Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0258-L/04
Instandsetzungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0258-L/04vom 25.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch FA, vom 12. Dezember
2003 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
656,42
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
33.094,68
|
Einkommen
|
33.364,68
|
Einkommensteuer
|
8.633,54
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
9.780,04
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 negative Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von 21.698,26 €. Den
Mieteinnahmen in Höhe von 3.488,28 € würden Werbungskosten
in Höhe von 25.186,54 € gegenüberstehen.
Mittels Vorhalt vom 27. Oktober 2003 ersuchte das
zuständige Finanzamt unter anderem um Vorlage des aktuellen Mietvertrages.
Weiters um Angabe des vermieteten Anteiles des Hauses und um
belegmäßigen Nachweis der Werbungskosten.
Mittels Eingabe vom 11. November 2003 wurde
diesem Ersuchen gefolgt und der Mietvertrag vorgelegt. Weiters wurde angegeben,
dass das ganze Haus (Elternhaus) ca. 120 m² hätte und davon ca.
80 m² vermietet würden. Der Rest (Keller) werde für
Privatzwecke verwendet. Die Bauarbeiten (Kran, Gerüst) hätten
der Sanierung von Kanal und Stiegenaufgang gedient. Die gesamten Rechnungen
wurden in Kopie vorgelegt.
Mittels Bescheid vom 12. Dezember 2003 wurde die
Einkommensteuer abweichend von den erklärten Daten festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zusammenhang mit den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Aufwendungen für den
Kanal, die Stiege, das Dach, die Fensterbänke und den Vollwärmeschutz
Instandsetzungsaufwendungen darstellen würden. Diese seien auf eine
Nutzungsdauer von 10 Jahren verteilt abzusetzen. Das Gerüst sei auf
5 Jahre zu verteilen. Es sei davon auszugehen, dass das Gerüst nicht
nur für den Altbau, sondern auch für den Neubau verwendet bzw.
angeschafft worden sei. Ebenso sei davon auszugehen, dass die Aufwendungen
für den Kanal sowohl für den Altbau als auch für den Neubau
angefallen seien. Zusätzlich werde der Keller privat genutzt. Von den
Kosten für das Dach und den Vollwärmeschutz sei ein Privatanteil von
34% aliquot zu den m² errechnet worden. Für das Gerüst und den
Kanal seien 60% als Privatanteil ausgeschieden worden. Für den Gartenbedarf
50%. Die jährliche AfA würde für das Gerüst
90,49 € (5 Jahre), Kanal und Stiege 376,87 € (10 Jahre),
Dach 91,03 € (10 Jahre), Fensterbänke 84,32 € (10
Jahre) und den Vollwärmeschutz 784,02 € (10 Jahre) betragen.
Diesen Ausführungen folgend wurden die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung mit einem Betrag von 1.650,13 €
festgesetzt. Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, wurden mit einem Betrag von 137,61 €
angesetzt.
Mittels Eingabe vom 23. Dezember 2003 (eingelangt
beim zuständigen Finanzamt am 30. Dezember 2003) wurde Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 12. Dezember 2003 erhoben.
1.) Es werde die Berücksichtigung von zusätzlichen
Werbungskosten (für Computer mit Zubehör) wie im Vorjahr in Höhe
von 3.600,00 ATS beantragt. 2.) Es werde die Berücksichtigung
des gesamten Unterhaltsabsetzbetrages beantragt, da teilweise Alimente auch per
Internetüberweisung getätigt worden seien, nicht nur jene in Höhe
der von der Bank bestätigten Zahlungen. 3.) Das Gerüst sei nur
für den Altbau angeschafft worden. Es seien damit die alte
Eternitverkleidung und die alten Holzlatten entfernt worden. Es hätten auch
neue Leitungen in der Außenmauer verlegt werden müssen. Diese
Arbeiten hätten vor dem Vollwärmeschutz vom Bw. erledigt werden
müssen. Ein Gerüst vom Baumeister hätte ein Mehrfaches an Kosten
verursacht. Der Kanal werde nur für den Altbau verwendet. Für
den Neubau würde ein eigener Anschluss bestehen (an anderer Stelle).
Das Dach sei über einen bestehenden Vorbau (vorher undichtes Dach)
beim Eingang des Mietobjektes montiert worden. Der Vollwärmeschutz
sei nicht wegen der Isolierung des Kellers gemacht worden, sondern um das
Mietobjekt besser zu dämmen. Außerdem sei der Keller an drei Seiten
unter der Erde, wo demnach kein Vollwärmeschutz angebracht worden sei. Der
Keller werde sowohl vom Bw. als auch von der Mietpartei als Rumpelkammer
benutzt. Der Gartenbedarf sei ausschließlich für das
Mietobjekt verwendet worden. Es seien also die gesamten Kosten zu
berücksichtigen, da es sich ausschließlich um den Altbau (Mietobjekt)
handeln würde.
Mittels Berufungsvorentscheidung vom
12. Februar 2004 wurde gegenständlicher Berufung teilweise Folge
gegeben. Die Aufwendungen für Computer, sowie der
Unterhaltsabsetzbetrag wurden antragsgemäß
berücksichtigt. Die Afa für das Gerüst vom Bauhaus sei mit
einem Betrag von 79,90 € (1/10tel) anerkannt worden. Für
Kanal und Stiegenaufgang seien 80% der Rechnungssumme berücksichtigt
worden. Das anerkannte 10tel würde 628,93 € betragen. Die
Ausgaben für das Dach (AfA 147,32 €) und den
Vollwärmeschutz (AfA 1.187,91 €) seien vollständig
anerkannt worden. Die Ausgaben für den Gartenbedarf (Grasschere und
Blumen) seien gänzlich gestrichen worden, da eine Aufteilung nicht
zulässig sei. Es würde sich dabei um Kosten der Lebensführung
handeln, welche nicht abzugsfähig seien. Die Mieteinkünfte
wurden folglich mit einem Betrag von 1.011,32 € angesetzt.
Mittels Eingabe vom 21. Februar 2004 wurde
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom 12. Februar 2004
erhoben (als Vorlageantrag gewertet). Die Gesamtaufwendungen für
Kanal und Stiegenaufgang würden einen Betrag von insgesamt
9.421,63 € ergeben. Die diesbezügliche Afa also
942,16 €. Der Gartenbedarf in Höhe von 179,44 €
sei ausschließlich für das Mietobjekt verwendet worden. Durch die
Sanierungsaufwendungen sei der gesamte Garten im Bereich des Mietobjektes
zerstört worden, welcher wiederum aufgebaut hätte werden müssen.
Mit Datum 25. März 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
In einem am 17. Mai 2005 durchgeführten
Erörterungsgespräch mit den beiden Parteien wurde
streitgegenständlicher Sachverhalt wie folgt dargestellt: Anhand von
Fotos wurden die durchgeführten Bauarbeiten dargestellt. Der Kanal sei
ausschließlich dem Vermietungsbereich zuzurechnen. Ein zweiter Anschluss
für den Neubau (privat) sei noch nachzuweisen (anhand von Plänen
seitens der Gemeinde, o.ä.). Auch der Stiegenaufgang betreffe
ausschließlich den vermieteten Bereich. Für den
Vollwärmeschutz seien die Rechnungen für den Neubau (privat) noch
nachzureichen. Seitens des Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates seien noch der derzeit gültige Mietvertrag sowie eine
Prognoserechnung über die Vermietung angefordert worden. Diese seien
innerhalb einer Frist von ca. 2 Wochen vorzulegen. Die vorhandenen
Blumen seien im Zuge der Baggerarbeiten zerstört worden; diese seien
nunmehr wieder ersetzt worden.
Mit Datum 24. Mai 2005 legte der Bw. die in der
Erörterung vereinbarten Nachweise vor. In einem Schreiben vom
18. Mai 2005 bestätigte das Stadtamt G das Bestehen von zwei
Kanalanschlüssen (Altbau und Neubau). Weiters wurden Rechnungskopien
über die Fassadenkosten beim Neubau vorgelegt
(4.742,06 €). Der Mietvertrag vom 1. April 2005 wurde
ebenfalls vorgelegt. In der Prognoserechnung über die Ergebnisse aus
der Vermietungstätigkeit wurden die Ergebnisse beginnend mit dem Jahr 1998
aufgelistet. Nach dieser Aufstellung würde sich im Jahr 2018 ein
Gesamtüberschuss von 10.948,95 € ergeben. Ein
Gesamtüberschuss würde bereits im Jahr 2014 erzielbar sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 2 der
Liebhabereiverordnung (LVO) ist bei Auftreten von Verlusten Liebhaberei
anzunehmen. Eine Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle setzt
voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines
Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum
tatsächlich zu erwarten ist. Aus § 2 Abs. 4 LVO
erster Satz ergibt sich also, dass die Betätigung objektiv ertragfähig
sein muss. Die Annahme bleibt so lange bestehen, als nicht eine Änderung
der Bewirtschaftung vorliegt. Der genannte absehbare Zeitraum
beträgt 20 Jahre ab dem Beginn der entgeltlichen
Überlassung.
Da gemäß vorgelegter Prognoserechnung das
Erreichen eines Gesamtüberschusses innerhalb dieses Zeitrahmens als sehr
wahrscheinlich anzunehmen ist, war keine Änderung gegenüber den
bereits veranlagten Jahren vorzunehmen.
Gem.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen
bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen und Ausgaben die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen
werden. Da bei der Verwendung der Grasschere eine private Nutzung
im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht auszuschießen ist, waren die
diesbezüglichen Aufwendungen (82,00 €) nicht zu
berücksichtigen.
Gem.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Gem. Z 8 lit. e leg.cit. können bei
Gebäuden die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der
Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.
Gem.
§ 28 Abs. 2 EStG 1988 sind Instandsetzungsaufwendungen
gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
Da es sich bei den gegenständlich getätigten
Investitionen um Aufwendungen gehandelt hat, die den Nutzwert bzw. die
Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich erhöht haben, waren die
Aufwendungen im Sinne dieser Gesetzesvorschriften gleichmäßig auf 10
Jahre aufzuteilen. Da aufgrund der getätigten Baumaßnahmen die
bereits vorher vorhandenen Blumen ersetzt werden mussten, waren sie in vollem
Ausmaß zu berücksichtigen (97,44 €). Entsprechend den
Nachweisen im Erörterungsgespräch und den belegmäßigen
Nachweisen seitens der Gemeinde und den vorgelegten Rechnungen, waren die
Investitionen ausschließlich dem vermieteten Bereich zuzurechnen.
Im folgenden eine Auflistung der
streitgegenständlichen Investitionen.
|
|
AKo
|
ND
|
Aufwand lt. BE
|
Anmerkung
|
Grasschere
|
82,00
|
|
0,00
|
§ 20
|
Blumen
|
97,44
|
|
97,44
|
Aufwand
|
Farbe Dach
|
94,08
|
10 Jahre
|
9,41
|
Instandsetzung
|
Gerüst
|
799,00
|
10 Jahre
|
79,90
|
Instandsetzung
|
Gerüst
|
332,10
|
10 Jahre
|
33,21
|
Instandsetzung
|
LKW m. Kran
|
1.080,00
|
10 Jahre
|
108,00
|
Instandsetzung
|
Schotter (Kanal/Stiege)
|
243,17
|
10 Jahre
|
24,32
|
Instandsetzung
|
Schotter (Kanal/Stiege)
|
236,76
|
10 Jahre
|
23,68
|
Instandsetzung
|
Dach
|
431,28
|
10 Jahre
|
43,13
|
Instandsetzung
|
Sanierung (Kanal/Stiege)
|
7.861,70
|
10 Jahre
|
786,17
|
Instandsetzung
|
Fensterbänke
|
842,32
|
10 Jahre
|
84,23
|
Instandsetzung
|
Dach
|
947,88
|
10 Jahre
|
94,79
|
Instandsetzung
|
Vollwärmeschutz
|
11.879,11
|
10 Jahre
|
1.187,91
|
Instandsetzung
|
AfA Haus
|
17.313,00
|
1,5% AfA
|
259,68
|
Aktivierung
|
SUMME
AUSGABEN
|
42.239,84
|
|
2.831,86
|
|
SUMME
EINNAHMEN
|
|
|
3.488,28
|
|
EINKÜNFTE
V+V
|
|
|
656,42
|
Im Jahr 2002 wurden also Instandsetzungsaufwendungen in
Höhe von 24.747,40 € durchgeführt. Infolge der 10tel
Absetzung sind in den Jahren 2002 bis 2011 jeweils 2.474,74 € als
Aufwand zu berücksichtigen.
Die Werbungskosten im Zusammenhang mit der
nichtselbständigen Tätigkeit, sowie die Unterhaltsabsetzbeträge
waren im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2004 zu
berücksichtigen.
Unter Beachtung dieser Gegebenheiten war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 25.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0258-L/04
- Stammnummer
- 16096
- Gültig
- 25.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF