Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2168-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2168-L/02vom 02.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vertreten durch Stb., vom
16. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 12. August
2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Zeit vom
1.1.1999 bis 31.12.2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 12. August 2002 den
Arbeitgeber für die Einhaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu
entrichtenden Lohnsteuer in Höhe von 1.288,44 € in Anspruch
genommen und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe in Höhe von 10.597,82 € sowie den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von 1.091,43 € nachgefordert. Der am
Stammkapital der GmbH wesentlich Beteiligte erhalte für seine
Tätigkeit als Geschäftsführer monatliche Bezüge. Diese
Bezüge seien aber nicht in die DB und DZ Bemessungsgrundlage einbezogen
worden. Gem. § 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 würden als Dienstnehmer auch an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen iSd. § 22 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 gelten. Schulde
ein Geschäftsführer seine Arbeitskraft und erfolge die Tätigkeit
ohne Unternehmerrisiko und sei er, wenn auch aufgrund des
Beteiligungsausmaßes nicht weisungsgebunden, in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft eingegliedert (= Arbeitsgesellschafter), seien die
Gehälter und sonstigen Vergütungen unabhängig vom
Beteiligungsausmaß (somit auch bei 100%iger Beteiligung) in die
Beitragsgrundlage gem. § 41 FLAG einzubeziehen.
Im Schreiben vom 11.9.2002 führt die Berufungswerberin
im Wesentlichen an, dass eine entsprechende Begründung des Haftungs- und
Abgabenbescheides nicht vorliege und daher um Zustellung dieser Begründung
und Verlängerung der gem. § 245 Abs. 2 BAO gehemmten
Berufungsfrist gem. Abs. 3 leg. cit. bis zum Ablauf von 14 Tagen
nach Zustellung der Bescheidbegründung ersucht werde.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 wurde vom Finanzamt
die Bescheidbegründung nachgeholt. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom
23.4.2001, Zl. 2001/14/0054 zur DB-Pflicht eines bis zu 100 % am
Stammkapital der GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
folgende Auffassung vertreten die auch auf den gegenständlichen Sachverhalt
anzuwenden sei. Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF.
BGBl. 1993/818 sei der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne seien dabei Bezüge gem.
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b EStG, sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22
Z 2 EStG. Dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG enthaltenen
Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" für
die Subsumierung von Gehältern und sonstigen Vergütungen von
Gesellschafter-Geschäftsführern unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit sei das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssten. Dabei sei das Vorliegen der
aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlenden
Weisungsgebundenheit anzunehmen und sodann zu beurteilen, ob die Voraussetzungen
der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund
stehen würden. Das steuerrechtliche Dienstverhältnis stelle auf die
Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers, sowie auf das des Fehlens des
Unternehmerwagnisses ab. In Zweifelsfällen sei aber zudem auf weitere
Kriterien (z. B. laufenden Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen
Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung)
abzustellen. Der Begriff des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses sei
somit durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen
Typusbegriffen seien die realen Erscheinungen anhand einer Mehrzahl von
Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets alle Merkmale in gleicher
Intensität ausgebildet sein müssten und die Entscheidung letztlich
nach dem Gesamtbild zu erfolgen habe (vgl. VfGH 1.3.2001, G 109/00).
Verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die in
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, würden im Falle der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsgebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und seien daher
für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund
stünden, nicht brauchbar. Ebenso habe der VfGH im Erkenntnis VfGH 1.3.2001,
G 109/00, aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale einer
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des
Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutreffe. Zu den Merkmalen, die in diesem
Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren
würden, würden nach der Rechtsprechung des VwGH vor allem folgende
gehören: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten. Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass das
im § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 formierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses, abgesehen vom hinzu zu
denkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit, vor allem auf die Kriterien der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und
des Fehlens des Unternehmerwagnisses abstelle. Von Bedeutung sei weiters noch
das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendigen monatlichen) Entlohnung.
Bei der Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sei
ausgehend von (vor allem) diesen Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden
Kriterien im Vordergrund stünden. Ob bzw. in welcher Ausprägung und
Intensität im konkreten Fall die einzelnen Kriterien vorliegen würden
sei eine Sachverhaltsfrage, wobei sich besondere Schwierigkeiten bei den
Leistungsverhältnissen der Gesellschafter-Geschäftsführer -
insbesondere aus dem häufig vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens
- ergeben könnten. Dieser Aspekt habe zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen sei. Die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sei
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bilde und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben müsse. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spreche für die Eingliederung. Für die
Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte iSd.
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erziele, komme es weiters
nicht darauf an, ob ihm in den Räumlichkeiten der Gesellschaft ein
Büro eingeräumt sei und ob ihm ein fixer Arbeitsplatz und eine fixe
Arbeitszeit vorgegeben seien. Soweit der
Gesellschafter-Geschäftsführer auch weder über einen Anspruch auf
Urlaub noch über einen solchen auf Abfertigung verfüge, sei darauf zu
verweisen, dass auch das Fehlen dieser typischerweise mit einem
Dienstverhältnis iSd. Arbeitsrechtes - ein solches liege bei unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen
häufig nicht vor - verbundenen Ansprüche der Qualifizierung der
Einkünfte als solche iSd. § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 nicht entgegenstehe. Die Kündbarkeit eines auf unbestimmte Dauer
geschlossenen Vertragsverhältnisses des
Gesellschafter-Geschäftsführers stehe der Annahme eines steuerlichen
Dienstverhältnisses nicht entgegen, weil Einkünfte iSd. § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 keinesfalls eine Unkündbarkeit des
Beschäftigungsverhältnisses des Leistungserbringers erfordere. Aus der
auf (unbestimmte) Dauer ausgerichteten Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers könne aber die Eingliederung des
Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus abgeleitet werden.
Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum unverändert
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spreche
auch gegenständlich eindeutig für die Eingliederung. Von Bedeutung sei
auch, dass eine auf Dauer angelegte Tätigkeit eine laufende Entlohnung
erfahre. Eine laufende Entlohnung liege dabei aber auch vor, wenn der
Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt
werde, unabhängig davon ob der Jahresbezug eines
Gesellschafter-Geschäftsführers geteilt durch 12 einen geraden Betrag
ergäbe. Gegenständlich sei eine monatliche Auszahlung des
Geschäftsführerbezuges in Höhe von 3.052,26 €
(gleichmäßig in allen Prüfungsjahren) erfolgt. Weiters werde der
Sozialversicherungsbeitrag zur gewerblichen Wirtschaft von der Berufungswerberin
bezahlt.
Unternehmerwagnis liege vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit,
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhänge und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen müsse. Im Vordergrund stehe dabei, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen treffe, wobei aber auch Wagnisse, die sich auch
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben würden,
einzubeziehen seien.
Sei der alleinige Geschäftsführer einer GesmbH
auch hier alleiniger Gesellschafter, trage er zwar die gesamte Verantwortung und
das gesamte unternehmerische Risiko, d. h. es drohe ihm für den Fall dass
er falsche Entscheidungen treffe und es zur Insolvenz komme der Verlust des
Einkommens der GesmbH und in der Folge seines Einkommens und schließlich
ein Absinken des Wertes der Gesellschaftsanteile. Diese wirtschaftlichen Folgen
einer schlechten Geschäftsführung würden allerdings
unabhängig davon eintreten, ob der Geschäftsführer an der
Gesellschaft beteiligt sei oder nicht. Bei Beurteilung der Einkünfte des
Geschäftsführers sei daher nicht darauf abzustellen, dass diesem aus
seiner Stellung als Gesellschafter ein Wertverlust drohe. Gravierende
Schwankungen der Jahresbezugsummen, die insbesondere auf Unwägbarkeiten des
Wirtschaftslebens zurückzuführen seien, könnten ein starkes Indiz
für das Unternehmerwagnis sein. Gegenständlich sei die Höhe des
Bezuges monatlich gleich und unterliege keinerlei Schwankungen.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Als
Begründung wurde angeführt, dass der geschäftsführende
Gesellschafter an der Berufungswerberin mit 99,9 % beteiligt und deren
Geschäftsführer sei. Er sei sohin zweifelsfrei kein Dienstnehmer iSd.
§ 1 Kommunalsteuergesetz. Er sei aber auch keine an einer
Kapitalgesellschaft beteiligte Person iSd. § 22 Z 2 EStG 1988,
weil die dort geforderten Tatbestandsmerkmale einer solchen Person nicht
vorliegen würden. Der Verfassungsgerichtshof sehe in einem
Dienstverhältnis einen Typusbegriff, der auch bei Ausblenden der fehlenden
Weisungsgebundenheit eines Mehrheitsgesellschafters eine eindeutige Beantwortung
der Frage zulasse, ob sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG) vorliegen würden. In seiner jüngsten
Rechtsprechung hebe der Verwaltungsgerichtshof drei Merkmale eines
Dienstverhältnisses hervor:
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1.
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die organisatorische Eingliederung
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2.
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das Fehlen eines Unternehmerwagnisses
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3.
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eine regelmäßig laufende (wenn auch nicht
notwendig monatliche) Entlohnung.
Der Typusbegriff Dienstverhältnis dürfe jedoch
nicht auf drei Abgrenzungsmerkmale verengt werden. Dem VwGH sei darin
beizupflichten, dass diese drei Kriterien für die Qualifikation als
Dienstverhältnis bedeutend und hilfreich seien. Wolle man dem
Begriffsverständnis des Verfassungsgerichtshofes jedoch gerecht werden, so
sei das Dienstverhältnis als Typusbegriff zu verstehen. Das erfordere eine
umfassende Abgrenzung anhand aller zur Verfügung stehenden Typusmerkmale.
Eine Einengung der Abgrenzung auf nur einige wenige freien Merkmale sei damit
nicht zu vereinbaren. Die Bestimmung sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses - mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit -
sei nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig. Es heiße eben nicht, einige
wenige, viel oder fast alle, sondern alle.
Im gegenständlichen Falle habe der Einzelunternehmer
sein Unternehmen in eine (fast) Einmann-GmbH eingebracht und führe es
unverändert weiter. Zweifellos bleibe er gegenüber seinen Mitarbeitern
weiterhin der Chef. In diesem Falle könne vielleicht durch die
Änderung der Rechtsform das eine oder andere Merkmal eines
dienstnehmerähnlichen Verhältnisses vorliegen, aber plötzlich
alle? Diese Konstellation zeige aber auch deutlich auf, dass ein Unternehmer in
den geschäftlichen Organismus naturgemäß eingebunden sei, ja
sein müsse. Daraus bei einer Kapitalgesellschaft zugleich Merkmale eines
Dienstverhältnisses abzuleiten sei ganz einfach falsch und
praxisfremd.
Das Gesetz fordere eine umfassende Abgrenzung: Die
wesentliche Beteiligung sei auszublenden. Im Übrigen müssten alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen, d. h., dass bei wegdenken der
wesentlichen Beteiligung ein Dienstverhältnis klar erkennbar sein
müsse. Es genüge nicht, dass nur ein Merkmal in Richtung
Dienstverhältnis weise, wenn andere Merkmale klar gegen ein
Dienstverhältnis sprechen würden.
Im Folgenden führt die Berufungswerberin Kriterien zur
Abgrenzung von Arbeitnehmern und Selbständigen/Unternehmern an, die hier
nicht alle aufgezählt werden. Die Berufungswerberin führt weiters aus,
dass ein geschäftsführender Gesellschafter mit einer Beteiligung von
99,9 % arbeite wo, wann und wie er wolle, nach Belieben urlaube und sich
selbst über seine Spesen Rechenschaft gäbe, nicht Dienstnehmer sei,
auch dann nicht, wenn er sein Gehalt 14mal jährlich beziehe. Im
gegenständlichen Fall bestehe ein schriftlicher
Geschäftsführer-Werkvertrag, der eine Pauschalhonorierung des
Geschäftsführers in 12 Monatsteilbeträgen vorsehe. Darüber
hinaus aber einen ergebnisabhängigen Teil der 20 % des EGT der
Gesellschaft betrage. Werde in einem Geschäftsjahr kein positives EGT
erzielt, so entfalle dieser Teil des Geschäftsführerbezuges. Hier
liege eindeutig eine Beteiligung am Unternehmerrisiko und ein profitieren an
realisierten Gewinnchancen vor. Nach Punkt 3 des
Geschäftsführerwerkvertrages sei der Geschäftsführer an
betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitszeit, Arbeitsort und
arbeitsbezogenen Verhalten nicht gebunden, sondern gäbe solche
Ordnungsvorschriften vor und überwache sie. Gem. Punkt 6 des
Werkvertrages, sei der Geschäftsführer in seiner Zeit Disposition
vollständig frei. Bei Abwesenheit habe er für die Vertretung zu
sorgen. Für solche Zeiträume entfalle sein Entgeltanspruch. Spesen
für Dienstreisen seien dem Geschäftsführer zwar von der GesmbH zu
vergüten, wenn er sie im Interesse der GmbH aufwende, alle anderen im
Rahmen der Geschäftsführung anfallenden Spesen jedoch habe der
Geschäftsführer selbst zu tragen. Gem. Punkt 11 des Vertrages
könne der Geschäftsführer seine Tätigkeit jederzeit
einstellen, müsse jedoch für einen geeigneten Nachfolger sorgen. Der
Geschäftsführer gebe die wirtschaftlichen finanziellen und
organisatorischen Belange der Gesellschaft vor und habe sich dabei lediglich am
Wohl des Unternehmens zu orientieren. Er sei in seiner Dispositionsfreiheit
lediglich durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und dem Grundsatz von Treu und
Glauben begrenzt. Von seiner Handlungsweise und Geschicklichkeit hänge es
ab, ob die Gesellschaft ein positives Ergebnis erziele und in welcher Höhe,
sohin hänge es auch von seiner Handlungsweise und Geschicklichkeit ab, ob
und in welcher Höhe er den ergebnisabhängigen Teil seines Honorars
lukrieren könne oder nicht. Das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses sei
insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erfolg einer Tätigkeit (des
Geschäftsführers) und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen
(Geschäftsführerhonorar) weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen
Geschicklichkeit abhängig seien. Ob der Geschäftsführer
schließlich den ergebnisanhängigen Teil seines Honorars zur
Gänze konsumiere oder zum Teil oder gar nicht oder sofort oder irgendwann
später, obliege wiederum seiner Disposition. Jedenfalls aber trage er ein
Unternehmerwagnis, welchem in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung
zukomme.
Aus dieser kurzen Darstellung erhelle eindeutig, dass der
Geschäftsführerwerkvertrag des Geschäftsführers bei weitem
nicht alle Merkmale eines Dienstverhältnisses bei Ausblendung der
Weisungsgebundenheit erfülle. Wenn der Gesetzgeber in § 22
Z 2 EStG sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne einer
umfassenden Typusabgrenzung von Arbeitnehmern und Unternehmern fordere, dann
dürfe sich der Gesetzesanwender nicht mit einigen wenigen drei
Abgrenzungskriterien begnügen. Sonst alle dürfe nicht die sonst nur
ein zwei drei Merkmale eines Dienstverhältnisses verkürzt/verkehrt
werden. Nur erläuternd ergänzend und abschließend sei auf ein
Arbeitspapier des Bundesministeriums für Finanzen vom 25.1.2002
hingewiesen, in welchem zur vermutlich gewollten Differenzierung von
Dienstnehmern und Unternehmern eindeutig vorgeschlagen werde: "Als
weitere Maßnahme wäre daher denkbar, die Dienstgeberbeitrags- und
Kommunalsteuerpflicht nur für Bezüge jener Geschäftsführer
vorzusehen, die den Lohnsteuerabzug (mit den damit verbundenen Vorteilen)
unterliegen. Die diesbezüglichen Bestimmungen im FLAG und
Kommunalsteuergesetz sollten so geändert werden, dass Bezüge
wesentlich Beteiligter und damit einkommensteuerpflichtiger (Gesellschafter)
Geschäftsführer nicht (mehr) dem Dienstgeberbeitrag und der
Kommunalsteuer unterliegen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967
in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des
Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd.
§ 22 Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt
werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie in
zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für
wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien
abstellt: - die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach
§ 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtsprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser
Legaldefinition das steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei
Merkmale, nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben
ist, kommt es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob
diese Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle
der klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung
wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft
und tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1. 2000, 98/15/0200,
und vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall übt der
Geschäftsführer der Berufungswerberin seine
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren aus. Das
Merkmal seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft
ist daher gegeben. Das von der Berufungswerberin als Argument angeführte
Unternehmerrisiko geht mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am
2.Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2168-L/02
- Stammnummer
- 16143
- Gültig
- 02.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF