Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0014-W/05
Offenlegungspflicht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-W/05vom 31.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Abgabepflichtigen steht es frei, in Bezug auf die steuerliche Relevanz bestimmter tatsächlicher Vorgänge sowie die Subsumtion unter gesetzliche Bestimmungen seine Rechtsansicht in den Abgabenerklärungen zu vertreten, er muss nur den Sachverhalt als solchen wahrheitsgemäß offenlegen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen K.B., (Bf.) vertreten durch Mag. Ing. Johann Wally,
Wirtschaftstreuhänder, 1050 Wien, Diehlgasse 5/5, über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 28. Jänner 2005 gegen den
Einleitungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
18. Jänner 2005, SN 1
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2005 hat das
Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihr zur Last gelegt,
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, nämlich durch Einbringung einer unrichtigen
Einkommensteuererklärung für 2003 zu bewirken versucht zu haben, dass
bescheidmäßig zu veranlagende Abgaben zu niedrig festgesetzt werden,
nämlich Einkommensteuer 2003 in der Höhe von € 5.293,54 und
dadurch das Finanzvergehen der versuchten Abgabenverkürzung nach § 33
Abs.1 i.V. 13 FinStrG begangen zu haben.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 28. Jänner
2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Gemäß
§ 33 Abs.1
FinStrG mache sich ein Steuerpflichtiger einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wenn er vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabe verkürze.
In dem
verfahrensgegenständlichen Fall treffe keines der Argumente zu, da ein
Verwaltungsgerichtshofentscheid offen sei. Die Aufnahme der Afa in die
Steuererklärung 2003 entspreche der Rechtsansicht des steuerlichen
Vertreters, eine Nichtaufnahme hätte bedeutet, dass die
Berufungsentscheidung anerkannt worden wäre.
Der Behörde sei die
Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und die Argumentationslinie
der Bf. schon lange bekannt gewesen, daher werde die Aufhebung des
bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen
Verletzung der Verfahrensvorschriften beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch.
Nach § 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht,
sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen
dazu zu bestimmen durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende
Handlung betätigt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Mitteilung des zuständigen Veranlagungsreferates, dass Afa zu hoch geltend
gemacht worden sei, zum Anlass, gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Aus den vorgelegten Akten sind folgende Überlegungen
der Finanzstrafbehörde erster Instanz abzuleiten:
Die steuerrechtliche Problematik dieses Falles wurde
bereits mit der Einkommensteuererklärung 2001 ins Leben gerufen. Wegen
Geltendmachung der Afa für eine mit einer im Jahr 1914 errichteten
Zinsvilla bebaute, dem Bf. im Jahr 2000 unentgeltlich zugekommene Liegenschaft
in T., hielt der unabhängige Finanzsenat zu RV/1783-W/03 ein
zweitinstanzliches Rechtsmittelverfahren ab.
Tenor der Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates
ist, dass mit Abgabe der Jahreserklärung 2001 eine Wahl der Afa
Berechnungsmethode nach dem Einheitswert vorgenommen worden sei und eine
Änderung im Sinne eines für den Bf. günstigeren Gutachtens
über fiktive Anschaffungskosten vom 31. März 2003 gesetzlich nicht
möglich ist.
Aus dem Beibehalten der Rechtsansicht, es stünde erst
bei echter Entscheidungsmöglichkeit zwischen zwei Berechnungsmethoden, d.h.
nach dem Vorliegen des Gutachtens eine Wahlmöglichkeit offen, und der
darauf beruhenden Einreichung der im Sinne dieser Rechtsansicht erstellten
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003, leitete die
Finanzstrafbehörde erster Instanz einen Vorsatz auf Abgabenverkürzung
in Höhe der aus dem Differenzbetrag der Afa errechneten Einkommensteuer ab.
Infolge Erlassung anders lautender Bescheide ist von einer
Abgabenverkürzung im Versuchsstadium auszugehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem
Schluss gekommen, dass im gegenständlichen Fall der Tatbestand weder in
objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt werden kann. § 33
FinStrG erfordert eine Verletzung einer Offenlegungspflicht, dies ist jedoch
nicht gegeben, wenn in Vertretung einer anderen Rechtsansicht als die
Abgabenbehörde offen der höhere Afa Betrag in der entsprechenden
Jahreserklärung ausgewiesen ist. Zudem entspricht es der allgemeinen
Lebenserfahrung und wird auch in der Beschwerde so vorgebracht, dass
meinungsbildend der steuerliche Vertreter war und nicht die Bf.
Da somit weder hinsichtlich der objektiven - Verletzung
einer Offenlegungspflicht - noch der subjektive Tatseite - ernstlich für
möglich halten, des Bewirkens einer Abgabenverkürzung durch die Bf. -
ein begründeter Tatverdacht vorliegt, war der Bescheid
aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-W/05
- Stammnummer
- 16164
- Gültig
- 31.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF