Leistungsperiode beträfen.
Die Betriebsprüfung gab
folgende Stellungnahme zur Berufung ab:
Der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) vertrete in ständiger Rechtsprechung zu § 37 EStG die
Auffassung, dass die Tarifbegünstigung nur dann zum Tragen kommen solle,
wenn die damit bewirkte Progressionsmilderung
"außerordentliche
Einkünfte" beträfe, die zusammengeballt in einem Jahr anfielen
(üblicherweise aber verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen
wären) und wirtschaftlich als das Ergebnis einer mehrjährigen
Tätigkeit (mehr als zwei Kalenderjahre) anzusehen seien. Die
"Außerordentlichkeit" werde nicht fingiert, sondern müsse als
allgemeines Tatbestandsmerkmal erfüllt sein.
Zusammengeballt bedeute nicht
nur ein zusammengeballtes Zufließen von Einkünften in einem Jahr,
sondern auch das Zusammenfallen von Einkünften mehrerer
Wirtschaftsperioden, weil die nur in einem Jahr erwirtschafteten Einkünfte
ohnehin nur dem Einkommensteuertarif unterlägen, wie er für aus im
selben Jahr erwirtschafteten Einkünften gebildete Einkommen vorgesehen sei,
und daher einer Progressionsmilderung nicht bedürfen.
Die Außerordentlichkeit
sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da die Forderungen zu 98% aus
Tätigkeiten der letzten beiden Kalenderjahre bestünden. Der Umstand
allein, dass Steuerpflichtige ihre berufliche Tätigkeit schon über
einen längeren Zeitraum ausübten sei nicht ausreichend für die
Gewährung des begünstigten Steuersatzes.
Eine Außerordentlichkeit
des Übergangsgewinnes könne auch nur dann vorliegen, wenn der
Übergangsgewinn im Wesentlichen aus Forderungen resultiere, die bei
fortgedachter Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG auf mehrere
Perioden verteilt zu erfassen wären. Da im gegenständlichen Fall fast
die gesamten Forderungen zum Stichtag 1.1.1993 bei fortgedachter
Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 ohnehin im
Wirtschaftsjahr 1993 eingegangen wären (über 95 % der
Forderungen seien 1993 vereinnahmt worden), werde das Kriterium der
Außerordentlichkeit jedenfalls nicht erfüllt.
Mit dem EStG 1988 sei die
Bestimmung des § 37 Abs 2 leg. cit. im Wesentlichen dahingehend
verändert worden, dass Veräußerungsgewinne,
Übergangsgewinne bei freiwilligem Wechsel der Gewinnermittlungsart und
Entschädigungen im Sinne des § 32 Abs 1 einer
siebenjährigen Sperrfrist
unterlägen. Wie auch im Berufungsbegehren angeführt, werde am
zusätzlichen Erfordernis der "Außerordentlichkeit" - wie im
EStG 1972 - unverändert festgehalten. Dies bedeute, dass bei
Vorgängen innerhalb der Sperrfrist eine Begünstigung von vornherein
gar nicht zum Tragen kommen könne. Bei Vorgängen außerhalb der
Sperrfrist sei jedoch weiterhin zu prüfen, ob auch eine
"Außerordentlichkeit" der Einkünfte gegeben sei.
Der Verwaltungsgerichtshof
vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass diese
Tarifbegünstigung nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann zum Tragen
kommen solle, wenn die damit bewirkte Progressionsmilderung Einkünfte
betreffe, die zusammengeballt in einem Jahr anfallen, üblicherweise aber
verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen wären. Das Ergebnis
einer mehrjährigen Tätigkeit liege laut VwGH dann vor, wenn
Forderungen aus Leistungszeiträumen von mehr als 2 Jahren gegeben
seien.
Bei einem Wechsel der
Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf die Bilanzierung
könne eine Außerordentlichkeit vorliegen, wenn der
Übergangsgewinn im Wesentlichen aus Forderungen resultiert, die bei
fortgedachter Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG auf mehrere
Perioden verteilt zu erfassen wären. Forderungen, die bei fortgedachter
Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG ohnehin im Jahr des
Überganges eingehen würden, erfüllten jedenfalls nicht das
Kriterium der Außerordentlichkeit.
Da der Übergangsgewinn nur
insgesamt nach § 37 Abs 1 EStG 88 dem Hälftesteuersatz
unterliegen könne und daher als Einheit anzusehen sei, sei es für
seine Beurteilung als "außerordentlich" erforderlich, dass die mehrere
Perioden betreffenden Forderungen zumindest einen wesentlichen Teil, somit mehr
als 25 % der im Übergangsgewinn enthaltenen Forderungen, ausmachen.
Da die überwiegenden
Forderungen und nicht abgerechneten Leistungen 1993 eingingen (über
95 %) sei dieses Kriterium der Außerordentlichkeit nicht
erfüllt. Weiters beträfen die Forderungen und nicht abgerechneten
Leistungen nur in geringfügigem Umfang, nämlich zu weniger als 2%,
Leistungszeiträume, die sich über 2 Jahre erstreckten.
Diese Stellungnahme wurde dem
Bw. zur Gegenäußerung vorgehalten, woraufhin der Bw dazu im
Wesentlichen folgende Äußerung abgab:
Der steuerpflichtige
Übergangsgewinn, überwiegend bestehend aus Kundenforderungen und nicht
abgerechneten Leistungen, sei durch das Wachstum des Zivilingenieurbüros
über Jahre hinweg entstanden und werde gemeinsam mit den im Jahr 1993
erzielten Erträgen versteuert, weshalb diese Erträge mehreren
Wirtschaftsperioden zurechenbar seien. Diese Erträge wären in
verschiedenen Perioden zu versteuern gewesen, hätte der Bw. von Anbeginn
seiner Tätigkeit seine Einkünfte mittels
Betriebsvermögensvergleich errechnet.
Die Betriebsprüfung stelle
zu Unrecht auf die fortgedachte Gewinnermittlung der Einkünfte nach
§ 4 Abs 3 EStG ab und vergesse, dass bei dieser Vorgangsweise die
nicht im Jahr 1993 zugeflossenen Einkünfte keiner Steuer zu unterziehen
gewesen wären. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 sei nur
subsidiär anwendbar. Richtigerweise hätte von einer Gewinnermittlung
nach § 4 Abs 1 ab Betriebseröffnung ausgegangen werden
müssen, wobei zu erkennen gewesen wäre, dass eine Zusammenballung von
Einkünften mehrerer Wirtschaftsjahre vorliege, weshalb der
Übergangsgewinn begünstigt zu versteuern gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass ein freiwilliger Wechsel der
Gewinnermittlungsart von § 4 (3) zu jener gem. § 4 (1) EStG 1988
erfolgt ist.
Strittig ist, ob der daraus resultierende
Übergangsgewinn in Höhe von S 4.257.232,00 dem ermäßigten
Steuersatz zu unterziehen ist.
Die maßgeblichen Gesetzesstellen sowie die
Erläuterungen wurden in der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
vom 17. Mai 2000, RV/052-15/14/97 angeführt und kann auf eine Wiedergabe in
diesem Zusammenhang verzichtet werden, da davon ausgegangen werden kann, dass
diese beiden Parteien bekannt sind.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese
Entscheidung wird als weitere Eingabe im Berufungsverfahren angesehen.
Die von der BP vetretene Rechtsmeinung, dass eine
Außerordentlichkeit des Übergangsgewinnes nicht vorliege, kann nicht
aufrechterhalten werden, zumal nach der Rechtslage nach dem EStG 1988 - im
Gegensatz zur Rechtslage nach dem EStG 1972 - nicht mehr zu prüfen ist, ob
die Außerordentlichkeit gegeben ist, sondern das Gesetz davon ausgeht,
dass ein Übergangsgewinn den außergewöhnlichen Einkünften
zuzurechen ist. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichthofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 25.2.2004, 2003/13/0148 und
die dort zitierten Erkenntnisse).
Bleibt noch die Frage zu klären, ob die
Siebenjahresfrist als Voraussetzung für den begünstigten Steuersatz
erfüllt ist.
Vorweg ist auszuführen, dass es nicht darauf ankommt,
ob der Bw zum Zeitpunkt der Meldung der Betriebseröffnung an das Finanzamt
steuerlich vertreten war oder nicht. Auch ist es nicht von Bedeutung, dass der
steuerliche Vertreter den Zeitraum für die Einnahmen- Ausgabenrechnung mit
dem Vermerk 1.1.1986 bis 31.12.1986 versehen hat, da es auf tatsächliche
Verhältnisse ankommt.
Im vorliegenden Fall gibt es Anhaltspunkte dafür, dass
der Bw seine Tätigkeit schon vor der Erteilung der Bewilligung durch die
Kammer ausgeübt hat und dies dem Fiannzamt nicht gemeldet hat.
Entsprechende Beweismittel hat der Bw vorgelegt. Die Behauptungen können
nicht mehr wiederlegt werden, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Bw
seine Tätigkeit zumindest im Jänner 1986 begonnen hat. Das Erfordernis
der Siebenjahresfrist ist somit erfüllt und ist für den
Übergangsgewinn, der der Höhe nach nicht bestritten wurde, der
ermäßigte Steuersatz zu gewähren.
Es war somit der Berufung Folge zu geben.
Die Einkommensteuer 1993 errechnet sich wie folgt:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
|
5.808.193,00
|
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
5.808.193,00
|
|
Sonderausgaben
|
|
-78.256,00
|
|
Einkommen
|
|
5.729.937,00
|
|
gerundetes
Einkommen
|
|
5.729.900,00
|
|
|
|
|
|
10
% für die ersten
|
50.000
|
5.000,00
|
|
22
% für die weiteren
|
100.000
|
22.000,00
|
|
32
% für die weiteren
|
150.000
|
48.000,00
|
|
42
% für die weiteren
|
400.000
|
168.000,00
|
|
50
% für die restlichen
|
5.029.900
|
2.514.950,00
|
|
Tarifsteuer
|
|
2.757.950,00
|
|
|
|
|
|
Gem.
§ 33 EStG 1988 48,13 % von S 1.472.668
|
708.795,11
|
|
Gem.
§ 37 (1) EStG 1988 24,07 % von S 4.257.232
|
1.024.715,74
|
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
1.733.510,85
|
|
|
|
|
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-5.000,00
|
|
Einkommensteuerschuld
|
|
1.728.510,85
|
|
|
|
|
|
Abgabenschuld
(gerundet gem. § 204 BAO)
|
1.728.511,00
|
ATS
|
|
|
125.615,79
|
€
Wien, am 1.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1852-W/04
- Stammnummer
- 16172
- Gültig
- 01.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF