Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0533-I/04
Reisekosten und Sonderausgaben für Wohnraumschaffung; Nachweis der Aufwendungen erst im zweitinstanzlichen Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0533-I/04vom 27.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
Wirtschaftstreuhandgesellschaft, vom 10. April 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes XY vom 21. März 2003 betreffend Einkommensteuer 1998 -
2000 entschieden:
Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 wird teilweise Folge gegeben. Der Berufung gegen
die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Jahr
|
Einkommen
|
Einkommensteuer
nach Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer
|
1998
|
21.189,94
€
|
Gutschrift
|
-
590,32 €
|
1999
|
26.188,82
€
|
Gutschrift
|
-
18,53 €
|
2000
|
25.427,43
€
|
Abgabenschuld
|
23,55
€
Entscheidungsgründe
Mit 31. Dezember 2001 reichte der Berufungswerber die
Steuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2000 ein und machte darin
folgende Sonderausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner
nichtselbständigen Tätigkeit geltend:
|
|
Sonderausgaben
|
Werbungskosten
|
1998
|
Versicherungsprämien
Wohnraumschaffung
|
18.000
S
100.000
S
|
Kilometergeld
Taggelder
|
20.335
S
8.670
S
|
1999
|
Versicherungsprämien
Wohnraumschaffung
|
18.000
S
100.000
S
|
Kilometergeld
Taggelder
|
39.097,10.S
12.810
S
|
2000
|
Versicherungsprämien
Wohnraumschaffung
|
18.396
S
100.000
S
|
Kilometergeld
Taggelder
|
23.618.S
9.030
S
Beigelegt waren den
Erklärungen Auflistungen über die zurückgelegten Dienstreisen
(Datum, Ort, Kilometer hin u. retour, Dauer, Anmerkung) sowie ab dem Jahr 1999
Bestätigungen über die Rückzahlungen eines mit 12.5.1999 zur
Fertigstellung eines Eigenheimes zugezählten unverzinslichen Darlehens der
Arbeiterkammer in Höhe von 42.000 S (1999: 3.600 ATS, 2000:
7.200 ATS).
Mit Bedenkenvorhalt vom 20.1.2003 ersuchte die
Abgabenbehörde den Berufungswerber um Bekanntgabe von Name und
Versicherungsnummer der Ehegattin sowie des Datums der Verehelichung und
forderte Unterlagen zur Überprüfung der Werbungskosten (Fahrtenbuch,
Reiserechnungen) und der Sonderausgaben (Versicherungsbestätigungen,
Finanzierungsnachweis bezüglich Wohnraumschaffung) an. Der Berufungswerber
legte daraufhin eine Auflistung der Baukosten mit den Rubriken Firma, Zweck und
Betrag in ATS brutto sowie zwei Bestätigungen der Bank1 vor, wonach
die Gattin des Berufungswerbers mit 20.3.2001 einen Dauerauftrag über
monatlich 11.500 ATS auf das auf den Berufungswerber lautende Konto Konto1
bei der Bank2 mit dem Verwendungszweck Kreditrückzahlung eröffnete und
bis zum 17.7.2001 (Datum der Ausstellung der Bestätigungen) den
Gesamtbetrag von 57.500 ATS geleistet hatte.
Mit einem weiteren Vorhalt vom 5.2.2003 ersuchte das
Finanzamt um die Nachreichung des Darlehensvertrages, des Nachweises über
die Darlehensverwendung bezüglich der Baukosten aufgegliedert nach Jahren,
den Nachweis des Arbeiterkammerdarlehens durch Baurechnungen und die
Bekanntgabe, welche Baukosten wann mit Eigenmitteln bezahlt wurden.
Daraufhin sprach am 26.2.2003 der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers bei der Abgabenbehörde erster Instanz vor und gab bekannt,
dass die Errichtung des Eigenheimes über ein Baukonto mit einem Rahmen von
1,6 Millionen ATS finanziert worden sei, indem die Baurechnungen von diesem
Konto bezahlt wurden und die Abdeckung des Baukontos mit Einzahlungen
durchgeführt werde. Mit 17.3.2003 wurden Kopien von Rechnungen und
Zahlungsbelegen nachgereicht:
|
Rechnung
|
Zahlung
|
nicht
sichtbar
|
Firma1
|
nur 1.
Seite
|
12.5.2000
|
45.030,--
|
nicht
sichtbar
|
Firma2
|
18.480,--
|
1.8.2000
|
18.480,--
|
nicht
sichtbar
|
n. sichtbar /
"..., Zimmerei..
|
117.980,--
|
19.4.1999
|
117.980,--
|
16.10.1998
|
Firma3 /
Lieferbeton
|
55.508,50
|
27.10.1998
|
30.845,--
|
2.11.1998
|
Firma3 /
Lieferbeton
|
nur 1. Seite,
ZS 62.633,80
|
12.11.1998
|
44.383,50
Mit Bescheiden vom 21.3.2003 führte das Finanzamt die
Veranlagungen durch, wobei die geltend gemachten Werbungskosten um die mit
Fahrten im Nahbereich des Mittelpunktes der Tätigkeit und Aufenthalten an
weiteren Mittelpunkten der Tätigkeit in Zusammenhang stehenden
Tagesdiäten und die vom Dienstgeber gewährten Ersätze gem.
§ 26 EStG gekürzt wurden. Mangels Vorlage von
Versicherungsbestätigungen wurden weiters die beantragten Sonderausgaben
aus dem Titel der Leistung von Versicherungsprämien nicht
berücksichtigt und hinsichtlich der geltend gemachten Sonderausgaben
für Wohnraumschaffung lediglich jene Beträge anerkannt, welche auf den
Rückzahlungen des Arbeiterkammer-Darlehens beruhen. Dies deshalb, weil
Zahlungen von einem Baukonto noch keine Sonderausgaben darstellten, sondern erst
die Rückzahlungen - nach der Aktenlage beginnend im Jahre 2001 - auf das
Baukonto abzugsfähig wären. Auf die Ermittlung der Einkommensteuer
wirkten sich daher folgende Beträge an Werbungskosten und Sonderausgaben
aus:
|
Jahr
|
Werbungskosten
|
Sonderausgaben
|
1998
|
2.296 S
|
Pauschbetrag.
819 S
|
1999
|
Pauschbetrag
1.800 S
|
900 S
|
2000
|
Pauschbetrag
1.800 S
|
1.800 S
Mit Schriftsatz vom 4.4.2003, eingegangen am 10.4.2003,
brachte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers das Rechtsmittel der
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 ein und begehrte, die
Sonderausgaben im Höchstausmaß (1998 60.000 ATS, 1999
40.000 ATS und 2000 40.000 ATS) zu berücksichtigen, da aus den
vorgelegten Belegen durch den Stempelaufdruck eindeutig feststehe, dass die
Belege bar einbezahlt und nicht vom Baukonto überwiesen worden seien.
Hinsichtlich der Werbungskosten wurde die Anerkennung von Reisekosten jedenfalls
für die ersten 15 Tage bei unregelmäßigem Besuch beantragt,
sodass an Werbungskosten für 1998 6.360 ATS, für 1999
5.940 ATS und für 2000 3.810 ATS zu berücksichtigen
seien.
Daraufhin erließ die Abgabenbehörde erster
Instanz einen weiteren Vorhalt vom 12.1.2004, in dem sie um die Vorlage von
Unterlagen zu den geltend gemachten Sonderausgaben im Zusammenhang mit
Personenversicherung ersuchte.
Betreffend die beantragten Sonderausgaben aus dem Titel der
Wohnraumschaffung wurde der Berufungswerber um Vorlage des Baukontos
(chronologisch und lückenlos ab 1.1.1998 für die betroffenen
Veranlagungsjahre) gebeten, weil erst Einzahlungen auf das Fremdmittel
darstellende Baukonto den Sonderausgabentatbestand erfüllten und bislang
nur Einzahlungen auf das Baukonto Nr. Konto2 von 40.000 ATS im Jahr 2001
nachgewiesen seien. Laut den weiteren Unterlagen seien "vom Konto der Gattin
(Bank1 , Kto.Nr. Konto1 , lautend auf NN B.) eine Heizungsrechnung (Fa.1 vom
März 2000) und eine Glaserrechnung (Fa.2 vom Juli 2000) sowie Einzahlungen
auf das Baukonto ab 03.2001 lt. Bankbestätigung getätigt" worden.
Weitere Barzahlungen für Baurechnungen seien nicht nachgewiesen
worden.
Für den Bereich der Werbungskosten teilte die
Abgabenbehörde dem Berufungswerber mit, dass sie beabsichtige, die in der
Berufung dargelegten Taggelder anzuerkennen, sodass sich die zu
berücksichtigenden Aufwendungen wie folgt ermittelten:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Beantragte km-Gelder
|
20.335
|
39.097
|
23.618
|
Taggelder lt. Berufung
|
6.360
|
5.940
|
3.810
|
Summe
|
26.695
|
45.037
|
27.428
|
steuerfreie Ersätze lt.
LZ
|
-21.939
|
-46.007
|
-25.962
|
Werbungskosten
|
4.756
|
-970
|
1.466
Der Bedenkenvorhalt vom 12.1.2004 wurde nicht beantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 2.2.2004 gab die Abgabenbehörde erster
Instanz daher der Berufung im Sinne der Vorhaltsausführungen teilweise
statt. In der Begründung zu diesen Bescheiden wurde ausgeführt, dass
die im Berufungsverfahren eingebrachten Aufstellungen über die Diäten
zwar anerkannt, aber die entsprechend den Angaben auf dem Lohnzettel vom
Arbeitgeber ausbezahlten steuerfreien Ersätze in Abzug zu bringen waren. An
Werbungskosten wurden demnach die im Bedenkenvorhalt errechneten Aufwendungen
der Einkommensteuermittlung zu Grunde gelegt. Bei den Sonderausgaben wurden die
geltend gemachten Prämienzahlungen zu Personenversicherung wegen
Nichtvorlage von belegmäßigen Nachweisen trotz wiederholter
Aufforderung nicht anerkannt und in Bezug auf die Aufwendungen für
Wohnraumschaffung nur die nachgewiesenen Rückzahlungen des
Arbeiterkammer-Darlehens berücksichtigt. Die Nichtanerkennung der Bezahlung
von Baurechnungen wurde damit begründet, dass Abbuchungen von einem
Baukonto nicht das Einkommen des Steuerpflichtigen belasten würden und erst
die Einzahlungen auf das Baukonto zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
führten, wobei von der Gattin geleistete Zahlungen (von ihrem Konto
abgebuchte Rechnungen und Einzahlungen auf das Baukonto) nur von der Gattin
absetzbar seien. Da das Baukonto trotz schriftlicher Aufforderung nicht
vorgelegt worden sei, sei die Berufung in diesem Punkt abzuweisen gewesen. Das
Finanzamt anerkannte in den Berufungsvorentscheidungen sohin folgende
Beträge als steuerwirksam:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
AK-Darlehen
|
0
|
3.600
|
7.200
|
Baukonto
|
0
|
0
|
0
|
Barzahlungen
|
0
|
0
|
0
|
Sonderausgaben
|
Pauschbetrag
819
|
900
|
1.800
|
km-Gelder
|
20.335
|
39.097
|
23.618
|
Taggelder
|
6.360
|
5.940
|
3.810
|
gesamt
|
26.695
|
45.037
|
27.428
|
steuerfrei
Ersätze
|
-21.939
|
-46.007
|
-25.962
|
Werbungskosten
|
4.756
|
-970
|
1.466
|
Werbungskosten
|
4.756
|
Pauschbetrag
1.800
|
1.800
(1.466 S
+ Pauschbetrag 334 S)
Mit Schriftsatz vom 3.2.2004
(richtig wohl 3.3.2004, Eingangsstempel vom 3.3.2004) wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz eingebracht und wie folgt begründet: Bei den vorgelegten Kopien von
bar bezahltem Baumaterial und Bauleistungsrechnungen (1998 2 Rechnungen Fa.3,
1999 Zimmermannsrechnungen 117.980 S) handelte es sich um Bareinzahlungen
und nicht um Überweisungen. Für das Jahr 2000 seien Überweisungen
vom Gehaltskonto Konto2 bei der Bank3 beigelegt. Durch den monatlichen Gehalt
von über 25.000 ATS ergäben sich Sonderausgaben in ausreichender
Höhe (Gemeinde 25.424 ATS, Firma4 10.249 ATS, Firma5
12.287 ATS (Anm: lt. Überweisungsbeleg: 1.228,70 ATS), Firma6
259 ATS, Firma4 280 ATS, Firma7 11.719,20 ATS zusätzlich, da
Arbeiterkammerdarlehen in Höhe von 7.200 ATS). Es werde daher
beantragt, die Sonderausgaben in den Jahren 1998 bis 2000 im höchsten
Ausmaß zu berücksichtigen: für 1998 60.000 ATS, für
1999 40.000 ATS, für 2000 40.000 ATS. Hinsichtlich der
Werbungskosten wurden zur Ermittlung der Werbungskosten des Jahres 1998 in der
Berufungsvorentscheidung keine Einwendungen vorgebracht und für die Jahre
1999 und 2000 auf Grund der beigelegten Bestätigung des Arbeitgebers
zusätzliche Kilometergelder beantragt, sodass nachstehende Aufwendungen zu
berücksichtigen seien:
|
|
1999
|
2000
|
Kilometergelder
|
45.467,10
|
24.642,10
|
Taggelder
|
5.940,00
|
3.810,00
|
Summe
Reisekosten
|
51.407,10
|
28.452,10
|
Ersätze
des Arbeitgebers
|
46.007,10
|
-25.897,10
|
Restliche
Werbungskosten
|
5.400,00
|
2.555,00
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 9 EStG
1988 in der Fassung vor BGBl. I 71/2003 sind als Werbungskosten auch Reisekosten
bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen abzugsfähig. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 leg.cit. ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht
zu berücksichtigen.
Im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit
für eine Baugesellschaft absolvierte der Berufungswerber Dienstreisen zu
Baustellen, Baubüros und Mischanlagen in verschiedenen Städten, Reisen
im Zusammenhang mit Angebotserstellungen, Vergabeverhandlungen und
Versicherungsangelegenheiten und solche zu Weiterbildungszwecken. Hierüber
legte er jahrweise getrennte Auflistungen der Dienstreisen vor, welche Angaben
zu Datum, Ort, Kilometeranzahl, Dauer und Zweck ausweisen. Die daraus
abgeleiteten, als Werbungskosten anzuerkennenden Tagesgelder wurden in den
Berufungsvorentscheidungen stattgebend mit 6.360 ATS (1998), 5.940 ATS
(1999) und 3.810 ATS (2000) berücksichtigt und stehen somit
außer Streit. An Fahrtkosten wurden in den Erklärungen
Kilometergelder in Höhe von 20.335 ATS (1998), 39.097 ATS (1999)
und 23.618 ATS (2000) geltend gemacht. Die Abgabenbehörde erster
Instanz ermittelte in den angefochtenen Bescheiden die als Reiseaufwendungen
abzugsfähigen Werbungskosten, indem sie von der Summe der Tag- und
Kilometergelder die in den elektronisch übermittelten Lohnzetteln
ausgewiesenen steuerfreien Ersätze abgezogen. Nach den Angaben der mit dem
Vorlageantrag beigebrachten Bestätigung des Dienstgebers vom 23.2.2004
entfallen von den bekannt gegebenen steuerfreien Ersätzen die Beträge
von 19.350,10 ATS (1998), 45.467,10 ATS (1999) und 24.642,10 ATS
(2000) auf Kilometergelder, an Taggeldern wurden vom Arbeitgeber lediglich
2.588,75 ATS (1998), 540 ATS (1999) und 255 ATS (2000) bezahlt.
Wie sich aus der fernmündlichen Auskunft der Fa. Arbeitgeber vom 9.5.2005
sowie der Stellungnahme des Berufungswerber vom 11.5.2005 ergibt, wurden die
Fahrtkosten den Bestimmungen des § 26 Z. 4 EStG 1988 entsprechend
abgerechnet und vergütet, sodass Differenzwerbungskosten hiefür nicht
anfallen. Die Unterschiedsbeträge zwischen den in den Erklärungen
geltend gemachten Kilometergeldern und den von der Fa. Arbeitgeber bekannt
gegebenen Ersätzen für Fahrtkosten lägen demnach einerseits darin
begründet, dass in den Streitzeiträumen sich die monatlichen
Reisekostenabrechnungszeiträume nicht mit dem Kalendermonat deckten
(Auskunft des Gehaltsbüros des Arbeitgebers vom 9.5.2005) und zum anderen
darin, dass es sich bei den beigebrachten Auflistungen um neben den beim
Arbeitgeber eingereichten Reiserechnungen händisch erstellte Aufstellungen
handelt, deren Vollständigkeit nicht gewährleistet sei (tel. Auskunft
des Berufungswerbers vom 9.5.2005 und schriftliche Stellungnahme vom 11.5.2005).
In Anbetracht der Angaben des Arbeitgebers, wonach die kollektivvertraglichen
Kilometergeldersätze den Sätzen des § 26 Z. 4 EStG 1988
entsprechen und ab einer Fahrleistung von 10.000 Kilometer stufenweise sogar mit
einem geringeren Satz vergütet wurden, kann dem im Vorlageantrag
gewählten Ansatz des Berufungswerbers, die Fahrtkosten bei der Ermittlung
der abzugsfähigen Werbungskosten zur Gänze außer Betracht zu
lassen, weil davon auszugehen sei, dass diese durch den Arbeitgeber im Sinne der
steuergesetzlichen Bestimmungen vergütet worden sind, gefolgt werden.
Steuerlich zu berücksichtigen verbleiben demnach Differenzwerbungskosten
aus den Aufenthaltsaufwendungen im Ausmaß des Unterschiedes zwischen den
gem. § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 i.V.m. § 26
Z. 4 EStG 1988 anzuerkennenden Aufwendungen und den als Taggelder
gewährten Ersätzen des Dienstgebers. Diese ermitteln sich unter
Zugrundelegung der nachgewiesenen Ersätze und der mit
Berufungsvorentscheidung und Vorlageantrag außer Streit gestellten
Aufwendungen in Höhe von 3.771 ATS für 1998 (Taggelder
6.360 ATS - Ersätze 2.588,75 ATS), 5.400 ATS für 1999
(Taggelder 5.940 ATS - Ersätze 540 ATS) und 3.555 ATS
für 2000 (Taggelder 3.810 ATS - Ersätze 255 ATS).
Sonderausgaben
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 3 lit.
b EStG 1988 sind als Sonderausgaben auch Beträge absetzbar, welche zur
Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Werden
Aufwendungen für die begünstigte Wohnraumschaffung nach § 18
Abs. 1 Z. 3 lit. a bis c EStG 1988 nicht mit Eigenmitteln, sondern mit
Fremdmitteln bezahlt, dann steht der Sonderausgabenabzug gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 3 lit. d leg.cit. erst im Zeitpunkt der
Darlehensrückzahlung zu, wobei Zinsen und Wertsicherungsbeiträge
ebenfalls Sonderausgaben darstellen (Doralt,
EStG4, TZ. 208 zu
§ 18 EStG 1988).
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall die Frage, ob
der Berufungswerber neben den Darlehensrückzahlungen an die Arbeiterkammer
(ab 1999) und den Abdeckungszahlungen auf das Baukonto (zufolge der
beigebrachten Bankauszüge und der fernmündlichen Bestätigung
durch die Bank2 monatlich 10.000 ATS ab 5.1.2001) in den Jahren 1998 bis
2000 Aufwendungen für die - unbestritten begünstigungsfähige -
Wohnraumschaffung aus Eigenmitteln geleistet habe.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes erließ die
Abgabenbehörde zweiter Instanz den Bedenkenvorhalt vom 6.4.2005, dem der
Berufungswerber nachkam, indem er persönlich am 21.4.2005 vorsprach und die
Bezug habenden Unterlagen gleichzeitig vorlegte bzw. am 28.4.2005 nachreichte.
Demnach ergibt sich folgender, von der Amtspartei unbestrittener (Vorhalt vom
23.5.2005, Stellungnahme vom 25.5.2005) Sachverhalt:
Hinsichtlich der Zuordnung der Kontonummern ging die
Abgabenbehörde erster Instanz davon aus, dass das Konto Konto2 das Baukonto
darstellte und das Konto Konto1 das private Girokonto des Berufungswerbers.
Beide Konten der Bank2 laute(te)n auf den Berufungswerber. Wie jedoch aus dem
Zusammenhalt der übermittelten Bankbelege und der Bestätigung der
Bank2 vom 26.4.2005 hervorgeht, handelt es sich bei dem Konto Konto2 um das
Gehaltekonto des Berufungswerbers. Das Baukonto mit der Konto-Nummer Konto1
wurde nach Auskunft der Bank (Niederschrift vom 21.4.2005) erst mit 11.1.2000
eröffnet. Eine allfällige Rückabdeckung aus dem Baukonto von bar
gezahlten oder vom Gehaltekonto überwiesenen Bauaufwendungen hätte
sohin erst für im Jahr 2000 getätigte Zahlungen erfolgen können.
Hierzu bestätigte jedoch die Bank2 mit Schreiben vom 26.4.2005, dass die
Überweisungen an die Gemeinde vom 12.12.2000 über 25.424 ATS und
die Fa. Firma4 vom 7.9.2000 über 10.249 ATS sowie die Barbehebung von
18.000 ATS am 7.1.2000 ausschließlich vom Gehaltekonto
durchgeführt wurden.
Betreffend das Jahr
1998 machte der Berufungswerber
Zahlungen an die Firma Firma3 in Höhe von 30.845 ATS (27.10.1998) und
44.383,50 ATS (12.11.1998) unter Vorlage der Kopien von Rechnung und
Zahlungsbeleg geltend. Den sich aus dem Berufungsvorbringen ergebenden
Widerspruch, wonach es sich hierbei um Bareinzahlungen handle, obwohl die
Zahlungsbelege den Eintrag der Nummer des Gehaltekontos des Berufungswerbers
aufwiesen und aus dem Bankstempel eine dennoch erfolgte Bareinzahlung nicht
ablesbar ist, klärte der Berufungswerber anlässlich seiner
persönlichen Vorsprache dahingehend auf, dass aus Gründen der
Ersparnis von Bankspesen von seinem Sparbuch behobene Beträge auf das
Gehaltekonto eingelegt und hievon die Baurechnungen durch Überweisung von
seinem Gehaltekonto durchgeführt worden seien. Dieses Vorbringen belegte
der Berufungswerber durch Vorlage der Bescheinigungen der Bank2 vom 29.3.2005
und 27.4.2005, worin für die strittigen Überweisungen an den Tagen der
Überweisungsdurchführungen Bareinzahlungen auf das Gehaltekonto in
Höhe von 49.700 ATS (27.10.1998) und 95.800 ATS (12.11.1998) bei
gleichzeitigen Behebungen vom Sparbuch Nr. Nummer von 60.000 ATS
(27.10.1998) und 80.800 ATS (12.11.1998) bestätigt wurden. Das Sparbuch ist
den Angaben in der Bestätigung vom 27.4.2005 zufolge auf den
Berufungswerber identifiziert und wurde bzw. wird durch einen Dauerauftrag vom
Gehaltekonto des Berufungswerbers bedient. Da wie bereits erwähnt eine
Rückabdeckung von Zahlungen durch das Baukonto wegen dessen Eröffnung
erst im Jahr 2000 im Jahr 1998 ausgeschlossen ist, hat der Berufungswerber
hinreichend dargetan, dass er im Jahr 1998 Eigenmittel zur Wohnraumschaffung in
Höhe von 75.228,50 ATS aufwendete.
Hinsichtlich des Jahres
1999 stellt sich der Sachverhalt
vergleichbar dar. Geltend gemacht wurde die Leistung eines Betrages von
117.980 ATS zur Begleichung der Rechnung über Zimmermannsarbeiten
durch die Fa. Firma8 am 19.4.1999. Am gleichen Tag erfolgte eine Bareinzahlung
auf das Konto Konto2 über 125.275 ATS, wovon 69.275 ATS aus einer
Barbehebung vom genannten Sparbuch vom gleichen Tag stammten. Auf Grund des
Zeitablaufes könnten weitere Unterlagen hierzu nicht mehr beigebracht
werden, glaublich stammte der nicht durch die Sparbuchabhebung gedeckte
Bareinzahlungsbetrag von seiner Gattin. Im Veranlagungsjahr 1999 sind sohin
jedenfalls Sonderausgaben aus dem Titel Wohnraumschaffung mit dem Betrag
72.875 ATS (Eigenmittel 69.275 ATS und Rückzahlung des
unstrittigen Arbeiterkammer-Darlehens 3.600 ATS) anzuerkennen.
Für das Jahr
2000 wurden Aufwendungen zur
Wohraumschaffung durch Überweisung von sechs Rechnungsbeträgen
(Gemeinde 25.424 ATS, Firma4 10.249 ATS, Firma5 1.228,70 ATS,
Firma6 259 ATS, Firma4 280 ATS, Firma7 11.719,20 ATS) geltend
gemacht. Die im zweitinstanzlichen Verfahren nachgereichten Rechnungen der Fa.
Firma7 vom 1.12.1999 und der Fa. Firma4 vom 22.7.2000 sind an den Arbeitgeber
des Berufungswerbers gerichtet, ebenso ist als Auftraggeber auf den
Überweisungsbelegen betreffend die weiteren Zahlungen an die Fa. Firma4
(280 ATS am 3.4.2000, 1.311,00 ATS am 13.6.2000) der Arbeitgeber
angeführt. Hierzu teilte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 14.3.2005
mit, dass die Fakturierung an den Arbeitgeber damit zusammenhänge, dass
Waren direkt vom Großhändler bezogen wurden. Die jeweiligen
Originalrechnungen befänden sich jedoch beim Berufungswerber und seien auch
von ihm bezahlt worden. Der Arbeitgeber habe nie eine diesbezügliche
Rechnung zur Buchung erhalten. Die Richtigkeit dieses Vorbringens
bestätigte sich abgesehen von den durch Kontoauszüge des Gehaltekontos
nachgewiesenen Begleichungen durch den Berufungswerber auch dadurch, dass der
Berufungswerber anlässlich seiner Vorsprache am 21.4.2005 die
Originalrechnungen der Fa. Firma4 vom 22.7.2000 (Rechnungsbetrag
10.788 ATS, Zahlungsbetrag 10.249 ATS) und Firma7 vom 1.12.1999
(Rechnungsbetrag 12.081,66 ATS, Zahlungsbetrag 11.719,20 ATS) vorlegte
und auf der Rechnung der Fa. Firma4 vom 22.7.2000 der Vermerk "Komm. NN "
angebracht ist. Hinsichtlich der Zahlungen an die Gemeinde (2. Rate Kanal,
25.424 ATS am 12.12.2000) und an die Fa. Firma4 (10.249 ATS am
7.9.2000) bestätigte, wie bereits erwähnt, die Bank2 , dass die
Überweisungen ausschließlich vom Gehaltekonto durchgeführt
wurden. Die von der Bank gleichermaßen bestätigte Barabhebung vom
7.1.2000 im Betrag von 18.0000 ATS steht in Zusammenhang mit der im Zuge
des zweitinstanzlichen Verfahrens erstmals vorgelegten Rechnung der Fa. Firma9
über 10.846,30 ATS, welche nach ausgewiesener Bestätigung auf der
Rechnung am 3.7.2000 bar bezahlt worden ist. Weiters geht aus dem
Stempelaufdruck der Bank2 hervor, dass auch die Rechnung der Fa. Firma7
(Rechnungsbetrag 12.081,66 ATS, Zahlungsbetrag 11.719,20 ATS) am
13.1.2000 bar bezahlt wurde. Von den weiteren geltend gemachten Zahlungen wurden
hinsichtlich der Überweisungen von 280,00 ATS an die Fa. Firma4 am
3.4.2000 und 259,00 ATS an die Bank4 am 3.4.2000 zwar keine Rechnungen
vorgelegt, doch geht aus den Angaben auf den Zahlungsbelegen der eindeutige
Zusammenhang mit dem begünstigten Bauvorhaben des Berufungswerber hervor,
indem die Vermerke "Komm. NN " (Fa. Firma4 ) und "Lieferant Nr.XX xxx. Firma6
yyy" (Bank4) angebracht sind und mittels Kontoauszügen die Bezahlung durch
den Berufungswerber dargetan wurde. Hinsichtlich der Zahlungen von
1.228,70 ATS an Firma5 und von 1.311 ATS an die Fa. Firma4 fehlen
hingegen die Rechnungen und die Zahlungsnachweise, denn der hierzu kopierte
Bankauszug weist lediglich einen Buchungstext "Überweisung 6 Belege" auf.
Die zugehörigen Rechnungen und Zahlungsnachweise wurden nicht mehr
nachgereicht.
Zusammenfassend wurden sohin folgende Beträge als vom
Berufungswerber im Veranlagungsjahr 2000 geleistete Aufwendungen zur
Wohnraumschaffung nachgewiesen:
|
Firma4
|
7.9.2000
|
10.249,00 ATS
|
Firma7
|
13.1.2000
|
11.719,20 ATS
|
Gemeinde
|
12.12.2000
|
25.424,00 ATS
|
Firma9
|
3.7.2000
|
10.846,30 ATS
|
Fa. Firma4
|
3.4.2000
|
280,00 ATS
|
Bank4 / xxx .
Firma6
|
3.4.2000
|
259 ATS
|
Summe
Eigenmittel
|
|
58.777,50 ATS
|
Rückzahlung
Arbeiterkammer-Darlehen
|
|
7.200 ATS
|
Summe
Sonderausgaben
|
|
65.977,50 ATS
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 2,
zweiter Teilstrich EStG 1988 i.d.F. BGBl. 201/1996 sind Beiträge und
Versicherungsprämien zu Lebensversicherungen unter den näher
bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Zuge des
zweitinstanzlichen Verfahrens brachte der Berufungswerber eine Bestätigung
der Versicherungsgesellschaft bei, wonach er zu einem durch Angabe der
Polizzennummer bezeichneten abgeschlossenen Versicherungsvertrag
Prämienzahlungen beginnend mit 1.2.1998 in Höhe von 16.812 ATS in
1998, 18.198 ATS in 1999 und 18.381 ATS in 2000 leistete. Nach
Auskunft der Versicherungsgesellschaft vom 11.5.2005 handelt es sich hierbei um
eine Er- und Ablebensversicherung, sodass Prämienzahlungen zu diesem
Vertrag nicht als Sonderausgaben abzugsfähig seien. Mit Vorhalt vom
11.5.2005 wurde dem Berufungswerber das Erhebungsergebnis zur Kenntnis gebracht
und um Stellungnahme bzw. Übermittlung von Bezug habenden Unterlagen
für den Fall eines von der Auskunft der Versicherungsgesellschaft
abweichenden Sachverhaltes gebeten. Mit Fax-Nachricht vom 23.5.2005 wurde der
Antrag auf Berücksichtigung der geltend gemachten Prämienzahlungen als
Sonderausgaben zurückgenommen.
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z. 2 EStG
1988 i.d.F. BGBl. 201/1996 steht für Ausgaben im Sinne des § 18
Abs. 1 Z. 2 bis 4 EStG 1988 mit Ausnahme von bestimmten, im
vorliegenden Berufungsfall nicht gegebenen Beiträgen ein einheitlicher
Höchstbetrag von 40.000 S jährlich zu, welcher sich um 40.000 S
erhöht, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder um 20.000 S bei mindestens drei
Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2 leg.cit.). Der Berufungswerber
beantragte nur für das Jahr 1998 den Alleinverdienerabsetzbetrag und
begehrte dem entsprechend auch in der Berufungsschrift vom 4.4.2003, die
Sonderausgaben für die Jahre 1999 und 2000 im Ausmaß des
persönlichen Höchstbetrages ohne Erhöhung, sohin mit
40.000 ATS jährlich, anzuerkennen. Wie vorstehend ausgeführt,
konnte der Berufungswerber nunmehr das Vorliegen von Aufwendungen im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 in Höhe von 72.875 ATS
in 1999 und 65.977 ATS in 2000, somit in beiden Jahren den
Höchstbetrag überschreitend, nachweisen. Dem Berufungsbegehren
hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 war demnach zu entsprechen.
Hinsichtlich des Jahres 1998 beantragte der Berufungswerber
die Berücksichtigung von Sonderausgaben im Höchstausmaß von
60.000 ATS. Da sich der persönliche Höchstbetrag für
Topfsonderausgaben von 40.000 ATS bei Vorliegen der - unbestritten gegebenen -
Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 18
Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 um weitere 40.000 ATS erhöht, könnten
im Veranlagungszeitraum 1998 Aufwendungen im Sinne des § 18
Abs. 1 Z. 2 bis 4 EStG 1988 bis zu einer Gesamthöhe von 80.000
ATS für den Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden. Im Zuge des
Berufungsverfahrens wies der Berufungswerber begünstigungsfähige
Zahlungen für Wohnraumschaffung im Jahr 2000 in Höhe von
75.228 ATS nach. Der gem. § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988
zustehende Höchstbetrag in Höhe von 80.000 ATS wurde somit durch
die geleisteten Zahlungen für Wohnraumschaffung nicht zur Gänze
ausgeschöpft. Da der Antrag auf Berücksichtigung von weiteren
Sonderausgaben aus dem Titel der Leistung von Versicherungsprämien nicht
mehr aufrecht erhalten wird (Fax vom 23.5.2005), war hinsichtlich des
Veranlagungszeitraumes 2000 dem Sonderausgabenabzug entgegen dem
Berufungsvorbringen nicht der von Gesetzes wegen bestehende Höchstbetrag zu
Grunde zu legen.
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z. 2,
vorletzter Absatz EStG 1988 sind die mit einem Höchstbetrag begrenzten
Aufwendungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 bis 4 EStG 1988
mit einem Viertel der Ausgaben - mindestens aber der Pauschbetrag nach
§ 18 Abs. 2 EStG 1988 - als Sonderausgaben absetzbar, wenn die
Ausgaben niedriger sind als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, und
mit einem Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben absetzbar, wenn die
Ausgaben gleich hoch oder höher sind als der jeweils maßgebende
Höchstbetrag. Im Ergebnis wurden daher folgende Sonderausgaben
steuerwirksam: 18.807 ATS für 1998 und jeweils 10.000 ATS
für 1999 und 2000.
Hinsichtlich der Einkommensteuerberechnung 1998 - 2000 wird
auf die beigeschlossenen Berechnungsblätter verwiesen. Die Umrechnung in
Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten
Kurs von 1 Euro = 13,7603 ATS.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 27. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0533-I/04
- Stammnummer
- 16118
- Gültig
- 27.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF